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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 7 S 2216/05
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BAföG § 7 Abs. 2 Satz 2
Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Ausbildungsförderung für ein Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A Evangelisch als einzige weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG im Anschluss an ein Studium im Diplom-Studiengang Kirchenmusik B Evangelisch.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

7 S 2216/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausbildungsförderung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 29. August 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 11 K 3966/04 - vom 19. September 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 1997/1998 an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Stuttgart im Diplom-Studiengang Kirchenmusik B Evangelisch, wofür er auch zeitweise Ausbildungsförderung erhielt. Nach der Studien- und Prüfungsordnung bildet die Diplomprüfung den berufsqualifizierenden Abschluss dieses Studiums. Der Kläger beendete das Studium Anfang März 2003 mit der Gesamtnote "Sehr Gut" und dem Erwerb des akademischen Grades "Diplom-Kirchenmusiker B Evangelische Kirchenmusik".

Im Sommersemester 2003 begann der Kläger an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Stuttgart ein Studium im Diplom-Aufbaustudiengang Kirchenmusik A Evangelisch. Nach der dafür geltenden Studien- und Prüfungsordnung dient dieses Studium "der künstlerischen Vertiefung in den wichtigsten kirchenmusikalischen Disziplinen im Anschluss an den Diplomstudiengang Kirchenmusik B" und es "schafft die Voraussetzungen zur Qualifikation für herausragende kirchenmusikalische Positionen". Die Diplomprüfung "dient dem Nachweis der Fähigkeiten, die es dem Absolventen ermöglichen, den Dienst in einer herausragenden kirchenmusikalischen Position zu versehen oder Leitungsaufgaben auf kirchenmusikalischem Gebiet zu übernehmen." Nach bestandener Prüfung wird der akademische Grad "Diplom-Kirchenmusiker (Evangelische Kirchenmusik A)" verliehen.

Am 31.03.2003 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A Evangelisch. Ohne dieses Studium sei ein beruflicher Aufstieg, wie er einem überdurchschnittlich begabten und ambitionierten Kirchenmusiker entspreche, nicht möglich. Denn wichtige kirchenmusikalische Stellen an zentralen Kirchen und Hauptkirchen, als Bezirkskantor oder Landeskirchenmusikdirektor, würden als "A-Stellen" ausgeschrieben. Ihre Besetzung setze zwingend ein A-Diplom voraus, ohne dass dies durch andere berufliche Qualifikationen oder Erfahrungen ersetzt werden könne. Da er bereits in einer großen Bandbreite künstlerische, pädagogische und künstlerisch-organisatorische Tätigkeiten ausgeübt habe sowie auf Grund weiterer musikalischer Interessen und seiner bisherigen Studienleistungen sehe er die Notwendigkeit zur inhaltlichen Vertiefung. Ebenso interessiere er sich für die Arbeit auf einer zentralen kirchenmusikalischen Stelle.

Der Landeskirchenmusikdirektor beim Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bestätigte auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2003, dass das A-Diplom nach dem "Vergütungsplan 10 Kirchenmusiker" der Kirchlichen Anstellungsordnung Voraussetzung für die Anstellung eines Kirchenmusikers auf einer hauptberuflichen A-Stelle im kirchenmusikalischen Dienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sei. Ferner übersandte er die Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Verordnung des Oberkirchenrates vom 10.11.1987) - OkmD - nebst Ausführungsbestimmungen des Oberkirchenrats. Danach umfasst der kirchenmusikalische Dienst die Ausübung und Pflege des Kantoren- und Organistendienstes durch haupt- und nebenberuflich tätige Kirchenmusiker (§ 1 Abs. 1 OkmD). Stellen für Kirchenmusiker werden als haupt- und nebenberufliche Stellen errichtet (§ 4 Abs. 1 OkmD). Die Übertragung des Amtes eines Bezirkskantors setzt den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen kirchenmusikalischen A- oder B-Studienganges sowie in der Regel eine angemessene Berufserfahrung und die Anstellungsfähigkeit als kirchlicher Mitarbeiter voraus (§ 9 Abs. 1 OkmD). Zu § 4 OkmD hat der Oberkirchenrat bestimmt:

(1) Hauptberufliche Stellen für Kirchenmusiker sollen in der Regel für den jeweiligen Bezirkskantor sowie in Kirchengemeinden, die nach ihrer Struktur Arbeitsmöglichkeiten für einen hauptberuflich tätigen Kirchenmusiker bieten, errichtet werden. Sie werden als A- oder B-Stellen, die Bezirkskantorenstellen in die Gruppen 1 bis 3 eingestuft.

(2) Nebenberufliche Kirchenmusikerstellen werden in der Regel als C-Stellen ausgewiesen.

(3) Die Einstufung der A- und B-Stellen erfolgt durch den Anstellungsträger unter Mitwirkung des Landeskirchenmusikdirektors. Für die Einstufung der Bezirkskantorenstellen ist die Anmerkung zu Einzelvergütungsplan 10 - Kirchenmusiker - maßgebend. ..."

Mit Bescheid vom 21.10.2003 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag ab. Der Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG sei mit dem Studium Kirchenmusik B ausgeschöpft und die Voraussetzungen für die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG seien nicht erfüllt. Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger vor, das Studium Kirchenmusik A sei im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG zur Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich, weil die Anstellung auf einer wichtigen kirchenmusikalischen Stelle ein A-Diplom voraussetze. Der Zugang zum angestrebten "Beruf des A-Musikers" sei ihm ohne das Studium Kirchenmusik A verwehrt. Stellen für Kirchenmusiker mit B-Diplom würden nur bis zur Vergütungsgruppe BAT IV vergütet, während Stellen für Kirchenmusiker mit A-Diplom bis zur Vergütungsgruppe BAT I b bis BAT I vergütet würden. Mit der Förderung seiner Ausbildung zum "B-Musiker" sei anerkannt, dass auch die berufliche Weiterentwicklung förderungsfähig sei. Als reiner "Kirchenmusiker" hätte er auch ohne die Ausbildung zum "B-Musiker" nach einer C-Prüfung auf weniger anspruchsvollen Stellen nebenberuflich tätig sein können.

Mit Bescheid vom 09.09.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Studium Kirchenmusik A sei zur Aufnahme des angestrebten Berufs "Kirchenmusiker", auch als Bezirkskantor, nicht rechtlich erforderlich. Das folge aus §§ 4, 9 OkmD. Andere Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG seien ebenfalls nicht erfüllt. Auch besondere Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG lägen nicht vor. Das sei nur der Fall, wenn die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines Berufes erst ermögliche. Das treffe hier nicht zu.

Am 07.10.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, zu deren Begründung er noch vorgetragen hat: Der Beklagte lege den Begriff des Berufs zu eng aus. Wenn im Beruf "Kirchenmusiker" bestimmte Stellen nur mit A-Diplom besetzt werden könnten, sei dieses Diplom für den angestrebten Beruf zwingend erforderlich. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A zu gewähren. Der Beklagte hat unter wiederholender Vertiefung der Gründe seiner Bescheide Klageabweisung beantragt.

Mit Urteil vom 19.09.2005 - 11 K 3966/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Da das Studium Kirchenmusik B den Kläger bereits zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt habe, könne das Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A allenfalls nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 BAföG gefördert werden. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG sei nicht möglich. Da diese Bestimmung auf die rechtliche Erforderlichkeit der ergänzenden Ausbildung abstelle, müssten Vorschriften über die Zulassung zum angestrebten Beruf darüber vorhanden sein, dass diesen Beruf nur ausüben dürfe, wer dafür bestimmte normierte Ausbildungsvoraussetzungen erfülle. Das sei nicht der Fall. Nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sowie den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Oberkirchenrates sei das Aufbaustudium Kirchenmusik A für den Kläger sicher wertvoll und werde seine Chancen auf eine Übertragung des Amtes eines Bezirkskantors erhöhen. Es sei aber nicht rechtlich erforderlich, um den Beruf des Kirchenmusikers oder eines Bezirkskantors auszuüben. Eine Förderung komme auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht. Als Ausnahmebestimmung sei diese Vorschrift Fällen vorbehalten, in denen - jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen - auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles entweder eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreiche oder der Auszubildende sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen könne; Umstände, die eine Vielzahl von Auszubildenden gleichermaßen beträfen, seien nicht berücksichtigungsfähig. Im Falle des Klägers komme als besonderer Umstand nur seine Absicht in Betracht, eine berufliche Tätigkeit als Bezirkskantor in einer den Gruppen 1 oder 2 der Vergütungsordnung der Evangelischen Landeskirche zugeordneten A-Stelle auszuüben. Insoweit bestünde ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, wenn diese berufliche Zielvorstellung ein Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift wäre. Das sei aber nicht der Fall. Nicht jedes vom Auszubildenden ins Auge gefasste, nach Verwendung und Tätigkeitsbereich spezialisierte Berufsziel sei zugleich Ausbildungsziel im Rahmen einer förderungsfähigen weiteren Ausbildung; als solches komme nach dem Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vielmehr nur ein Berufsbild in Frage, das durch Ausbildungs-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen fest umrissen sei. Daran fehle es bei der beruflichen Vorstellung des Klägers. Das kirchenmusikalische Aufbaustudium Kirchenmusik A sei zwar geeignet und erforderlich, um eine Bezirkskantorenstelle der Landeskirche in den Gruppen 1 und 2 der Vergütungsordnung zu besetzen. Das reiche für eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG aber nicht aus, da ein qualifiziertes Berufsbild für die vom Kläger ins Auge gefasste A-Stelle der Evangelischen Landeskirche in Württemberg fehle. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 28.09.2005 zugestellt.

Am 27.10.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt, zu deren Begründung er seinen Vortrag wiederholt und vertieft sowie darlegt: Es gehe ihm nicht nur darum, irgendeine hauptberufliche Tätigkeit als Kirchenmusiker auszuüben. Vielmehr strebe er eine "große Kirchenmusikerstelle" an. Da er eine solche Stelle in der Praxis nur mit A-Diplom erhielte, sei das Studium Kirchenmusik A erforderlich, um den "entsprechenden Beruf" auszuüben. Insoweit dürfe nicht nur auf die Evangelische Landeskirche Württemberg abgestellt werden, da die Regelungen über den Zugang zum Kantoren- und Organistendienst in den Landeskirchen der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) unterschiedlich seien. Es gebe Landeskirchen, in denen für die Mehrzahl der zu besetzenden Stellen die A-Prüfung erforderlich sei. Für die Aufnahme einer Tätigkeit auch nur als Bezirkskantor in anderen Landeskirchen sei es erforderlich, dass das Studium Kirchenmusik A erfolgreich durchlaufen sei. An Inhaber von A-Stellen würden höhere Anforderungen gestellt. Aus diesen Gründen lägen jedenfalls besondere Umstände im Sinne des § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG vor.

Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 11 K 3966/03 - vom 19.09.2005 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 21.10.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2004 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das Studium an der Staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Stuttgart in der Fachrichtung Kirchenmusik A in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Berichterstatter hat zur Stellenstruktur für Kirchenmusiker in den Landeskirchen der EKD eine amtliche Auskunft des Kirchenamts der EKD eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Kirchenamts der EKD vom 16.02.2006 (S. 61 ff. der Gerichtsakten) verwiesen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere wurde die Berufungsbegründung form- und fristgerecht vorgelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderungsantrages des Klägers im Bescheid des Beklagten vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung der weiteren Ausbildung, weil die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 7 Abs. 2 BAföG in der bei Aufnahme des Studiums Kirchenmusik A im Sommersemester 2003 noch geltenden alten Fassung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17.07.1996 (BGBl. I S. 1006, 18. BAföGÄndG). Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, 1. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungsgang entweder in derselben Richtung fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt; der Auszubildende muss die vorhergehende Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG abgeschlossen und die weitere Ausbildung vor dem 01.01.1997 aufgenommen haben; 2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, 3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, 4. wenn der Auszubildende a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG). Im vorliegenden Fall kommt - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - allenfalls eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 BAföG in Betracht.

Allerdings dürfte der Diplom-Aufbaustudiengang Kirchenmusik A Evangelisch eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. sein, weil er eine Hochschulausbildung - den Diplom-Studiengang Kirchenmusik B - in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungsgang entweder in derselben Richtung fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder aber jedenfalls in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt. Seine Förderungsfähigkeit nach dieser - mittlerweile durch das 21. BAföGÄndG (BGBl. 2004 I S. 3127) aufgehobenen - Vorschrift scheitert aber daran, dass der Kläger das betreffende Studium nicht vor dem 01.01.1997 aufgenommen hat, wie § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. es verlangte. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 1 a) bb) 18. BAföGÄndG eingeführten zeitlichen Grenze hatte der Gesetzgeber die Förderung unselbständiger Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge im Interesse eines sinnvollen Einsatzes der begrenzten Förderungsmittel und mit der Überlegung beschränkt, dass grundsätzlich nur eine planvoll angelegte und zielstrebig durchgeführte Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gefördert werden solle; nach dem 31.12.1996 aufgenommene Studiengänge dieser Art sollten nur noch unter den - engeren - Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 BAföG förderungsfähig sein (BT-Drs. 13/4246 S. 14, 15). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers indes nicht erfüllt. Das wird im angefochtenen Urteil überzeugend begründet. Der Senat nimmt darauf nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Begründung Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, insbesondere kommt es auf das Beweisangebot des Klägers, eine weitere Äußerung des Landeskirchenmusikdirektors beim Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu den Chancen einer Bewerbung um eine herausgehobene Stelle im kirchenmusikalischen Dienst einzuholen, aus den nachfolgenden Gründen nicht an.

Der Aufbaustudiengang Kirchenmusik A Evangelisch ist für den Kläger keine zur Aufnahme des von ihm angestrebten Berufs rechtlich erforderliche Ergänzung des Studiengangs Kirchenmusik B Evangelisch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Angestrebter "Beruf" in diesem Sinne ist der Beruf eines Kirchenmusikers im kirchenmusikalischen Dienst einer Evangelischen Landeskirche, der Ausübung und Pflege des Kantoren- und Organistendienstes umfasst (vgl. beispielhaft § 1 Abs. 1 OkmD) und sich insoweit auf Aufgaben kirchenmusikalischer Arbeit in einer Kirchengemeinde (§ 2 OkmD) bis hin zu Aufgaben übergeordneter Fachberatung für die kirchenmusikalische Arbeit im Kirchenbezirk - als Bezirkskantor (vgl. § 7 OkmD) - oder in der Landeskirche - als Landeskirchenmusikdirektor (vgl. § 7 OkmD) erstreckt. (siehe auch Bredenbach, Der Kirchenmusikerberuf, http://www.kirchenmusikhochschu-le.de/Studium/beruf/beruf.html, <29.08.2006>). Zur Aufnahme (irgend-)einer hauptberuflichen Tätigkeit in diesem umfassenden Beruf qualifiziert bereits das Diplom im Studiengang Kirchenmusik B (vgl. § 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Kirchenmusik B Evangelisch/Katholisch der Staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst Stuttgart vom 18.07.1984). Soweit der Kläger eine ganz bestimmte Tätigkeit in diesem Beruf in einer "A-Stelle", etwa als Bezirkskantor bei einer großen Kirche, anstrebt, handelt es sich nicht um einen förderungsrechtlich anzuerkennenden eigenständigen Beruf, etwa des "A-Kirchenmusikers" wie der Kläger es verschiedentlich bezeichnet, sondern nur um eine anstellungsrechtlich herausgehobene Position im Beruf des Kirchenmusikers. Der Aufbaustudiengang Kirchenmusik A schafft dafür - neben einer künstlerischen Vertiefung in den wichtigsten kirchenmusikalischen Disziplinen - die qualitativen Voraussetzungen (§ 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung für die Aufbaustudiengänge Evangelische Kirchenmusik A und Katholische Kirchenmusik A der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart vom 24.11.2004). Das räumt auch der Kläger letztlich ein, wenn er in seiner dem Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2003 vorgelegten "Begründung zur Aufnahme des Diplomstudiums Kirchenmusik A" ausführt, ohne das Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A sei kein "beruflicher Aufstieg" möglich (Blatt 17 der Förderungsakte).

Eine andere Beurteilung ist entgegen der Berufungsbegründung auch nicht im Hinblick auf die tatsächliche Struktur hauptamtlicher kirchenmusikalischer Stellen in den Landeskirchen der EKD geboten. Nach der Auskunft des Kirchenamtes der EKD vom 16.02.2006 wird Kirchenmusik in allen Evangelischen Landeskirchen überwiegend von nebenamtlichen Kirchenmusikern getragen, die über so genannte D- und C-Prüfungen nach landeskirchlichen Regelungen verfügen. Hauptamtliche Stellen als Kirchenmusiker würden im Regelfall nach den erworbenen Diplomen als A- oder B-Stellen bezeichnet und stünden im Durchschnitt der Landeskirchen im Verhältnis eins zu drei, wobei die Tendenz, hauptamtliche Stellen für Kirchenmusiker mit A-Diplom in solche für Kirchenmusiker mit B-Diplom umzuwidmen, aufgrund der Sparzwänge in der Kirche steigend sei. Stellen für Kirchenmusiker mit A-Diplom seien herausgehobene Stellen mit erhöhten Anforderungen an die künstlerische Gestaltung oder die pädagogischen Fähigkeiten bei der Aus- und Fortbildung des kirchenmusikalischen Nachwuchses. Ein eigenes Berufsbild sei daraus aber nicht abzuleiten. Die musikalische Grundversorgung der Gemeinde sei auch von den Inhabern dieser Stellen zu erfüllen. Die Behauptung des Klägers, wonach es Landeskirchen gebe, in denen für die überwiegende Mehrzahl der hauptamtlichen Stellen ein A-Diplom erforderlich sei, treffe nicht zu. Das nach achtsemestrigem Studium erworbene B-Diplom qualifiziere zur hauptamtlichen Tätigkeit in einer Kirchengemeinde und stelle somit eine "grundständige Ausbildung" dar. Als einzige Landeskirche in der EKD habe sich die Evangelische Landeskirche in Württemberg im Jahr 2004 von dieser Stellenstruktur abgekoppelt, indem sie das System der Stellen für Kirchenmusiker mit A- oder B-Diplom durch ein Punktesystem abgelöst habe, das jedem Diplom-Kirchenmusiker die Möglichkeit eröffne, sich auf alle kirchenmusikalischen Stellen in der Landeskirche zu bewerben. Nach dieser Auskunft, an deren Richtigkeit - wie auch der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2006 einräumt - keine Zweifel bestehen, kann von einem förderungsrechtlich anzuerkennenden eigenständigen Berufsbild eines "A-Kirchenmusikers" auch im Hinblick auf die tatsächliche Stellenstruktur des hauptamtlichen kirchenmusikalischen Dienstes in den Landeskirchen der EKD keine Rede sein. Da der angestrebte Beruf eines hauptamtlichen Kirchenmusikers nach den einschlägigen Regelungen der Landeskirchen bereits mit dem B-Diplom aufgenommen werden kann - das stellt auch der Kläger nicht in Frage -, ist die weitere Ausbildung im Studiengang Kirchenmusik A dafür nicht rechtlich erforderlich. Der Umstand, dass eine herausragende kirchenmusikalische Position auf Grund der tatsächlichen Stellenstruktur oder Einstellungspraxis in der einen oder anderen Landeskirche möglicherweise nur mit einem A-Diplom erreicht werden könnte, ändert daran schon deshalb nichts, weil es für die Förderungsfähigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG zum einen nur auf die rechtliche Erforderlichkeit der weiteren Ausbildung und zum anderen auch nur darauf ankommt, ob die weitere Ausbildung für die Aufnahme des angestrebten Berufs, nicht aber für dessen Ausübung in einer bestimmten herausgehobenen Position erforderlich ist. Diese Zielrichtung war förderungsrechtlich allenfalls nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. von Bedeutung, soweit danach für die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung, etwa in einem Aufbaustudiengang, genügte, dass sie die erste Ausbildung in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt.

Im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gilt im Ergebnis nichts Anderes. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe insbesondere BVerwG, Urt. v. 28.10.1992 - 11 C 5.92 - NJW 1993, 950) zutreffend den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift hervorgehoben und überzeugend dargelegt, dass das vom Kläger mit dem Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A angestrebte Ausbildungsziel - die Besetzung einer herausragenden kirchenmusikalischen Position - kein Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist, weil es insoweit an einem durch Ausbildungs-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen festgelegten eigenständigen Berufsbild ("A-Kirchenmusiker") fehlt. Die im Berufungsverfahren eingeholte Auskunft des Kirchenamtes der EKD vom 16.02.2006 hat das bestätigt (s. o.). Da nach den sich aus dieser Auskunft ergebenden Erkenntnissen zur Stellenstruktur in den Landeskirchen der EKD ferner die Behauptung des Klägers widerlegt ist, dass es Landeskirchen gebe, in denen für die überwiegende Mehrzahl der Stellen für hauptberufliche Kirchenmusiker das A-Diplom erforderlich sei, scheidet die Annahme eines besonderen Umstandes des Einzelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG auch insoweit aus. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die von den Landeskirchen eingerichteten so genannten B-Stellen für hauptberufliche Kirchenmusiker in der tatsächlichen Einstellungspraxis nur mit Bewerbern besetzt werden, die über ein A-Diplom verfügen (vgl. zur Bedeutung einer tatsächlichen Einstellungspraxis bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG: BVerwG, Urt. v. 12.03.1987 - 5 C 21.85 - BVerwGE 77, 122 und Urt. v. 12.03.1987 - 5 C 20.85 - NVwZ 1988, 833). Das behauptet auch der Kläger nicht. Soweit er auf die Einstellungspraxis der Evangelischen Landeskirche Württemberg verweist und Beweis dafür anbietet, dass nur Bewerber mit A-Diplom berücksichtigt würden, bezieht sich sein Vortrag nur auf "herausgehobene Stellen" im kirchenmusikalischen Dienst, etwa bei der Stiftskirche in Stuttgart oder beim Münster in Ulm. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf einer solchen herausragenden Stelle fehlt es jedoch - wie dargelegt - bereits an einem förderungsrechtlich anzuerkennenden Berufsbild bzw. Ausbildungsziel im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Ende der Entscheidung

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