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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 7 S 2289/99
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 122 Abs. 2 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Sozialhilfe; Prozesskostenhilfe
hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader
am 15. Januar 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag der Kläger wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. August 1999 - 8 K 1529/99 - zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Die Beschwerde ist wegen eines Verfahrensmangels (§ 1476 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
Der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht mit Gründen versehen. Gemäß § 122 Abs. 2 VwGO sind Beschlüsse zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können. Das Verwaltungsgericht hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen und zur Begründung hierfür auf die Gründe des den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses vom 2. März 1999 verwiesen. Zwar können die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe auch durch eine in den Gründen ausgesprochene Bezugnahme auf rechtliche Erwägungen in einer - genau bezeichneten - anderen Entscheidung angegeben werden. Dies setzt aber voraus, dass sich für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in dem Bezug nehmenden und dem in Bezug genommenen Beschluss die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v,. 27.5.1988, NVwZ 1989, 249). Daran fehlt es hier indessen. Es fehlt schon an einer genauen Bezeichnung des in Bezug genommenen, im Eilverfahren ergangenen Beschlusses, weil die Angabe des Aktenzeichens fehlt. Dies war schon deshalb unverzichtbar, weil die Kläger im Eilverfahren nicht durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten waren. Hinzu kommt, dass sich die streitgegenständlichen Zeiträume des Eilverfahrens und des Hauptsacheverfahrens, für welches die Bewilligung der Prozesskostenhilfe begehrt wird, nicht decken. Der Zeitraum, über den das Verwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden hat, ist, wie es selbst ausgeführt hat, allein derjenige ab Antragseingang bei Gericht (17.2.1999) gewesen. Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten über die Bewilligung von Sozialhilfe für den Zeitraum vom 29.10.1998 bis 25.6.1999. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren festgestellt, dass der Beklagte für die Monate Januar und Februar 1999 zu wenig an laufender Hilfe für Lebensunterhalt bewilligt hat, gleichwohl hat es aber dem Eilantrag der Kläger insoweit mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes nicht stattgegeben. Der bloße Verweis auf diesen im Eilverfahren ergangenen Beschluss genügt deshalb nicht dem Begründungserfordernis des § 122 Abs. 2 VwGO, weil damit weder deutlich gemacht noch sichergestellt ist, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte bei der Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussichten der erhobenen Klage berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Nach Sachlage wird auch weder den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels noch dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht. Es besteht schließlich zumindest auch die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht ohne den genannten Rechtsverstoß zu einem den Klägern sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (weshalb offen bleiben kann, ob auf den Nachweis der möglichen Kausalität des Mangels in sinngemäßer Anwendung des § 138 Nr. 6 VwGO verzichtet werden kann).
Nach alledem ist die Beschwerde zuzulassen. Das Verfahren wird als Beschwerdeverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Beschwerdeeinlegung bedürfte (§ 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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