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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.06.2002
Aktenzeichen: 7 S 2361/01
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1
1. Will ein unbemittelter Beteiligter einen fristgebundenen Rechtsbehelf ergreifen, muss ein hierauf bezogener Prozesskostenhilfeantrag in der Rechtsbehelfsfrist beim zuständigen Gericht gestellt werden.

2. Für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag, der auf die Stellung eines Beschwerde-/Berufungszulassungsantrags abzielt, ist ausschließlich das OVG zuständig.

3. Wird der PKH-Antrag beim Verwaltungsgericht eingereicht, ist dieses nur zur Weiterleitung des Antrags an das OVG im normalen Geschäftsgang verpflichtet. Hierzu rechnet grundsätzlich nicht die Vorabübersendung per Telefax oder eine ähnliche Maßnahme.

4. Eine Wiedereinsetzung wegen der durch die Weiterleitung eingetretenen Fristversäumung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der PKH-Antrag erst so spät beim unzuständigen Gericht eingereicht worden ist ( hier: zwei Tage vor Fristablauf), dass auch bei unverzüglicher Übersendung die Frist nicht gewahrt worden wäre.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

7 S 2361/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Sozialhilfe; vorläufiger Rechtsschutz

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader

am 17. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragtragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2001 - 5 K 2314/01 - wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtet werden sollte. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab, weil der Antragsteller einsatzpflichtiges Vermögen besitze und zudem einen vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe geltend machen könne. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 10.10.2001 zugestellt. Mit Schreiben vom 19.10.2001, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 22.10.2001, hat dieser die Bewilligung von Prozesskostenhilfe "zur Durchführung einer Beschwerde" beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof weiter geleitet, wo er am 29.10.2001 einging.

II.

1. Gemäß § 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts - RmBereinVpG - vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3987) richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach der bis 31.12.2001 geltenden Fassung der VwGO. Statthafter Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist damit der Beschwerdezulassungsantrag. Für diesen Zulassungsantrag besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Da einem unbemittelten Beteiligten nicht zugemutet werden kann, einen Rechtsanwalt auf eigene Kosten einzuschalten, steht in dieser Situation der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Verfügung. Das Schreiben des Antragstellers vom 19.10.2001 war deshalb sachdienlich als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts auszulegen, mit dem Ziel, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Zulassung der Beschwerde zu beantragen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat aber schon deshalb keinen Erfolg, weil er verspätet eingereicht worden ist.

a) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. Will der unbemittelte Beteiligte nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe einen fristgebundenen Rechtsbehelf ergreifen, ist die erforderliche Erfolgsaussicht nur zu bejahen, wenn wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Nach allgemeiner Auffassung kommt eine Wiedereinsetzung in solchen Fällen aber nur in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag in der Rechtsbehelfsfrist gestellt worden ist (Vgl. z. B. BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38; BGH NJW 2001, 2720). Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss sich dieses Erfordernis einem Beteiligten bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung, in der auch auf den Vertretungszwang hingewiesen worden ist, auch aufdrängen (BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34; 310 § 60 VwGO Nr. 182). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß darüber belehrt, dass gegen den angegriffenen Beschluss der Antrag auf Zulassung der Beschwerde statthaft ist. Weiterhin ist in der Rechtsbehelfsbelehrung ein zutreffender Hinweis auf den für das Zulassungsverfahren geltenden Vertretungszwang enthalten. Für den Antragsteller war somit ohne weiteres ersichtlich, dass er den Rechtsbehelf nicht aus eigener Entscheidung allein ergreifen konnte, sondern auf die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen postulationsfähigen Vertreters angewiesen war. Konnte er wegen seiner Mittellosigkeit einen solchen Vertreter aber nicht direkt beauftragen, war er gehalten, sich unverzüglich über seine verbleibenden prozessualen Möglichkeiten zu informieren, um die geeigneten Schritte einleiten zu können. Hierzu hätte er sich insbesondere auch an die Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts wenden können, die ihn über die in Betracht kommenden Möglichkeiten und die einzuhaltenden Formalitäten informiert hätte. Hierbei wäre der Antragsteller nicht nur über die zu beachtende Frist informiert worden, sondern auch über den richtigen Einlegungsort. Denn der Prozesskostenhilfeantrag kann wegen der Regelung des §§ 173 VwGO,129a ZPO zwar bei jedem Verwaltungsgericht oder Amtsgericht gestellt werden, maßgeblich für die Wahrung der einzuhaltenden Frist ist aber der Eingang beim Prozessgericht im Sinne von §§ 166 VwGO, 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Prozessgericht in diesem Sinne ist das Gericht, das zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag berufen ist, also das Oberverwaltungsgericht. Ausweislich der bei den verwaltungsgerichtlichen Akten befindlichen Zustellungsurkunde ist der angegriffene Beschluss vom 05.10.2001 dem Antragsteller am 10.10.2001 zugestellt worden. Der PKH-Antrag ist zwar innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F. beim Verwaltungsgericht eingereicht worden, beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof ist der PKH-Antrag aber erst am 29.10.2001 eingegangen und damit nach Fristablauf.

b) Das Verwaltungsgericht war nur zur Weiterleitung des Antrags im normalen Geschäftsgang verpflichtet (vgl. hierzu BVerfG NJW 2001, 1343; BVerfGE 93, 99 <115> = NJW 1995, 3171). Dies ist erfolgt. Denn das Schreiben des Antragstellers vom 19.10.2001 wurde unverzüglich dem Einzelrichter vorgelegt, der unter dem 23.10.2001 die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof verfügte (Blatt 9 d.A.). Mit Anschreiben vom 24.10.2001 hat die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers an den Verwaltungsgerichtshof gesandt. Bei diesem Zeitablauf ergibt sich ohne Weiteres, dass die Rechtsbehelfsfrist nur hätte eingehalten werden können, wenn das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag vorab per Fax an den Verwaltungsgerichtshof gesandt hätte. Das Verwaltungsgericht hätte zulässigerweise so verfahren können; es war zur Ergreifung solcher besonderer Maßnahmen aber nicht verpflichtet.

c) Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich auf die bei der Weiterleitung eingetretene zusätzliche Verzögerung berufen. Zwar können solche Verspätungen bei der Weiterleitung, die durch gerichtsinterne Verzögerungen entstehen, grundsätzlich nicht zu Lasten des Rechtssuchenden gehen (vgl. BGH NJW 1998, 908; NJW-RR 1998, 354). Dies gilt aber nur dann, wenn der weiter zu leitende Schriftsatz so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang mit einem rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht gerechnet werden konnte. Ein Beteiligter, der einen Prozesskostenhilfeantrag erst zwei Tage vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim unzuständigen Gericht einreicht, kann grundsätzlich nicht damit rechnen, dass sein Antrag noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Denn er muss grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Schreiben im normalen Geschäftsgang zunächst dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter (ggf. dem Einzelrichter) vorgelegt wird, weil es dessen Entscheidung unterliegt, wie zu verfahren ist. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang vor allem deshalb, weil vielen Schreiben von Beteiligten nicht eindeutig entnommen werden kann, was genau begehrt wird. Eine direkte Weiterleitung durch die Geschäftsstelle an den Verwaltungsgerichtshof scheidet damit regelmäßig aus. Dem Umstand, dass das Schreiben der Geschäftsstelle vom 24.10.2001 erst am 29.10.2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn die Frist wäre auch nicht gewahrt gewesen, wenn es sogleich am 24.10.2001 zur Post gegeben und damit frühestens am 25.10.2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen wäre.

3. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht weiterhin entgegen, dass der Antragsteller in der Rechtsbehelfsfrist keinen ordnungsgemäßen und vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Ein solcher Antrag liegt regelmäßig nur vor, wenn der unbemittelte Beteiligte seinem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügt, wobei er sich des amtlichen Vordrucks bedienen muss (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 4 ZPO). Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich auch für Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, die allerdings den aktuellen Sozialhilfebescheid beifügen und sich auf diesen beziehen können. (§ 2 PKHVV). Das Prozessgericht soll durch die fristgerechte und vollständige Vorlage dieser Unterlagen in die Lage versetzt werden, die Bewilligungsvoraussetzungen überprüfen und alsbald entscheiden zu können. Eine nachträgliche Erklärung oder die Nachreichung von Belegen wird ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn sich die Mittellosigkeit des Antragstellers aus dem Streitverhältnis bzw. den dem OVG vorliegenden Akten unzweifelhaft ergibt, wie dies beispielsweise bei Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt der Fall sein kann. Ist die Bewilligung der beantragten Hilfe zum Lebensunterhalt aber wegen des vorhandenen Einkommens oder Vermögens versagt worden, liegt die Mittellosigkeit des Antragstellers nicht offen zutage, sondern ist gerade im Streit. Dann ist aber auch die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechender Belege innerhalb der Rechtsbehelfsfrist unverzichtbar.

4. Der Prozesskostenhilfeantrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Denn eine hinreichende Erfolgsaussicht wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn die Zulassung der Beschwerde in Betracht gekommen wäre. Beschwerdezulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO hat der Antragsteller aber weder "in großen Zügen" dargelegt, noch sind solche ersichtlich.

a) Insbesondere hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Nach den Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 20.04.1999 müsse davon ausgegangen werden, dass er Wertpapiere mit einem Kurswert von 46.000 DM besessen habe, deren Verbrauch weder glaubhaft gemacht noch wahrscheinlich sei. Im Zeitraum 20.03. bis 20.06.2001 habe der Antragsteller zudem 11.172,75 DM Zinsen und Tilgung erhalten. Auch der Besitz eines Autos, das der Antragsteller bisher verschwiegen habe, spreche gegen seine Bedürftigkeit. Schließlich stehe ihm wohl dem Grunde nach ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zu, der nur wegen verweigerter Mitwirkung des Antragstellers nicht realisiert werden könne. Auf diese die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Erwägungen geht der Antragsteller nicht ein. Er macht lediglich geltend, dass die Arbeitsverwaltung ihren Pflichten nicht nach komme.

b) Eine Zulassung der Beschwerde käme auch nicht in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht. Zwar wird es bei der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter regelmäßig angezeigt sein, zunächst die Beteiligten von der Übertragung in Kenntnis zu setzen und erst sodann zur Sache zu entscheiden. Unterbleibt die Mitteilung des Übertragungsbeschlusses stellt dies aber nicht notwendigerweise einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar (BVerwG NVwZ-RR 2002, 150).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. Dementsprechend kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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