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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: 7 S 2465/03
Rechtsgebiete: VwGO, BSHG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
BSHG § 25
1. Die Beschwerdebegründung muss ausgehend von der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts aufzeigen, wo und weshalb letztere nicht tragfähig und deshalb überprüfungsbedürftig ist; eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt hierfür grundsätzlich nicht ( wie Senatsbeschluss vom 12.04.2002, NVwZ 2002, 883).

2. Ein Sozialhilfesuchender wird durch seine (frühere) Arbeitsverweigerung und die hieraus resultierende Einstellung der Sozialhilfe nicht aus dem Hilfebezug entlassen, so dass die Sozialhilfebehörde auch weiterhin regelmäßig zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des § 25 BSHG (noch) vorliegen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

7 S 2465/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Sozialhilfe

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader

am 16. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur Vertretung Rechtsanwalt xxxxxx xxx xxxx in 73054 xxxxxxxxxx beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119, 121 ZPO). Es sind weder Raten noch sonstige Beträge zu zahlen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2003 - 19 K 1510/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig, weil sie sich nicht in der erforderlichen Weise mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Gemäß § 146 Abs. 4 VwGO muss der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb eines Monats begründen. Hierbei muss er einen bestimmten Antrag stellen und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Diese Begründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Schon daraus ergibt sich ohne weiteres, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, den Streitfall neu aufzubereiten und zu entscheiden. Es soll lediglich eine durch den Vortrag des Beschwerdeführers begrenzte Überprüfung der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung erfolgen. Die Beschwerde muss sich also mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander setzen und die Beschwerdegründe darlegen. Das bedeutet zunächst: Der Beschwerdeführer kann nicht pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nehmen oder dieses unverändert wiederholen. Die Beschwerdebegründung muss notwendigerweise eine neue Begründung des verfolgten Anspruchs sein. Der Beschwerdeführer darf in seiner Begründung den Fall auch nicht so unterbreiten, als ob das Oberverwaltungsgericht nun erstmals zur Entscheidung berufen wäre. Auch dann würde er sich nicht mit dem angegriffenen Beschluss auseinander setzen und damit den Anforderungen der Norm nicht genügen. Den gesetzlichen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nur dann gerecht, wenn er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig, überprüfungsbedürftig ist. Hierbei muss er in der Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck bringen, warum er die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht für zutreffend erachtet.

Daran hat es der Antragsgegner aber in seiner Beschwerdebegründung fehlen lassen. Er wiederholt in ihr im wesentlichen nur seinen bisherigen Vortrag, ohne im einzelnen auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts einzugehen. Der zusätzliche Hinweis darauf, es sei nicht mehr praxisgerecht, sofern vom Verwaltungsgericht noch höhere Anforderungen an das Vorliegen einer notorischen Arbeitsunwilligkeit des Antragstellers gestellt werden sollten, stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dar.

Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung zu Recht maßgeblich davon leiten lassen, dass es nach dem im einzelnen geschilderten Ablauf der Ereignisse angesichts der einschneidenden Folgen der vollständigen Einstellung der Sozialhilfe für die Sozialhilfebehörde angezeigt gewesen wäre, nach inzwischen sechs Monaten zu prüfen, ob der Antragsteller seine Weigerung geändert bzw. aufgegeben hat oder ob die angebotenen Arbeiten und die vor langem letztmals erfolgte Aufforderung zur Arbeitsplatzsuche für den Antragsteller noch geeignet sind oder ob der Antragsteller überhaupt arbeitsfähig bzw. unter Berücksichtigung seines Alters noch vermittelbar ist. Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei vor allem darauf bezogen, dass der Antragsteller durch seine (frühere) Arbeitsverweigerung nicht aus dem Hilfebezug entlassen sei und der Antragsgegner deshalb auch weiterhin regelmäßig zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen des § 25 BSHG (noch) vorliegen, was nicht geschehen sei. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf den angefochtenen Beschluss zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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