Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: 7 S 2490/00
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 92 c Abs. 1 Satz 1
Im Falle des Vorversterbens des Ehegatten des Hilfeempfängers sind allein dessen Erben zum Kostenersatz für die bis zu seinem Tode dem Hilfeempfänger gewährten Sozialhilfeleistungen verpflichtet.
7 S 2490/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Sozialhilfe

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Bader und Ridder

am 11. März 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 1999 - 19 K 5390/98 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs durch den Beklagten wegen zuvor Frau B. gewährter Sozialhilfe.

Die im Jahre 1910 geborene Frau B. war seit August 1992 in einem Pflegeheim in G. untergebracht. Vom 1.8.1993 an übernahm der Beklagte aufgrund der Delegationssatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern die durch das eigene Einkommen von Frau B. nicht gedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Frau B. war neben ihrem Ehemann, Herrn B., zur Hälfte Miteigentümerin des Wohnhauses xxxxxxxxxxxxxx xx in xxxxxxxxxx, das Herr B. bis zu seinem Tode am 16.12.1994 bewohnte.

Nach dem Tod von Herrn B. fiel dessen Eigentumshälfte an dem Hausgrundstück an seinen Sohn aus zweiter Ehe mit Frau B. und an seine vier Kinder aus erster Ehe, die er durch notarielles Testament vom 23.7.1990 zu seinen Erben eingesetzt hatte. Frau B. war in diesem Testament nicht als Erbin bedacht. Ihr war vermächtnishalber ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in dem gemeinsamen Haus eingeräumt worden, das allerdings nicht ins Grundbuch eingetragen wurde.

Nach dem Tod von Herrn B. kündigte der Beklagte gegenüber seinen Erben an, man beabsichtige, sie für die bis zum Tod von Herrn B. gegenüber seiner Frau gewährten Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen.

Am 26.5.1995 verstarb auch Frau B. Ihre Erben sind neben dem Sohn aus der Ehe mit Herrn B. zwei Töchter aus erster Ehe. Mit Beschluss des Amtsgerichts xxxxxxxxx vom 12.2.1996 wurde über den Nachlass des Herrn B. Konkurs eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestimmt. Am 25.9.1996 meldete der Beklagte einen Kostenersatzanspruch nach § 92 c BSHG wegen der Frau B. geleisteten Sozialhilfe zur Konkurstabelle an. Diese Forderung wurde im Prüfungstermin vom 15.11.1997 vom Kläger dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Daraufhin machte der Beklagte mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 17.10.1997 gegen den Nachlass des verstorbenen Herrn B. einen Kostenersatzanspruch nach § 92 c BSHG in Höhe von 52.044,72 DM geltend (Ziff. 1 des Tenors des Bescheids); zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziffer 2 des Tenors des Bescheids). Zur Begründung führte er aus, der Ehemann der Hilfeempfängerin B. sei vor dieser verstorben. Deshalb hafteten seine Erben nach § 92 c BSHG für den Sozialhilfeaufwand, der bis zu seinem Tode entstanden sei, abzüglich des zweifachen Grundbetrages aus § 81 Abs. 1 BSHG. Bei einem Sozialhilfeaufwand für die Zeit vom 1.8.1993 bis zum 16.12.1994 in Höhe von 55.042,72 DM und einem Grundbetrag nach § 92 c BSHG in Höhe von 2.998,00 DM ergebe sich der geltend gemachte Betrag.

Mit Bescheiden vom 24.10.1997 machte der Beklagte gegenüber den Erben von Frau B. Kostenersatzansprüche in Höhe von jeweils 2.495,79 DM geltend. Als Ersatzzeitraum legte er dabei die Zeit von 17.12.1994 bis zum Tode von Frau B. zugrunde.

Der vom Kläger gegen den Bescheid vom 17.10.1997 erhobene Widerspruch wurde vom Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern mit am 1.10.1998 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30.9.1998 zurückgewiesen.

Am 2.11.1998, einem Montag, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 17.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern vom 30.9.1998 aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, im Hinblick auf das schwebende Konkursverfahren hätte die Forderung des Beklagten nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden dürfen. Die Forderung sei bestritten worden. Im Hinblick hierauf hätte der Beklagte ausschließlich die Möglichkeit gehabt, die Feststellungsklage nach § 146 KO zu erheben. Eine Inanspruchnahme des Nachlasses des Herrn B. komme deshalb nicht in Betracht, weil der Nachlass in dem nach § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalles keinen Wert gehabt habe. Zwar liege ein Wertgutachten von Herrn Dipl.Ing. xxxxxxxx, xxxxxxxxxx, vom 23.2.1995 vor, nach dem das Grundstück einen Verkehrswert von 230.000,-- DM gehabt habe. Bei diesem Gutachten sei aber nicht berücksichtigt worden, dass das Haus im Zeitpunkt des Erbfalles mit einem - wenn auch nicht im Grundbuch eingetragenen - Wohnrecht der Frau B. belastet gewesen sei, das seine wirtschaftliche Verwertbarkeit ausgeschlossen habe. § 92 c Abs. 1 BSHG sei auch nicht so zu verstehen, dass die Erben des vorverstorbenen Ehegatten des Hilfeempfängers vor dessen Erben hafteten. Bei richtiger Auslegung der Vorschrift sei vielmehr von einer gleichrangigen Kostenerstattungspflicht beider Erbengemeinschaften auszugehen. Insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Hilfeempfängerin nur kurze Zeit nach ihrem Ehemann verstorben sei, gebiete es die sachgerechte Auslegung, die Erben der Hilfeempfängerin vorrangig in Anspruch zu nehmen, weil anderenfalls die groteske Situation eintreten werde, dass das zunächst als Schonvermögen angesehene Vermögen des Hilfeempfängers unbelastet bliebe und das Vermögen nachrangig Verpflichteter vorrangig in Anspruch genommen würde.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Befugnis, den Rückerstattungsanspruch auch bei schwebendem Konkursverfahren anstelle einer Klage durch Verwaltungsakt geltend zu machen, ergebe sich aus dem Verweis in § 92 c Abs. 4 Satz 2 BSHG auf § 92 a Abs. 3 Satz 2 BSHG, wonach der Erhebung der Klage der Erlass eines Leistungsbescheides gleich stehe. Im Übrigen sei es der Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs nach § 92 c BSHG fremd, eine Klage zu erheben. Stattdessen erfolge die Durchsetzung grundsätzlich durch Leistungsbescheid. Der Kläger lege den § 92 c BSHG unzutreffend aus. Der rückwirkende Einsatz von Vermögen, das zu Lebzeiten des Hilfeempfängers geschützt gewesen sei, werde ausschließlich und abschließend durch § 92 c BSHG geregelt. Aus dieser Vorschrift ergebe sich keine gleichrangige Haftung der Erben des Hilfeempfängers und der seines Ehegatten. Die Ansicht des Klägers, im Zeitpunkt des Erbfalls sei der Nachlass ohne Wert gewesen, sei unzutreffend, da davon ausgegangen werden könne, dass bei der Erstellung des Wertgutachtens vom 23.2.1995 die Belastung des Hauses mit einem Wohnrecht der Hilfeempfängerin B. bekannt gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass das Hausgrundstück der Eheleute B. im Zeitpunkt des Todes von Herrn B. nicht mit Grundpfandrechten belastet gewesen sei. Anlass für den Konkurs seien im Wesentlichen die Forderungen des Beklagten und verschiedene Pflichtteilsergänzungsansprüche gewesen. Das Hausgrundstück der Eheleute B. sei inzwischen veräußert worden, wobei ein Verkaufserlös erzielt worden sei, der in etwa dem im vorgelegten Wertgutachten bestimmten Wert entspreche. Die Konkursmasse reiche voraussichtlich aus, die Forderungen des Beklagten zu befriedigen.

Mit Urteil vom 26.11.1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs gegen den Nachlass des Herrn B. durch den Bescheid des Beklagten vom 17.10.1997 sei rechtmäßig. Der Umstand, dass über seinen Nachlass das Konkursverfahren eröffnet worden sei, berühre die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht. Die in der Begründung des Bescheids vom 17.10.1997 enthaltene Zahlungsaufforderung stehe zwar nicht im Einklang mit den bis zum 31.12.1998 gültig gewesenen §§ 12 und 14 KO. Sie sei jedoch nicht in den Tenor der Entscheidung aufgenommen worden, so dass kein Anlass bestehe, den Bescheid des Beklagten insoweit teilweise aufzuheben. Es reiche vielmehr der Hinweis aus, dass der Beklagte wegen seiner Forderung während der Dauer des Konkursverfahrens nicht in die Konkursmasse vollstrecken könne. Entsprechendes gelte für die im Tenor des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diese gehe nämlich faktisch ins Leere, da die im Tenor des Bescheids verfügte Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs keinen vollstreckbaren Inhalt habe. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe seine Forderung im Hinblick auf das schwebende Konkursverfahren nicht durch Verwaltungsakt geltend machen dürfen, greife nicht durch. Forderungen, bei denen eine Behörde außerhalb des Konkursverfahrens nicht auf die Durchsetzung vor einem Gericht angewiesen sei, sondern die sie außerhalb des Konkursverfahrens durch Verwaltungsakt durchsetzen könne, könnten nach der Rechtsprechung auch während des Konkursverfahren durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Dies sei vorliegend geschehen, auch wenn der Tenor des angefochtenen Bescheids nicht von einer "Feststellung", sondern von einer "Geltendmachung" spreche.

Im Übrigen entspreche der Bescheid den Regelungen des § 92 c BSHG. Entgegen der Auffassung des Klägers sei aus dem Wortlaut der Vorschrift keine gleichrangige Haftung der Erben des vorverstorbenen Ehegatten und der Erben des Hilfeempfängers zu erkennen. Vielmehr sei dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, dass die Erben des vorverstorbenen Ehegatten vorrangig zur Kostenerstattung verpflichtet seien. Dies könne zwar zu dem Ergebnis führen, dass dann Personen, die dem Hilfeempfänger regelmäßig weniger nahe gestanden hätten als dessen eigene Erben, vorrangig in die Pflicht genommen würden. Dieses Ergebnis sei vom Gesetzgeber jedoch wohl beabsichtigt gewesen. Frau B. sei im Hinblick auf das ihr und ihrem Mann gehörende Hausgrundstück nur deshalb sozialhilferechtlich als hilfebedürftig anzusehen gewesen, weil das gemeinsame Haus in der Zeit, als sie im Pflegeheim gelebt habe, noch von ihrem Mann bewohnt worden sei und Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG dargestellt habe. Wäre Herr B. zu Lebzeiten aus dem Haus ausgezogen, hätte das zur Folge gehabt, dass die Bedarfsgemeinschaft von da an über verwertbares Vermögen verfügt hätte und die Sozialhilfeberechtigung der Frau B. vom Zeitpunkt des Auszuges an entfallen wäre. Mit dem Tod von Herrn B. sei die gleiche Folge mit der Besonderheit eingetreten, dass die Hälfte des bis dahin der gesamten Bedarfsgemeinschaft der Ehegatten zurechenbaren und bis dahin als Schonvermögen geschützten Vermögens an seine Erben gegangen und damit aus der Bedarfsgemeinschaft herausgefallen sei. Mit dem Tod von Herrn B. sei zwar auch bei der Frau B. wieder verwertbares Vermögen in Form ihres nunmehr nicht mehr geschützten Miteigentumsanteils an dem Haus vorhanden gewesen. Da es das Bundessozialhilfegesetz jedoch im Regelfall nicht vorsehe, dass ein vormals Sozialhilfeberechtigter zur Rückzahlung der Hilfe verpflichtet sei, wenn er zu verwertbarem Vermögen komme, hätte der Beklagte normalerweise mit dem Erbfall jegliche Rückgriffsmöglichkeiten auf die Hälfte des vormaligen Vermögens der Bedarfsgemeinschaft verloren. Zur Vermeidung dieser Folge würden in Fällen wie dem vorliegenden die Erben des zuerst versterbenden Ehegatten eines Hilfebedürftigen nach § 92 c Abs. 1 BSHG vorrangig zum Kostenersatz verpflichtet, wenn durch den Erbfall Teile des Vermögens aus der ehemaligen Bedarfsgemeinschaft ausschieden. Dementsprechend hafte der Erbe des vorversterbenden Ehegatten gemäß § 92 c Abs. 1 Satz 4 BSHG auch nicht, wenn Erbe der Hilfebedürftige selbst sei. Hier sei eine Haftung nicht erforderlich, da das Erbe im Vermögen des Hilfeempfängers verbleibe und dessen Erben im Falle seines Todes dann auch zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet seien, die in einer Zeit entstanden seien, als das Vermögen noch Schonvermögen gewesen sei.

Der vorliegende Fall weise freilich insoweit eine Besonderheit auf, als hier die Hilfeempfängerin nur kurze Zeit nach ihrem Ehemann gestorben sei und der überwiegende Teil der Aufwendungen für das Pflegeheim mithin in der Zeit angefallen sei, zu der das Hausgrundstück der Eheleute B. noch Schonvermögen gewesen sei. Wenngleich dies jedoch zur Folge habe, dass nach der gesetzlichen Regelung, so wie sie hier verstanden werde, die Erben des Herrn B. in sehr hohem Maße in Anspruch genommen würden, während der Nachlass von Frau B. nicht sehr belastet werde, könne dies jedoch zu keiner anderen Entscheidung des Beklagten führen; denn § 92 c Abs. 1 BSHG eröffne der Behörde kein Auswahlermessen zwischen den verschiedenen Ersatzpflichtigen. Der Beklagte habe die Erben des vorverstorbenen Herrn B. dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend hiernach vorrangig in Anspruch nehmen müssen.

Der angefochtene Bescheid sei auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG rechtswidrig. Aus dem vorliegenden Wertgutachten über das Hausgrundstück der Eheleute B., dessen generelle Richtigkeit von den Beteiligten nicht in Frage gestellt werde, ergebe sich ein Verkehrswert in Höhe von etwa 230.000,-- DM. Der aktive Nachlass von Herrn B. habe mithin im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Berücksichtigung des zu Gunsten von Frau B. eingeräumten Wohnrechts einen Wert von etwa 115.000,-- DM gehabt. Diesem Wert hätten zwar verschiedene Verbindlichkeiten, insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche, gegenüber gestanden. Diese seien nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber zusammen mit der Forderung des Beklagten voraussichtlich nicht so hoch, dass sie den Nachlass erschöpfen würden. Daneben sei die Belastung des Nachlasses durch das Frau B. eingeräumte Wohnrecht wertbildend wohl kaum ins Gewicht gefallen. Das folge daraus, dass Frau B. im Zeitpunkt des Todes ihres Mannes bereits sehr alt und pflegebedürftig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch bereits länger als zwei Jahre in einem Pflegeheim gelebt. Es sei im Hinblick hierauf nicht ersichtlich, dass auch nur die geringste Chance darauf bestanden hätte, dass Frau B. ihr Wohnrecht jemals hätte ausüben können.

Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 14.11.2000 zugelassenen Berufung hat der Kläger ausgeführt, die Heranziehung der Erben des vorverstorbenen Herrn B. zum Kostenersatz widerspreche dem § 92 c BSHG. Der Sozialhilfeträger, der Aufwendungen für einen Hilfeempfänger getätigt habe, werde durch diese Vorschrift in die Lage versetzt, bereits zu einem Zeitpunkt Kostenersatz zu verlangen, zu dem der Hilfeempfänger selbst noch lebe. § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG eröffne die Möglichkeit, den kostenersatzpflichtigen Personenkreis auf die Erben des vorverstorbenen Ehegatten zu erweitern. Diese Möglichkeit hätte dem Beklagten im vorliegenden Fall auch offen gestanden, wenn er seinen Kostenersatzbescheid noch zu Lebzeiten der Hilfeempfängerin B. erlassen hätte. Der Beklagte habe die Rückerstattung der Sozialhilfe jedoch erst zu einem Zeitpunkt gefordert, als sowohl die Hilfeempfängerin B. als auch deren Ehemann verstorben gewesen seien. Im Hinblick auf die zeitlich verzögerte Geltendmachung des Kostenersatzes sei eine Inanspruchnahme des Nachlasses des zunächst verstorbenen Ehegatten B. nicht mehr zulässig gewesen. Selbst wenn das in § 92 c Abs. 1 Satz 1 verwendete Wort "oder" nicht so auszulegen wäre, dass damit eine zeitliche Stufenfolge festgelegt würde, sondern im Sinne der Einräumung eines Auswahlermessens zu verstehen wäre, wäre dieses Auswahlermessen im vorliegenden Fall insoweit auf Null geschrumpft, als zuerst die Erben der Hilfeempfängerin B. zum Kostenersatz heranzuziehen seien. Denn nach dem Leistungssystem des Bundessozialhilfegesetzes habe der Hilfeempfänger zunächst selbst vorhandene Einkünfte und etwaiges Vermögen zur Deckung seines Unterhaltes einzusetzen. Nichts spreche jedenfalls für die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass die Erben des vorverstorbenen Herrn B. vorrangig vor den Erben der Hilfeempfängerin B. zur Kostenerstattung verpflichtet seien. Überdies hätte der Beklagte der Hilfeempfängerin B. die Sozialhilfe auch darlehensweise gewähren und sich den Anspruch auf Rückzahlung dinglich sichern lassen können. Dies sei unterlassen worden, was nicht damit korrigiert werden dürfe, dass man die vorrangige Heranziehung der Erben des vor der Hilfeempfängerin B. verstorbenen Ehegatten B. für rechtens halte. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Erbteil des vorverstorbenen Herrn B. irgendeinen Wert gehabt habe. Selbst wenn die Erbengemeinschaft nach Herrn B. sich über das Frau B. gegenüber eingeräumte Wohnrecht hinweggesetzt hätte, wäre eine Realisierung des Wertes der auf Herrn B. fallenden Eigentumshälfte nur im Wege der Teilungszwangsversteigerung rechtlich durchsetzbar gewesen. Eine Vermarktung des hälftigen Hausgrundstückes von Herrn B. wäre aber bei realistischer Beurteilung weder zu dem rechnerischen Verkehrswert noch zu einem Bruchteil davon möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.11.1999 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 17.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern vom 30.9.1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, Herr B., der Ehegatte der Hilfeempfängerin B., sei vor dieser verstorben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 92 c Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BSHG seien damit gegeben, so dass die Erben des vorverstorbenen Herrn B. zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet seien, die bis zu dessen Tode angefallen seien. Eine Heranziehung der Erben der Hilfeempfängerin B. sei zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen, weil die Hilfeempfängerin noch am Leben gewesen sei. Ein Auswahlermessen seitens des Beklagten habe zu keiner Zeit vorgelegen und lasse sich auch nicht aus § 92 c BSHG ableiten. Dass der Kostenersatzbescheid erst nach dem Tod beider Ehegatten erlassen worden sei, ändere daran nichts. Es habe auch keine Auswirkung auf die Entscheidung des Beklagten, dass die Erben des vorverstorbenen Ehegatten in größerem Umfange als die Erben der Hilfeempfängerin B. zum Kostenersatz herangezogen würden. Wäre der Ehegatte bereits kurze Zeit nach der Heimaufnahme der Hilfeempfängerin verstorben, hätte sich die Verpflichtung zum Kostenersatz deutlich zu Lasten der Erben der Hilfeempfängerin B. verschoben. Aus § 92 c BSHG lasse sich eine Verpflichtung zur gleichrangigen Belastung der verschiedenen Erbenstämme nicht ableiten. Der Hinweis des Klägers auf einen Vermögenseinsatz der Hilfeempfängerin B. nach § 88 BSHG und eine daraus folgende darlehensweise Hilfegewährung nach § 89 BSHG gehe fehl, denn eine solche wäre allenfalls nach dem Tod ihres Ehegatten in Betracht zu ziehen gewesen, aber nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die zukünftigen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers. Der auf den Ehemann der Hilfeempfängerin B. entfallende Anteil an dem Gebäude in Geislingen habe nach dem vorliegenden Wertgutachten 115.000,-- DM betragen. Selbst wenn im Hinblick auf das Wohnrecht Abschläge vorzunehmen wären, dann nicht in der Höhe, dass die Kostenersatzforderung des Sozialhilfeträgers in Höhe von 52.044,72 DM nicht mehr in vollem Umfang hätte geltend gemacht werden können.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagte war gemäß § 146 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 KO berechtigt, gegenüber dem Kläger das Bestehen der gegen den Nachlass des Herrn B. geltend gemachten Forderung auf Kostenersatz in Höhe von 52.044,72 DM festzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend begründet. Der Senat nimmt darauf Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO) und beschränkt sich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers auf folgende Ergänzungen:

(1) Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung des Beklagten ist § 92 c Abs. 1 BSHG. Danach ist der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet (Satz 1). Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen (Satz 2).

Das Verwaltungsgericht hat Satz 1 dieser Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass für den Fall, dass der Ehegatte des Hilfeempfängers - wie vorliegend - vor diesem verstirbt, nur die Erben des ersteren kostenersatzpflichtig sind, wobei es die Kostenersatzpflicht auf die bis zum Tode des Ehegatten des Hilfeempfängers erbrachten Hilfeleistungen begrenzt hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Der Wortlaut und Wortsinn des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG ist eindeutig. Hiernach ist die kumulative Haftung der Erben des Hilfeempfängers und der Erben des vorverstorbenen Ehegatten für die bis zum Tode des letzteren gewährten Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen. Wäre es der Wille des Gesetzgebers gewesen, eine Anspruchskonkurrenz in dem Sinne zu schaffen, dass insoweit jeweils eine selbständige Ersatzpflicht der Erben beider Ehegatten eintritt, so hätte der Gesetzgeber statt des "oder" in § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG das Wort "und" gewählt und zudem im zweiten Halbsatz anstelle des Wortes "ist" das Wort "sind" verwendet. Allein diese Verknüpfung der Worte "der Erbe des Hilfeempfängers" mit den Worten "seines Ehegatten" durch das Wort "und" sowie der Gebrauch des Plurals im zweiten Halbsatz des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG hätte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Ersatzpflicht der Erben beider Ehegatten nebeneinander - wenn auch für unterschiedliche Ersatzzeiträume und mit unterschiedlich verlaufenden Erlöschensfristen - zum Entstehen kommen soll. Zwar wird in der Literatur überwiegend die Ansicht vertreten, dass § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG so auszulegen ist, dass in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden jeweils eine selbständige Ersatzpflicht der Erben beider Ehegatten eintritt (vgl. Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl., § 92 c RdNr. 2; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl., § 92 c RdNr. 4; Mergler/Zink, BSHG, § 92 c RdNr. 17; Eichhorn/Fergen, Praxis der Sozialhilfe, 3. Aufl., S. 1535; Schellhorn in NDV 1970, 121). Diese Auslegung lässt sich jedoch - wie dargelegt - nicht mit dem eindeutigen Wortlaut des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG vereinbaren. Dies wird von Mergler/Zink, Schellhorn sowie Eichhorn/Fergen - jeweils a.a.O. - auch eingeräumt.

Zwar ist bei der Normauslegung nicht ausschließlich am Wortlaut der Bestimmung zu haften, sondern auch deren systematische Einordnung, der mit der Regelung verfolgte Zweck und im Zweifel auch die Entstehungsgeschichte heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.10.1966 - 2 BvR 386, 476/63 -, BVerfGE 20, 283, 293). Die Auslegung einer Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut ist jedoch allenfalls dann angezeigt, wenn eine wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann, oder Folgen herbeiführt, die vom Gesetzgeber überhaupt nicht erkannt oder bedacht worden sind. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Eine am Wortlaut des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG orientierte Auslegung, die zur Folge hat, dass es in Fällen wie dem hier zu entscheidenden nicht zu einer nebeneinander bestehenden kumulativen Ersatzpflicht beider Erben(gruppen) kommt, wird dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung durchaus gerecht, widerspricht ihm jedenfalls nicht:

§ 92 c BSHG wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14.8.1969 (BGBl. I, S. 1153) in das Bundessozialhilfegesetz eingefügt. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. BT.-Drucks. V, 3459 S. 16) heißt es zu dieser Vorschrift:

"Die Bestimmungen des § 88 Abs. 2 und 3 über den Schutz des Vermögens wirken sich nicht nur zugunsten des Hilfeempfängers und seiner in den §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zugunsten seiner Erben aus. Es erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachsen, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieser Vermögen nicht zugemutet worden ist....Die Bestimmung, dass auch der Erbe des Ehegatten des Hilfeempfängers zum Ersatz verpflichtet ist, entspricht der jetzigen Regelung in § 92 Abs. 3 und 5..."

§ 92 c BSHG soll mithin sachlich ungerechtfertigte Vorteile des bzw. der Erben vermeiden, die sich einstellen, wenn zum Nachlass Vermögen zählt, das für den Hilfeempfänger selbst bzw. für dessen Ehegatten aus persönlichen Gründen geschützt war. Diesem Zweck läuft eine Auslegung des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG, die in Fällen wie dem hier zu entscheidenden nicht zu einer kumulativen Haftung zum Kostenersatz der jeweiligen Erben kommt, nicht zuwider. Es bestehen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG leer läuft, wenn sich die Auslegung dieser Vorschrift - wie es das Verwaltungsgericht für richtig gehalten hat - am klaren Wortlaut und Wortsinn dieser Bestimmung orientiert. Es mag zwar zutreffen, dass der Sozialhilfeträger bei einem Verständnis des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG als kumulativer Haftungsnorm seine auf § 92 c BSHG gestützten Kostenersatzforderungen leichter und effektiver durchsetzen könnte. Dies rechtfertigt jedoch die über den Wortlaut der Bestimmung hinaus gehende Auslegung, wie sie wohl auch der Kläger für richtig hält, nicht, zumal weder die Gesetzesmaterialien noch die Gesetzessystematik Anhaltspunkte für eine derartige Vorgehensweise geben.

Zu Recht hat sich das Verwaltungsgericht daher an einer Auslegung dieser Vorschrift gehindert gesehen, die im Fall des Vorversterbens des Ehegatten des Hilfeempfängers zu einer kumulativen und wohl auch gesamtschuldnerischen Haftung seiner Erben und der Erben des später verstorbenen Hilfeempfängers zum Kostenersatz für die bis zum Tode des vorverstorbenen Ehegatten des Hilfeempfängers gewährten Sozialhilfeleistungen kommt.

b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber auch eine alternative Haftung beider Ehegattenerben zum Kostenersatz für die bis zum Tode des nicht Sozialhilfe beziehenden erstversterbenden Ehegatten entstandenen Sozialhilfeaufwendungen - mit der Folge eines dem Sozialhilfeträger eröffneten Auswahlermessens - als mit § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG unvereinbar angesehen. Einer solchen Auslegung steht schon entgegen, dass die Ersatzpflicht der Erben des vorversterbenden Ehegatten des Hilfeempfängers unstreitig bereits mit dessen Tod eintritt und - ungeachtet der Tatsache, dass eine Konkretisierung dieser Ersatzforderung durch Verwaltungsakt noch nicht erfolgt ist - eine Nachlassverbindlichkeit darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1995 - 6 S 2877/93 -, FEVS 46, 338; Mergler/Zink, a.a.O., § 92 c RdNr. 32, Knopp/Fichtner, a.a.O., § 92 c RdNr. 2). Im Hinblick hierauf ist, soweit sich die Kostenersatzforderung des Sozialhilfeträgers auf die bis zum Tod des Ehegatten des Hilfeempfängers erbrachten Sozialhilfeleistungen bezieht, kein Raum für ein irgendwie geartetes Auswahlermessen zwischen den jeweiligen Erben; denn dem Wortlaut des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG kann, wie bereits ausgeführt, nicht entnommen werden, dass eine nebeneinander bestehende Ersatzpflicht sowohl des Erben des vorverstorbenen Ehegatten als auch des Erben des Hilfeempfängers hinsichtlich dieser Aufwendungen zum Entstehen gelangen soll. Auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift erfordern dies nicht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Sozialhilfeträger im Einzelfall wegen Dürftigkeit des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten seine Kostenersatzforderungen nicht wird durchsetzen können. Dies zwingt jedoch nicht zu einer Auslegung wider den Wortlaut des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG. Es obliegt dem Gesetzgeber, insoweit eine Klarstellung herbeizuführen, falls er der Bestimmung des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG rechtlich eine andere Bedeutung beigemessen haben will.

(2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte deshalb an der Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenersatz gehindert sei, weil die Gewährung von Sozialhilfe an Frau B. rechtswidrig gewesen sei. Richtig ist, dass die Kostenersatzpflicht des Erben nach § 92 c Abs. 1 BSHG nur im Fall rechtmäßig bewilligter Sozialhilfe entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 1). Hiervon ist jedoch vorliegend auszugehen. Der Beklagte war nämlich entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht berechtigt, Frau B. die laufende Hilfe zur Pflege innerhalb des bis zum Tode von Herrn. B. reichenden Bezugszeitraum nur darlehensweise und unter Inanspruchnahme einer dinglichen Sicherung zu gewähren. Dem stand § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG entgegen. Nach dieser Vorschrift (in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 10.12.1990, BGBl. I, S. 2644) darf die Sozialhilfe nämlich nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28 BSHG genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tode bewohnt werden soll. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung waren hier erfüllt. Unstreitig handelte es sich bei dem Wohnhaus xxxxxxxxxxxxxxx xx in xxxxxxxxxx, von dem der Hilfeempfängerin B. eine ideelle Hälfte gehörte, nämlich um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Es wurde zwar nicht mehr von ihr selbst bewohnt, da sie bereits seit August 1992 im Pflegeheim in G. untergebracht war. Dies ist jedoch unbeachtlich, da es nach der Neufassung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung genügt, wenn der Ehegatte des Hilfeempfängers das angemessene Hausgrundstück noch bewohnt. Der Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG kam daher dem von Herrn B. allein bewohnten Hausgrundstück auch noch nach dem Auszug von Frau B. zu. Zu Recht hat der Beklagte der Hilfeempfängerin B. die laufende Hilfe zur Pflege daher als verlorenen Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt. An der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung bestehen hiernach auf Seiten des Senats keine Zweifel.

(3) Fehl geht letztlich auch der Einwand des Klägers, der Beklagte sei auch deshalb an der Kostenersatzforderung gegenüber den Erben von Herrn B. gehindert gewesen, weil der Nachlass von Herrn B. zum Zeitpunkt des Erbfalls ohne Wert gewesen sei. In § 92 c Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG ist zwar in der Tat geregelt, dass der Erbe nur mit dem Nachlass haftet. Der Erbe soll mithin nur aus dem Ererbten, nicht aus eigenem Vermögen leisten müssen. Dies bedeutet, dass eine Haftung nach § 92 c Abs. 2 BSHG "mit dem Nachlass" nur dann möglich ist, wenn und so lange aktives Vermögen aus der Erbschaft vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1992 - 5 C 67.88 -, FEVS 43, 321). Hiervon muss jedoch beim Nachlass von Herrn B. ausgegangen werden. Insoweit kann der Senat zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweisen, die er sich zu eigen macht. Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung.

(4) Die Berufung des Klägers war hiernach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzlicher Klärung bedarf die Frage, ob im Fall des Vorversterbens des Ehegatten des Hilfeempfängers mit dem Tode des Letzteren eine Ersatzpflicht der Erben beider Ehegatten für die bis zum Ableben des erstverstorbenen Ehegatten aufgewendeten Sozialhilfeleistungen entsteht.

Ende der Entscheidung

Zurück