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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 7 S 2498/03
Rechtsgebiete: FlurbG
Vorschriften:
FlurbG § 134 Abs. 2 | |
FlurbG § 134 Abs. 3 | |
FlurbG § 28 | |
FlurbG § 44 |
2. Zur Bewertung von Gipsvorkommen und zur wertgleichen Abfindung eines Abbaubetriebes mit gipshaltigen Vorratsflächen.
3. In der Zukunft erwartete, erschwerte Abbaubedingungen für Gips auf den Abfindungsgrundstücken müssen dann nicht gesondert in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden, wenn es insoweit an einem hinreichenden Zusammenhang mit konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungstendenzen fehlt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Flurbereinigungsgericht Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Feststellungsbeschluss und Flurbereinigungsplan
hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09. Oktober 2007
am 09. Oktober 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Der Auslagenpauschsatz wird auf EUR 800,00 festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist unter der Ord.Nr. xxx Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens xxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx, Landkreis Rottweil, das mit unanfechtbarem Flurbereinigungsbeschluss vom 19.07.1974 angeordnet wurde. Das Flurbereinigungsgebiet wird von der Autobahn A 81 durchzogen. Die für dieses Straßenbauvorhaben erforderlichen Flächen sollen im Rahmen der Flurbereinigung bereitgestellt werden.
Die Klägerin, ein Gipsabbauunternehmen, brachte in das Verfahren insgesamt 175 Flurstücke mit zusammen 44,7190 ha ein. Die Einlagegrundstücke konzentrierten sich im Wesentlichen auf drei räumliche Schwerpunkte: ca. 25,5 ha auf Gemarkung xxxxxxxxx (hier betreibt die Klägerin einen Gipssteinbruch und verfügt über potenzielle Erweiterungsflächen), ca. 16 ha auf Gemarkung xxxxxxxxxxx, die überwiegend mit Abbaurechten zugunsten der Fa. xxxxxxxx xxxxxx xx belastet sind und ca. 3,5 ha bei der xxxxxxxx xxxxx-xxxxxxxx, wo sich ein ausgebeuteter und derzeit stillgelegter Steinbruch befindet.
Auf entsprechenden Antrag erhielt die Klägerin in den Jahren 1991 und 2000 jeweils eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Rottweil zur Erweiterung und zum Betrieb des Gipssteinbruches im Gewann "xxxxxxxx", xxxxxxxxx xxxxxxxxxx. Das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Rottweil (im Folgenden: Amt) erteilte jeweils die nach § 34 FlurbG erforderliche Zustimmung.
Am 20.09.1977 wurde das Wertermittlungsverfahren eingeleitet. Seine Ergebnisse lagen in der Zeit vom 13. bis 23. März 1984 für die Beteiligten zur Einsichtnahme aus; die Bekanntgabe und Erläuterung der Ergebnisse erfolgte in Anhörungsterminen vom 14. und 21.03.1984. In diesen Terminen, die ebenso wie die Zeiten der Offenlage der Ergebnisse öffentlich bekannt gemacht worden waren, erhob die Klägerin keine Einwendungen. In einem Schreiben vom 28.02.1984 hatte sie dem Beklagten jedoch mitgeteilt, dass sie auf verschiedenen Grundstücken Bohrungen durchgeführt habe, um eine exakte Wertermittlung durchführen zu können. Ein umfangreiches Gutachten mit den exakten Wertanalysen des Rohsteinvorkommens befinde sich derzeit in Bearbeitung. Außerdem bat sie, ihr die Ergebnisse der Wertermittlung schriftlich mitzuteilen, damit sie mit dem Sachverständigen-Gremium besprochen werden könnten. Im Antwortschreiben vom 01.03.1984 wies der Beklagte auf einen als Anlage übersandten Auszug mit den in das Verfahren eingebrachten Grundstücken und deren Einordnung in die landwirtschaftlichen Bodenklassen 1 bis 8 hin. Außerdem teilte er der Klägerin mit, dass das Abbauland für Gips in die Bodenklasse 10 eingestuft werde, soweit eine Genehmigung bzw. die Aufnahme in den Flächennutzungsplan vorliege.
In seinen Sitzungen vom 21.05.1992 und 11.03.1993 ergänzte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den am 20.09.1977 beschlossenen Rahmen der Wertermittlung, der 8 Bodenklassen für landwirtschaftliche Grundstücke vorsah, aber Land von besonderer Verwertbarkeit nicht berücksichtigte, u.a. wie folgt: "Genehmigte Gipsabbauflächen werden mit 4,-- DM/m² bewertet. Damit ergibt sich der endgültige Wertrahmen mit 15 Klassen, die in der Vorstandssitzung vom 21.05.1992 beschlossen wurden. Ziffer 4 des Rahmens für die Wertermittlung vom 20.09.1977 ist überholt."
Die gesamten Ergebnisse der Wertermittlung - einschließlich der Ergänzung im Hinblick auf das Land von besonderer Verwertbarkeit - wurden in den Rathäusern xxxxxxxxx, xxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxx zur Einsichtnahme ausgelegt; der Anhörungstermin, der ebenso wie die Zeiten der Einsichtnahme öffentlich bekannt gemacht wurde, fand am 03.05.1993 statt. Die Klägerin erhob keine Einwendungen und sie legte auch keinen Widerspruch gegen den Feststellungsbeschluss vom 10.06.1993 ein, mit dem das Amt die Ergebnisse der Wertermittlung aller in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke feststellte. Der Feststellungsbeschluss wurde u.a. im Amtsblatt der Gemeinde xxxxxxxxx am 24.06.1993 öffentlich bekannt gemacht; die Klägerin legte innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat keinen Widerspruch ein. Der Beschluss ist insgesamt seit dem 16.03.1995 unanfechtbar.
Im sogenannten Wunschtermin für die Zuteilung nach § 57 FlurbG am 21.09.1993 legte die Klägerin konkret ihre Vorstellungen zur Landabfindung dar. Unter anderem machte sie geltend, dass ihr der Gipsbruch einschließlich der von der Gemeinde erworbenen, aber noch nicht im Grundbuch eingetragenen Flächen zugeteilt werden sollen; außerdem solle die Zuteilung in den Blöcken Nr. 4 im Bereich der Einlage (möglichst weit östlich) erfolgen, da hier der Gips anstehe.
Unter dem 30.08.1994 ordnete das Amt für das gesamte Flurbereinigungsgebiet die vorläufige Besitzeinweisung auf den 24.10.1994 (Stichtag der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung) an. Am 18.10.1994 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, dass die zugewiesenen Grundstücke vor allem in einem Gebiet lägen, in dem keinerlei Gipsvorkommen vorhanden sei. Da bisher alle ihre Grundstücke überwiegend im Bereich des Gipsvorkommens gelegen hätten, könne sie der Zuweisung nicht zustimmen. Die Neuzuteilung weise eine im Vergleich zur Einlage um rund 1,3 ha kleinere Gipsfläche aus und überdies eine Fläche von 1,1 ha in einem nicht abbaufähigen Gebiet. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg (im folgenden: Landesamt) als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde am 17.08.2005 im Rahmen eines vor dem erkennenden Senat geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zurückgenommen (Az.: 7 S 2442/03).
Mit Schreiben vom 01.03.1996 an das Landesamt erhob die Klägerin insbesondere gegen die Zuteilung und den Wegebau "Beschwerde". Da ihre Einlagegrundstücke überwiegend im Gipskeupergebiet gelegen hätten, handele es sich um Gelände mit besonderer Verwertbarkeit. Darauf sei bei der Wertermittlung jedoch keine Rücksicht genommen worden. Der Flächenabzug und der Schaden durch den Wegebau sowie durch die Zuteilung von Grundstücken, die nicht abbauwürdig seien, seien extrem hoch. Der Verlust liege bei mindestens 300.000 t Rohgips, wobei die unterschiedliche Lagerstättenhöhe und die Neuerschließung eines Bruches in den Kosten für den Verlust des Gipsabbaues noch gar nicht berücksichtigt seien. Durch die vorläufige Besitzweinweisung sei klar ersichtlich, dass andere Unternehmen, die im Bereich der Gipsabbaugebiete gelegen seien, weitaus günstiger behandelt worden seien; sie werde außerdem von Konkurrenzunternehmen "eingeschnürt". Es sei absolut unzulässig, Vorratsflächen für den Gipsabbau bei der Bewertung lediglich als landwirtschaftliche Flächen einzustufen. In seinem Antwortschreiben vom 06.05.1996 wies das Landesamt die Klägerin darauf hin, dass die Wertermittlungsergebnisse unanfechtbar seien. Allerdings seien der Klägerin durch die vorläufige Besitzeinweisung auch Flächen zugeteilt worden, die sie zwar käuflich von der Gemeinde erworben habe, die jedoch noch nicht im Grundbuch eingetragen seien. Dennoch sei die Klägerin bei der vorläufigen Besitzeinweisung so behandelt worden, als ob es Eigentumsflächen seien. Die derzeitige Zuteilung könne nur dann in den Flurbereinigungsplan übernommen werden, wenn die Kaufverträge auch im Grundbuch vollzogen seien. Wenn dies nicht alsbald geschehe, müsste die Zuteilung geändert werden. Es sei nicht erkennbar, dass der Klägerin durch die zugeteilten Grundstücke ein Schaden entstanden sei. Vielmehr entspreche diese weitgehend den geäußerten Wünschen.
Im Flurbereinigungsplan vom 24.08.1998 erhielt die Klägerin 13 Flurstücke mit zusammen 42,2444 ha (= 1890,89 WE) als Landabfindung zugewiesen. Die gegenüber dem ermittelten Anspruch von 1891,14 WE sich ergebende Minderausweisung von 0,25 WE wurde in Geld ausgeglichen (Kapitalisierungsfaktor 640 DM/WE).
Im Anhörungstermin nach § 59 FlurbG am 26.02.1999 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan und übergab zur Begründung ein Schreiben vom 26.02.1999. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Statt der Zuteilung von für den Betrieb des Gipsabbaus wenig oder ungeeigneten Grundstücken hätten ihr weitere Grundstücke im westlichen und nordwestlichen Bereich zugewiesen werden müssen, die sich gerade für den Gipsabbau eigneten. Die von ihr eingebrachten Gipsabbauflächen dürften auch nicht nur nach dem Bodennutzungswert für landwirtschaftliche Grundstücke, sondern müssten nach dem Verkehrswert für Bauflächen und Bauland bewertet werden; jedenfalls müsse ein höherer Wert als für die landwirtschaftliche Bodennutzung berücksichtigt werden. Nur dies entspreche der Maßgabe des § 44 FlurbG. Außerdem sei der vorgenommene pauschale Flächenabzug von 5 % unzulässig.
In der Folgezeit kam es im Zuge einer angestrebten gütlichen Regelung zu mehreren Verhandlungen und Besprechungen zwischen dem Beklagten einerseits und der Klägerin und deren Pächtern andererseits, ohne dass ein konkretes Ergebnis erzielt werden konnte.
Am 11.10.2001 legte die Klägerin auch Widerspruch gegen den Feststellungsbeschluss vom 16.06.1993 ein. Zur Begründung wird ausgeführt: Trotz der am 16.03.1995 eingetretenen Bestandskraft des Feststellungsbeschlusses sei der Widerspruch zulässig. Er sei gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG im Wege der Nachsichtgewährung zuzulassen. Das dem Beklagten insoweit zustehende Ermessen sei auf Null reduziert, da das Wertermittlungsverfahren mit einem besonders schweren und offensichtlichen Rechtsfehler behaftet sei. Dieser bestehe darin, dass die von ihr eingebrachten Vorratsflächen im Bereich des Gipsvorkommens lediglich nach ihrem landwirtschaftlichen Nutzen bewertet worden seien. Richtigerweise hätte das Gipsvorkommen in den Grundstücken jedoch gesondert berücksichtigt werden müssen. Dies hätte entweder dadurch geschehen können, dass die Vorratsflächen als sogenanntes "begünstigtes Agrarland" in eine höhere Bodenklasse eingestuft worden wären oder das Gipsvorkommen nach § 28 Abs. 2 FlurbG gesondert bewertet und in Geld abgefunden worden wäre. Denn zu den wesentlichen Bestandteilen i.S.d. § 28 Abs. 2 FlurbG zählten auch grundeigene Bodenschätze. Mit der Aufhebung des Feststellungsbeschlusses werde auch dem Flurbereinigungsplan die Grundlage entzogen, so dass auch dieser aufzuheben sei. Unabhängig hiervon sei dieser aber auch auf den Widerspruch vom 18.03.1999 hin aufzuheben. Denn aufgrund der völlig fehlenden Berücksichtigung des Gipsvorkommens in den Vorratsgrundstücken verstoße der Flurbereinigungsplan gegen den Grundsatz der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung. Zu den nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigenden Umständen gehöre auch das Vorkommen von Bodenschätzen, unabhängig davon, ob bereits eine Abbaugenehmigung vorliege oder nicht. Das Amt hätte sich daher bei der Ausgestaltung der Abfindung nicht allein an den sich aus der Wertermittlung ergebenden Wertverhältnissen orientieren dürfen, sondern hätte vielmehr den Umstand berücksichtigen müssen, dass in dem Gebiet ein Gipsvorkommen gegeben sei, dessen Mächtigkeit von Flurstück zu Flurstück variiere. Die ihr zugewiesenen Abfindungsflurstücke enthielten ca. 700 000 t weniger Gips als die von ihr eingeworfenen Grundstücke. Von einer wertgleichen Abfindung könne danach nicht die Rede sein. Auch habe sie mit über 7,00 DM/m² in etwa den doppelten Preis wie für lediglich landwirtschaftlich nutzbare Flächen bezahlt. Mit Schriftsatz vom 29.10.2001 reichte die Klägerin noch die Unterlagen nach, aufgrund derer sie die Differenz zwischen der Gipsmenge in den Einlageflurstücken und der Gipsmenge in den Abfindungsflurstücken ermittelt hatte; darunter den vollständigen Bericht über die Bohruntersuchungen "xxxxxxxxx-xxxxxxxx" vom 13.01.1984 von Dipl.-Geol. xxxxxx xxxxx sowie deren undatierten Bericht über das "xxxxxxxxx x xxxxx-xxxxxxxx".
Am 16.07.2002 wurde der Klägerin der sie betreffende Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan bekanntgegeben. Mit diesem wurde die bisherige (Teil-) Abfindung der Klägerin mit den Flurstücken Nrn. xxxx, xxxx, xxxxxx auf Gemarkung xxxxxxxxx und Nr. xxxx auf Gemarkung xxxxxxxxxxx mit zusammen 988,54 WE aufgehoben und durch die neuen Abfindungsflurstücke Nrn. xxxx, xxxx, xxxx, xxxx und xxxxxx mit insgesamt 988,57 WE ersetzt. Im Anhörungstermin vom 20.08.2002 legte die Klägerin auch gegen den Nachtrag 1 Widerspruch ein.
In der Folgezeit fanden erneut Gespräche und Verhandlungen zwischen den Beteiligten statt, in deren Verlauf das Landesamt auch Auskünfte des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (im Folgenden: LGRB) einholte. In der Stellungnahme des LGRB vom 23.05.2003 wird unter anderem ausgeführt, dass zusammenfassend hinsichtlich des alten und neuen Bestandes der Klägerin gesagt werden könne, dass beide Gebiete in den Bereichen mit den höchsten Gipsgesteinsmächtigkeiten lägen. Insbesondere sei anzumerken, dass die Grundstücke aus dem alten Bestand im westlichen Bereich (westliche Teile der Gewanne xxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx) im neuen Bestand aufgrund der Flurbereinigung nicht mehr vorhanden seien. Besonders hier, aber auch im westlichen Teil des Gewanns xxxxxxxxx sei eine geringere Gipsgesteinsmächtigkeit zu erwarten. Aufgrund der Ergebnisse der Bohrkampagne von 1983 sei zwar eine überschlägige Einschätzung der in der untersuchten Fläche zu erwartenden Gipsgesteinsmächtigkeit und -qualität möglich, deren Ergebnisse seien jedoch für eine parzellenscharfe und hinreichend genaue Massenermittlung der zu erwartenden Gipsmenge in Einlage und Abfindung unzureichend. In der Stellungnahme des LGRB vom 04.12.2003 wird unter anderem ausgeführt, dass für eine parzellenscharfe und hinreichend genaue Massenermittlung der zu erwartenden Gipsmenge in Einlage und Abfindung je nach Grundstücksgröße weit mehr Bohrungen erforderlich seien, als sie in der Bohrkampagne 1983 vorgenommen worden seien. So werde jedoch ein Vorkommen im Regelfall nicht erkundet, da diese Vorgehensweise viel zu teuer wäre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2004 wies das Landesamt die Widersprüche der Klägerin gegen den Feststellungsbeschluss vom 16.06.1993 und gegen den Flurbereinigungsplan vom 24.08.1998 sowie den hierzu ergangenen Nachtrag 1 vom 22.03.2002 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Widerspruch gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse sei bereits unzulässig, da er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben worden sei. Die bestandskräftig gewordene Wertermittlung erfasse auch die zum Gipsabbau geeigneten Flächen (sogenannte Vorratsflächen). Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, der Klägerin wegen der von ihr verschuldeten Versäumung der Widerspruchsfrist Nachsicht zu gewähren. Denn eine für sie sonst eintretende Härte sei nicht offensichtlich gegeben. Dies gelte selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin eine fehlerhafte Wertermittlung unterstellen würde. Denn unabhängig von der Wertermittlung gebiete § 44 Abs. 2 FlurbG die Abwägung der individuellen betrieblichen Belange der Teilnehmer und die Berücksichtigung aller Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss hätten. Hierzu gehöre aber auch die besondere Bedeutung gipshaltiger Grundstücke für die Klägerin und deren Betrieb. Da dieser Umstand bei der Gestaltung der Landabfindung danach in jedem Fall zu berücksichtigen sei, könne es keinen Härtefall darstellen, wenn bei der Wertermittlung ein möglicherweise höherer Verkehrswert als jetzt festgestellt richtig gewesen sein sollte. Dass im Falle der Klägerin von einem Härtefall nicht gesprochen werden könne, ergebe sich auch daraus, dass eine Bilanz an gipshaltigen Flächen zwischen Einlage und Abfindung für sie nicht nachteilig ausfalle. Der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 1 sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Zuteilung von gipshaltigen Flächen. Die Landabfindung sei auch insoweit gleichwertig, als Gipsabbau- und Gipsvorratsflächen betroffen seien. Sie habe insoweit keinen weitergehenden Anspruch auf Befreiung vom Landabzug. Als (noch) landwirtschaftlich genutzte Grundstücke hätten die Gipsvorratsflächen - bezogen auf den maßgeblichen Stichtag der Wertgleichheit - unzweifelhaft einen Vorteil durch das neue Wegenetz. Denn die Grundstücke seien nunmehr in der Regel zweiseitig durch einen befestigten Weg erschlossen. Aber auch bezogen auf die Gipsvorratsflächen seien durch die Flurbereinigung objektiv Vorteile unter betrieblichen Gesichtspunkten entstanden. Denn die Zusammenlegung in potenziellen Erweiterungsflächen vereinfache die zukünftige Betriebserweiterung erheblich. So könne die Klägerin in zusammenhängenden Abbauflächen unbeeinflusst von privaten Rechten Dritter planen. Die Einräumung von Abbaurechten durch Dritte, die Behinderung durch "Sperrgrundstücke" oder der Aufkauf von "Lückengrundstücken" zu möglicherweise höheren Preisen entfalle. Das Amt habe aber auch die betrieblichen Belange der Klägerin ausreichend in seiner Abfindungsgestaltung berücksichtigt. So sei die Zuteilung in Fortführung der Betriebsentwicklungsachse auch unter Berücksichtigung der im Abbauantrag der Klägerin von 1989/91 dargestellten "mittelfristigen Erweiterungsflächen" erfolgt. Weiter habe das Amt auch die von der Klägerin im Wunschtermin abgegebenen Zuteilungsvorstellungen berücksichtigt; die Abfindung sei in fast allen Bereichen nach den Wünschen der Klägerin vorgenommen worden. So habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie bei den Blöcken Nrn. xxxxxxxx und xxxxxxx eine Zuteilung im Bereich ihrer Einlage wünsche, da dort der Gips anstehe. In Umsetzung dieses Wunsches sei die Abfindung unmittelbar östlich an den Festplatz (= Neuflurstück xxxx) anschließend und auch in der östlichen Hälfte des Blocks xxxxxxx erfolgt. Dagegen habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass bei der Abfindungsgestaltung zusätzlich berücksichtigt werde, in welcher Mächtigkeit das Gipsvorkommen auf den Grundstücken jeweils vorhanden sei. Solche Detailkenntnisse könnten vom Amt nicht erwartet werden. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gewesen, solche Tatsachen rechtzeitig vorzutragen. Dem sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. So seien die diesbezüglichen Untersuchungen der Dipl.Geol. xxxxxx xxxxx auszugsweise erstmals dem Erweiterungsantrag von 1999 beigelegt worden, also lange nach dem Stichtag der Wertgleichheit und auch nach dem Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin Grundstücke mit bereits bestimmten Gipsmengen auch nicht in das Verfahren eingebracht habe. Aus den Bohruntersuchungen zur Prüfung der Abbauwürdigkeit hätten sich lediglich unterschiedliche Gipsmächtigkeiten ergeben. Daraus ließen sich aber nur begrenzt Rückschlüsse auf die tatsächlich nutzbare Gipsmenge ziehen. Denn zum Beispiel der Grad der Verkarstung (Auslaugung) und eine schwankende Abbaumächtigkeit hätten wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Gipses. Insofern habe die Klägerin lediglich die Chance auf den Abbau einer bestimmten Gipsmenge eingebracht; dagegen liege es in ihrem unternehmerischen Risiko, welchen Gipsertrag sie tatsächlich beim Abbau erzielen könne. Dieses Risiko könne nicht auf die Teilnehmergemeinschaft abgewälzt werden. Der Widerspruch gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan sei ebenfalls unbegründet. Das Amt habe dem Widerspruch insoweit abgeholfen, als die Abfindung der Klägerin im Gewann xxxxxxxxx um rund 65 m nach Westen verschoben worden sei. Die Grundstücksbreite sei dabei kleiner, das Abfindungsflurstück Nr. xxxx dafür nach Westen verbreitert worden. Weiter sei die Abfindung mit dem Flurstück Nr. xxxxxx aufgehoben und das Flurstück Nr. xxxx neu zugeteilt worden. Damit sei die Klägerin insgesamt wertgleich abgefunden.
Bereits am 03.11.2003 hat die Klägerin gegen den Flurbereinigungsplan vom 24.08.1998 i.d.F. der Nachträge I und II vom 16.07. und vom 22.10.2002 Klage erhoben. Der am 17.02.2004 zugestellte Widerspruchsbescheid des Landesamtes wurde mit am 03.03.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz der Klägerin ebenfalls in das Verfahren einbezogen. Am 28.08.2004 legte die Klägerin auch gegen den Nachtrag III vom 07.07.2004 zum Flurbereinigungsplan (Abfindungsanspruch unverändert 1891,14 WE, Landabfindung 1890,90 WE sowie Geldausgleich für Minderausweisung) Widerspruch ein. Mit am 22.11.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 21.11.2005 bezog die Klägerin auch diesen Nachtrag in das anhängige Klageverfahren ein. Mit Schriftsatz vom 12.10.2006, bei Gericht eingegangen am 13.10.2006, erweiterte die Klägerin die Klage auch auf den unter dem 24.06.2006 ergangenen Nachtrag IV. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2007 half das Landesamt den Widersprüchen gegen die Nachträge III und IV, die im Wesentlichen Änderungen in der räumlichen Zuordnung der zugunsten der in demselben Gebiet Gipsabbau betreibenden xxxxxxxxxxxx xxxxxx xx bestehenden Abbaurechte zum Inhalt hatten, teilweise ab. Der Flurbereinigungsplan im Stand des Nachtrags IV wurde insoweit geändert, als aus dem mit Abbaurechten belasteten Abfindungsflurstück Nr. xxxx eine 1 ha große Teilfläche mit 33,27 WE abgetrennt und unter der Flst.Nr. xxxxxx belastungsfrei der Klägerin zugewiesen wurde.
Zur Begründung der Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die durchgeführte Wertermittlung sei fehlerhaft. Das Gipsvorkommen in den sogenannten Vorratsflächen hätte gesondert berücksichtigt werden müssen, indem auch die Vorratsflächen als sogenanntes "begünstigtes Agrarland" in eine höhere Bodenklasse einzustufen gewesen seien. Dass eine Ausbeutung des betreffenden Gipsvorkommens wirtschaftlich sinnvoll sei, ergebe sich aus der Lagerstättenpotenzialkarte des LGRB i.d.F. vom März 2002, deren Aussagen durch von ihr selbst im Jahre 1984 durchgeführte Bohruntersuchungen bestätigt würden. Der Abbau des Vorkommens in ihren Vorratsflächen wäre auch genehmigungsfähig gewesen, wie sich daraus ergebe, dass der Regionalplan für die Region Schwarzwald-Baar-Heuberg die fraglichen Flächen als schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ausweise. Darüber hinaus hätte der Beklagte durch Sachverständige die Mächtigkeit und Verteilung des Gipsvorkommens in den Vorratsflächen feststellen lassen müssen. Die Einholung einer Stellungnahme des Gutachterausschusses der Gemeinde xxxxxxxxx sei insoweit ebenso wenig ausreichend gewesen wie die Anwendung der Grundsätze des sogenannten Vergleichswertverfahrens; für letzteres habe es insbesondere an geeigneten Vergleichsgrundstücken und damit an aussagekräftigen Vergleichspreisen gefehlt. Die fehlerhafte Wertermittlung führe zwangsläufig auch zur Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsplanes. Die Bestandskraft des Feststellungsbeschlusses stehe seiner Aufhebung nicht entgegen, da das Gipsvorkommen in ihren Einlagegrundstücken überhaupt nicht Gegenstand des Wertermittlungsverfahrens gewesen sei. Abgesehen davon sei ihr hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist auch Nachsicht zu gewähren. Darüber hinaus sei aber auch die Abfindungsgestaltung im Flurbereinigungsplan selbst zu beanstanden. Denn ihr werde eine Landabfindung zugewiesen, die mindestens 710 000 t weniger Gips enthalte als ihre in das Verfahren eingebrachten Flächen und die dazu noch schwierigere Abbaubedingungen aufweise. Jedenfalls liege ein Gestaltungsfehler darin, dass gerade im Bereich xxxxxxxxx nach der Aufstellung des Amtes vom 09.05.2003 ein besonders hohes Defizit an gipshöffiger Fläche bestehe. Dieses werde auch durch die Mehrausweisung im Bereich xxxxxxxxxxx nicht ausgeglichen, da sich ihre unternehmerischen Aktivitäten auf den Bereich xxxxxxxxx konzentrierten. Entgegen der Darstellung des Beklagten weiche ihre Abfindung in entscheidenden Punkten auch von ihren Zuteilungswünschen ab. So sei ihr mit dem Grundstück Flst.Nr. xxxx eine Fläche von über 1 ha außerhalb der Gipsgrenze zugewiesen und andere Flächen im Vergleich zur Einlage nicht unerheblich nach Westen verschoben worden. Des weiteren spreche vieles dafür, dass der angefochtene Flurbereinigungsplan i.d.F. der Nachträge nicht nur gegen den Grundsatz der Wertgleichheit der Abfindung, sondern auch gegen das rechtsstaatliche Abwägungsverbot verstoße. Es sei zweifelhaft, ob der Beklagte die Gipshaltigkeit ihrer Einlagegrundstücke überhaupt als Belang in die gebotene Abwägung eingestellt habe. Jedenfalls aber seien die betrieblichen Belange nicht in einer ihrer objektiven Gewichtigkeit entsprechenden Weise berücksichtigt worden. So herrschten auf den Abfindungsgrundstücken deutlich schwierigere Abbaubedingungen als auf den eingebrachten Einlagegrundstücken. Außerdem weise die Landabfindung - wie bereits ausgeführt - gerade im Bereich xxxxxxxxx, wo sich ihre unternehmerischen Aktivitäten konzentrierten, ein besonders hohes Defizit an gipshöffiger Fläche auf. Soweit die Zuteilung einer wertgleichen Abfindung in Form gipshaltiger Grundstücke nicht möglich sei, stehe ihr gemäß §§ 28 Abs. 2, 50 Abs. 4 FlurbG eine angemessene Abfindung in Geld zu.
Die Klägerin beantragt,
nach entsprechender Nachsichtgewährung den Feststellungsbeschluss des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung vom 10. Juni 1993 und den Flurbereinigungsplan desselben Amtes vom 24. August 1998 i.d.F. der Nachträge I bis IV vom 22. März 2002, 22. Oktober 2002, 07. Juli 2004 und 24. Juni 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Flurneuordnung - vom 13. Februar 2004 und vom 24. September 2007 dahin zu ändern, dass ihr eine wertgleiche Abfindung in Gestalt von Grundstücken zugewiesen wird, die einen mit ihrer Einlage gleichwertigen Gipsgehalt aufweisen;
hilfsweise, soweit Grundstücke mit gleichwertigem Gipsgehalt nicht zugewiesen werden können, ihr eine angemessene Abfindung in Geld zu gewähren;
höchsthilfsweise, die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13. Februar 2004 und vom 24. September 2007 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Obere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Es sei niemals bestritten worden, dass der Flurbereinigungsbehörde bekannt gewesen sei, dass es innerhalb des Flurbereinigungsgebietes abbauwürdige Gipsvorkommen gebe. Allerdings habe die Behörde nicht gewusst und mangels entsprechender Informationen auch nicht wissen können, in welchen konkreten Bereichen der Gipsabbau von Gipsunternehmen als besonders interessant angesehen werde. Aus den öffentlich zugänglichen Unterlagen, insbesondere der Lagerstättenpotenzialkarte des LGRB, lasse sich jedenfalls nicht ableiten, in welchen Grundstücken wie viel Gips liege und/oder wo dieser wirtschaftlich verwertbar sei. Für solche betriebsspezifischen Informationen sei die Behörde zwingend auf die Mitwirkung der Teilnehmer angewiesen. Darüber hinaus sei die Landabfindung der Klägerin gerade in dem Bereich erfolgt, der nach dem Abbauantrag von 1991 von ihr selbst als mittelfristige Erweiterungsfläche bezeichnet worden sei. Bei der von ihr angestellten Mengenberechnung gehe die Klägerin unzulässigerweise von einer Differenz zwischen Einlage und Abfindung aus. Dabei lasse sie den Landabzug nach § 47 FlurbG unberücksichtigt, der aber auch bei ihren Grundstücken vorzunehmen gewesen sei. Wie im Widerspruchsbescheid bereits dargestellt, stehe richtigerweise einem Anspruch an gipshöffiger Fläche in Höhe von 29,5656 ha eine Abfindung von 29,174 ha gegenüber. Mithin bestehe nur eine Differenz von 3 908 m², die aber mit der Mehrung an abgebauten Gipsflächen aufgerechnet werden könne. Die Ausführungen der Klägerin zu deutlich schwierigeren Abbaubedingungen in den Abfindungsgrundstücken seien nicht nachvollziehbar. Die Abfindung liege schwerpunktmäßig im Bereich ihrer Einlagegrundstücke. Im Gewann xxxxxxxxxxxx sei die Abfindung aufgrund des Nachtrags I nach Westen verschoben worden. Dies sei auch nur deshalb geschehen, weil das Amt der Auffassung gewesen sei, dem Wunsch der Klägerin entsprochen zu haben, sich aus der Umklammerung durch die Landabfindung eines Konkurrenzunternehmens zu lösen. Zudem sei dem Gutachten xxxxx zu entnehmen, dass im Bereich der Bohrung Nr. 9 Gips erst ab einer Tiefe von 3 m, bei der weiter westlich gelegenen Bohrung Nr. 8 der Gips aber bereits ab 1,15 m anstehe. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin über schwierigere Abbaubedingungen zutreffen würde, würden die angeblichen Nachteile durch anderweitige Vorteile aufgewogen. So rücke die Abfindung im Gewann xxxxxxxxxxxx von der bebauten Ortslage ab, was dazu führe, dass die Klägerin beim Abbau auf diese weniger Rücksicht nehmen müsse. Außerdem rückten die bisher noch weiter westlich gelegenen Einlageflurstücke in den Gewannen xxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx, in denen mit deutlich geringerer Gipsmächtigkeit zu rechnen sei, weiter nach Osten. Schließlich sei die Landabfindung nunmehr frei von "störenden" Grundstücken Dritter, insbesondere eines Konkurrenzunternehmens. Auch der Hinweis zu längeren Transportwegen für den Abbau sei nicht nachvollziehbar. Diese ergäben sich vor allem aus der Ausdehnung der Abbauflächen nach Süden. Diese wäre aber aufgrund der Nord-Südausdehnung der Einlageflächen der Klägerin auch ohne die Neuzuteilung im Flurbereinigungsverfahren gegeben gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Vergleichswertverfahren zur Ermittlung eines eventuell höheren Verkehrswerts der eingebrachten Gipsvorratsflächen durchaus geeignet. Wenn die Abbauwürdigkeit des Gipses feststehe und weitere Voraussetzungen - wie z.B. jene, dass mit der Ausbeutung des Vorkommens in absehbarer Zeit zu rechnen sei - gegeben seien, könne der ggf. höhere Wert auch durch dieses Verfahren ermittelt werden. Aus den vom Amt aus dem Grundbuch erhobenen Grundstücksverkäufen ergebe sich ebenfalls nicht, dass der Grundstücksmarkt möglicherweise unterschiedliche Gipsmächtigkeiten mit unterschiedlichen Kaufpreisen honoriere. Außerdem entspreche es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass Nutzungsmöglichkeiten, deren Realisierung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sei, den Verkehrswert eines Grundstücks nicht mehr beeinflussten. Insbesondere Nutzungsmöglichkeiten, die sich erst in 30 Jahren realisieren ließen, seien fernliegende, entschädigungsrechtlich irrelevante Möglichkeiten. Ob sich die betriebliche Disposition der Klägerin auf einen längeren Zeitraum erstrecke, spiele insoweit keine Rolle. Es werde daran festgehalten, dass es letztlich unerheblich sei, ob die Grundstückswerte aufgrund der aktuellen Kaufpreise hätten höher angesetzt werden müssen. Denn wenn die Bilanz nach Fläche im abbauwürdigen Bereich stimme, spiele es keine Rolle, mit welchem Geldbetrag die einzelne Fläche bewertet werde. Dies könne nur für eine verbleibende Differenz an Flächen maßgeblich sein, die hier jedoch nicht bestehe. Den Ausführungen der Klägerin zu den angeblichen Abweichungen zu den im Wunschtermin geäußerten Zuteilungswünschen könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Ihre Abfindung liege unmittelbar östlich an den Festplatz (Flst.Nr. xxxx) der Gemeinde. Im Bereich des Abfindungsflurstücks Nr. xxxx habe die Klägerin auch Flächen eingebracht, so z.B. den nordwestlichen Teil der Einlageflurstücke Nrn. xxxx xxx xxxx (etwa 0,5 ha). Weiter habe die Klägerin auch Grundstücke, die nicht gipshaltig bzw. nicht abbauwürdig seien, in das Verfahren eingebracht (Flst.Nrn. xxxx xxx xxxx). Die Abfindung mit rund 1 ha nicht gipshaltiger Fläche könne daher für sie nicht nachteilig sein. Gegenüber dem Hilfsantrag der Klägerin werde daran festgehalten, dass eine gesonderte Wertermittlung des Gipses auch bei Annahme einer Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 FlurbG nicht erforderlich gewesen wäre. Denn die Klägerin habe entsprechend ihrem flächenmäßigem Anspruch auf gipshaltige Grundstücke wieder entsprechende Flächen erhalten. Der von ihr angegebene Verlust von mindestens 710 000 t Gips sei nicht zutreffend, weil sie unzulässigerweise Einlage mit Abfindung vergleiche, statt richtigerweise Abfindungsanspruch und Abfindung. Außerdem resultiere der vermeintliche Verlust auf einer erwarteten künftigen Abbaumöglichkeit und einem vermuteten Ertrag, also auf bloßen Chancen, die nicht berücksichtigungsfähig seien.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Karten Bezug genommen. Dem Senat lagen außerdem die im Klageverfahren 7 S 2442/03 angefallenen Gerichtsakten sowie die in diesem Verfahren vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und Karten vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sie sich gegen den Feststellungsbeschluss vom 10.06.1993 richtet, ist sie bereits unzulässig (1.); im Übrigen ist sie unbegründet (2.).
1.) Der angefochtene Feststellungsbeschluss vom 10.06.1993 ist unanfechtbar geworden, weil die Klägerin verspätet - nämlich erst am 11.10.2001 - Widerspruch eingelegt hat. Die Widerspruchsfrist lief für die Klägerin gem. §§ 79 LVwVfG, 70 Abs. 1 VwGO, 115 Abs. 1 FlurbG einen Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, hier also am 24.07.1993 ab; der Beschluss wurde insgesamt am 16.03.1995 unanfechtbar. Von der Bestandskraft der Wertermittlung sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch die zum Gipsabbau geeigneten sogenannten Vorratsflächen erfasst. Die Frage der Bewertung dieser Flächen war Gegenstand des Wertermittlungsverfahrens, da genehmigte Gipsabbauflächen mit 4,-- DM/m² bewertet und in die Bodenklasse 10 eingestuft, die übrigen Gipsabbauflächen (Vorratsflächen) dagegen nach ihrem landwirtschaftlichen Nutzwert bewertet wurden. Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Flurbereinigungsgerichts Koblenz vom 21.09.1983 - 9 C 37/82 - (RdL 1983, 323) ergibt sich nichts anderes. Denn in dem dort entschiedenen Fall war die Frage des Tuffsteinvorkommens in den Einlageflurstücken überhaupt nicht behandelt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren bei der Frage der Einstufung der Gipsabbauflächen auch nicht ihre gewerbliche Betätigung, sondern die Grundstücke und ihre Bestandteile selbst Gegenstand der Bewertung; dies ergibt sich unmittelbar aus dem Vorstandsbeschluss vom 21.05.1992/11.03.1993.
Wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist kann der Klägerin auch nicht gemäß § 134 Abs. 2, 3 FlurbG Nachsicht gewährt werden. Ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Gewährung von Nachsicht gemäß § 134 Abs. 2 S. 2 FlurbG scheidet aus, weil - wie zwischen den Beteiligten wohl auch unstreitig ist - die Klägerin die Widerspruchsfrist schuldhaft versäumt und sie den Widerspruch auch nicht unverzüglich i.S.d. Vorschrift nachgeholt hat. Das Amt hat es des weiteren auch zu Recht abgelehnt, den Widerspruch der Klägerin trotz Fristversäumnis zuzulassen.
Eine - bei schuldhafter Fristversäumnis - im Ermessen stehende Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 S. 1 FlurbG setzt eine Interessenabwägung zwischen den Erfordernissen der Beschleunigung des Verfahrens und der Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung des Beschwerderechts erfordern, und dem sachlich-rechtlichen Anspruch des Teilnehmers auf eine dem Gesetz entsprechende Abfindung voraus. Nur wenn dieser Anspruch derart berührt wird, dass für den Teilnehmer eine unbillige Härte eintritt, ist die Nachsichtgewährung gerechtfertigt. Unbedeutende Beeinträchtigungen haben außer Betracht zu bleiben. Die für den Teilnehmer eintretende Härte muss offenbar sein; d.h. sie muss ohne besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden (BVerwG, Beschluss vom 12.02.1963, BVerwGE 15, 271; BVerwG, Urteil vom 17.04.1975, BVerwGE 48, 160). Bei der erforderlichen Abwägung ist außerdem der Zeitablauf zwischen dem Eintritt der Säumnis und der Erhebung des verspäteten Rechtsmittels zu berücksichtigen; aus dem Beschleunigungsgrundsatz ergeben sich zeitliche Grenzen für die im Ermessen der Behörde stehende Nachsichtgewährung (BVerwG, Urteil vom 07.05.1965, BVerwGE 21, 93; Beschluss vom 29.11.1978 - B 21.75 - , RzF 28 zu § 134 Abs.2 FlurbG). Es muss von einem Teilnehmer erwartet werden, dass er Einwendungen gegen die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Schlussakte eines abgeschlossenen Verfahrensabschnitts unverzüglich nach deren Bekanntwerden geltend macht (BVerwG, Urteil vom 17.04.1975, aaO).
Danach scheidet im vorliegenden Fall schon in zeitlicher Hinsicht eine Nachsichtgewährung aus. Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden im Beschluss vom 16.06.1993 festgestellt. Ihren Widerspruch hiergegen hat die Klägerin erst über acht Jahre später am 11.10.2001 eingelegt. Nachvollziehbare oder plausible Gründe, die die Klägerin davon abhalten konnten, die Unrichtigkeit der Wertermittlung rechtzeitig mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs geltend zu machen, hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht vortragen können; solche sind auch anhand der Akten nicht feststellbar. Dem Beschleunigungsgebot kommt - nach inzwischen (im Jahr 1994) außerdem erfolgter vorläufiger Besitzeinweisung der Teilnehmer - im Rahmen der Interessenabwägung auch deshalb überwiegende Bedeutung zu, weil die Klägerin sich zur Begründung ihres Widerspruchs ausschlaggebend nicht auf neuere, sondern ihr schon lange - bereits während des Wertermittlungsverfahrens - bekannte Umstände beruft. Dies gilt insbesondere für das von ihr zur Abschätzung des Gipsvorkommens in Auftrag gegebene, bereits im Schreiben vom 28.02.1984 erwähnte und noch im Jahr 1984 erstattete Gutachten der Diplomgeologin xxxxxx xxxxx ("Bericht über die Bohruntersuchungen xxxxxxxxx - xxxxxxxx vom 13.01.1984").
Darüber hinaus und unabhängig davon fehlt es auch an einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Wertermittlung, die zu einer Härte für die Klägerin führen könnte. Dem materiell - rechtlichen Anspruch der Klägerin auf wertgleiche Abfindung wurde - gerade auch im Hinblick auf die Zuweisung gipshaltiger Abbauflächen - Rechnung getragen. Soweit sie geltend macht, dass ihre gipshaltigen Vorratsflächen ebenso wie die genehmigten Abbauflächen als "begünstigtes Agrarland" hätten bewertet werden müssen, ergibt sich aus der vom Beklagten angestellten Vergleichsberechnung vom 09.05.2003, bei der eine einheitliche Klasse für Gipsabbau- und Vorratsflächen unterstellt wurde, dass die Gesamtbilanz an gipshaltigen Grundstücksflächen für die Klägerin nicht zum Nachteil ausfällt (s. hierzu die Ausführungen unten). Über die Zuweisung nach Fläche und Lage gleichwertiger gipshaltiger Grundstücke hinaus bestand dagegen keine Verpflichtung des Beklagten, die Mächtigkeit und Verteilung des Gipsvorkommens in den einzelnen Einlage- und Abfindungsgrundstücken - ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen - festzustellen und gesondert zu bewerten. Zwar sind nach § 28 Abs. 2 FlurbG wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, soweit erforderlich in ihrem Wert besonders zu ermitteln. Selbst wenn man insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, dass Gips ein wesentlicher Bestandteil im Sinne dieser Vorschrift ist (was deshalb fraglich ist, weil Gips, soweit er - wie hier - nicht untertägig abgebaut wird, nicht zu den grundeigenen Bodenschätzen im Sinne des Berggesetzes gehört, vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage, § 28 Rdn. 31), war eine gesonderte Wertermittlung des Gipsvorkommens in den einzelnen Grundstücken im vorliegenden Fall in dem von der Klägerin gewünschten Umfang jedenfalls nicht erforderlich. Auch bei abbauwürdigem Kies- oder Gesteinsvorkommen genügt es vielmehr, sie in Verkehrswertklassen zu erfassen (Seehusen/Schwede, a.a.O., § 28 Rdn. 7, 31). Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung bestand auch im Hinblick auf das hier streitige Gipsvorkommen nicht. Ein solches wird auch auf die Art und Weise, wie es die Klägerin fordert, im Regelfall nicht erkundet, da diese Vorgehensweise viel zu teuer wäre (Stellungnahme des LGRB vom 04.12.2003). Endgültige Nachweise für die Abbauwürdigkeit von Gipsvorkommen sollen offenbar auch erst im Rahmen von Genehmigungsverfahren zum Gipsabbau erbracht werden (vgl. die Lagerstättenpotenzialkarte des LGRB, S. 11 f.). Die Klägerin selbst hat aber etwa auch für ihre Abbauanträge in den Jahren 1989/1991 und 2000 die vorgesehenen Abbauflächen nicht parzellenscharf auf die jeweiligen Abbaubedingungen untersucht, sondern sich mit einer - von ihr zur Wertermittlung ebenfalls als nicht ausreichend erachteten - Schätzung des insgesamt zu gewinnenden Gipses aufgrund von Probebohrungen begnügt. Darüber hinaus schreibt § 28 Abs. 2 FlurbG auch nicht vor, auf welche Weise eine gesonderte Wertermittlung vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall hätte sich der Wert des Gipses auch im Vergleichswertverfahren ermitteln lassen, indem die Differenz zwischen dem Wert gipshaltiger und nicht gipshaltiger Grundstücke festgestellt wird. Nur wenn keine Vergleichsfälle vorhanden sind, ist der Wert des (bloßen) Grundstücks und der abbaubaren Bodenbestandteile gesondert zu ermitteln (BGH, Urteil vom 01.07.1982, AgrarR 1982, 306 und Urteil vom 18.09.1986, NJW 1987, 1256). Im hier fraglichen Gebiet sind aber - wie sich aus der "Karte zur Kaufpreissammlung Gipsgebiet" ergibt - hinreichend Verkaufsfälle vorhanden, so dass ein (Kaufpreis-) Vergleich zwischen den diesseits und jenseits der sog. Gipsgrenze liegenden Grundstücken möglich ist. Allerdings lässt sich zwischen den rein landwirtschaftlichen Grundstücken und den gipshaltigen Grundstücken außerhalb der genehmigten Abbauflächen kein signifikanter Unterschied zwischen den erzielten Verkaufspreisen feststellen. Dem entspricht es auch, dass - wie auch die Klägerin nicht beanstandet - selbst die genehmigten Gipsabbauflächen als sog. begünstigtes Agrarland (nur) mit 4,00 DM/m² bewertet wurden und damit nur geringfügig über dem Wert der landwirtschaftlichen Bodenklasse 1 mit 3,84 DM/m² lagen. Aus diesem Grund hat das zuständige Amt auch von der Bildung einer eigenen Verkehrswertklasse abgesehen.
Schließlich wäre die für die Klägerin - im Falle einer rechtswidrig unterlassenen gesonderten Feststellung des Gipsvorkommens in den einzelnen Grundstücken - eintretende Härte auch nicht offenbar. Denn eine - wie die Klägerin unterstellt - zu niedrige Bewertung der gipshaltigen Vorratsflächen ließe sich - wenn überhaupt - erst nach Durchführung zahlreicher Bohrungen und entsprechender Untersuchungen feststellen (vgl. die Stellungnahme des LGRB vom 04.12.2003).
Kommt nach alledem eine Zulassung des Widerspruchs trotz Fristversäumnis nicht in Betracht, ist die gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erhobene Klage unzulässig.
2.) Gegen die Zulässigkeit der Klage gegen den Flurbereinigungsplan vom 24.08.1998 in der Fassung der Nachträge I bis IV und in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.02.2004 und vom 24.09.2007 bestehen dagegen keine Bedenken. Die Klage ist insoweit jedoch nicht begründet. Weder der Anspruch auf wertgleiche Abfindung (a) noch der Anspruch auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung besonderer betrieblicher Belange der Klägerin (b) ist verletzt; auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg (c).
a) Nach § 44 Abs. 1 S. 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - 11 C/92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72). Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (BVerwG, Urteil vom 24.02.1959 - 1 C 160.57 -, RdL 1959, 221). Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zulegen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 27.11.1961 - 1 B 127.61 -, RdL 1962, 243 und Urteil vom 14.12.1978 - 5 C 16.76 -, BVerwGE 57, 192). Hierbei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebes abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen, der Zusammenlegungsgrad und die Entfernung vom Wirtschaftshof zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 27.11.1961, aaO; Urteile vom 15.10.1974 - 5 C 30.72 -, BVerwGE 47, 87 und vom 16.12.1992, aaO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst die Bemessung der Abfindung nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nach dem unanfechtbaren Feststellungsbeschluss vom 10.06.1993 einen Abfindungsanspruch von 1891,14 WE. Die Abfindung beträgt im Stand der maßgeblichen Nachträge III und IV zum Flurbereinigungsplan vom 24.08.1998 1890,90 WE. Für die sich daraus ergebende Minderausweisung in Höhe von 0,24 WE erhält die Klägerin einen Geldausgleich zum Kapitalisierungsfaktor von 640,-- DM/WE. Insgesamt erhält die Klägerin unter Berücksichtigung von zu bezahlenden und zu empfangenden Entschädigungen für Obstbäume einen Betrag in Höhe von 54,25 EUR.
Die Landabfindung ist entgegen der (im Klageverfahren allerdings auch nicht mehr vertretenen) Auffassung der Klägerin nicht bereits aus formellen Gründen wegen fehlender Zustimmung rechtswidrig. Zwar ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 FlurbG die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, wenn gewerbliche Anlagen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, verändert werden. Die auf dem Einlageflurstück Nr. xxxx (alt) befindlichen Gewinnungsanlagen für den Gipsabbau wurden indes durch die Abfindung nicht verändert und das Gipsvorkommen in den Grundstücken zählt nicht zu den Lagerstätten von Bodenschätzen im Sinne der genannten Vorschrift. Das Bundesberggesetz gilt lediglich für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG). Gips, soweit er - wie durch die Klägerin - nicht untertägig aufgesucht und gewonnen wird, zählt nicht zu den Bodenschätzen dieser Art (§ 3 Abs. 3 und Abs. 4 BBergG).
Dem Gebot, die Landabfindung in möglichst großen Grundstücken auszuweisen (§ 44 Abs. 3 S. 1 FlurbG), ist der Beklagte nachgekommen. Außerdem wurde - wie sich ebenfalls aus einem Vergleich der Einlage- und Abfindungsflurstücke (Anlage B.2.2. und B.2.3. zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2004) ergibt - in allen drei Bereichen, in denen die Klägerin schwerpunktmäßig Grundstücke in das Verfahren einbrachte, die Flächen zusammengefasst und weiter arrondiert.
Zu den nach § 44 Abs. 2 FlurbG bei der Abfindungsgestaltung zu berücksichtigenden Umständen gehört auch ein ausbeutungsfähiges Vorkommen von Bodenschätzen und dessen Bedeutung für einen Abbaubetrieb (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.1983, Rdl. 1983, 323 und Seehusen/Schwede § 44 RdNr. 34). Denn ein solches Vorkommen - zu dem z.B. neben Sand und Kies auch Gips gehört - zählt zu den Eigenschaften eines Grundstücks, die seine Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit mitbestimmen, und das Einfluss auf die zu berücksichtigenden betriebswirtschaftlichen Verhältnisse hat. Auch diesem Umstand ist bei der Abfindung der Klägerin jedoch hinreichend Rechnung getragen worden.
Das LGRB hat in seiner vom Landesamt eingeholten Stellungnahme vom 23.05.2003 ausgeführt, dass sowohl hinsichtlich des alten als auch des neuen Bestandes der Klägerin gesagt werden könne, dass beide Gebiete in den Bereichen mit der höchsten Gipsgesteinsmächtigkeiten liegen. Es hat diese Aussage anschaulich und überzeugend dadurch belegt, dass es die Einlage- und Abfindungsflächen zur besseren Vergleichbarkeit digitalisiert und jeweils einzeln und zusammen über die Linien der angenommenen Mächtigkeitsverteilung des Gipses in der Fläche KOR xxxxxx (Flächennummer des LGRB für den Bereich xxxxxxxxx) gelegt hat (vgl. die der Stellungnahme vom 23.05.2003 beigefügten drei Ausdrucke). Auch nach der vom Beklagten aufgestellten und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Vergleichsberechnung vom 09.05.2003 hat die Klägerin im Stand der Abfindung kein Defizit an Gipsflächen. Denn einem Minus von 3908 qm an gipshaltigen Vorratsflächen seht ein Plus von 6.546 qm an bereits abgebauten Gipsflächen gegenüber. Die Mehrzuteilung an abgebauten Flächen ergibt sich daraus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Abbaugenehmigungen auch nicht in ihrem Eigentum stehende Flächen abgebaut hat (vgl. hierzu das Beiblatt "Alter Bestand" zur Vergleichsberechnung vom 09.05.2003). Aber auch wenn man von einem Minus bei der zugeteilten gipshaltigen Fläche von 3.908 qm ausgeht, fällt dieses bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von Einlage und Abfindung nicht entscheidend ins Gewicht. Zu den bereits erwähnten Gestaltungsvorteilen kommt insbesondere hinzu, dass die weiter westlich gelegenen Einlageflurstücke auf der Gemarkung xxxxxxxxx in den Gewannen xxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxxxxxx, in denen nach den vorliegenden Gutachten und auch nach den Angaben der Klägerin mit deutlich geringerer Gipsgesteinsmächtigkeit zu rechnen ist (vgl. auch hierzu die Zusammenfassung in der Stellungnahme des LGRB vom 23.05.2003), im neuen Bestand nicht mehr enthalten sind. Außerdem rückte die Abfindung in den Gewannen xxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxx (Gemarkung xxxxxxxxx) im Vergleich zu mehreren Einlageflurstücken weiter von der Ortslage ab, so dass die Klägerin beim Abbau insoweit weniger Rücksicht auf die vorhandene und zulässige Wohnbebauung zu nehmen hat.
Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch herausgestellten Haupteinwände gegen die vorgenommene Zuteilung gipshaltiger Flächen vermögen nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass ihr im Bereich des Festplatzes der Gemeinde xxxxxxxxx (Abfindungsflurstück Nr. xxxx) keine Flächen zugewiesen wurden und sie im Vergleich zu ihrer Einlage in diesem Bereich eine um ca. 1 ha kleinere Abfindungsfläche erhalten hat. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Bereich des Festplatzes - ausweislich der Karte "Einlageflurstücke" (Anlage B.2.2.) - auch keine zusammenhängenden Grundstücksflächen eingebracht hat, denn die im fraglichen Bereich zentral gelegenen Grundstücke xxxx.xx xxxx (alt) und xxxx(alt) standen nicht in ihrem Eigentum. Die Beteiligten waren sich deshalb auch einig darin, dass, auch wegen des in der Nähe befindlichen Sportlerheimes, nur ein Teil dieser Einlage abbaufähig gewesen wäre. Außerdem durfte das Amt im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung auch berücksichtigen, dass der Vertreter der Klägerin in einem Schreiben vom 07.09.1992 an die Gemeindeverwaltung das grundsätzliche Einverständnis zur Anlage eines Festplatzes auf Teilflächen der Grundstücke Flst.Nr xxxx - xxxx (alt) erklärt und insoweit auf eine Zuteilung in alter Lage verzichtet hatte (vgl. das in der mündlichen Verhandlung übergebene Schreiben des Amtes vom 22.09.1992 an das Bürgermeisteramt xxxxxxxxx mit Anlagen). Schließlich ist - bezogen auf das der Klägerin zugewiesene 79.815 qm große Abfindungsflurstück Nr. xxxx - festzustellen, dass dieses unmittelbar an das Festplatzgrundstück angrenzt und zum weit überwiegenden Teil (mit Ausnahme von etwa 11.000 qm) ebenfalls im Bereich des Gipsvorkommens liegt. Insbesondere im östlichen - an das "Festplatzgrundstück" angrenzenden - Teil dieses Grundstücks lassen Probebohrungen eine ähnliche Gipsgesteinsmächtigkeit erwarten wie auf dem Festplatzgrundstück selbst (vgl. die der Stellungnahme des LGRB vom 23.05.2003 als Anlage beigefügte Karte mit den Eintragungen "Neuer Bestand/Alter Bestand/Isopachen Gipsgestein"). Auch die Gestaltung der Abfindung hinsichtlich des Abfindungsflurstücks Nr. xxxx ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Zwar liegt dieses Grundstück ebenfalls weiter westlich als die - am weitesten östlich gelegenen - Einlagegrundstücke der Klägerin in diesem Bereich. Jedoch wurden die von der Klägerin gerade in den Gewannen xxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx eingebrachten Grundstücke immer wieder durch im Eigentum Dritter stehender Flächen voneinander getrennt, so dass die Klägerin gerade hier mit der Zuweisung einer 38290 qm großen, zusammenhängenden Fläche, die bis auf eine geringfügige Fläche von 250 qm gipshaltig ist, sogar einen besonderen Gestaltungsvorteil erfahren hat. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass - wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt - bei einem nicht unerheblichen Flächenanteil der Einlageflurstücke wegen der Nähe zur Wohnbebauung ein Sicherheitsabstand einzuhalten gewesen und deshalb ein Gipsabbau nicht möglich gewesen wäre. Der von der Klägerin gegen die angenommene Größe des erforderlichen Abstandes von 200 m zur Wohnbebauung erhobene Einwand überzeugt nicht. Denn dieses Maß entspricht den Angaben im Abbauantrag aus dem Jahr 1999 (vgl. die Ziff. B.5.8.1 im immissionsschutzrechtlichen Antrag der Fa. E. D. und die zeichnerische Darstellung im Bestandsplan des beauftragten Ingenieurbüros D.). Auch mit ihrem weiteren Einwand, dass der Gipsabbau auch anders als durch Sprengungen erfolgen könne, setzt sie sich in Widerspruch zu den Angaben im Abbauantrag. Denn danach soll "das Gipsgestein durch Sprengungen aus dem Gesteinsverbund gelöst und zerkleinert" werden; aus diesem Grund war dem Antrag auch ein Sprenggutachten eines Sachverständigen beigefügt.
Soweit die Klägerin - ausgehend von der Vergleichsberechnung des Beklagten vom 09.05.2003 - von einer erheblich größeren Flächendifferenz im Gips-gebiet (über 1,9 ha) zu ihren Ungunsten ausgeht, beruht dies im Wesentlichen darauf, dass sie den vorgenommenen Flächenabzug nach § 47 FlurbG unberücksichtigt lässt. Unabhängig davon, dass dieser Flächenabzug bereits im Wertermittlungsverfahren erfolgte und daher an der Bestandskraft und Bindungswirkung des Feststellungsbeschlusses vom 16.06.1993 teilnimmt, ist dieser Flächenabzug auch bei den gipshaltigen Grundstücken zu Recht vorgenommen worden. Eine allgemeine Freistellung bestimmter Grundstücksarten vom Flächenabzug sieht das Flurbereinigungsgesetz nicht vor (BVerwG, Urteil vom 24.11.1977, BVerwGE 45, 48). Dass für Grundstücke mit Gipsvorkommen anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich. Denn auch ihnen kommt der allgemeine Flurbereinigungsvorteil - insbesondere durch die Neugestaltung des Wegenetzes - zugute. Dies gilt jedenfalls so lange, als diese Grundstücke noch landwirtschaftlich genutzt werden. Aber auch im Hinblick auf die beabsichtigte Gipsgewinnung bringt die Flurbereinigung durch die Zusammenlegung der Vorratsflächen Vorteile, indem sie die zukünftige Betriebserweiterung erheblich vereinfacht. Aus diesen Gründen musste auch eine Befreiung vom Flächenabzug nach § 47 Abs. 3 FlurbG nicht vorgenommen werden. Denn eine offensichtliche und unbillige Härte für die Klägerin ergibt sich aus der Heranziehung zum Flächenbeitrag nicht. Eine Befreiung vom Landabzug kommt nur dann in Betracht, wenn die Abfindungsgrundstücke eines Teilnehmers in unverhältnismäßig geringem Umfang oder überhaupt nicht an den im Rahmen der Flurbereinigung geschaffenen Erschließungsanlagen beteiligt sind oder wenn die Einlageflurstücke bereits so erschlossen waren, dass für die Abfindung im Vergleich zur Einlage überhaupt kein oder nur ein geringer Vorteil hinsichtlich der Erschließung eintreten konnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.1977, a.a.O.). Auch der Abzug in Höhe von 5 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er wurde entgegen der Auffassung der Klägerin nach den Feststellungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht unabhängig vom tatsächlichen Landbedarf vorgenommen, sondern konkret aus dem Bedarf für öffentliche und gemeinschaftliche Anlagen errechnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.07.1964, RdL 1964, 328).
Soweit die Klägerin auch die Verletzung ihres Anspruchs auf wertgleiche Abfindung wieder damit begründet, dass ihr eine Landabfindung zugewiesen worden sei, die mindestens 750.000 t weniger Gips als die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke enthalte und die dazu noch schwierigere Abbaubedingungen aufweise, vermag sie damit - ungeachtet der Bestandskraft der Wertermittlung - ebenfalls nicht durchzudringen. Diese Annahme beruht auf der Vornahme einzelner Bohrungen im Rahmen der Untersuchungen der Diplomgeologin xxxxx (Bericht vom 13.01.1984) und einer Hochrechnung auf eine bestimmte durchschnittliche Gipsmächtigkeit. Nach der erwähnten Stellungnahme des LGRB vom 04.12.2003 wären jedoch für eine parzellenscharfe und hinreichend genaue Massenermittlung der zu erwartenden Gipsmenge weit mehr Bohrungen erforderlich, als sie bisher - insbesondere in der Bohrkampagne 1983 - vorgenommen wurden. Solche Erkundungen hat auch die Klägerin nicht angestellt, denn sie hat schon keine Grundstücke mit feststehenden - bereits ermittelten - Gipsgesteinsmächtigkeiten in das Verfahren eingebracht. Auch der Beklagte musste - wie bereits ausgeführt - derart aufwändige Untersuchungen nicht durchführen. Vielmehr war es bei den sogenannten Vorratsflächen vielmehr ausreichend - aber auch erforderlich -, wenn der Beklagte seiner Abwägungsentscheidung die vorhandenen und zugänglichen Unterlagen (Lagerstättenpotenzialkarte des LGRB und das Gutachten der Diplomgeologin xxxxx vom 13.01.1984) zugrunde legte. Von diesen ausgehend ist jedoch - wie ausgeführt - kein ins Gewicht fallendes Defizit an gipshaltigen Flächen zu erkennen.
Dem Beklagten ist auch darin zu folgen, dass den im Termin nach § 57 FlurbG geäußerten Abfindungswünschen der Klägerin weitestgehend Rechnung getragen wurde. Das gegenteilige Vorbringen der Klägerin, das diese in der mündlichen Verhandlung auch nicht wiederholt hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Abfindung erfolgte gerade im Bereich des Festplatzes der Gemeinde xxxxxxxxx so weit wie möglich östlich, da sie unmittelbar an diesen Festplatz (Flst.Nr. xxxx) anschließt. Soweit die Klägerin die Abfindung mit dem Flurstück Nr. xxxx rügt, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin in diesem - weniger gipshaltigen - Bereich teilweise auch Einlageflurstücke hatte (Nrn. xxxx und xxxx).
b) Auch der - über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehende - Anspruch der Klägerin auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung ihrer besonderen betrieblichen Belange ist nicht verletzt. Eine über die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 44 Abs. 1 S. 1 FlurbG hinausgehende Abwägungskontrolle nach § 44 Abs. 2 Hs. 1 FlurbG ist grundsätzlich nicht geboten. Eine solche kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht. Die Abwägungskontrolle bezieht sich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Das trifft zu für besondere betriebliche Entwicklungstendenzen, deren Berücksichtigung schon nach der früheren Rechtsprechung Gegenstand einer ergänzenden, freilich nicht ausdrücklich den Grundsätzen planerischer Abwägungskontrolle folgenden gerichtlichen Überprüfung war. Ihre Abwägungserheblichkeit ergibt sich aus dem Gestaltungsauftrag der Flurbereinigungsbehörde. Um ihm gerecht zu werden, muss die Behörde auch versuchen, für die Beteiligten die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen. Sie hat dabei, soweit möglich, künftigen Verhältnissen Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 23.08.2006, BVerwGE 126, 303). Eine solche über die Gleichwertigkeitsprüfung hinausgehende Abwägungskontrolle kommt etwa dann in Betracht, wenn der Inhaber eines Landabbauunternehmens den Planwunsch nach zusammenhängender Abfindung im Umfeld seiner bisherigen Abbaugrundstücke äußert (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 10 C 1/06 -, juris).
Von dieser neueren Rechtsprechung ausgehend macht die Klägerin vor allem geltend, der Beklagte habe bei seiner Abwägungsentscheidung verkannt oder jedenfalls nicht hinreichend gewichtet, dass der Schwerpunkt ihrer unternehmerischen Aktivitäten im Bereich xxxxxxxxx liege und sie gerade in diesem Bereich ein Minus an gipshöffiger Fläche zugeteilt bekommen habe; dieses belaufe sich bei einem Vergleich zwischen Anspruch und Abfindung auf über 2 ha. Auch wenn die Klägerin auf diesen besonderen Umstand im Termin nach § 57 FlurbG nicht ausdrücklich hingewiesen hatte, so war diese Tatsache doch ohne weiteres erkennbar - zum einem daraus, dass die Klägerin ihren Gipsbruch auf der Gemarkung xxxxxxxxx hat und zum anderen auch deshalb, weil dem Beklagten auch die Abbau- und Erweiterungspläne aus dem Antrag der Klägerin von 1989/91 vorlagen. Der Senat vermag jedoch der Klägerin nicht darin zu folgen, dass gerade für den Bereich xxxxxxxxx ein abwägungsbeachtliches Defizit an gipshaltiger Fläche gegeben ist. Ausgehend von der in der mündlichen Verhandlung erörterten Vergleichsberechnung des Beklagten vom 09.05.2003 ergibt sich für den Bereich xxxxxxxxx eine nach Wert ausgeglichene Bilanz (1153,46 WE Abfindung bei 1153,05 Anspruch). Bereits als Folge der in diesem Bereich vermehrten Abfindung mit Flächen der Bodenklasse 10 aufgrund der unanfechtbaren Wertermittlung fiel die tatsächliche Abfindung nach Fläche mit 23,8586 ha gegenüber dem (fiktiven) Anspruch nach Fläche (24,3301 ha) um ca. 0,5 ha kleiner aus (Vergleichsberechnung vom 09.05.1003 und Schreiben des Landesamtes an die Klägerin vom 07.04.2003). Dies musste und durfte sich auf die Zuweisung gipshaltiger Flächen ebenso auswirken wie der - zulässige - allgemeine Landabzug nach § 47 FlurbG, auf den ca. 1,5 ha entfallen (vgl. das Begleitschreiben des Landesamtes vom 25.06.2003 zur Vergleichsberechnung vom 09.05.2003). Die Vergleichsberechnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch insoweit nicht zu beanstanden, als ihr für den Bereich xxxxxxxxx eine nicht abbaubare Gipsfläche von über 4,4 ha bei den Einlagegrundstücken zugrunde gelegt wurde. Dieser Flächenermittlung liegt - wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde und anhand der von ihm übergebenen Besitzstandskarte und der tabellarischen Übersichten (erneuerte Fassung Februar 2003) ohne weiteres nachvollziehbar ist - die Annahme zugrunde, dass in einem Sicherheitsabstand von 130 m zum Sportlerheim und von 200 m zur Wohnbebauung ein Gipsabbau durch Sprengung nicht möglich ist. Sie beruht damit auf den - wie ausgeführt - eigenen Angaben der Klägerin bzw. ihrer Pächterin in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen. Von diesen durfte der Beklagte bei seiner Abwägungsentscheidung ausgehen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass für ihn Anlass bestanden haben könnte, die diesbezüglichen Angaben in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dass auf den Abfindungsgrundstücken deutlich schwierigere Abbaubedingungen als auf den Einlagegrundstücken herrschten, ist mit diesem Vorbringen ein beachtliches Abwägungsdefizit ebenfalls nicht dargetan. Die Klägerin begründet diesen Gesichtspunkt damit, dass der im Zuge eines Abbaus zu entfernende Abraum auf den Abfindungsflurstücken bezogen auf die abbaufähige Gipsmenge im Durchschnitt deutlich mächtiger sei als auf den von ihr in das Verfahren eingebrachten Grundstücken, weil hier die durchschnittliche Gipsmenge bei gleicher Abraumüberdeckung deutlich geringer sei; hierdurch ergäben sich höhere Kosten durch Aufschluss und Rekultivierung. Außerdem entstünden im Rahmen der Ausbeutung der Abfindungsgrundstücke deutlich längere Transportwege für den Abraum, der entsprechend den Abbaugenehmigungen zur Rekultivierung des nördlichen Abbaubereichs eingesetzt werden müsse. Damit sind Belange, die trotz wertgleicher Abfindung noch einer gesonderten Abwägung bedürfen, schon nicht benannt. Denn die Klägerin hat - wie bereits ausgeführt - Vorratsflächen, die im Hinblick auf abbauwürdiges Gipsvorkommen und die konkreten Abbaubedingungen ausreichend untersucht waren, nicht in das Verfahren eingebracht. Es fehlt damit insoweit an einer hinreichenden Verknüpfung dieser Umstände mit konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungstendenzen. Es kommt hinzu, dass diese besonderen - betriebsspezifischen - Umstände von der Klägerin auch nicht rechtzeitig vorgetragen wurden. Gerade insoweit traf sie aber eine besondere Mitwirkungspflicht. Sie war gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar waren, und hierzu auch konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten; nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum beachtlichen Abwägungsmaterial (BVerwG, Urteil vom 23.08.2006, aaO). Dass im vorliegenden Fall solche geäußert wurden, ist indes weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Akten ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich dem Beklagten diese Belange auf Grund sonstiger Umstände aufdrängen mussten. Vielmehr wurden die sich aus den Akten ergebenden Entwicklungstendenzen des Betriebes - wie sie insbesondere in den in den Genehmigungsanträgen dargestellten mittelfristigen Erweiterungsflächen zum Ausdruck kommen (vgl. etwa die zum Abbauantrag 1989/1991 eingereichten Pläne des Planungsbüros Dr. F. mit Erläuterungsbericht) - bei der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt, indem die Abfindung mit gipshaltigen Flächen gerade in den Bereichen erfolgte, in denen die Klägerin von ihr zur Betriebserweiterung bereits erworbene Vorratsflächen in das Verfahren eingebracht hatte.
Ergänzend - insbesondere zu den mit den Nachträgen III und IV vorgenommenen Änderungen, mit denen versucht wurde, einzelnen Einwänden der Klägerin Rechnung zu tragen - wird auf die Begründung der Widerspruchsbescheide, denen der Senat folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
c) Nach alledem kann die Klage auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg haben. Der erste Hilfsantrag ist nur für den Fall gestellt, dass keine wertgleiche Abfindung erfolgt ist. Die höchsthilfsweise begehrte Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an das Landesamt kommt nach der oben dargestellten Sach- und Rechtslage ebenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und über die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten der Klägerin beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG.
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss vom 09. Oktober 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin macht den Verlust von über 700.000 t Gips geltend. Nach Angaben des Beklagten kann der Erlös für eine Tonne Gips mit 0,30 DM/t bewertet werden. Hieraus ergibt sich ein Wert von (abgerundet) 100.000,-- EUR.
Ende der Entscheidung
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