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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 7 S 266/03
Rechtsgebiete: AsylbLG


Vorschriften:

AsylbLG § 10a
AsylbLG § 10b
1. Der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 AsylbLG setzt ein faktisches Obhutsverhältnis voraus, das jedenfalls bei einer mit Wissen und Wollen der Einrichtung erfolgten Entlassung für mehrere Tage in der Regel entfällt. Auf die Motive und Zielsetzungen, die hinter einer solchen Entlassung stehen, kommt es grundsätzlich nicht an.

2. Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10a Abs. 3 AsylbLG kommt es im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht auf die ausländer- oder asylverfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Leistungsberechtigten an (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19.04.2000 - 7 S 313/00 -, FEVS 52, 74).

3. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 3 AsylbLG kann auch am Ort einer Einrichtung nach § 10a Abs. 2 AsylbLG begründet werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

7 S 266/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kostenerstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Harms, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Keller aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 19. Dezember 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2001 - 8 K 2641/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klage ist auf Kostenerstattung für Aufwendungen in Höhe von 584.710,20 DM (298.957,58 Euro) nebst Zinsen gerichtet, die der Klägerin in der Zeit vom 09.03.1998 bis 05.05.1999 für die stationäre Krankenhilfe zugunsten des russischen Staatsangehörigen Rxxxx Bxxxxxxx (im Folgenden: B.) entstanden sind.

Der am 23.06.1971 geborene B. reiste im Jahr 1990 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde im Juni 1993 nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens nach Russland abgeschoben. Zu einem nicht feststehenden späteren Zeitpunkt reiste er erneut in die Bundesrepublik ein und hielt sich im Folgenden illegal dort auf. Im September 1996 wurde B. festgenommen und befand sich im Anschluss daran in verschiedenen Justizvollzugsanstalten in Untersuchungs- und Strafhaft, zuletzt - seit dem 06.05.1997 - in der Justizvollzugsanstalt Mannheim. Mit Urteil vom 19.02.1997 - 6 Ls 7 Js 15020/96 - wurde B. vom Amtsgericht - Schöffengericht - Offenburg wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Bei B. wurde im Jahre 1997 eine akute lymphatische Leukämie festgestellt, zu deren Behandlung er zunächst in das Klinikum Mannheim (Waldhofklinik Mannheim) aufgenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft Offenburg verfügte unter dem 28.10.1997 die Unterbrechung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe für die Dauer der stationären Behandlung des B. in der Waldhofklinik. Dort wurde er vom 17.10.1997 bis zum 02.01.1998, vom 14.01. bis zum 16.01.1998, vom 28.01. bis zum 18.02.1998 und vom 23.02.1998 bis zum 08.03.1998 stationär behandelt. In der Zeit zwischen diesen Behandlungen hielt sich B. nach eigenen Angaben bei seiner Freundin in Offenburg auf.

Mit Schreiben vom 12.02.1998 teilte das Klinikum Mannheim der Klägerin mit, bei B. sei zur Heilung seiner Leukämie die Durchführung einer Knochenmarktransplantation erforderlich, und bat um eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung, die von der Klägerin unter dem 19.02.1998 abgegeben wurde. B. wurde am 09.03.1998 in die Universitätsklinik Freiburg verlegt, wo am 24.04.1998 die Knochenmarktransplantation durchgeführt wurde. Unter dem 08.10.1998 und dem 11.12.1998 bat die Universitätsklinik Freiburg für die Weiterbehandlung des B. in einer Rehabilitationsklinik um eine Kostenübernahmeerklärung, die die Klägerin - begrenzt auf den Pflegesatz nach den RVO-Kassensätzen - mit Schreiben vom 21.01.1999 abgab. B. wurde daraufhin in die Neurologische Klinik Elzach verlegt, wo er bis zum 06.05.1999 stationär behandelt wurde.

Mit Schreiben vom 26.02.1998 machte die Klägerin - zunächst gegenüber der Stadt Offenburg - einen Kostenerstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 BSHG geltend. Beigefügt war eine schriftliche Erklärung des B. vom 10.02.1998, die dieser in der Klinik in Mannheim abgegeben hatte und in der es hieß, er habe sich "vom Januar bis September 1995" (gemeint war wohl 1996) in Offenburg aufgehalten; die Anschrift sei ihm nicht mehr bekannt. Mit Schreiben vom 30.11.1998 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis für den Beklagten die Kostenerstattung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass B. in der maßgeblichen Zeit vor seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Ortenaukreis gehabt habe. Vieles spreche dafür, dass er sich zur Verschleierung seiner Dealertätigkeit ständig an verschiedenen Plätzen aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 17.12.1998 machte die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch nach § 10b Abs. 1 AsylbLG geltend und fügte unter anderem eine am 16.12.1998 in der Universitätsklinik Freiburg abgegebene Erklärung des B. bei, in welcher dieser angab, er habe sich von Dezember 1995 bis September 1996 in "Oxxxxxxxx, Zxxxxxxxxxx" aufgehalten, wohin er abgesehen von einer oder zwei Tagesreisen immer wieder zurückgekehrt sei. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 18.02.1999 ab. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit sei die Lage am Tage der Verhaftung des B., dem 11.09.1996. Zu diesem Zeitpunkt habe B. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ortenaukreis gehabt, da es an objektiven Merkmalen hierfür fehle.

Am 08.12.1999 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, aus allen vorliegenden Erkenntnissen ergebe sich, dass B. vor seiner Inhaftierung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ortenaukreis begründet habe. So habe die Polizei bei seiner Verhaftung am 11.09.1996 seine gesamten persönlichen Gegenstände und auch solche seiner Freundin in der Wohnung in Zxxxxxxxxxx, xxxx-xxxxxxx-xxx. x aufgefunden. Dort habe sich B. länger als sechs Monate aufgehalten, so dass auch die Fiktionswirkung des § 10a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG eingreife. Aufgrund der rechtzeitigen Geltendmachung ihres Kostenerstattungsanspruchs mit Schreiben vom 26.02.1998, jedenfalls aber mit Schreiben vom 17.12.1998 stehe diesem Anspruch auch nicht § 111 SGB X entgegen; die zunächst erfolgte irrige Angabe einer falschen Anspruchsgrundlage ändere hieran nichts.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die in der Zeit vom 09.03.1998 bis 05.05.1999 entstandenen stationären Krankenhilfeaufwendungen für B. in Höhe von 584.710,20 DM zuzüglich 4% Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu erstatten und den Erstattungsanspruch ab 08.12.1999 mit 4 v.H. zu verzinsen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Aufenthaltsverhältnisse des B. seien ab Januar 1996 unklar. Eine Kostenerstattung nach § 103 Abs. 1 BSHG, wie von der Klägerin ursprünglich begehrt, komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Einem Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage von § 10b Abs. 1 AsylbLG stehe der Umstand entgegen, dass B. vor seiner Inhaftierung keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ortenaukreis begründet habe. Insoweit sei die Begriffsdefinition des § 30 SGB I nicht anwendbar. Anhaltspunkte für den Schluss, dass B. sich im Ortenaukreis nicht nur vorübergehend aufgehalten habe, lägen gerade nicht vor. Die Aussagen seiner Bekannten seien wenig glaubhaft und widersprüchlich; einen festen Wohnsitz habe B. nie begründet. Nicht nachweisbar sei, dass sich B. vor seiner Verhaftung ununterbrochen sechs Monate lang in Zxxxxxxxxx aufgehalten habe. B. habe regelmäßig nach etwa zwei Monaten seinen Aufenthaltsort gewechselt oder sei für Wochen oder Monate im Ausland gewesen. Da die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes des B. die Klägerin treffe, gingen die verbleibenden Zweifel zu ihren Lasten.

Mit Urteil vom 06.11.2001, den Beteiligten zugestellt am 20.12.2001, hat das Verwaltungsgericht Freiburg der Klage stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 AsylbLG seien erfüllt. B. sei anspruchsberechtigt nach dem AsylbLG gewesen; die Klägerin habe den Anspruch auch rechtzeitig geltend gemacht. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die fraglichen Leistungen vorläufig zu erbringen. Der Beklagte sei die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zuständige Behörde. B. habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Verhaftung im Ortenaukreis gehabt. Die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des insoweit gleich lautenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I seien im vorliegenden Fall erfüllt. B. habe sich im Ortenaukreis bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt. Hierfür sprächen trotz einiger Widersprüchlichkeiten die Aussagen von Bekannten des B. in dem gegen diesen durchgeführten Strafverfahren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass B. an einem anderen Ort oder im Ausland eine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, lägen nicht vor. B. sei auch nicht mit einem Straftäter vergleichbar, der sich auf der Flucht befinde und ständig seinen Aufenthaltsort wechsele.

Am 17.01.2002 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Mit Beschluss vom 06.02.2003, dem Beklagten zugestellt am 14.02.2003, hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 07.03.2003 hat der Beklagte die Berufung begründet. Er vertieft sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt insbesondere vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit § 10a Abs. 3 AsylbLG identisch sei. Unabhängig davon hätten der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch B. objektive Hinderungsgründe entgegengestanden. So habe die räumliche Beschränkung aus dem von B. durchgeführten Asylverfahren weiter gegolten, so dass B. im Fall der Stellung eines Asylfolgeantrags mit der Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft hätte rechnen müssen. Außerdem habe B. als Straftäter nicht an einer ordnungsbehördlichen Anmeldung interessiert sein können. Aus den vorliegenden Zeugenaussagen und sonstigen Umständen könne ein gewöhnlicher Aufenthalt des B. in Zxxxxxxxxx entgegen der auf einer unrichtigen Würdigung des Sachverhalts beruhenden Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht hergeleitet werden, schon gar nicht für einen Zeitraum von sechs Monaten. Zudem habe sich B. nicht rechtmäßig in Deutschland aufgehalten, was einem gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls entgegenstehe. B. selbst sei mittlerweile nach Russland abgeschoben worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2001 - 8 K 2641/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise: zum Beweis der Tatsache, dass keine Behandlungsunterbrechungen bzw. Verantwortungsentlassungen aus dem Klinikum Mannheim stattgefunden haben, die Vernehmung der seinerzeit behandelnden Ärzte des Klinikums.

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Ergänzend führt sie aus, dass auch ein sich illegal in Deutschland aufhaltender Ausländer einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könne. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn es wie hier um lebenserhaltende Krankenhilfe gehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts, die Behördenakten sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene, fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der - zulässigen - Klage nicht stattgeben dürfen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung gegen den Beklagten.

Als (bundesrechtliche) Rechtsgrundlagen für diesen Erstattungsanspruch kommen nur § 10b Abs. 1 (dazu unten 1.) und § 10b Abs. 2 AsylbLG (dazu unten 2.) in Betracht. B. war im fraglichen Zeitraum Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass er nach § 120 Abs. 2 BSHG und § 9 Abs. 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe hatte. Die Leistungsberechtigung des B. folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, da B. wegen seiner unerlaubten Einreise ins Bundesgebiet (§ 58 Abs. 1 AuslG) nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig war.

1. Die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 AsylbLG sind nicht erfüllt.

Zwar hat das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt, dass die nach § 9 Abs. 3 AsylbLG zur Anwendung kommende Ausschlussfrist des § 111 SGB X dem Anspruch ebenso wenig entgegensteht wie der Umstand, dass die Klägerin ursprünglich irrtümlich Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt hat. Ferner stellten die Leistungen an B. solche zur Behandlung akuter Erkrankungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar; die Knochenmarktransplantation war medizinisch erforderlich (Schreiben des Klinikums Mannheim vom 12.01.1998).

Die Klägerin hat diese Leistungen - wie es § 10b Abs. 1 AsylbLG voraussetzt - auch nach § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG vorläufig erbracht. Zum Zeitpunkt des Beginns der hier in Rede stehenden Behandlung des B. und auch in den daran anschließenden vier Wochen stand nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt des B. begründet worden ist. Außerdem lag ein Eilfall vor. Das Klinikum Mannheim teilte mit Schreiben vom 12.01.1998 mit, dass Fremdspendersuche und Knochenmarktransplantation möglichst bald erfolgen müssten.

Der Beklagte stellt jedoch im Hinblick auf die Behandlung des B. in der Universitätsklinik Freiburg und auch im Hinblick auf die daran anschließende Behandlung in der Neurologischen Klinik Exxxxx nicht die Schuldnerin des Erstattungsanspruchs dar, weil das Landratsamt Ortenaukreis als Behörde des Beklagten nicht die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zuständige Behörde ist. Dies folgt daraus, dass der nach dieser Vorschrift für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgebende Zeitpunkt der "Aufnahme"- anders als vom Verwaltungsgericht und den Beteiligten angenommen - nicht der Tag der Verhaftung des B. im September 1996 ist.

Nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung dienen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Da B. unmittelbar aus dem Klinikum Mannheim in die Universitätsklinik Freiburg verlegt wurde, findet außerdem § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG Anwendung. War - so bestimmt diese Vorschrift - bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.

B. war bei Einsetzen der Leistung aus einer Einrichtung zur Krankenbehandlung in Mannheim in eine andere solche Einrichtung in Freiburg übergetreten, so dass der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung - hier: das Klinikum Mannheim - maßgebend war, entscheidend ist. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die Umstände des Wechsels der Einrichtungen, wie sie B. in seiner Erklärung vom 16.12.1998 schilderte, der Annahme eines Übertritts im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG nicht entgegenstehen, weil B. sich nach seinen Angaben am Tag der Entlassung aus dem Klinikum Mannheim (08.03.1998) zu seiner Freundin nach Offenburg begeben hat und am nächsten Tag in der Universitätsklinik Freiburg aufgenommen worden ist. Ein derartiger Geschehensablauf dürfte der Annahme eines unmittelbaren Wechsels der Einrichtung, wie ihn - worauf noch einzugehen sein wird - § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG voraussetzt, nicht entgegenstehen. Die damit maßgebliche Aufnahme in das Klinikum Mannheim fand indessen erst am 23.02.1998 statt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Tag oder - sollte ein solcher nicht gegeben sein - in den zwei Monaten davor.

Ein Rückgriff auf einen früheren Zeitpunkt ist nicht möglich. Insbesondere ist B. nicht im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG aus den verschiedenen Justizvollzugsanstalten in das Klinikum Mannheim und von diesem schließlich in die Universitätsklinik Freiburg übergetreten, was allerdings dazu führen würde, dass der Tag der Verhaftung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG maßgeblich wäre. Denn nach § 10a Abs. 2 Satz 4 AsylbLG gelten die Sätze 1 bis 3 des § 10a Abs. 2 AsylbLG auch für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung - hier: der Untersuchungs- und Strafhaft - aufhalten oder aufgehalten haben. Die Anwendung dieser Vorschrift hätte zur Folge, dass nicht nur im Hinblick auf den Übertritt von einer Justizvollzugsanstalt in eine weitere und von einem Krankenhaus in ein weiteres, sondern auch im Hinblick auf den Übertritt von der Justizvollzugsanstalt in ein Krankenhaus die Sonderregelung des § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG eingriffe.

Dies käme jedoch nur dann in Betracht, wenn der Zeitraum zwischen der ersten Aufnahme des B. in das Klinikum Mannheim am 17.10.1998 und seiner letzten Entlassung aus diesem Klinikum am 08.03.1998 im Rechtssinne als ein einziger Aufenthalt in dieser Einrichtung anzusehen wäre und die tatsächlich erfolgten Unterbrechungen der stationären Behandlung unberücksichtigt zu bleiben hätten, was zur Folge hätte, dass in zuständigkeits- und erstattungsrechtlicher Hinsicht an den Zeitpunkt der Inhaftierung des B. anzuknüpfen wäre.

So liegt der Fall indessen hier nicht. Denn ein solcher ununterbrochener Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylbLG kann dann nicht angenommen werden, wenn ein Leistungsberechtigter die Einrichtung verlassen hat und diesem Verlassen eine erneute Aufnahme in das Klinikum folgt, weil es sich dann nicht um einen einheitlichen Aufenthalt, sondern um mehrere Aufenthalte in der jeweiligen Einrichtung handelt.

Dies folgt schon daraus, dass das Asylbewerberleistungsgesetz mit § 10b Abs. 2 für den Fall des Verlassens einer Einrichtung eine erstattungsrechtliche Sondervorschrift enthält, die in Fällen wie dem vorliegenden sonst überflüssig wäre. Unter einem Verlassen im Sinne der genannten Vorschrift ist der faktische Austritt des Leistungsberechtigten aus der Obhut der Einrichtung zu verstehen; das Verlassen stellt das Gegenstück zur Aufnahme in die Einrichtung dar (Hohm, in: GK-AsylbLG, § 10b Rn. 54) und führt zur Beendigung des Aufenthalts.

Dass ein Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 und 4 AylbLG eine solche faktische Obhutsbeziehung zwischen der Einrichtung und dem Leistungsberechtigten voraussetzt, ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, in dem ausdrücklich von "Leistungen in Einrichtungen" die Rede ist. Eine derartige Leistung "in" einer Einrichtung - und nicht: Leistung einer Einrichtung - kann nur gegeben sein, wenn sich der Leistungsberechtigte aufgrund der Aufnahme in die Einrichtung in deren räumlicher Sphäre aufhält; wird diese räumliche Nähebeziehung und damit die faktische Obhut unterbrochen, hat der Leistungsberechtigte die Einrichtung verlassen und der Aufenthalt in ihr ist beendet.

Dieses Ergebnis wird durch eine gesetzessystematische Überlegung gestützt: § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG setzt auch bei einem Übertritt von einer Einrichtung in eine andere einen unmittelbaren und ohne wesentliche Zwischenaufenthalte vorgenommenen Wechsel der Einrichtungen voraus (Hohm, aaO., § 10a Rn. 64); der Übertritt im Sinne der genannten Vorschrift muss in diesen Fällen "nahtlos" erfolgen und wird bei einem Zwischenaufenthalt an einem anderen Ort von mehreren Tagen in der Regel zu verneinen sein (vgl. Hohm, aaO., § 10a Rn. 63 sowie zu der insoweit gleichen Problematik im Rahmen des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG OVG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.1999 - 4 B 59/99 -, FEVS 51, 406 <407>; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 97 Rn. 66, 72; weniger restriktiv Bräutigam, in: Fichtner, aaO., § 97 Rn. 28). Ein Übertritt hat damit ebenfalls eine im Wesentlichen kontinuierliche faktische Obhutsbeziehung des Leistungsberechtigten - allerdings zu mehreren Einrichtungen - zur Voraussetzung, während ein Verlassen der Einrichtung mit anschließender erneuter Aufnahme der Annahme eines Übertritts entgegensteht.

Der Zweck des § 10a Abs. 2 AsylbLG steht dem dargelegten Verständnis dieser Norm und der maßgeblichen Bedeutung des faktischen Obhutsverhältnisses zwischen der Einrichtung und dem Leistungsberechtigten ebenfalls nicht entgegen. Die dieser Regelung zugrunde liegende Zielsetzung, den Einrichtungsort zu schützen, rechtfertigt es nicht, die Fiktionswirkung dieser Vorschrift nicht nur auf die Rechtsfolgen des Aufenthalts in einer der dort genannten Einrichtungen zu beziehen, sondern im Ergebnis auch auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu erstrecken und das Verlassen der Einrichtung durch den Leistungsberechtigten mit der Folge der Beendigung des faktischen Obhutsverhältnisses unbeachtet zu lassen. Dies würde die Grenzen zulässiger Auslegung überschreiten, zumal § 10a AsylbLG die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abschließend regelt (Senatsbeschluss vom 19.04.2000 - 7 S 313/00 -, FEVS 52, 74 <75>) und gerade keine dem § 103 Abs. 2 und 3 BSHG entsprechenden Regelungen enthält, die im Wege der Fiktion bestimmte tatsächliche Unterbrechungen des Aufenthalts des Betroffenen für rechtlich unbeachtlich erklären.

Ein Verlassen der Einrichtung und die damit verbundene Beendigung des Aufenthalts sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Die Behandlungen des B. wurden am 02.01., 16.01., 18.02. und 08.03.1998, wie es in den entsprechenden Entlassungsmitteilungen des Klinikums Mannheim jeweils heißt, "regulär beendet", denn es waren zur Behandlung der Erkrankung des B. wiederholte mehrwöchige Therapiezyklen in kurzen Abständen vorgesehen (vgl. den Kostenerstattungsantrag des Klinikums Mannheim vom 15.01.1998). B. hielt sich in der Zeit vom 03.01.1998 bis zum 23.02.1998 an insgesamt 29 Tagen nicht im Klinikum Mannheim auf. Diese Unterbrechungen von zweimal zwölf und einmal fünf Tagen stellen nachhaltige Zäsuren dar, die es ausschließen, von einem einzigen, ununterbrochenen Aufenthalt zu sprechen, der im Hinblick auf die vorangegangenen und nachfolgenden Einrichtungsaufenthalte die Rechtsfolge des § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG nach sich ziehen könnte. B. hat sich vielmehr mit Wissen und Wollen des Klinikums und der behandelnden Ärzte aus dem Krankenhaus begeben und befand sich jeweils für geraume Zeit nicht mehr in dessen räumlicher Sphäre und nicht mehr in dessen sonstigen unmittelbaren Einflussbereich, so dass er auch faktisch nicht mehr in dessen Obhut stand.

Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn die Zeiten, in denen sich B. nicht im Klinikum Mannheim aufhielt, als bloße unwesentliche Unterbrechungen des Aufenthalts und damit gerade nicht als ein Verlassen der Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 2 AsylbLG angesehen werden könnten (vgl. zur parallelen Problematik im Rahmen des § 97 Abs. 2 BSHG Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., 2003, § 97 Rn. 14). Eine solche bloße Obhutslockerung wird etwa in Fällen von Einkäufen und Spaziergängen außerhalb der Einrichtung angenommen (so Hohm, aaO., § 10b Rn. 55). Sie liegt hier aber deswegen nicht vor, weil es sich nach der Aktenlage und dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beteiligten um vom Klinikum Mannheim gewollte und gebilligte Entlassungen handelte und das Klinikum Mannheim bezüglich der Klinikaufenthalte auch mehrere getrennte Entlassberichte (vom 12.01. und 05.05.1998) fertigte. B. war auch in der Lage, während dieser Unterbrechungen Besuchsaufenthalte im etwa 150 Kilometer entfernten Offenburg durchzuführen, was ebenfalls dafür spricht, diesen Unterbrechungen rechtserhebliche Wirkungen beizumessen.

Eine faktische Obhut des Klinikums Mannheim über den Kläger war im vorliegenden Fall während der genannten Unterbrechungszeiten nicht gegeben. Für eine unmittelbare Fortsetzung der medizinischen Maßnahmen und damit der Obhutsbeziehung wäre zunächst eine Willensentscheidung des B. zur Rückkehr in den Einflussbereich des Klinikums Mannheim und sodann deren Durchführung in Gestalt einer Kontaktaufnahme erforderlich gewesen. Die Obhutsbeziehung zum Klinikum Mannheim hat sich damit während der genannten Abwesenheitszeiten in einer Weise gelöst, dass die Entlassung nur als Gegenstück zur Aufnahme in das Klinikum und damit als dessen Verlassen angesehen werden kann.

Für die Annahme eines trotz eines solchen Verlassens der Einrichtung fortbestehenden Aufenthalts des B. im Klinikum Mannheim ist bei dieser Sachlage kein Raum. Wäre B. im Übrigen am 23.02.1998 unmittelbar in die Universitätsklinik Freiburg aufgenommen worden, so hätte dies nur ausnahmsweise als Übertritt vom Klinikum Mannheim nach § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG angesehen werden können, weil es sich nicht um einen Übertritt in kürzester Frist (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, aaO., § 97 Rn. 72) gehandelt hätte. Auch in diesem Fall wäre am 23.02.1998 eine erneute Aufnahme erfolgt; zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss die eingetretene Unterbrechung daher auch im Hinblick auf den Einrichtungsaufenthalt in Mannheim als wesentlich angesehen werden.

Eines Eingehens auf den hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Die den obigen Ausführungen zugrunde liegenden Tatsachen sind zwischen den Beteiligten unstreitig und bedürfen auch sonst nicht der weiteren Aufklärung. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass sich B. nach der Entlassung aus dem Krankenhaus jeweils bei seiner Freundin in Offenburg aufgehalten hat. Auf das mit dem Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Nichtvorliegen einer "Behandlungsunterbrechung" bzw. von "Verantwortungsentlassungen" kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Der Hilfsbeweisantrag zielt auf den - im Ergebnis auch nicht zu bezweifelnden - Umstand, dass B. nicht nach endgültigem Abschluss einer Therapie aus dem Krankenhaus entlassen wurde, sondern deren Fortsetzung zur weiteren Behandlung seiner Erkrankung bereits feststand und B. - im Falle etwaiger plötzlicher Verschlechterungen seines Zustands - auch früher wieder in das Klinikum aufgenommen worden wäre. Im Rahmen der hier maßgeblichen Vorschriften sind indessen wie dargelegt nur die tatsächlichen Verhältnisse und die eingetretene faktische Lösung der Obhutsbeziehung zum Krankenhaus entscheidend, die sowohl vom Klinikum Mannheim als auch von B. gewollt war.

Ein Abstellen auf die Hintergründe dieser faktischen Lage und die medizinischen Notwendigkeiten, die für eine solche Vorgehensweise sprechen, kommt nicht in Betracht. Eine solche Berücksichtigung der Motive für den Ein- und Austritt in eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 AsylbLG findet im Gesetz keine Stütze. Sie würde auch - wie gerade der vorliegende Fall anschaulich zeigt - die Feststellung der für die jeweiligen Maßnahmen zuständigen Behörde nicht unerheblich erschweren, während gesetzgeberisches Motiv für die Aufnahme des § 10a in das Asylbewerberleistungsgesetz gerade die Beseitigung von Unklarheiten bezüglich der Behördenzuständigkeit war (Hohm, aaO., § 10a Rn. 2). Diese Zielsetzung würde verfehlt, wenn man im Hinblick auf den Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 AsylbLG nicht nur die faktische Situation, sondern auch dahinter stehende Zielsetzungen der Bediensteten der Einrichtung zu würdigen hätte. Da aber der Hilfsbeweisantrag der Klägerin ausschließlich auf die Feststellung derartiger Hintergründe des Therapieablaufs bei B. und - darauf aufbauend - auf ein anderes rechtliches Verständnis des Begriffs des Aufenthalts in einer Einrichtung zielt, musste der Senat ihm nicht nachgehen, da es auf das Ergebnis einer derartigen Beweisaufnahme nicht ankäme.

Die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme folgt auch nicht aus dem ein Gespräch mit einem ärztlichen Mitarbeiter des Klinikums Mannheim wiedergebenden Aktenvermerk des Beklagten vom 15.01.1998, der Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung war und in dem es heißt, dass es sich bei der Behandlung des B. "um eine Einheit" handele und die Pausen "eigentlich keine Entlassungen, sondern eher eine Beurlaubung" darstellten (Seite 24 - Rückseite - der Akten der Klägerin). Diese Äußerung des behandelnden Arztes stellt den medizinischen Hintergrund der tatsächlichen Vorgänge bezüglich des Ein- und Austritts des B. in das Klinikum Mannheim in einer (dem Standpunkt der Klägerin entsprechenden) Weise dar. Diese wertende Beschreibung ändert indessen nichts an der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Lösung der faktischen Obhutsbeziehung des Klinikums Mannheim über B. in den hier fraglichen Zeitabschnitten. Keiner weiteren Erörterung bedarf daher auch der Umstand, dass - zeitlich nach der zitierten Stellungnahme des ärztlichen Mitarbeiters - überraschend aufgetretene zusätzliche Erkrankungen des B. die Verwirklichung der ursprünglichen Planung zum Teil verhinderten und Verschiebungen erforderlich machten (vgl. zu den mehrfach aufgetretenen Lungenerkrankungen des B. den Entlassbericht vom 05.05.1998) und die Annahme einer "Behandlungseinheit" vor diesem Hintergrund zweifelhaft erscheinen könnte.

Im Hinblick auf die Bedeutung einer "Beurlaubung" eines Leistungsberechtigten ist ferner zu berücksichtigen, dass nach § 103 Abs. 2 BSHG als Aufenthalt in einer Einrichtung gilt, wenn jemand aus der Einrichtung beurlaubt wird. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber des Bundessozialhilfegesetzes selbst davon ausging, dass eine Beurlaubung keinen Aufenthalt in einer Einrichtung darstellt, und deshalb eine entsprechende Fiktion in das Bundessozialhilfegesetz aufgenommen hat. Das Fehlen einer vergleichbaren Bestimmung im Asylbewerberleistungsgesetz oder der Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 103 Abs. 2 BSHG lässt nur den Schluss zu, dass im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes auch die Beurlaubung zu einer rechtserheblichen Unterbrechung des Aufenthalts in einer Einrichtung führt, da sie den Wegfall der faktischen Obhut über den Betroffenen mit sich bringt.

Entgegen der von dem Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann der Aufenthalt des B. während der Zeitabschnitte zwischen den Klinikaufenthalten auch nicht in rechtlicher Hinsicht als Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Mannheim angesehen werden, was im Hinblick auf § 10a Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylbLG wiederum zur Folge hätte, dass es auf den Tag der Verhaftung des B. ankäme. Zwar ist es zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft Offenburg in ihrer Verfügung vom 28.10.1997 die Strafvollstreckung lediglich "für die Dauer der stationären Behandlung" des B., nicht aber für die Aufenthalte außerhalb der Klinik, unterbrochen hat. Auch im Hinblick auf den Aufenthalt des B. in der Justizvollzugsanstalt ist jedoch allein die faktische Obhutsbeziehung zwischen ihm und der Einrichtung maßgeblich. Während der in Rede stehenden Zeiten der Unterbrechung der Behandlung bestand keinerlei Obhut oder Aufsicht der Justizvollzugsanstalt über B.; es lässt sich nicht einmal feststellen, dass die Justizvollzugsanstalt über den Ablauf der Behandlung und die Zwischenaufenthalte des B. bei seiner Freundin in Offenburg auch nur informiert worden wäre. Damit hielt sich B. während dieser Zwischenaufenthalte auch nicht im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 4 AsylbLG in einer Justizvollzugsanstalt auf.

Damit ist der 23.02.1998 der nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG maßgebliche Tag der "Aufnahme". Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des B. im Sinne der genannten Vorschrift lag - was hier allein von Belang ist - nicht im Ortenaukreis, sondern im Gebiet der Klägerin.

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 10a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG legal definiert. Es handelt sich dabei um den Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Norm auf das Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt, da es sich bei diesem Gesetz um ein eigenständiges Regelungssystem handelt (Senatsbeschluss vom 19.04.2000 aaO.; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, § 120 Anhang § 10a AsylbLG Rn. 12). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen gleichwohl grundsätzlich keine Bedenken dagegen, zur näheren Definition dieses Begriffs den wortgleichen § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen, was nicht daran hindert, im Rahmen der Auslegung den Besonderheiten des Asylbewerberleistungsrechts Rechnung zu tragen. Danach setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf Weiteres" an einem Ort voraus, an dem der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, FEVS 54, 198 <200>, und vom 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 56, 300).

Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht auf die ausländer- oder asylverfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Leistungsberechtigten an. Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG können nicht nur diejenigen Leistungsberechtigten begründen, die sich erlaubt in Deutschland aufhalten, sondern auch solche wie B., deren Aufenthalt rechtswidrig ist (ebenso zur entsprechenden Problematik bei § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG Senatsbeschluss vom 19.04.2000 aaO., 75 f.). Dies ergibt sich daraus, dass die Norm bei einem anderen Verständnis auf eine große Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz überhaupt nicht anzuwenden wäre, da sich Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, aber auch solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG typischerweise gerade nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Es kann indessen nicht angenommen werden, dass dieser Personenkreis aus dem Anwendungsbereich des § 10a Abs. 2 und 3 AsylbLG ausgenommen werden sollte, was zur Folge hätte, dass für Ausländer, die sich nicht erlaubt in Deutschland aufhalten, nur die Auffangnorm des § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG gälte. Die nachfolgenden differenzierenden Vorschriften in Absatz 2 und 3 gingen für den genannten Personenkreis ins Leere, ohne dass sich für eine solche Auslegung des § 10a AsylbLG, die unter den verschiedenen Gruppen von Leistungsberechtigten in § 1 AsylbLG differenzieren würde, eine Stütze im Gesetz fände. Dieses Ergebnis wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des bis zum 30.06.2005 geltenden § 10b Abs. 3 AsylbLG auf das Verziehen eines Leistungsberechtigten "ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung" beschränkte und damit ausdrücklich an bestimmte asyl- und ausländerrechtliche Tatbestände anknüpfte. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 10a Abs. 2 und 3 AsylbLG lässt daher nur den Schluss zu, dass es im Rahmen dieser Vorschriften auf den asyl- und ausländerrechtlichen Status der betroffenen Leistungsberechtigten - abgesehen von den für alle Leistungsberechtigten geltenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AsylbLG - nicht ankommt.

B. hatte am 23.02.1998 einen etwaigen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Ortenaukreises verloren, weil er einen solchen im Gebiet der Klägerin begründet hatte. Dies folgt hier schon aus der Fiktion des § 10a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG. Danach ist als gewöhnlicher Aufenthalt auch ein von Beginn an zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von sechs Monaten anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. B. hielt sich seit dem 06.05.1997, dem Tag seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Mannheim, ununterbrochen und damit für mehr als sechs Monate im Gebiet der Klägerin auf. Die Aufenthalte bei seiner Freundin in Offenburg trugen - soweit nach dem Vorbringen des B. feststellbar - Besuchscharakter und stellen damit kurzfristige Unterbrechungen im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG dar. Sie waren außerdem deswegen nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, weil nach der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung, für die auf den Tag der jeweiligen Aufenthaltsnahme abzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 06.10.2003 aaO., 301), eine Rückkehr des B. in das Gebiet der Klägerin bereits feststand, sei es zur Fortsetzung der Behandlung im Klinikum, sei es zur Fortsetzung der Strafvollstreckung, die lediglich zum Zwecke der stationären Behandlung in der Klinik ausgesetzt war. Die objektiven Lebensumstände des B., die hier berücksichtigt werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 02.03.2005 - 12 B 01.813 -, FEVS 56, 557 <560> zum Fall eines Betreuten, der ebenso wie ein Strafgefangener und ein lebensgefährlich Erkrankter nicht frei über seinen Aufenthaltsort entscheiden kann), gestatteten diesem lediglich, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Gebiet der Klägerin zu begründen. Von einem zukunftsoffenen Verbleib des B. in Offenburg und einer Verlagerung seines Lebensmittelpunkts dorthin kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

Der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der Klägerin steht der Umstand nicht entgegen, dass es sich dabei um den Ort der Einrichtungen in Mannheim handelt, in welchen B. sich befand. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch an einem Einrichtungsort im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylbLG begründet werden. Die - abschließenden - Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit in § 10a AsylbLG enthalten gerade keine Regelung, die § 109 BSHG entspräche, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des sozialhilferechtlichen Erstattungsrechts nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung zur Behandlung oder Pflege sowie in einer Justizvollzugsanstalt gilt.

Daraus folgt, dass im Asylbewerberleistungsrecht auch an einem solchen Ort ein zusammenhängender Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG und damit ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG begründet werden kann, da es nicht auf einen auf die Aufenthaltsbegründung abzielenden Willen des Betroffenen ankommt (Hohm, aaO, § 10a Rn. 44, 83) und der Schutz des Einrichtungsorts insoweit gegenüber demjenigen, den das Sozialhilferecht vermittelt, eingeschränkt ist. Aus dem Fehlen einer dem § 109 BSHG entsprechenden Regelung im Asylbewerberleistungsrecht, welches - wie erwähnt - die örtliche Zuständigkeit abschließend in § 10a AsylbLG regelt, ist der Schluss zu ziehen, dass auch der Schutz des Einrichtungsortes in diesem Bereich nur nach Maßgabe des § 10a Abs. 2 AsylbLG erfolgt. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, bleibt es bei der örtlichen Zuständigkeit der Behörde des Einrichtungsortes, ohne dass ein Rückgriff auf Normen des Sozialhilferechts möglich wäre. Denn § 9 AsylbLG legt das Verhältnis des Asylbewerberleistungsgesetzes zu anderen Vorschriften abschließend fest. Da eine entsprechende Anwendung des § 109 BSHG im Asylbewerberleistungsgesetz nicht angeordnet ist, verbietet sich ein Rückgriff auf diese Norm (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.1994 - 6 S 323/94 -, VBlBW 1994, 383).

§ 109 BSHG darf im Übrigen nicht dahingehend verstanden werden, dass der Einrichtungsort aus grundsätzlichen Erwägungen nie Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sein könnte. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass selbst im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt am Einrichtungsort begründet werden kann. § 109 BSHG schließt es lediglich im Wege der Fiktion - teilweise - aus, dass an diesen tatsächlichen Umstand im Bereich der sozialhilferechtlichen Erstattungsansprüche in rechtlicher Hinsicht angeknüpft wird, führt indessen beispielsweise nicht dazu, dass ein - tatsächlich begründeter - gewöhnlicher Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung bei der Auslegung des Begriffs "Umzug" in § 107 Abs. 1 BSHG unberücksichtigt bleibt (BVerwG, Urteil vom 26.02.2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 <303 ff.>). Sind damit rechtliche Schlussfolgerungen aus einem dauerhaften Verbleib in einer Einrichtung auch im Hinblick auf sozialhilferechtliche Erstattungsansprüche möglich, so ist dies im Asylbewerberleistungsrecht erst recht zulässig.

Damit hatte B. in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt seiner letzten Aufnahme in das Klinikum Mannheim einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Klägerin begründet. Ein solcher ist im Übrigen auch dann zu bejahen, wenn man die Voraussetzungen der Fiktionswirkung des § 10a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG als nicht gegeben ansieht. In diesem Falle liegen im Hinblick auf das Gebiet der Klägerin die Voraussetzungen des § 10a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG vor. Denn aus den dargelegten Gründen hat B. durch seine Aufenthalte in Offenburg im Januar und Februar 1998 einen gewöhnlichen Aufenthalt dort nicht begründet. Am Tag seiner Aufnahme in das Klinikum Mannheim am 23.02.1998, aber auch in den davor liegenden zwei Monaten ist vielmehr ebenfalls von einem gewöhnlichen Aufenthalt des B. im Gebiet der Klägerin auszugehen, da hier sein Lebensmittelpunkt wegen der Behandlungen im dortigen Klinikum und der Vollstreckung der Freiheitsstrafe lag. Dieser Verbleib war auch "zukunftsoffen", da sich seine weitere Dauer nicht verlässlich abschätzen ließ.

Ein Erstattungsanspruch nach § 10b Abs. 1 AsylbLG ist damit nicht gegeben. Vielmehr hat B. am Einrichtungsort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Um in einem solchen Fall den Schutz des Einrichtungsortes zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber den speziellen Erstattungsanspruch in § 10b Abs. 2 AsylbLG geschaffen (vgl. zur parallelen Problematik im Hinblick auf das Verhältnis von § 107 Abs. 1 BSHG und § 103 Abs. 3 BSHG BVerwG, Urteil vom 26.02.2004 aaO., 304 f.).

2. Aber auch die Voraussetzungen des § 10b Abs. 2 AsylbLG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ein Kostenerstattungsanspruch nach dieser Vorschrift kann nur entstehen, wenn der Leistungsberechtigte sich nach dem Verlassen der Einrichtung am Einrichtungsort aufhält (vgl. Hohm, aaO., § 10b Rn. 56), was bei B. wegen seiner Aufenthalte in Offenburg nicht der Fall war, und an diesem Einrichtungsort innerhalb eines Monats der Hilfe bedarf, wobei - anders als im Rahmen des bis zum 30.06.2005 geltenden § 10b Abs. 3 AsylbLG - auch eine Hilfe in Einrichtungen erfasst ist. Hinzu kommen muss außerdem, dass die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG im Hinblick auf den Aufenthalt in der verlassenen Einrichtung gegeben ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.

B. hat das Klinikum Mannheim am 18.02.1998 im Sinne des § 10b Abs. 2 AsylbLG verlassen. § 10b Abs. 2 AsylbLG nimmt ausdrücklich auf § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG Bezug und erklärt damit den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten davor für entscheidend im Hinblick auf die Bestimmung eines etwaigen Erstattungsschuldners. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Aufnahme in das Klinikum Mannheim kommt auf dieser Grundlage nur der 28.01.1998 als der Tag der Aufnahme in Betracht. Auch insoweit sind entsprechend den bereits dargelegten Grundsätzen bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts allein die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einrichtungsaufenthalts in den Blick zu nehmen, insbesondere weil § 10b Abs. 2 AsylbLG anders als die Parallelvorschrift des § 103 Abs. 3 BSHG keine Regelungen enthält, die Unterbrechungen des Einrichtungsaufenthalts im Wege der Fiktion für unbeachtlich erklären, und damit einen Rückgriff auf die Verhältnisse bei vorangegangenen Einrichtungsaufenthalten nicht zulässt. Der Gesetzgeber hat auch ausdrücklich nicht die am Tag des Eintritts in die Einrichtung zuständige Behörde als erstattungspflichtig bestimmt, was eine rechtliche Wertung erfordern würde, sondern lässt durch den Verweis auf § 10a Abs. 2 Satz 1 AylbLG allein die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Einrichtungsaufenthalts (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, aaO., § 10b AsylbLG Rn. 5) maßgeblich sein.

Die maßgebliche Aufnahme in das Klinikum Mannheim - als Gegenstück zu dem am 18.02.1998 folgenden Verlassen - fand hier am 28.01.1998 statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte B. indessen keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ortenaukreis, sondern einen solchen im Gebiet der Klägerin, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt. Die Verhältnisse an dem hier maßgeblichen Tag lassen keine andere rechtliche Bewertung zu als diejenigen am 23.02.1998.

Die früher erfolgten Entlassungen des B. aus dem Klinikum Mannheim können in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben, da der hier streitige Hilfebedarf des B. ab dem 09.03.1998 insoweit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 10b Abs. 2 AylbLG erfolgte.

Die Klägerin hat daher auf der Grundlage von § 10b Abs. 1 und 2 AsylbLG keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob B. am Tag seiner Verhaftung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ortenaukreis hatte, kommt es mithin nicht an. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Verlegung des B. in die Klinik in Exxxxx als Übertritt im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG zu werten ist, da ein gewöhnlicher Aufenthalt des B. im Ortenaukreis in der Zeit nach dem 08.03.1998 nicht begründet wurde. B. hatte sich nach seinen eigenen Angaben in der Erklärung vom 16.12.1998 lediglich zu einem zweitägigen Besuch in Offenburg aufgehalten.

3. Dem baden-württembergischen Landesrecht lässt sich - was auch der Auffassung der Beteiligten entspricht - eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung ebenfalls nicht entnehmen, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat. § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 24.11.1997 (GBl. S. 465), das nach seinem § 20 Satz 1 am 01.04.1998 in Kraft getreten war, betraf die Erstattung von Ausgaben der Land- und Stadtkreise für Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG zugunsten aufzunehmender Personen nach § 3 FlüAG, wie sich aus der systematischen Stellung von § 9 FlüAG im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes ergibt. Zu dem in § 3 FlüAG genannten Personenkreis, insbesondere zu den Personen, zu deren Aufnahme das Land nach dem Asylverfahrensgesetz verpflichtet war (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG), gehörte B. indessen nicht.

Das vom 16.10.1996 bis zum 31.03.1998 geltende Asylbewerber-Aufnahmegesetz (AsylAG) vom 21.10.1996 (GBl. S. 649) war nach seinem § 2 Abs. 1 nur auf Personen anwendbar, die einen Asylantrag gestellt hatten, so dass der in § 5 Abs. 3 AsylAG geregelte Erstattungsanspruch ebenfalls nicht eingreift. Zwar hatte B. bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland - soweit feststellbar - ein Asylverfahren eingeleitet, welches indessen bestandskräftig negativ abgeschlossen worden war und zu seiner Abschiebung im Jahre 1993 geführt hatte. Wie sich aus § 2 Abs. 1 AsylAG ergibt, setzt diese Vorschrift einen tatsächlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg und die gleichzeitige Durchführung eines (noch nicht abgeschlossenen) Asylverfahrens voraus. Letzteres war bei B. nach seiner neuerlichen Einreise während seines Aufenthalts in Baden-Württemberg nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da das Verfahren vor dem 01.01.2002 anhängig geworden ist, werden Gerichtskosten nach § 194 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO a.F. nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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