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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 02.01.2006
Aktenzeichen: 7 S 468/03
Rechtsgebiete: VwGO, SGB X, UVG


Vorschriften:

VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
SGB X § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
UVG § 1 Abs. 2
UVG § 6 Abs. 4
1. Hat das Verwaltungsgericht die Bezeichnung des Beklagten im Rubrum zu Unrecht abgeändert, so ist dieser Fehler im Berufungsverfahren durch Rückänderung des Rubrums von Amts wegen zu korrigieren.

2. Bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz handeln die Landratsämter in Baden-Württemberg als Behörden des Landkreises; Klagegegner ist in diesen Fällen der Landkreis und nicht das Land.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Bescheid, mit dem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt worden sind, nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufgehoben werden kann.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

7 S 468/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Leistungen nach dem UVG

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Harms, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Keller ohne mündliche Verhandlung

am 02. Januar 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. März 2002 - 2 K 1511/01 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ihr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt wurden.

Die am 23.07.1991 geborene Klägerin lebt bei ihrer Mutter. Mit Bescheid vom 28.04.1997 gewährte ihr der Beklagte rückwirkend ab dem 18.03.1997 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von zunächst 239 DM im Monat. Die Höhe dieser Leistungen wurde in der Folgezeit mehrfach geändert (Bescheide vom 13.06.1997, 17.12.1998, 23.06.1999 und 21.12.1999), zuletzt auf 296 DM monatlich.

Unter dem 31.01.2000 gab die Mutter der Klägerin auf einer "Erklärung zur Überprüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind" an, sie lebe seit dem 01.10.1999 nicht mehr von ihrem Ehegatten dauerhaft getrennt. Auf eine Nachfrage des Beklagten teilte sie mit, dass sie am 06.04.1999 in Breslau (Polen) geheiratet habe und seit dem 01.10.1999 mit ihrem Ehemann, der sich bis dahin in Polen aufgehalten habe, zusammenlebe.

Mit - als "Einstellungsbescheid wegen Eheschließung" bezeichnetem - Bescheid vom 21.02.2000 stellte der Beklagte mit Wirkung ab dem 07.04.1999 die Unterhaltsvorschussleistungen ein und hob den Bewilligungsbescheid auf. Zur Begründung hieß es, die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bestünden nicht mehr, da die Mutter der Klägerin am 06.04.1999 geheiratet habe.

Mit einem weiteren Bescheid vom 21.02.2000 ordnete der Beklagte die Rückerstattung der von der Unterhaltsvorschusskasse an die Mutter der Klägerin vom 07.04.1999 bis zum 29.02.2000 ausgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 3.265,20 DM an. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Klägerin legte am 06.03.2000 gegen den Einstellungsbescheid Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass es ihrer Mutter nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei der Wiederverheiratung um eine Änderung der Verhältnisse handele, die für die Leistung erheblich sei; sie sei hierüber ihres Wissens auch nicht belehrt worden. Der Ehemann der Mutter halte sich erst seit dem 1. Oktober 1999 in der Bundesrepublik auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2001, zugestellt am 06.08.2001, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es: Zu den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehöre nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 2, dass das Kind im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebe, der ledig, verwitwet oder geschieden sei oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebe. Dies bedeute, dass das Kind häusliche Gemeinschaft mit einem allein stehenden oder allein erziehenden Elternteil haben müsse. Sei der "kindnahe" Elternteil verheiratet, habe das Kind nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn dieser Elternteil von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebe, nicht aber, wenn die Ehegatten nur vorübergehend getrennt oder zusammen lebten. Dieses Verständnis entspreche Sinn und Zweck der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "dauerndes Getrenntleben" verheirateter Eltern in Nummer 1.4.1 der Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz (RL-UVG) knüpfe an die Regelung in § 1567 Abs. 1 BGB an. Dies entspreche Wortwahl, Regelungsgehalt sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Eine dauerhafte Trennung habe zwei Voraussetzungen, zum einen das äußerlich-tatsächliche Moment fehlender häuslicher Gemeinschaft und zum anderen die innere, subjektive Absicht zumindest eines Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft dauerhaft nicht fortzusetzen. Nicht zu folgen sei dem Urteil des OVG Lüneburg vom 10.03. 1999 - 4 L 5154/98 -, wonach der kindnahe Elternteil auch dann dauernd getrennt lebe, wenn der Ehegatte ausländischer Staatsangehöriger sei, noch im Ausland lebe und nicht damit rechnen könne, vor Ablauf von sechs Monaten die Einreiseerlaubnis zu erhalten und damit die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen zu können. Diese Auffassung stelle eine unzulässige Erweiterung des eng auszulegenden Ausnahmekatalogs in § 1 Abs. 2 UVG dar. Im Falle der Klägerin habe es ab der Heirat ihrer Mutter am 06.04.1999 zwar an der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten gefehlt, eine dauerhafte Trennungsabsicht habe jedoch nicht vorgelegen. Der Ehemann der Mutter der Klägerin habe zwar erst seit dem 01.10.1999 mit dieser zusammengelebt. Dabei habe es sich jedoch nur um eine vorübergehende und keine dauernde Trennung gehandelt. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X seien erfüllt. Der Klägerin seien Wissen und Kenntnis ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin zuzurechnen. Ihre Mutter verfüge über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und habe daher die Hinweise in dem ihr ausgehändigten Merkblatt und übersandten Hinweisbogen und damit auch das Fehlen oder den Wegfall von Unterhaltsleistungen im Falle der Heirat in jedem Falle verstehen und kennen müssen. Sie könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X berufen.

Die Klägerin hat am 04.09.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, gerichtet - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid - gegen den Bodenseekreis. Der Kammervorsitzende änderte - wie es in einem entsprechenden Schreiben an die Klägerin hieß - im unterstellten Einverständnis der Klägerin das Rubrum, da bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz das Landratsamt als staatliche Behörde tätig werde, so dass die Klage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen das Land Baden-Württemberg zu richten sei.

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass eine teleologische Reduktion des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erforderlich sei. Die Leistungen seien zumindest bis zum Zeitpunkt der Einreise des Ehemanns der Mutter der Klägerin weiterzugewähren, da bis dahin noch nicht einmal eine faktische Unterstützungsmöglichkeit bestanden habe. Der Ehemann habe erst einige Monate nach seiner Einreise eine Arbeit aufnehmen und zum Familienunterhalt beitragen können. Der Mutter der Klägerin sei auch nicht klar gewesen, dass der Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nach einer Wiederverheiratung entfalle.

Die Klägerin hat beantragt,

den "Einstellungsbescheid wegen Eheschließung" des Landratsamts Bodenseekreis vom 21. Februar 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27. Juli 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr weiterhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung die angefochtenen Bescheide verteidigt. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG setze voraus, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebe, allein stehend sei. Daran fehle es bei der Mutter der Klägerin. Die Vorschrift dürfe nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Wiederverheiratung des Elternteils dem Anspruch auf Unterhaltsleistungen nicht entgegenstehe. Denn das Kind in einer Stiefelternfamilie sei hinsichtlich der Betreuung in eine vollständige Familie eingebunden und nehme auch an den Vergünstigungen durch familienbezogene Sozialleistungen teil, die der Stiefelternteil erhalte. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der Stiefkinder nicht in den Kreis der Anspruchberechtigten einbezogen habe. Die Mutter der Klägerin habe entgegen der aus § 6 UVG folgenden Verpflichtung, der zuständigen Stelle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen, die Tatsache ihrer Wiederverheiratung erst am 04.02.2000 mitgeteilt. Diese Pflicht habe die Mutter der Klägerin kennen müssen und daher mindestens fahrlässig versäumt.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage mit Urteil vom 08.03. 2002, den Beteiligten zugestellt am 14.03.2002, teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als sie sich auf den Zeitraum vom 07.04.1999 bis 30.09.1999 beziehen. Zur Begründung heißt es: Unbegründet sei die Klage für den Zeitraum ab dem 01.10.1999. Rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid jedoch für den Zeitraum bis zum 30.09.1999. Für diesen Zeitraum lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG vor; insbesondere gelte die Mutter der Klägerin nach § 1 Abs. 2 UVG als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. § 1 Abs. 2 UVG sei über seinen Wortlaut hinaus auf andere Fälle auszudehnen, in denen für voraussichtlich wenigstens sechs Monate der Ehegatte des Elternteils auf Grund "höherer Gewalt" als Miterzieher ausfalle, das Kind also in einer "nicht vollständigen" Familie lebe. Dies gelte jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden, in denen der allein erziehende Elternteil und sein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht erstmals hätten herstellen können, weil der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze, im Ausland lebe und die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht erhalten habe. Diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers und dem von ihm mit dem Unterhaltsvorschussgesetz verfolgten Zweck. Das Unterhaltsvorschussgesetz solle dazu dienen, die zusätzliche Belastung eines allein erziehenden Elternteils durch die Einführung einer neuen öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung für nicht eheliche Kinder, Halbwaisen und eheliche Kinder von Geschiedenen oder von dauernd getrennt Lebenden aufzuheben oder wenigstens zu mildern, wenn die Kinder bei einem Elternteil lebten und ein bestimmtes Lebensalter noch nicht vollendet hätten. Eine Leistungsberechtigung von Kindern in Stiefelternfamilien sei dem Gesetzgeber nicht erforderlich erschienen, weil das Kind in eine vollständige Familie eingebettet sei und im allgemeinen auch an deren sozialem Standard teilnehme; der bisher allein erziehende Elternteil sei insgesamt freier gestellt, was auch dem Kind zugute komme. Der Gesetzgeber habe damit nicht maßgeblich auf die unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkte und besonderen Belastungen des Alleinerziehenden abstellen wollen, sondern auf die Situation des Kindes, das tatsächlich auf die Betreuung und Pflege von zwei Erwachsenen zurückgreifen könne. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass auch derjenige als allein erziehend anzusehen sei, der zwar rechtlich, nicht aber tatsächlich eine neue Gemeinschaft des Kindes mit einem Stiefelternteil herstelle und deshalb weiterhin die mit der Alleinerziehung verbundenen Belastungen zu tragen habe; dies gelte jedenfalls dann, wenn der zunächst nur rechtlich hinzutretende Stiefelternteil die materielle Situation des Kindes tatsächlich noch nicht verbessern könne. § 1 Abs. 2 UVG solle damit - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe - auch auf solche Fälle Anwendung finden, in denen ein Ehegatte auch ohne Zerrüttung der Ehe durch "höhere Gewalt" für längere Zeit als Miterzieher ausfalle. Auf dieser Grundlage sei der Stiefvater der Klägerin aus ausländerrechtlichen Gründen auf Grund "höherer Gewalt" als Miterzieher ausgeschieden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei zu erwarten gewesen, dass die ausländerrechtlichen Modalitäten seiner Einreise wenigstens ein halbes Jahr andauern würden. Dass der Stiefvater wenige Tage vor Ablauf dieses Zeitraums eingereist sei, spiele für die Prognoseentscheidung im Rahmen des § 1 Abs. 2 UVG keine entscheidende Rolle. Im Übrigen folge aus dem Zweck des § 1 Abs. 2 UVG, dass in die Berechnung auch die Zeit einzubeziehen sei, in der die Mutter der Klägerin als Geschiedene gelebt habe, so dass auch aus diesem Grund der Sechs-Monats-Zeitraum überschritten sei.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil am 13.04.2002 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 26.02.2003 - 7 S 1008/02 -, dem Beklagten zugestellt am 10.03.2003, zugelassen.

Der Beklagte hat die Berufung am 04.04.2003 begründet. Er hat ausgeführt, dass die Klage auch insoweit unbegründet sei, als das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben habe. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Getrenntlebens durch eine verfehlte Auslegung des § 1 Abs. 2 UVG in unzulässiger Weise ausgeweitet. Der Begriff des Getrenntlebens knüpfe seit jeher an § 1567 BGB an. Dies habe der Gesetzgeber mittlerweile auch ausdrücklich klargestellt, indem er § 1 Abs. 2 UVG rückwirkend geändert habe. Daraus werde deutlich, dass die in dieser Norm aufgezählten Fallgestaltungen abschließend seien. Die entgegenstehende Rechtsprechung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt habe, sei mittlerweile überholt. Der Fall, dass ein Ehegatte auf Grund ausländerrechtlicher Vorschriften nicht einreisen könne, sei nicht mit den in § 1 Abs. 2 UVG geregelten Fällen vergleichbar. Im Gegensatz etwa zur Unterbringung eines Ehegatten in einer Anstalt sei der im Ausland lebende Ehegatte nicht daran gehindert, seine Familie finanziell oder auf sonstige Weise zu unterstützen. Es sei daher nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass der im Ausland lebende Ehegatte seine Familie nicht unterstützen könne. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids könne auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08.03.2002 - 2 K 1511/01 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen und weist außerdem darauf hin, dass § 1 Abs. 2 UVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung keine abschließende Regelung darstelle. Die amtliche Begründung eines Gesetzentwurfs sei kein alleiniger Maßstab für die Auslegung einer Vorschrift. Im Übrigen sei regelmäßig davon auszugehen, dass ein Ehegatte vom Ausland aus seine Angehörigen nicht unterstützen könne, jedenfalls dann nicht, wenn er in Polen lebe. Andererseits könne auch derjenige, der in eine Anstalt eingewiesen sei, in der Lage sein, seinen Ehepartner zu unterstützen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Das Rubrum war nach Anhörung der Beteiligten auf der Beklagtenseite von Amts wegen zu ändern. Die Klägerin, deren Pflichten sich ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO auf die Angabe der handelnden Behörde beschränken, hat über ihre prozessualen Obliegenheiten hinaus zu Recht ursprünglich den Landkreis Bodenseekreis als Beklagten bezeichnet. Die Änderung des Passivrubrums durch den Kammervorsitzenden war unzutreffend. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11.12.1979 (GBl. S. 543), geändert durch Gesetz vom 17.02.2004 (GBl. S. 66), obliegt die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes den Stadt- und Landkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, als Pflichtaufgabe nach Weisung. Demgemäß hat im vorliegenden Fall das Landratsamt als Behörde des Bodenseekreises gehandelt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 LKrO).

Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes stellt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht etwa deswegen als staatliche Aufgabe dar, weil es sich um eine Pflichtaufgabe nach Weisung handelt, die dem Landkreis nach § 2 Abs. 4 LKrO auferlegt werden konnte. Denn gleichwohl handelte das Landratsamt in diesem Fall als Behörde des Landkreises im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Landkreis - wie hier - im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden ist. Die Handlungen des Landratsamtes sind in diesem Fall nicht dem Land, sondern dem im übertragenen Wirkungskreis tätig gewordenen Landkreis zuzurechnen, gegen den die Klage nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu richten ist (BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 14.92 -, DÖV 1993, 1053 <1054>; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., 2005, § 78 Rn. 7; Wahl, VBlBW 1984, 123 <124>).

Bei dieser Sachlage ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das fehlerhaft geänderte Rubrum durch Rückänderung zu korrigieren. Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum - selbst in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu berichtigen. Dies gilt auch dann, wenn in der Vorinstanz die fälschlich als Beklagte bezeichnete Körperschaft als Beklagte behandelt oder eine Behörde (anstelle ihres Rechtsträgers) aufgrund einer unrichtigen Auslegung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als Beklagte angesehen worden ist (BVerwG, Urteile vom 19.11.1964 - VIII C 39.64 -, BVerwGE 20, 21 <22>; vom 19.01.1967 - VI C 73.64 -, BVerwGE 26, 31 <33>, und vom 03.03.1989 - 8 C 98.85 -, NVwZ-RR 1990, 44). Im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO hat das Gericht zu ermitteln, gegen welchen Beklagten sich die Klage richten muss; hierbei unterlaufene Fehler können auch noch im höheren Rechtszug geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 19.01.1967 aaO., 46).

Eine derartige unzutreffende Behandlung einer in Wirklichkeit nicht am Prozess beteiligten Körperschaft als Beklagte, die durch Korrektur des Rubrums richtig zu stellen ist, liegt hier vor. Das Land Baden-Württemberg ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines unrichtigen Verständnisses der hier für die Auslegung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften zu Unrecht als Beklagter angesehen und behandelt worden. Daher ist es Aufgabe des nunmehr mit der Sache befassten Berufungsgerichts, das Rubrum entsprechend der Rechtslage zu berichtigen. In der Korrektur des dargestellten Fehlers liegt auch kein Austausch des Beklagten, der nach § 91 VwGO zu behandeln wäre, sondern lediglich eine Klarstellung, als Behörde welcher Körperschaft das - ohnehin als Vertreter des Beklagten mit der Sache befasste - Landratsamt hier gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 03.03.1989, aaO.).

Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete, Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die angefochtenen Bescheide nicht teilweise aufheben dürfen, denn die - zulässige - Klage ist insoweit unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind in dem zeitlichen Umfang, in dem sie zur Überprüfung des Senats gestellt sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

Der angefochtene Bescheid vom 21.02.2000 kann, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, allerdings entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Zwar sind die Vorschriften des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch auch auf Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anzuwenden, wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 68 Nr. 14 SGB I ergibt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass der zurückzunehmende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt von Anfang an und damit bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1997 - 6 S 1137/96 - , FEVS 48, 178 <180>). Durch den angefochtenen Bescheid vom 21.02.2000 sollte allein der Bescheid vom 28.04.1997 aufgehoben werden. Dem zuletzt genannten Bescheid fehlte es indessen an der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.02.2000 hebt in seiner Ziffer 2 ausdrücklich "den Bewilligungsbescheid" auf und bezieht sich damit ausschließlich auf den Bescheid des Beklagten vom 28.04.1997, nicht auf die später ergangenen Bescheide. Diese ändern lediglich - in Vollziehung des § 2 UVG - den Betrag der zu gewährenden Leistung der Höhe nach. In ihnen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bewilligungsbescheid nur insoweit abgeändert werde, im Übrigen aber Bestand habe. Als von dem angefochtenen Bescheid betroffener Bewilligungsbescheid kann daher auch unter Berücksichtigung des Inhalts der gesamten behördlichen Erklärungen in diesem Fall nur der Bescheid vom 28.04.1997 verstanden werden.

Dieser Bescheid war jedoch zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG in der seinerzeit geltenden Fassung lagen - was nicht im Streit steht - zu jenem Zeitpunkt vor und sind erst später weggefallen. Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 SGB X kommt daher nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid vom 21.02.2000 findet seine Rechtsgrundlage indessen in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Bei dem Bewilligungsbescheid vom 28.04.1997 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. dazu Giese, in: ders. [Hrsg.], Sozialgesetzbuch I und X - Kommentar, § 45 Rn. 13). Er erschöpft sich nicht in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis, indem nach seinem Wortlaut nicht etwa eine auf einen bestimmten Zeitabschnitt bezogene, sondern - ausdrücklich - eine laufende Unterhaltsleistung für eine gewisse Dauer gewährt wird, so dass § 48 SGB X Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - 5 C 21.93 -, DVBl. 1996, 857).

Die am 06.04.2000 erfolgte Heirat der Mutter der Klägerin stellt eine wesentliche und für die Klägerin nachteilige Änderung der Verhältnisse dar. Denn aufgrund dieses Umstandes entfiel ihr Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. Dessen Voraussetzungen ergeben sich aus § 1 Abs. 1 UVG. Aufgrund der Heirat der Mutter der Klägerin lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht mehr vor, wonach Anspruch auf Unterhaltsleistungen nur hat, wer im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.

Diese Voraussetzungen waren ab dem 07.04.1999 nicht mehr erfüllt. Insbesondere lebte die Mutter der Klägerin in dem hier fraglichen Zeitraum nicht von ihrem Ehegatten "dauernd getrennt". Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts greift zugunsten der Klägerin auch nicht die Fiktion des § 1 Abs. 2 UVG ein. Im Falle einer auf ausländerrechtliche Bestimmungen zurückzuführenden Verzögerung der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft sind weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gegeben noch kommt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie des OVG Münster (Urteil vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 10.03.1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999, 764) - eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 UVG in Betracht. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 27.06.2005 - 7 S 1032/02 - (VBlBW 2005, 443) entschieden. An dieser Auffassung ist auch im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen festzuhalten:

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vom 19.01.1994 [BGBl I S. 165]) macht die Gewährung der Leistung unter anderem davon abhängig, dass der Berechtigte bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Im fraglichen Zeitraum war die Mutter der Klägerin verheiratet, weshalb eine Leistungsgewährung nur in Betracht kam, wenn sie von ihrem Ehegatten "dauernd getrennt" lebte. Diese Voraussetzung erfüllte die Mutter der Klägerin nicht. Dauernd getrennt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG lebt ein Ehegatte nur dann, wenn eine faktische Trennung der Eheleute besteht und zusätzlich zumindest ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nicht herstellen will. Diese Auslegung entspricht dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Diese knüpft erkennbar an die familienrechtlichen Begriffe "ledig, verwitwet, geschieden" an; es gibt keinen Grund zur Annahme, warum dies hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "dauernd getrennt leben" anders sein soll.

Völlig eindeutig ist dies seit der Änderung von § 1 Abs. 2 UVG durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl I S. 2074). Diese kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch zur Auslegung der hier maßgeblichen Fassung der Vorschrift herangezogen werden, da hierdurch das auf Seiten des Gesetzgebers bestehende Verständnis der Norm lediglich klargestellt werden sollte (BT-Drucks. 14/6160, S. 15). Diese Neufassung von § 1 Abs. 2 UVG stellt nunmehr ausdrücklich auf die Definition des Getrenntlebens in § 1567 BGB ab. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten nur dann getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Mutter der Klägerin und ihr Ehemann die eheliche Gemeinschaft herstellen wollten und nur ausländerrechtlich daran gehindert waren.

Das dargelegte Normverständnis ergibt sich aber auch unabhängig von der Begriffsbestimmung des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die hier maßgebliche Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verlangt jedenfalls ein "dauerndes" Getrenntleben. Hiervon kann bei frisch Verheirateten, die zusammen ziehen wollen und bei denen auch gewiss ist, dass die ausländerrechtliche Situation ein Zusammenziehen jedenfalls nicht "dauernd" verhindern wird, nicht gesprochen werden. Nicht ausgeschlossen ist in dieser Situation auch, dass der ausländische Ehegatte zumindest Besuchsvisa erhält, was ebenfalls gegen ein "dauerndes" Getrenntleben in dieser Phase spricht.

Eine nur an der faktischen Trennung anknüpfende Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG würde auch Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht. Denn dann müssten auch die Kinder, bei denen ein Elternteil wegen der Berufsausübung oder wegen der Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Fortbildung längerfristig abwesend ist, als anspruchsberechtigt im Sinne des UVG gelten. Auch bei diesen Personengruppen können sich längere Zeitphasen der faktischen Trennung ergeben, die auch mit Erschwernissen für den erziehenden Partner verbunden sind oder doch jedenfalls verbunden sein können. Aber diese Personengruppen hat der Gesetzgeber erkennbar nicht im Auge gehabt. Entscheidend war und ist damit darauf abzustellen, dass die betroffenen Ehegatten die Lebensgemeinschaft gerade nicht herstellen wollen, was bei der Mutter der Klägerin und ihrem Ehegatten nicht der Fall war.

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 2 UVG.

Nach § 1 Abs. 2 UVG in der hier maßgeblichen Fassung gilt der verheiratete Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch dann als dauernd getrennt lebend, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit, Behinderung oder gerichtlich angeordneter Unterbringung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Eine analoge Anwendung dieser Norm auf ausländerrechtliche Zuzugsbeschränkungen kommt nicht in Betracht. Zu Recht wurde in diesem Zusammenhang bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass es sich bei § 1 Abs. 2 UVG um eine abschließende Aufzählung von Ausnahmetatbeständen handelt, die eng auszulegen sind. Es fehlt daher schon eine regelungsbedürftige Lücke. Denn die Fälle des faktischen Getrenntlebens von Ehegatten hat der Gesetzgeber gesehen und ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG geregelt. Welche Regelung der Gesetzgeber treffen wollte, ergibt sich insbesondere aus der oben erwähnten Änderung des § 1 Abs. 2 UVG durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl I S. 2074), die eine allein faktische Trennung der Eheleute nicht genügen lässt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein faktisches Getrenntleben regelmäßig nur dann leistungsbegründend sein, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nicht herstellen wollen oder - ausnahms- weise - wenn die in § 1 Abs. 2 UVG abschließend aufgezählten besonderen Situationen vorliegen.

Eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 2 UVG auf Fälle der ausländerrechtlichen Zuzugsbeschränkung verbietet sich auch deshalb, weil solche Trennungszeiten mit den in § 1 Abs. 2 UVG gesetzlich geregelten Fallgruppen nicht vergleichbar sind. Langfristige Krankheit, Behinderung oder gerichtlich angeordnete Unterbringung sind besondere Lebenslagen, die nicht nur den betroffenen Ehegatten in außerordentlicher Weise belasten, sondern in aller Regel auch den dann allein erziehenden Partner und die Kinder. Die vom Gesetz normierten Ausnahmen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass in aller Regel anzunehmen ist, dass der langfristig in einer Anstalt untergebrachte Ehegatte während dieser Zeit den erziehenden Elternteil nicht nur nicht wird unterstützen können, sondern oft genug eine zusätzliche Belastung für den erziehenden Elternteil und die gesamte Familie darstellt. Dies gilt für sonstige Fälle faktischer Trennung - auch bei im Ausland lebenden Partnern - keineswegs. Hier sind sowohl finanzielle Unterstützungsleistungen unschwer möglich und oft auch üblich. Aber auch durch Gespräch und Rat kann ein ortsabwesender Partner den erziehenden Elternteil unterstützen. Schließlich besteht in Fällen nur faktischer Trennung in aller Regel auch die Möglichkeit von Besuchen und damit die Gelegenheit der zumindest zeitweisen Herstellung der familiären Gemeinschaft.

Durch die Heirat der Mutter der Klägerin trat damit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zum Nachteil der Klägerin in Gestalt des Wegfalls ihrer Leistungsberechtigung ein. Die Aufhebung des Bescheides vom 28.04.1997 setzt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X weiter voraus, dass der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung dieser Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Eine solche gesetzliche Mitteilungspflicht folgt hier aus § 6 Abs. 4 UVG. Danach sind der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten verpflichtet, der zuständigen Stelle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Änderung der Verhältnisse durch die Heirat der Mutter der Klägerin war - wie dargelegt - für die Leistung erheblich; zudem betrafen die von der Mutter der Klägerin mehrfach abgegebenen Erklärungen im Hinblick auf die Weiterbewilligung der Leistungen stets auch ihren Familienstand.

Die Mutter der Klägerin hat ferner auch grob fahrlässig gegen diese Mitteilungspflicht verstoßen. Bereits das ihr bei der Antragstellung ausgehändigte Merkblatt, dessen Erhalt sie mit ihrer Unterschrift bestätigte, enthielt - durch Fettdruck hervorgehoben - den Hinweis, dass die Heirat des alleinerziehenden Elternteils dem Jugendamt anzuzeigen sei, auch wenn der Ehepartner nicht Elternteil des Kindes sei. Auch im Folgenden ist sie mehrfach über ihre Mitteilungspflicht, gerade auch im Hinblick auf eine Heirat, belehrt worden und hat - zuletzt am 25.02.1999 - mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass diese Pflicht ihr bekannt sei. Bei dieser Sachlage, insbesondere wegen der vielfachen Belehrungen, lag das von der Mutter der Klägerin geforderte Verhalten offen auf der Hand und war aufgrund einfachster Überlegungen sicher zu erkennen, so dass es als grob fahrlässig anzusehen ist, dass sie sich nicht nach dieser Pflicht richtete (vgl. Waschull, in: LPK-SGB X, 2004, § 48 Rn. 61 f.; BSG, Urteil vom 01.08.1978 - 7 Rar 37/77 - , BSGE 47, 28 <33 f.>).

Diese grob fahrlässige Pflichtverletzung ist auch zu Lasten der Klägerin als "Betroffener" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu berücksichtigen. Bei der Anwendung dieser Vorschrift muss sich der Verpflichtete das Verhalten und die Kenntnisse eines Vertreters anrechnen lassen, soweit sich dieser im Rahmen seiner Vollmacht bewegt (vgl. Giese/Krahmer, in: Giese, aaO., § 48 SGB X Rn. 9.2). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss, auch im Falle des Verschweigens wesentlicher Umstände (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1968 - 9 RV 418/65 -, BSGE 28, 258 <259 ff.>). Im Falle gesetzlicher Vertretungsmacht, wie sie hier die Mutter der Klägerin innehatte, kann es überdies nicht auf die Grenzen der Vollmacht - als der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 Satz 1 BGB) - ankommen, sondern allenfalls darauf, ob der gesetzliche Vertreter seine Befugnisse gegenüber dem Vertretenen überschreitet. Letzteres wäre nicht der Fall gewesen, wenn die Mutter der Klägerin ihrer Mitteilungspflicht gegenüber dem Beklagten genügt hätte, so dass der Klägerin der Pflichtverstoß ihrer Mutter zuzurechnen ist.

Im Übrigen erlegt § 6 Abs. 4 UVG die dort normierte Mitteilungspflicht ersichtlich deswegen nicht dem Leistungsberechtigten, sondern einem seiner Elternteile und dem gesetzlichen Vertreter auf, weil von dem Leistungsberechtigten selbst, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, die Abgabe entsprechender Erklärungen typischerweise nicht verlangt werden kann, zumal er in aller Regel nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nicht fähig sein dürfte. Dies lässt indessen nicht den Schluss zu, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 UVG im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X unberücksichtigt bleiben soll, so dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zurechnung des Verhaltens des gesetzlichen Vertreters nicht anzunehmen ist.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X setzt außerdem eine Kausalität des Pflichtverstoßes für den Fortbestand des Verwaltungsaktes voraus (Giese/Krahmer, in: Giese, aaO., § 48 SGB X Rn. 9.2). Die fehlende Mitteilung war im vorliegenden Fall kausal dafür, dass die Unterhaltsvorschussleistungen nicht früher eingestellt wurden. Hätte der Beklagte früher von der Heirat der Mutter der Klägerin gewusst, wären die Zahlungen umgehend eingestellt worden, wie sich aus dem Verhalten des Beklagten nach Bekanntwerden der Heirat der Mutter der Klägerin ergibt.

Die Aufhebung erfolgte schließlich mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Der angefochtene Bescheid vom 21.02.2000 hob den Bewilligungsbescheid vom 28.04.1997 mit Wirkung vom 07.04.1999 und damit von dem Tag an auf, ab welchem aufgrund der Hochzeit der Mutter der Klägerin die Leistungsberechtigung der Klägerin entfiel.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides sind damit erfüllt. Da es sich bei § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X um eine Sollvorschrift handelt, hätte der Beklagte nur bei Vorliegen besonderer Gründe von der Aufhebung absehen können. Solche besonderen Gründe liegen hier indessen nicht vor. Der vorliegende Fall ist nicht von einem atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der ein Abweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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