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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.05.2001
Aktenzeichen: 7 S 646/01
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 166
VwGO § 188 Satz 2
1. Im Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterliegen der Antrag auf Zulassung der Beschwerde und das etwa nachfolgende Beschwerdeverfahren nicht dem Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, so dass hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt

2. In gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang ist ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter, erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener Prozesskostenhilfeantrag kein Wiedereinsetzungsgrund (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 20.1.1986 - 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270 = VBlBW 1987,99 = FamRZ 1986, 838, und Beschluss vom 02.05.1996, VBlBW 1996, 339 = FEVS 47, 173).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

7 S 646/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Sozialhilfe; isolierter Prozesskostenhilfeantrag

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader

am 22. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdezulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2001 - 8 K 53/01 - wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdezulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Für den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.01.01, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

Nach § 166 VwGO in Verb. mit § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.5.1984 (VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311 = NJW 1984, 2106), dem sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (Beschluss vom 22.8.1990 - 5 ER 640.90 -, Rpfleger 1991, 63), ausgeführt hat, sieht das Gesetz Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht vor, weil unter "Prozessführung" im Sinne des § 114 ZPO nicht auch das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren zu verstehen ist (ebenso Kopp-Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 166 RdNr. 2; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 114 RdNr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO, 58. Aufl., § 114 RdNr. 35). Auch eine ausdehnende Auslegung sei, so wird in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs weiter dargelegt, nicht geboten, weil der Antragsteller im Bedarfsfall wegen der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Hilfe nach dem Beratungshilfegesetz - BerHG - in Anspruch nehmen und den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sodann - ohne Anwaltszwang auch in der Revisionsinstanz - vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklären könne und schließlich der armen Partei, der für das Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, auch keine Kostennachteile entstünden.

All dies gilt gemäß § 166 VwGO auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (so BVerwG, Beschluss vom 22.8.1990, a.a.O.). Auch nach Inkrafttreten des 6. VwGO-ÄndG am 1.1.1997 (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO n.F.) besteht für Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof deshalb ebenfalls kein Anwaltszwang (§ 166 VwGO in Verb. mit §§ 78 Abs. 3, 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.1998, NVwZ 1998, 647, und Beschluss des 9. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 20.10.1998 - 9 S 2359/98 - NVwZ-RR 1999, 149). Auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann die Partei deshalb selbst - gegebenenfalls nach Inanspruchnahme von Beratungshilfe und durch Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.07.1997 - 3 S 1544/97- und vom 25.01.2000 - 6 S 2641/99). Dementsprechend gilt auch der durch § 67 Abs. 1 S. 1 u. 2, § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) vorgeschriebene Vertretungszwang für Anträge auf Zulassung der Beschwerde gegen einen vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (und Beiordnung eines Rechtsanwalts) nicht ( vgl. Senatsbeschluss v. 30.03.1998, aaO).

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache , der Divergenz und des Vorliegens eines Verfahrensmangels gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn erhebliche (überwiegende) Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verpflichtungsklage abgelehnt. Eine solche Klage wäre unzulässig. Denn die Klagefrist sei bereits abgelaufen, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Der rechtzeitig gestellte Prozesskostenhilfeantrag stelle kein Hindernis i.S. des § 60 VwGO dar. Die Antragstellerin hätte zugleich mit dem Prozesskostenhilfeantrag Klage erheben können. Ein Kostenrisiko wäre sie damit nicht eingegangen, da das Verfahren gerichtskostenfrei und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben sei.

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und der weit überwiegenden obergerichtlichen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil v. 20.01.1986, NJW 1986, 2270, und Senatsbeschluss v. 02.05.1996, NVwZ-RR 1997, 502 = FEVS 47, 173; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.03.1999 - 12 E 12427/98 - ; OVG Berlin, Beschl. v. 17.01.1994, DVBl. 1994, 805; Hess.VGH, Beschl. v. 19.11.1993, DVBl. 1994, 822 (Ls), und v. 24.10.1995 - 9 UE 1050/94 -; OVG Bremen, Beschl. v. 09.07.19987, ZfSH/SGB 1988, 150; vgl. ferner BVerwG Beschl. v. 17.02.1989, Buchholz 310 § 60 Nr. 161 - für den Fall der Nichtinanspruchnahme eines Rechtsanwalts; a.A. Kopp-Schenke, aaO, § 60 RdNr. 8 und 15). Diese Rechtsprechung beschränkt sich auf gerichtskostenfreie Verfahren ohne Anwalts- und Begründungszwang. An dieser Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest. Davon, dass in gerichtskostenfreien Verfahren ein innerhalb der Klagefrist gestellter Prozesskostenhilfeantrag kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO darstellt, ist auch dann auszugehen, wenn der Antragsteller bereits anwaltlich vertreten ist und/oder mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.1996, aaO, - für den Fall der Mandatserteilung schon vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens). Zur Erhebung einer Klage ist die Hinzuziehung eines Anwalts nicht erforderlich. Alles dafür Notwendige kann bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen - andere Klagen können ohne Einhaltung einer Klagefrist erhoben werden - der dem Verwaltungsakt beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden. Der mittellose Rechtssuchende wird selbst dann nicht an einer Klageerhebung gehindert, wenn eine anwaltliche Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich erscheint. Auch in diesem Falle wird die Rechtsverfolgung ohne eine vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unverhältnismäßig erschwert. Sofern eine anwaltliche Beratung vor Klageerhebung geboten ist, wird eine Gleichstellung wirtschaftlich schwächerer Personen mit wirtschaftlich stärkeren durch die Bereitstellung der hierzu erforderlichen Mittel im Rahmen des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen gewährleistet. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann sich ein Ratsuchender sogar unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden und einen Antrag auf Beratungshilfe nachträglich stellen. Falls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem sich anschließenden Klageverfahren geboten ist, kann noch nach Klageerhebung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt werden. Die Beantragung und die Bescheidung dieses Antrags vor Klageerhebung ist in den von § 188 Satz 2 VwGO erfassten Verfahren (ohne Anwalts- und Begründungszwang) jedenfalls zur Gewährleistung einer Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Dabei kann es - wie bereits erwähnt - keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller bereits im Vorverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war oder nicht. Im übrigen erstreckt sich die im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann nicht auf das Vorverfahren, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht deshalb insoweit ein Vergütungsanspruch nach §§ 121 ff. BRAGO nicht zu (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.07.1994, NVwZ-RR 1995, 303; OVG Münster, Beschl. v. 13.01.1998 - 18 E 674/96).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt schon im Hinblick auf die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung nicht vor und wurde im übrigen auch nicht ausreichend dargelegt.

Das Zulassungsbegehren kann auch nicht mit Erfolg auf Divergenz gestützt werden. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass der Antragsteller nicht nur die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sondern auch einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen, abstrakten Rechtssatz bezeichnet sowie zum anderen einen ebensolchen in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz angibt bzw. - wenn ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist - herausarbeitet und zudem näher ausführt, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Erntscheidung auf dieser Abweichung beruht. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht. Insbesondere wird ein in der angefochtenen Entscheidung enthaltener Rechtssatz nicht in der erforderlichen Weise herausgearbeitet und dargelegt, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist.

Schließlich liegt auch der geltendgemachte Verfahrensmangel nicht vor.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG eine Überraschungsentscheidung erlassen, indem es keinen rechtlichen Hinweis auf seine schon längst gebildete Rechtsansicht gegeben habe, ist zunächst klarzustellen, dass das Verwaltungsgericht nicht allgemein verpflichtet war, die seine Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der abschließenden Beratung festzulegen und mit den Beteiligten zu erörtern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - <Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12>). Von einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen die richterliche Frage- und Erörterungspflicht könnte nur dann die Rede sein, wenn das Verwaltungsgericht einen vorher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Antragstellerin nicht gerechnet hat und nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschl v. 14.09.1994, FamRZ 1995, 381). Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil - wie sich aus obenstehenden Ausführungen ergibt - die überwiegende Meinung zur Problematik eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags in gerichtskostenfreien Verfahren aus der vorhandenen und für die anwaltlich beratene Antragstellerin ohne weiteres ersichtlichen Rechtsprechung und Kommentierung hervorgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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