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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 7 S 691/03
Rechtsgebiete: FlurbG


Vorschriften:

FlurbG § 37
FlurbG § 44 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz
1. Zur Gestaltung einer Rebflurbereinigung in einem Verfahrensgebiet, welches in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und als "historische Weinbergslandschaft" ein Kulturdenkmal darstellt.

2. Zu dem Begehren eines Teilnehmers, eine im Plan festgesetzte gemeinschaftliche Anlage (beschränkt öffentlicher Weg) durch ein privatrechtliches Überfahrtsrecht der Angrenzer zu ersetzen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Flurbereinigungsgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 S 691/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Flurbereinigung xxxxxxx (xxxxxxxxxxx)

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Ltd.Verm.Dir.a.D. Hettler, Landwirt Eckert und Landwirt Fleig

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Klägers ein Auslagenpauschsatz von 800,-- EUR erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist unter der Ord,Nr. 70 Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens xxxxxxx (xxxxxxxxxxx), welches durch Beschluss des Landesamts vom 10.10.1994 und Änderungsbeschluss vom 23.4.1996 nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet wurde. Das Flurbereinigungsgebiet ist vollständig Teil des Landschaftsschutzgebietes "xxxxxxxxxxx xxxxxxx" (Verordnung vom 10.12.1985). Es ist zudem überwiegend Teil des Denkmalschutzgebietes "Historischer Stadtkern xxxxxxx" gemäß § 19 DSchG. Am Schlossberg war aufgrund der schwierigen Topographie mit bis zu 70 % Hangneigung in der Steillage keine Erschließung vorhanden. Rebflächen wurden aufgegeben, Mauern wurden instabil und stürzten ein. Schon zu Beginn der 80er Jahre versuchten die Stadt xxxxxxx und Grundstückseigentümer einerseits, das historische Erscheinungsbild des Schlossbergs und andererseits, die Rebbewirtschaftung zu erhalten. Wesentliches Ziel des Verfahrens ist nach der Begründung zum Flurbereinigungsbeschluss vom 10.10.1994 die Erhaltung des Weinbaus am Schlossberg unter möglichster Wahrung ökologischer Belange und weitgehender Erhaltung des Landschaftsbildes.

Der Kläger hat in das Verfahren 13 Flurstücke mit 2,2386 ha = 223,86 Werteinheiten (WE) eingebracht. Nach Abzug von 8,24 % des Einlagewertes für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen gemäß § 47 FlurbG hat der Kläger einen Abfindungsanspruch von 205,40 WE. Aufgrund von Abfindungsvereinbarungen ergibt sich ein Zugang von 12,40 WE und ein Abgang von 13,29 WE. Der hiernach korrigierte Abfindungsanspruch beträgt mithin 204,51 WE.

Verschiebungen und Eigentumsänderungen an Grundstücken erfolgten im Verfahren nur aufgrund von Vereinbarungen. Eine Wertermittlung wurde daher nicht durchgeführt. Ein Austausch erfolgte nach Fläche. Zur Anspruchsberechnung wurde 1 ha = 100 WE gerechnet.

Im Flurbereinigungsplan vom 30.10.2001 wurden dem Kläger 6 Flurstücke mit 2,0719 ha = 207,19 WE ausgewiesen. Die verbleibende Mehrausweisung von 2,68 WE hat er zum Wert von 1.370,26 EUR auszugleichen (Kapitalisierungsfaktor 511,29 EUR/WE).

Im Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG am 11.12.2001 erhob der Kläger gegen den Plan Widerspruch. In der Abhilfeverhandlung vor dem Amt am 15.2.2002 und in der Widerspruchsverhandlung des Landesamts am 5.9.2002 konnte mit dem Kläger eine gütliche Einigung nicht erzielt werden. Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor: Der Wege- und Gewässerplan sei unvollständig; im Verfahren seien die Interessen des Klägers unberücksichtigt geblieben. Im Einzelnen:

(1) Eine Kleinstplanung habe nicht stattgefunden.

(2) Notwendige Stichwege seien gestrichen worden. Rebterrassen fehle die Erschließung. Insbesondere sei die Zufahrt vom Gürtelweg zu seinem Abf.Flst.Nr. 3110 nicht mit Maschinen befahrbar. Der Gürtelweg und die zugehörige Böschung seien nicht korrekt vermarkt worden.

(3) Der untere Stichweg (Neuflst.Nr. 3111) solle in das Eigentum der dortigen Grundstückseigentümer überführt werden. Denn es sei zu befürchten, dass der dort geplante öffentliche Weg dazu führe, dass Schlossbesucher durch den Weinberg des Klägers liefen. Er wolle nicht haben, dass Besucherströme durch seine 1990 vollständig neu angelegten Chardonnay-Duft-Anlagen geführt würden. Es sollten dort nur Wegedienstbarkeiten begründet werden.

(4) Im Flurbereinigungsplan (Neuordnungskarte) seien Mauern und Treppenteile nicht aufgeführt. Bewilligte Sanierungen seien nicht durchgeführt worden. Der Kläger beantrage, den Treppenaufgang im Flst.Nr. 3133 zu sanieren. Diese Treppe diene der Erschließung der oberen Flurstücksteile. Herzustellen sei auch die Treppe Nr. 60 entlang der nordwestlichen Grenze des Abf.Flst.Nr. 3128. Mauern in den Einl.Flsten.Nrn. 893 bis 897 seien nicht saniert worden. Der Kläger bestehe darauf, Mauersanierungen wie ursprünglich 1995 bewilligt durchzuführen.

(5) Seine Rebgrundstücke hätten nach der Flurbereinigung mehr Teile als vorher.

(6) Es sei nicht geklärt, wer die Pflege der Böschungen zu übernehmen habe. Das Pflegekonzept hinsichtlich der Biotope sei noch nicht endgültig.

(7) Im Verfahren seien zeitweise Fördermittel verschwunden.

(8) Das Flurneuordnungsverfahren habe zu lange gedauert. Das Verfahren sei viel zu spät angeordnet und im Vorfeld unnötig verzögert worden. Der Kläger sei auch bei der Anlegung der Rebanlagen behindert worden. Der dem Kläger dadurch entstandene Schaden sei ihm nach § 107 FlurbG auszugleichen.

Im Widerspruchsverfahren unterbreitete das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 30.10.2002 ein Angebot zur gütlichen Regelung. Danach hätte der Kläger eine hundertprozentige Finanzierung zur Sanierung der Treppe Nr. 61 im Abf.Flst.Nr. 3133 aus Mitteln des Landesdenkmalamtes und der Flurbereinigung erhalten können sowie eine Verbesserung der Zufahrt zum Abf.Flst.Nr. 3110. Außerdem wurde das Angebot erneuert, den als öffentlichen Weg vorgesehenen Stichweg Flst.Nr. 3111 in das Eigentum der angrenzenden Grundstückseigentümer zu überführen, wenn die hierfür gewährten öffentlichen Zuschüsse zurückgezahlt würden. - Der Kläger nahm jedoch dieses Angebot nicht an.

Durch Widerspruchsbescheid vom 18.2.2003, dem Kläger zugestellt am 27.2.2003, wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Der Widerspruch des Klägers beziehe sich allein auf die Gestaltung seiner Abfindung. Der Rechtsbehelf könne jedoch keinen Erfolg haben:

(1) Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung der von ihm geforderten Kleinstplanung oder auf andere, über den genehmigten Plan nach § 41 FlurbG hinausgehende Maßnahmen.

Der Plan nach § 41 FlurbG sehe vor, dass in der sog. historischen Weinbergslandschaft die künftige Bewirtschaftung - wie bisher - von Hand oder mit von Hand geführten Maschinen erfolge. Die entsprechenden Flächen seien im Deckblatt zur Wege- und Gewässerkarte dargestellt. Sie lägen zu etwa zwei Dritteln oberhalb des sog. Gürtelwegs, zu etwa einem Drittel unterhalb dieses Wegs. In den übrigen Flächen mit Mauern könne der Winzer modernen Weinbau betreiben, wobei eine eventuelle Anlegung von Schmalterrassen in eigener Verantwortung durchzuführen sei.

Die Festlegungen des Plans seien das Ergebnis der Abwägung zwischen den privaten Interessen der Teilnehmer an der Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse, der hier besonders zu beachtenden Landschaftsstruktur und den Interessen der allgemeinen Landeskultur, zu denen hier besonders die nach § 37 FlurbG zu berücksichtigenden Belange des Natur- und Denkmalschutzes zählten.

Bei der Abwägung sei vor allem zu beachten gewesen, dass der überwiegende Teil des Verfahrensgebiets gleichzeitig Landschaftsschutzgebiet und denkmalgeschützte Fläche sei, was eigentlich jede Veränderung des Landschaftsbildes ausschließe. Eine Flurneuordnung sei daher von vornherein auf ein Einvernehmen mit Natur- und Denkmalschutz angewiesen gewesen. Dadurch sei das gesamte Verfahren - wie im Flurbereinigungsbeschluss dargestellt - in seinen Möglichkeiten der Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse begrenzt gewesen. Hierüber seien die Teilnehmer bereits vor Anordnung des Verfahrens ausführlich informiert worden. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Umstandes sei bei der Abwägung der zur Neugestaltung des Verfahrensgebiets nach § 37 FlurbG durchzuführenden Maßnahmen ein Fehler nicht zu erkennen.

Eine Geländeplanie oder die Anlegung von (Schmal-)Terrassen als gemeinschaftliche Anlagen sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen. Dies ergebe sich z.B. aus der Niederschrift vom 22.1.1996 über die Vorstandssitzung der Teilnehmergemeinschaft vom 19.1.1996, an welcher der Kläger als Vorstandsmitglied teilgenommen habe.

Ohnehin habe kein Teilnehmer einen Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, auch nicht aus den Gestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG. Ebensowenig gebe es einen Anspruch auf den optimalen Flurbereinigungsplan. Schließlich seien die zu planenden Maßnahmen stets auch durch die Verfügbarkeit ausreichender öffentlicher Mittel und die finanzielle Belastungsfähigkeit der Teilnehmer begrenzt.

(2) Die Rüge des Klägers, seine Abfindungsflurstücke seien nicht zureichend erschlossen, gehe fehl:

a) Jedes seiner Abfindungsgrundstücke habe einen Zugang zu einem öffentlichen Weg, der die ortsübliche und zulässige Nutzung seiner Grundstücke ermögliche.

Soweit der Kläger eine fehlende Erschließung einzelner Rebterrassen bemängele, handele es sich dabei um eine Frage der inneren Erschließung eines Grundstücks. Dies sei jedoch Aufgabe des jeweiligen Grundstückseigentümers.

b) Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Schaffung einer direkten Wegeverbindung (Überfahrtsrechte) zwischen den Abf.Flsten.Nrn. 3118 und 3110 sowie zwischen den Flsten.Nrn. 3125 und 3128. Denn es gebe keinen Anspruch auf die Herstellung mehrerer Zufahrten.

Außerdem scheiterten solche Maßnahmen am finanziellen Aufwand und dem nicht durchsetzbaren Eingriff in Biotopflächen nach § 24 a NatSchG. Solche teueren Einzelmaßnahmen dürften daher unterbleiben.

c) Unbegründet sei auch die Forderung des Klägers, den Zugang vom Gürtelweg zu seinem Abf.Flst.Nr. 3110 maschinenbefahrbar herzustellen.

Der durch den Gürtelweg (über das Wegeflst.Nr. 3111 hinaus) zusätzlich erschlossene nordöstliche Teil seines Abfindungsflurstücks sei nur zur Bewirtschaftung mit handgeführten Geräten vorgesehen. Mehr könne der Kläger auch nicht fordern: Zum einen habe er bisher dort überhaupt keinen Zugang gehabt, zum anderen sei dieser Zugang für die dort zulässige und ortsübliche Nutzung (durch die unabhängig vom Flurneuordnungsverfahren bestehenden Einschränkungen durch den Naturschutz sei der Hang im oberen Bereich nicht maschinell bewirtschaftbar) ausreichend.

Soweit der Kläger den schlechten Zustand des Zugangs rüge, sei er darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltung von Zufahrten auf den privaten Grundstücken zu Wegen Aufgabe des jeweiligen Grundstückseigentümers sei. Außerdem habe der Kläger selbst die Zufahrt baulich verändert, weil er sie in Eigenregie maschinenbefahrbar habe machen wollen. Sie sei daher nicht mehr im ursprünglichen Herstellungszustand.

d) Soweit der Kläger rüge, der Gürtelweg und die zugehörige Böschung seien nicht korrekt vermarkt worden, gelte Folgendes: Böschungen seien am Böschungsfuß abgemarkt worden. In dem vom Kläger gerügten Bereich seiner Einl.Flste.Nrn. 893 bis 897 habe der Kläger im Zuge der Neuanlage von Rebterrassen das Gelände auf seinem Grundstück weiter abgegraben und damit eine Böschung geschaffen, die nicht Bestandteil des Gürtelwegs sei. Als private Böschung müsse sie daher im Eigentum des Klägers verbleiben.

(3) Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass der neue Weg Flst.Nr. 3111 in das Privateigentum der dortigen Grundstückseigentümer überführt werde. Der Weg sei im Plan nach § 41 FlurbG als gemeinschaftliche Anlage enthalten. Er diene der Erschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke mehrerer Teilnehmer. Als gemeinschaftliche Anlage sei er gemäß § 42 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 2 a AGFlurbG der Gemeinde zu Eigentum zuzuteilen. Denn als mit öffentlichen Mitteln geförderter Weg sei er gemäß § 55 des Straßengesetzes dem beschränkt öffentlichen Verkehr zu widmen.

Demgemäß könne die vom Vorstand der TG und auch vom Amt und den Trägern öffentlicher Belange akzeptierte Übertragung in Privateigentum ohne Widmung und eine Erschließung lediglich über private Dienstbarkeiten höchstens dann erfolgen, wenn die zukünftigen Eigentümer die öffentlichen Fördermittel zurückzahlten. Dazu habe jedoch vor allem beim Kläger keine Bereitschaft bestanden, wobei unerheblich sei, ob er dazu grundsätzlich nicht bereit sei oder dies nur finanziell nicht tragen könne.

Darüber hinaus sei auf Folgendes hinzuweisen: Vom strittigen Weg gebe es keine öffentliche Verbindung zum Gürtelweg. Der Aufstieg von Besuchern der Burg über die Anlage des Klägers sei wegen der Kleinterrassierung des Grundstücks beschwerlich und daher eher unwahrscheinlich. Die Gemeinde habe auf Veranlassung des Amts zudem durch Beschilderung deutlich darauf hingewiesen, dass über den Weg Flst.Nr. 3111 kein Zugang zur Burg bestehe. Schließlich könne der Kläger auch die Zugänge zu seinen Grundstücken durch geeignete Sperren schließen.

(4) Soweit der Kläger rüge, im Flurbereinigungsplan (Neuordnungskarte) seien Mauern und Treppenteile nicht aufgeführt und bewilligte Sanierungen nicht durchgeführt worden, gelte Folgendes:

a) Entgegen der Auffassung des Klägers müsse die Neuordnungskarte nicht alle Mauern und Treppenteile aufführen. Die Neuordnungskarte sei ein Bestandteil des Flurbereinigungsplans und enthalte die Darstellungen, auf die durch den textlichen Teil des Plans verwiesen werde. Was der Flurbereinigungsplan enthalten müsse, sei in § 58 Abs. 1 FlurbG geregelt. Insbesondere private Anlagen, bezüglich derer der Flurbereinigungsplan keine Festsetzungen treffe, brauchten daher nicht dargestellt zu werden.

b) Unbegründet sei die Forderung des Klägers auf Sanierung der Treppe Nr. 61 beim Abf.Flst.Nr. 3133. Für die Erschließung seines Grundstücks sei die Treppe hilfreich, aber nicht erforderlich. Die Erschließung erfolge nämlich durch den oberen Weg Flst.Nr. 3130.

Im Übrigen habe der Kläger das Angebot der Widerspruchsstelle auf Förderung der Sanierung im Wege einer gütlichen Einigung über den Widerspruch nicht angenommen. Die entsprechenden Mittel stünden nunmehr auch nicht mehr zur Verfügung.

c) Hinsichtlich der Treppe Nr. 60 entlang der nordwestlichen Grenze des Abf.Flst.Nr. 3128 habe der Kläger selbst bei der Baustellenbegehung vom 29.4.1997 eine Herstellung der Treppe nur bis zur Mauer Nr. 49 gewünscht, um einen direkten Zugang zum Stichweg (Flst.Nr. 3111) für die Öffentlichkeit zu verhindern. Er habe nämlich befürchtet, dass durch diesen Treppenanschluss Touristen auf dem Weg zur Burg zu einer Abkürzung vom unteren Stichweg über sein Abf.Flst.Nr. 3110 verleitet würden. Es müsse daher auch bezweifelt werden, ob der Kläger den Treppenanschluss ernsthaft wolle.

d) Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine weitere Sanierung von Mauern.

Mauern seien wesentliche Bestandteile der Grundstücke. Ihre Sanierung durch die TG könne nur in Betracht kommen, wenn sie von Maßnahmen der TG betroffen seien oder eine gemeinschaftliche Anlage darstellten. Da im Verfahrensgebiet von vornherein keine Planie der Rebflächen vorgesehen gewesen sei, seien die Mauern von Maßnahmen der TG ganz überwiegend unberührt geblieben. Sie seien bis auf die Mauern, die im Zuge des Baus des Gürtelweges verändert worden seien, keine gemeinschaftlichen Anlagen. Ihre Darstellung im Wege- und Gewässerplan sei daher auch nur nachrichtlich erfolgt.

Die Rüge des Klägers, Mauern in den Flsten.Nrn. 893 bis 897 seien nicht saniert worden, sei mithin nicht durchschlagend.

(5) Der Kläger bemängele hinsichtlich der Zusammenlegung, dass seine Rebgrundstücke nach der Flurbereinigung mehr Teile hätten als vorher.

Auch wenn er nach der Flurbereinigung weniger Grundstücke, nämlich 6, habe als vorher (13), sei es zutreffend, dass früher zusammenhängende Besitzstücke nunmehr getrennt seien (vorher 3, jetzt 6). Dies sei jedoch eine Folge einerseits des neu gebauten Gürtelweges, andererseits der Abtrennung des nördlich des Gürtelweges liegenden "historischen Weinbergs". Die Trennung sei aber für den Kläger nicht nachteilig, da auch die zusammenhängenden Besitzstücke in der Einlage nicht einheitlich bewirtschaftbar gewesen seien. Ein Nachteil sei durch die Trennung daher nicht entstanden.

(6) Hinsichtlich der Rüge, es sei nicht geklärt, wer die Pflege der Böschungen zu übernehmen habe, auch sei das Pflegekonzept hinsichtlich der Biotope noch nicht endgültig, gelte Folgendes:

a) Soweit der Kläger Unklarheiten des Pflegekonzepts hinsichtlich der Böschungspflege rüge, lägen entgegen seiner Auffassung eindeutige Regelungen vor. Böschungen im privaten Eigentum seien vom Grundstückseigentümer zu unterhalten. Böschungen und Mauern, die im Zuge der Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen (insbesondere des Gürtelwegs) entstanden seien und der Standsicherheit des Weges dienten, gehörten zum Weg und seien vom Eigentümer des Wegs, der Gemeinde, zu unterhalten.

b) Das Nutzungs- und Pflegekonzept des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom März 1996 hinsichtlich der Biotope sei im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern erstellt worden. Auch der Kläger habe diesem Konzept am 25.6.1996 zugestimmt. Es sei im Interesse der Erhaltung und Entwicklung der Landschaft im textlichen Teil des Flurbereinigungsplans festgesetzt worden.

(7) Soweit der Kläger eine weitere Bezuschussung begehre bzw. angeblich "verschwundene" Zuschussmittel einfordere, sei der Widerspruch unzulässig.

Die Sanierung der Mauern sei durch Einzelbezuschussung der Grundstückseigentümer ermöglicht worden. Innerhalb eines Flurneuordnungsverfahrens könnten die Teilnehmer erheblich höhere Zuschüsse erhalten als außerhalb eines solchen Verfahrens. Ohne das Verfahren hätten die Eigentümer die Mauern, die aus naturschutz- und denkmalrechtlichen Gründen nicht beseitigt werden dürften, zum Erhalt der Nutzbarkeit der Grundstücke mit ganz erheblich mehr Eigenmitteln sanieren müssen. Die Zuschussmittel seien aber begrenzt gewesen. Das Amt habe daher mit dem Vorstand der TG, dem Naturschutz und dem Denkmalschutz ein Konzept über die zu fördernden Mauersanierungen erarbeitet. Innerhalb dieses Konzepts habe der Kläger Zuschüsse in Höhe von 501.400,-- DM erhalten und habe Eigenleistungen in Höhe von 47.552,-- DM erbringen müssen, wobei rund 23.000,-- DM als Mehrwertsteueranteil über die Umsatzsteuererklärung vermutlich zu einem erheblichen Teil an den Kläger zurückflössen oder bereits zurückgeflossen seien. Der Kläger habe einen Teil der bewilligten Mittel für Sanierungen innerhalb des Bewilligungszeitraums, teilweise auch nach mehrfacher Verlängerung, nicht abgerufen. Die Mittel seien dann an den Zuschussgeber zurückgeflossen. Daraus erklärten sich wohl die nach Auffassung des Klägers "verschwundenen" Zuschüsse.

Dieser gesamte Komplex sei jedoch Bestandteil der öffentlichen Förderung privater Maßnahmen und daher nicht Gegenstand der wertgleichen Abfindung des Klägers, die allein Gegenstand des Flurbereinigungsplans und damit auch des Widerspruchsverfahrens sei.

(8) Unbegründet sei auch die Forderung des Klägers nach einem Schadensausgleich wegen verzögerten Beginns des Flurbereinigungsverfahrens und der behaupteten Behinderung bei der Anlegung der neuen Rebanlagen.

Die vom Kläger angesprochene Bestimmung des § 107 FlurbG sei keine Rechtsgrundlage für Forderungen des Bürgers. Dies müsse nicht vertieft werden, weil insoweit überhaupt kein Anspruch bestehe. Es gebe kein Forderungsrecht eines Eigentümers, dass überhaupt ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werde. Dementsprechend könne es noch weniger einen Anspruch darauf geben, dass ein Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt angeordnet werde. Eventuelle finanzielle Nachteile, die der Kläger gehabt habe, seien darin begründet, dass dieser in Erwartung eines Flurbereinigungsverfahrens bereits sehr früh - erstmals wohl schon im Jahre 1987 - Reben abgeräumt habe, ohne neue nachzupflanzen. Allerdings habe weder im Jahre 1987 noch in den Folgejahren eine konkrete Aussicht auf einen baldigen Beginn eines Verfahrens und schon gar keine Zusage seitens des Landes bestanden. Im Gegenteil sei damals durch die kaum überbrückbar erscheinenden Gegensätze zwischen den privaten Interessen der Winzer und den öffentlichen Interessen des Natur- und Denkmalschutzes sowie der unklaren Finanzierungssituation eher wahrscheinlich gewesen, dass es zu keinem Flurbereinigungsverfahren kommen werde. Die Entscheidung des Klägers, frühzeitig abzuräumen und dann auch keine Ersatzpflanzung vorzunehmen, sei vor diesem Hintergrund, der allen Beteiligten bekannt gewesen sei, schwer verständlich. Letztlich sei es aber seine unternehmerische Entscheidung gewesen, für welche er Dritte nicht verantwortlich machen könne.

Am 27.3.2003 hat der Kläger Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben. Er hat schriftsätzlich zunächst den Antrag angekündigt, den Flurbereinigungsplan vom 30.10.2001 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18.2.2003 insgesamt aufzuheben und die Sache gemäß § 144 FlurbG zurückzuverweisen. Der Plan sei rechtswidrig und auch nicht zweckmäßig. Hierzu hat er ergänzend vorgetragen:

(1) Im Jahre 1988 sei dem Kläger gegenüber angekündigt worden, dass es am xxxxxxxxx Schlossberg zu einer Flurbereinigung kommen werde. Daraufhin habe er auf einem Teil seiner Flächen auf die anstehende Neubestockung verzichtet und diese Flächen im Hinblick auf die bevorstehende Flurbereinigung brach liegen lassen. Es wäre ökonomisch widersinnig gewesen, nur wenige Jahre vor einer Terrassierung neue Reben zu pflanzen.

(2) Durch den Änderungsbeschluss des Landesamts vom 23.4.1996 sei das Flurbereinigungsgebiet wesentlich erweitert worden. Die für das Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen finanziellen Mittel seien in der Folgezeit jedoch nicht dieser Erweiterung entsprechend erhöht worden.

Mit der Sanierung der Mauern sei im Erweiterungsgebiet begonnen worden. Bei einer Baustellenbegehung der begonnenen Baumaßnahmen am 29.4.1997 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass wegen Kostensteigerungen im Erweiterungsgebiet die Maßnahmen im ursprünglichen Flurbereinigungsgebiet nur teilweise durchgeführt würden. Vorrangig saniert worden seien hingegen die Mauern im Erweiterungsgebiet.

(3) Die Ausfahrt beim Abf.Flst.Nr. 3110 zum sog. Gürtelweg (Neuflst. Nr. 3122) sei nicht zureichend. Diese Ausfahrt, auf die der Kläger angewiesen sei, sei für eine Maschinenbearbeitung lebensgefährlich. Es sei ermessensfehlerhaft, für viel Geld den Gürtelweg anzulegen und allein das Abf.Flst.Nr. 3110 des Klägers von der Anbindung an diesen Weg auszunehmen.

(4) Der Kläger bestehe auf seiner Forderung, ein Überfahrtsrecht vom Abf.Flst.Nr. 3110 zum Abf.Flst.Nr. 3118 über die Neuflste.Nrn. 3116 und 3117 festzusetzen. Die Flächen dieser unterhalb des Gürtelwegs gelegenen Neuflurstücke seien nicht Biotope nach § 24 a NatSchG.

(5) Auf der Vorstandssitzung der TG vom 16.4.1998 sei über den sog. Unteren Stichweg (Neuflst. Nr. 3111) abgestimmt worden. Obwohl der Vorstand diesen Weg ohne Gegenstimme bei nur einer Enthaltung abgelehnt habe, habe der Beklagte an diesem Weg festgehalten. Der Kläger müsse befürchten, dass Spaziergänger - auch wegen der Aufhebung des früheren Weges über das Altflst. Nr. 920/6 - künftig von diesem neuen Weg aus über seine Rebgrundstücke den Schlossberg hinaufstiegen.

(6) Beim Abf.Flst.Nr. 3118, im Bereich der Einl.Flste.Nrn. 893 bis 897, sei der Grenzverlauf zum sog. Gürtelweg zu Lasten des Klägers festgelegt worden. Es sei nämlich nur ein Teil der Böschungen diesem Erschließungsweg zugeordnet worden. Dadurch werde der Kläger in Zukunft in einem größeren Maße unterhaltspflichtig als etwa der größte Eigentümer im Erweiterungsgebiet in vergleichbarer Situation.

Wegen der Einzelheiten des Klagvorbringens wird auf die Schriftsätze vom 1.12.2003 und vom 22.3.2004 Bezug genommen.

Im Stande der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr,

unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 18.2.2003 den Flurbereinigungsplan vom 20.10.2001 wie folgt zu ändern:

1. die Gestaltung des Abf.Flst.Nr. 3110 in der Abgrenzung zum sog. Gürtelweg;

2. ein Überfahrtsrecht vom Abf.Flst.Nr. 3110 zum Abf.Flst.Nr. 3118 (über die Neuflste.Nrn. 3116 und 3117) festzusetzen;

3. den neu geschaffenen Weg Flst.Nr. 3111 aufzuheben;

4. die Gestaltung und Abmarkung des Abf.Flst.Nr. 3118 zum sog. Gürtelweg.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er nimmt auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug und nimmt ergänzend wie folgt Stellung:

(1) Unbegründet sei die Forderung des Klägers auf Entschädigung wegen verzögerten Beginns des Flurbereinigungsverfahrens. Insoweit werde auf die Ausführungen zu II., 5 des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

(2) Die im Erweiterungsgebiet geplanten gemeinschaftlichen Anlagen seien ebenso bezuschusst worden wie die im ursprünglichen Verfahrensgebiet.

Im Übrigen sei zur Finanzierung von Maßnahmen auf Folgendes hinzuweisen:

Es sei zu unterscheiden zwischen drei Bereichen: Einerseits gebe es die gemeinschaftlichen Anlagen, die im Wege- und Gewässerplan (farbig) dargestellt seien. Diese seien mit einem Zuschuss von 70 %, einem freiwilligen Beitrag der Stadt xxxxxxx und einer Eigenbeteiligung durch die TG finanziert worden. Ein weiterer Bereich sei die Sanierung von Mauern im sog. "historischen Weinberg". Diese Sanierung sei nicht in Trägerschaft der Teilnehmergemeinschaft oder der Flurneuordnungsverwaltung erfolgt, sondern als private Maßnahme der Grundstückseigentümer mit einer Bezuschussung durch den Denkmalschutz, ergänzt durch Mittel des Naturschutzes und der Stadt xxxxxxx. Eine finanzielle Beteiligung der Eigentümer sei nicht erforderlich gewesen. Die Mittel seien aber auf rund 530.000,-- DM nach oben begrenzt gewesen. Als dritten Bereich gebe es die Maßnahmen außerhalb des historischen Weinberges und der gemeinschaftlichen Anlagen. Diese Maßnahmen seien als private Maßnahmen auf entsprechenden Antrag hin u.a. aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe bezuschusst worden, wobei der jeweilige Grundstückseigentümer einen Finanzierungsanteil als Eigenmittel habe aufbringen müssen.

Die für den "historischen" Weinberg vorgesehenen Mittel seien dort auch verbraucht worden. Allerdings hätten nicht alle geplanten Maßnahmen durchgeführt werden können, da die Kosten den bereitstehenden Höchstbetrag überschritten hätten. Es sei unzutreffend, wenn der Kläger ausführe, dass für diesen Weinberg ursprünglich vorgesehene Mittel im Erweiterungsgebiet verwendet worden seien.

Unzutreffend sei auch, dass mit der Sanierung der Mauern im Erweiterungsgebiet begonnen worden sei. Die Sanierung habe im "historischen Weinberg" (südlicher Bereich) u.a. auf den Flsten.Nrn. 888 und 889 begonnen. Eigentümer dieser Flurstücke sei der Kläger.

Im Erweiterungsgebiet sei eine Mauer auf den Flsten.Nrn. 920/7 und 920/5 saniert worden. Diese Sanierung sei aufgrund eines Antrags des betreffenden Grundstückseigentümers als zuschussfähige private Maßnahme erfolgt. Auch der Kläger habe entsprechende Finanzierungsanträge gestellt und bewilligt erhalten. Da u.a. einige seiner Mauersanierungen kostengünstiger hätten durchgeführt werden können, also weniger Kosten angefallen seien, seien die Zuschüsse entsprechend vermindert worden. Wegen dieser Zuschussreduzierung führe der Kläger einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Im Übrigen könne auf die Ausführungen zu II., 4. des Widerspruchsbescheides Bezug genommen werden. Die vom Kläger angesprochene Frage, wie die außerhalb der gemeinschaftlichen Anlagen geplanten privaten Maßnahmen durch öffentliche Zuschussgeber (mit)finanziert würden, sei jedenfalls als Streitgegenstand vor dem Flurbereinigungsgericht unzulässig.

(3) Hinsichtlich des Begehrens des Klägers, den Zugang zu seinem Abf.Flst.Nr. 3110 maschinenbefahrbar herzustellen - nunmehriger Klagantrag 1 -, werde auf die Ausführungen zu II., 2 b - S. 7/8 - des Widerspruchsbescheides Bezug genommen: Der durch den Gürtelweg (über das Wegeflst.Nr. 3111 hinaus) zusätzlich erschlossene nordöstliche Teil des Abfindungsflurstücks sei nach dem Wege- und Gewässerplan nur zur Bewirtschaftung mit handgeführten Geräten vorgesehen. Durch die unabhängig vom Flurneuordnungsverfahren bestehenden Einschränkungen durch den Naturschutz sei der Hang im oberen Bereich nicht maschinell bewirtschaftbar. Für die hier zulässige und ortsübliche Nutzung sei der Zugang jedenfalls ausreichend. Im Übrigen habe der Kläger selbst die Zufahrt baulich verändert, weil er sie in Eigenregie maschinenbefahrbar habe machen wollen. Sie sei daher nicht mehr im ursprünglichen Herstellungszustand.

(4) Zu dem weiteren Begehren auf Schaffung einer direkten Wegeverbindung (Überfahrtsrecht) zwischen den Abf.Flsten.Nrn. 3110 und 3118 - Klagantrag Ziffer 2 - sei darauf hinzuweisen, dass es, wie bereits zu II., 2 b - S. 7 - des Widerspruchsbescheides ausgeführt, keinen Anspruch auf die Herstellung mehrerer Zufahrten gebe.

(5) Hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Aufhebung des neuen Weges Flst.Nr. 3111 - Klagantrag Ziffer 3 - werde auf die Ausführungen zu II., 2 e - S. 9 - des Widerspruchsbescheides Bezug genommen: Der Weg sei im Wege- und Gewässerplan als gemeinschaftliche Anlage enthalten. Er diene der Anschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke mehrerer Teilnehmer. Die vom Kläger begehrte Erschließung lediglich über private Dienstbarkeiten könne höchstens dann erfolgen, wenn die zukünftigen Eigentümer die öffentlichen Fördermittel zurückzahlten. Dazu habe jedoch vor allem beim Kläger keine Bereitschaft bestanden.

Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass es von dem strittigen Weg Flst.Nr. 3111 keine öffentliche Verbindung zum Gürtelweg gebe. Der Aufstieg von Besuchern der Burg über die Anlage des Klägers sei wegen der Kleinterrassierung des Grundstücks beschwerlich und daher eher unwahrscheinlich.

(6) Eine fehlerhafte Abmarkung der Böschungen liege nicht vor. Böschungen seien am Böschungsfuß abgemarkt worden. In dem vom Kläger gerügten Bereich seiner Einl.Flste.Nrn. 893 bis 897 habe dieser im Zuge der Neuanlage von Rebterrassen das Gelände auf seinem Grundstück weiter abgegraben und damit eine Böschung geschaffen, welche nicht Bestandteil des Gürtelwegs sei. Als private Böschung müsse sie daher im Eigentum des Klägers verbleiben (II., 3 b - S. 10 - des Widerspruchsbescheides).

Dem Senat liegen die mit Schriftsätzen des Beklagten vom 26.4.2003 und vom 25.2.2004 vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Karten vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Die bezeichneten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In dieser ist ein Augenschein eingenommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 24.3.2004.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere des in dieser eingenommenen Augenscheins, ist der Kläger wertgleich (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) abgefunden. Auch der Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. FlurbG ist erfüllt:

1. Mit dem Klagantrag Ziffer 1 begehrt der Kläger, den Zugang vom sog. Gürtelweg (Neuflst.Nr. 3122) zu seinem Abf.Flst.Nr. 3110 maschinenbefahrbar herzustellen. Er fordert - wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt -, eine "sinnvolle Auffahrt" vom Gürtelweg her zu diesem Abfindungsflurstück zu schaffen. Doch hat der Kläger hierauf keinen Anspruch. Zwar ist, wie bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein festgestellt, in dem fraglichen Bereich des Zugangs vom Gürtelweg her eine Befahrung mit Maschinen nur mit großen Schwierigkeiten und unter erheblicher Unfallgefahr möglich. Doch reicht dies nicht aus, um hier einen Anspruch auf Schaffung eines maschinenbefahrbaren Zugangs zu begründen. Denn das Abf.Flst.Nr. 3110 wird bereits durch den sog. Unteren Stichweg (Flst.Nr. 3111) erschlossen (a). Überdies liegt das Abfindungsflurstück in einem Bereich, welcher nach dem genehmigten Wege- und Gewässerplan nur zum Weinbau in Handarbeit oder mit von Hand geführten Maschinen (im Folgenden: Weinbau in Handarbeit) vorgesehen ist (b); der Schaffung einer maschinenbefahrbaren Zufahrt bedarf es mithin auch aus diesem letztgenannten Grunde nicht:

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG hat jeder Teilnehmer gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 1. Hs. FlurbG grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (wegen der Einzelheiten vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.1992, RdL 1993, 13). Dabei muss weiter beachtet werden, dass der einzelne Teilnehmer nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern kann, nicht aber mehrere Zuwegungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1958, RdL 1959, 27 sowie Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl., § 44 RdNr. 61). Diesem Anspruch aber wird mit dem Anschluss an den Weg Flst.Nr. 3111, welcher an die Südgrenze des Abf.Flst.Nr. 3110 anschließt, genügt. Dieser Weg ermöglicht, wie der sachkundig besetzte Senat - die beiden landwirtschaftlichen Beisitzer betreiben selbst Weinbau - beim Augenschein festgestellt hat, dass das Abf.Flst.Nr. 3110 für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung (BVerwG, Urt. v. 30.9.1992, a.a.O.), hier für Zwecke des Weinbaus, zugänglich ist. Dass der Stichweg Flst.Nr. 3111 dieser Erschließungsfunktion entspricht, wird auch seitens des Klägers nicht in Frage gestellt.

b) Nach dem vom Landesamt am 24.7.1996 genehmigten (vgl. Anlage B 2.6 des Beklagten) Wege- und Gewässerplan (vgl. die Wege- und Gewässerkarte mit Erläuterungsbericht vom 26.6.1996, Anlagen B 2.2 und 2.1 des Beklagten) mit Deckblatt zur Wege- und Gewässerkarte (Anlage B 2.3 des Beklagten) liegt das Abf.Flst.Nr. 3110 in dem Bereich des Verfahrensgebiets, in welchem "Weinbau in Handarbeit oder mit von Hand geführten Maschinen" betrieben werden soll. Bei dieser Sachlage aber bedarf es der vom Kläger geforderten Schaffung einer maschinenbefahrbaren Zufahrt vom Gürtelweg aus auch aus diesem Grunde nicht.

Bedenken gegen die angesprochene Festlegung bestehen - entgegen den Ausführungen seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht. Insbesondere vermag der Senat insoweit einen Ermessenfehler nicht zu erkennen: Wie bereits in dem angesprochenen Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan vom 26.6.1996 (Anlage B 2.1 des Beklagten) im Einzelnen dargestellt, liegt das Verfahrensgebiet zum einen im Landschaftsschutzgebiet xxxxxxxxxxx xxxxxxx (Verordnung des Landratsamts vom 10.12.1985), zum anderen ist es in seiner Gesamtheit Bestandteil einer historischen Weinbergslage und nach der Beurteilung des Landesdenkmalamts ein Kulturdenkmal i.S.v. § 2 DSchG. Des Weiteren befinden sich im Verfahrensgebiet die Biotope Nrn. 271 und 272 gemäß § 24 a NatSchG (a.a.O., S. 2). Bei dieser Ausgangslage war, wie in der Begründung zum Flurbereinigungsbeschluss vom 10.10.1994 (Anlage B 1.1 des Beklagten) ausgeführt, "der Spielraum zwischen den Interessen der Winzerschaft und den Belangen des Naturschutzes sehr gering" (a.a.O., S. 5). So führte etwa nach dem Aktenvermerk über die Aufklärungsversammlung nach § 5 Abs. 1 FlurbG am 2.9.1994 (Anlage B 1.4 des Beklagten) die Denkmalschutzbehörde aus, die Trockenmauern und Steintreppen mit den kleinparzellierten Terrassen seien "insgesamt als schützenswertes Gesamtensemble des Rebbaus im 18. Jahrhundert" anzusehen, "in das normalerweise kein Eingriff möglich ist" (a.a.O. S. 2). Man einigte sich schließlich auf folgende allgemeine Leitsätze: "Wesentliche Zielsetzung ist die Erhaltung des Weinbaues am Schlossberg unter möglichster Wahrung ökologischer Belange und weitgehender Erhaltung des Landschaftsbildes" (Flurbereinigungsbeschluss vom 10.10.1994, Anlage B 1.1 des Beklagten, S. 6).

Das hiernach erstellte Plankonzept unterschied demgemäss zwischen drei Gebieten, die unterschiedlich bewirtschaftet werden sollten:

a) Historische Weinbergslandschaft:

Die künftige Bewirtschaftung erfolgt hier in Absprache mit den Grundstückseigentümern zwischen den Mauern von Hand oder mit handgeführten Maschinen.

b) Flächen mit jüngeren Mauerzügen:

Die Mauern sind hauptsächlich als sog. Doppelmauern ausgebildet. Zwischen den Mauerzügen kann der Winzer künftig modernen Weinbau betreiben, gegebenenfalls auf von ihm in eigener Verantwortung zu schaffenden Schmalterrassen.

Er hat hierfür bei den zuständigen Stellen die Baugenehmigung einzuholen.

c) Flächen, die wie bisher im Direktzug bearbeitet werden (vgl. hierzu den Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan vom 26.6.1996, Anlage B 2.1 des Beklagten, S. 4 sowie bereits zuvor die Niederschrift vom 1.9.1994 über den Termin nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG, Anlage B 1.5 des Beklagten, S. 3/4 und Anlage 2 hierzu). Die entsprechenden Flächen sind im Deckblatt zur Wege- und Gewässerkarte (Anlage B 2.3 des Beklagten) dargestellt.

Bedenken gegen die insoweit getroffene Regelung sind dem Senat nicht ersichtlich. Wie vorstehend dargestellt, war die Flurbereinigungsbehörde nicht frei in der Gestaltung des Verfahrensgebietes, konnte mithin nicht eine Planung gewissermaßen "vom Reißbrett aus" vornehmen. Vielmehr waren die Vorgaben des Naturschutzes und der Denkmalpflege zu beachten. Dabei wurde, wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, hinsichtlich des "Weinbaus in Handarbeit" eine Abgrenzung vorgenommen, welche sich an den historischen Weinbergsmauern orientiert. Innerhalb der historischen Weinbergsmauern sollte "Weinbau in Handarbeit" erfolgen. Dies sei "Bedingung" seitens des Naturschutzes und der Denkmalpflege gewesen. Dass diesem Abgrenzungsprinzip gefolgt worden ist, zeigt das bereits erwähnte Deckblatt zur Wege- und Gewässerkarte (Anlage B 2.3 des Beklagten).

Das dargestellte Abgrenzungsprinzip der Anlehnung an die historischen Weinbergsmauern führte dazu, dass die Flächen des "Weinbaus in Handarbeit" etwa zu zwei Dritteln oberhalb des sog. Gürtelwegs und etwa zu einem Drittel unterhalb dieses Weges liegen. Einen Ermessensfehler bei dieser Gestaltung vermag der Senat - entgegen der Auffassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung - nicht zu erkennen. Zwar hätte man - rein theoretisch - auch daran denken können, die Fläche für Weinbau in Handarbeit nach Süden hin mit dem sog. Gürtelweg abzuschließen, für die Handarbeit also nur die Flächen nördlich des Gürtelwegs vorzusehen. Die südlich dieses Wegs gelegene Fläche des Abf.Flst.Nr. 3110 des Klägers wäre dann aus dem Bereich des "Weinbaus in Handarbeit" herausgefallen. Doch muss hier nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine Flurneuordnung in dem Verfahrensgebiet von vornherein auf ein Einvernehmen mit dem Naturschutz und der Denkmalpflege angewiesen war und deshalb die Möglichkeiten der Gestaltung des Verfahrensgebiets begrenzt waren. Im Übrigen sind nach dem Aktenvermerk vom 5.9.1994 (Anlage B 1.4 des Beklagten) die beteiligten Grundstückseigentümer bereits in der Aufklärungsversammlung nach § 5 Abs. 1 FlurbG auf die Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten durch den Naturschutz und die Denkmalpflege hingewiesen worden.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Niederschrift über die Vorstandssitzung vom 12.2.1996 (Anlage B 3.9 des Beklagten) der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit der vorgesehenen Abgrenzung der Bereiche für die Handbewirtschaftung bzw. Bewirtschaftung mit handgeführten Maschinen und der Bereiche, in welchen Schmalterrassen möglich sind, "einstimmig einverstanden" war (a.a.O., S. 2). An dieser Sitzung nahm ausweislich der Anwesenheitsliste auch der Kläger teil, welcher Mitglied des Vorstandes der TG ist.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass - wie bereits S. 8 des Widerspruchsbescheides ausgeführt - der Kläger selbst die Zufahrt baulich verändert hat, weil er sie in Eigenregie maschinenbefahrbar hat machen wollen. Sie ist daher nicht mehr im ursprünglichen, von der TG zu verantwortenden, Herstellungszustand.

Auch geht die Klägerseite insoweit von nicht zutreffenden Voraussetzungen aus, wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt worden ist, die Abgrenzung der Fläche für "Weinbau in Handarbeit" sei vorgenommen worden, ohne den sog. Gürtelweg zu berücksichtigen. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen wurde die Wege- und Gewässerkarte, in welcher der sog. Gürtelweg enthalten ist, am 3.7.1996 gefertigt (vgl. die Anlagen B 2.2 und 2.4 des Beklagten). Das "Deckblatt zur Wege- und Gewässerkarte", in welcher die Fläche "Weinbau in Handarbeit" aufgeführt ist, wurde am 28.6.1996 gefertigt (vgl. Anlage B 2.3 des Beklagten). Beide Unterlagen, Wege- und Gewässerkarte sowie Deckblatt, lagen einheitlich dem Landesamt zur Genehmigung nach § 41 FlurbG vor. In der Plangenehmigung vom 24.7.1996 (Anlage B 2.6 des Beklagten) wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der genehmigte Plan sowohl die Wege- und Gewässerkarte nebst Ausbaukarte als auch das Deckblatt zur Wege- und Gewässerkarte umfasst.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Führung des sog. Gürtelweges schon seit längerem feststand. Bereits in der Informationsveranstaltung für die Grundstückseigentümer am 7.3.1996 wurde nach der hierüber gefertigten Niederschrift vom 11.3.1996 (Anlage B 1.6 des Beklagten) darauf hingewiesen, dass der sog. Gürtelweg "als Durchgangsweg in etwa halber Höhe hangparallel und damit an die bestehende Mauerstruktur angepasst geführt werden" solle (a.a.O., S. 2; vgl. auch S. 3: Der Weg solle in einem Streifen von 5 m Breite unterhalb der Mauer der Flste.Nrn. 920/5 und 920/7 geführt werden). Auch an dieser Veranstaltung nahm nach der Niederschrift vom 11.3.1996 der Kläger als Mitglied des Vorstands der TG teil.

2. Mit dem Klagantrag Ziffer 2 begehrt der Kläger die Festsetzung eines Überfahrtsrechts von seinem Abf.Flst.Nr. 3110 zu dem Abf.Flst.Nr. 3118 über die Neuflste.Nrn. 3116 und 3117 anderer Teilnehmer. Doch kann auch dieses Begehren keinen Erfolg haben:

Wie bereits aus der Wege- und Gewässerkarte ersichtlich ist und auch der eingenommene Augenschein gezeigt hat, liegt das Abf.Flst.Nr. 3110 zwischen dem sog. Gürtelweg (Flst.Nr. 3122) und dem sog. Unteren Stichweg (Flst.Nr. 3111). Es wird nach den zu vorstehend 1. getroffenen Feststellungen jedenfalls durch den Weg Flst.Nr. 3111 erschlossen; der Zugang vom Gürtelweg her eignet sich, wie bereits ausgeführt, nur für "Weinbau in Handarbeit". Das Abf.Flst.Nr. 3118 grenzt westlich an den sog. Gürtelweg an. An seinem unteren Ende verläuft die xxxxxxxxx Straße. Dieses Grundstück wird, wie festgestellt, jedenfalls durch den sog. Gürtelweg erschlossen.

Sind beide Grundstücke aber entsprechend den Anforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 1. Hs. FlurbG erschlossen, ist mithin - wie festgestellt - eine Bewirtschaftung jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich (BVerwG, Urt. v. 30.9.1992, a.a.O.), besteht kein Anspruch auf die Festsetzung einer weiteren Zugangsmöglichkeit. Denn - wie gleichfalls bereits ausgeführt - der einzelne Teilnehmer kann nicht verlangen, ihm mehrere Zugänge zu ermöglichen.

Darauf, dass ein Überfahrtsrecht über die Neuflste.Nrn. 3116 und 3117 keine Biotopfläche berühren würde (anders war dies bei dem vom Kläger noch im Widerspruchsverfahren geforderten weiteren Überfahrtsrecht über die Neuflste.Nrn. 3126 und 3127), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Im Übrigen könnte der Kläger, wenn es zutreffend sein sollte, dass - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - die betroffenen Teilnehmer mit einem solchen Überfahrtsrecht einverstanden sind, ein solches Recht durch privatrechtliche Vereinbarung mit den jeweiligen Eigentümern begründen. Für eine hoheitliche Festsetzung eines solchen Rechts im Flurbereinigungsplan jedenfalls besteht weder ein Anlass noch eine Rechtfertigung.

Auf den im Widerspruchsbescheid (S. 7) angesprochenen finanziellen Aufwand einer entsprechenden Maßnahme kommt es bei dieser Sachlage nicht weiter an.

3. Mit dem Klagantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger, den sog. Unteren Stichweg (Flst.Nr. 3111) aufzuheben und die Wegfläche in das Privateigentum der betreffenden Angrenzer zu überführen. Der Kläger befürchtet, dass Schlossbesucher auf dem Weg zur Burg zu einer Abkürzung vom Unteren Stichweg (Flst.Nr. 3111) über seine Rebanlagen auf Abf.Flst.Nr. 3110 verleitet würden. Aber auch dieses Begehren ist nicht begründet:

Der Weg dient, wie aus der Wege- und Gewässerkarte (Anlage B 2.2 des Beklagten) ersichtlich und auch beim Augenschein festgestellt, der Erschließung mehrerer Neuflurstücke (Nrn. 3112, 3113, 3114, 3110). Er ist im Wege- und Gewässerplan als gemeinschaftliche Anlage enthalten. Im Hinblick auf diese Erschließungsfunktion war es nicht ermessensfehlerhaft, den Weg gemäß § 42 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 2 a AGFlurbG der Gemeinde zu Eigentum zuzuteilen und den mit öffentlichen Mitteln geförderten Weg gemäß § 55 des Straßengesetzes einem beschränkt öffentlichen Verkehr zu widmen. Dies ist bereits S. 9 des Widerspruchsbescheides zutreffend dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Anspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 1. Hs. FlurbG, eine Erschließung zu erhalten, die eine Benutzung des Abfindungsflurstücks jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht, auch eine Rechtspflicht der Behörde beinhalten dürfte, möglichst gesicherte und geordnete Rechtsverhältnisse zu hinterlassen. Es fragt sich aber, ob lediglich privatrechtliche Überfahrtsrechte - wie nunmehr von Seiten des Klägers angesprochen -, jedenfalls bei einer Erschließungsfunktion für mehrere Grundstücke, diesen Anforderungen genügen können (vgl. hierzu auch Seehusen/Schwede, a.a.O., § 44 RdNr. 61). Insbesondere könnten etwa Probleme hinsichtlich der gemeinschaftlichen Unterhaltung eines solchen Weges und bezüglich der Verkehrssicherungspflicht auftreten. Auch würde eine Dienstbarkeitslösung entsprechende rechtliche Regelungen im Grundbuch erfordern. Schließlich wäre sicherzustellen, dass der Weg auch im Falle einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks erhalten bleibt.

Doch bedarf Letzteres hier keiner weiteren Vertiefung. Denn eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch Aufhebung des Weges und Begründung lediglich eines Überfahrtsrechts der Angrenzer könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die betroffenen Teilnehmer - die Angrenzer und auch die Gemeinde, welcher der Weg im Flurbereinigungsplan ausgewiesen worden ist - einer solchen Regelung zustimmen würden. Hierauf hat der Beklagte bereits in der Sitzung des Vorstandes der TG am 3.4.1998 (vgl. die Niederschrift vom 22.4.1998, Anlage B 3.14 des Beklagten) und auch in dem Vorschlag zu einer gütlichen Einigung im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens (Schreiben des Landesamts vom 30.10.2002, Anlage B 4.1 des Beklagten) hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, die übrigen beteiligten Teilnehmer seien bereit, einer entsprechenden Überführung der Wegefläche in das Privateigentum der Angrenzer zuzustimmen. Doch hat er entsprechende Erklärungen nicht vorlegen oder sonst beibringen können. Es wäre aber seine Sache gewesen, insoweit die Voraussetzungen für die begehrte Änderung des Flurbereinigungsplans darzutun. Die im Plan bislang getroffene Festsetzung ist im Hinblick auf die Erschließungsfunktion des Unteren Stichwegs - wie vorstehend dargestellt - ermessensfehlerfrei. Die Änderung des Plans soll auf Veranlassung und im Interesse des Klägers erfolgen. Dann aber hat er die erforderlichen Erklärungen herbeizuführen. Darauf, ob - wie seitens des Beklagten in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - ein betroffener Teilnehmer und möglicherweise auch die Stadt einer entsprechenden Aufhebung des Weges nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht zustimmen würden, kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an.

Keine Bedenken bestehen nach Lage des Falles dagegen, dass das Land einer Aufhebung des beschränkt öffentlichen Weges u.a. nur unter der Voraussetzung zustimmen würde, dass die betreffenden Grundstückseigentümer die Wegbaukosten, die ausschließlich aus Zuschüssen seitens des Landes bzw. der Stadt finanziert wurden, zurückzahlen (vgl. etwa die Niederschrift vom 22.4.1998, Anlage B 3.14 des Beklagten). Zwar fallen - wie seitens des Gerichts beim Augenschein an dem strittigen Weg angesprochen - die Kosten für die Herstellung einer gemeinschaftlichen Anlage (vgl. hierzu § 39 Abs. 1 FlurbG) nach Maßgabe des § 105 FlurbG grundsätzlich der TG zur Last (vgl. hierzu etwa Seehusen/Schwede, a.a.O., § 105 RdZiff. 1; zur Heranziehung der Teilnehmer hinsichtlich der Kosten bzw. bei der Aufbringung des erforderlichen Grund und Bodens vgl. §§ 19, 47 FlurbG). Doch sind hier die Kosten - nach der Aufstellung des Beklagten in der Anlage zur Niederschrift vom 10.12.1998 (Anlage B 3.15 des Beklagten) in Höhe von insgesamt 9.409,41 DM - nach Aktenlage allein von der öffentlichen Hand erbracht worden. Weiter muss bedacht werden, dass die Wegefläche nach den Vorstellungen des Klägers in das Privateigentum der betreffenden Angrenzer überführt werden soll. Diese also sollen ihren "eigenen Weg" erhalten. In einem solchen Falle aber bestehen nach Auffassung des Senats keine Bedenken, wenn die Zurückzahlung der Wegebaukosten, die ausschließlich aus Zuschüssen der Flurbereinigungsverwaltung und der Stadt finanziert wurden, verlangt wird.

Im Übrigen ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

Der streitige Weg war nach der vom Beklagten vorgelegten Wege- und Gewässerkarte (Anlage B 2.2 des Beklagten) offenbar bereits vor Anordnung der Flurbereinigung teilweise tatsächlich vorhanden und verlief entsprechend der nunmehrigen Wegeführung etwa bis zur Grenze zwischen den Altflsten.Nrn. 883 und 884. Jedenfalls ist auf der angesprochenen Karte ein punktiert gezeichneter Weg eingetragen, was auf einen sog. "unständigen Güterweg" schließen lassen könnte (vgl. hierzu Zeichenmuster 16 zur "Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden" vom 9.8.1862 - zu dem Gesetz vom 26.3.1852, RegBl. S. 106 -). Doch bedarf dies hier keiner weiteren Vertiefung. Jedenfalls ergibt sich bereits aus der Niederschrift vom 5.9.1994 über die Aufklärungsversammlung der beteiligten Grundstückseigentümer nach § 5 Abs. 1 FlurbG vom 2.9.1994 (Anlage B 1.4 des Beklagten), dass von damals Anwesenden vorgeschlagen wurde, den Weg auf dem Altflst.Nr. 880 zu verlängern (a.a.O., S. 4). Dementsprechend wurde auch bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes vorgegangen. Ausweislich des Erläuterungsberichts vom 26.6.1996 (Anlage B 2.1 des Beklagten) dient der hier streitige Stichweg im unteren Bereich des Verfahrensgebiets - neben dem auf halber Höhe des Hangs verlaufenden sog. Gürtelweg - der Verbesserung und Erschließung der Rebflächen (a.a.O., S. 4).

Wie bereits ausgeführt, befürchtet der Kläger, dass Spaziergänger - auch im Hinblick auf den Wegfall des früheren Zuganges über das Altflst.Nr. 920/6 - künftig von diesem Unteren Stichweg aus über seine Rebanlage auf dem Neuflst.Nr. 3110 den Schlossberg hinaufsteigen. Doch erscheint dem Senat nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins diese Gefahr eher gering zu sein. Von dem Weg aus gibt es keine direkte Verbindung zu dem weiter oben verlaufenden Gürtelweg. Ein Aufstieg von Besuchern der Burg über die Rebanlage des Klägers auf dem Abf.Flst.Nr. 3110 ist wegen der bereits oben 1. angesprochenen Kleinterrassierung des Flurstücks recht beschwerlich und erscheint auch dem Senat eher unwahrscheinlich. Wesentlich bequemer, wenn auch etwas weiter, ist es hingegen, über die xxxxgasse und die xxxxxxxgasse (zu dieser Wegeführung vgl. die Anlage zur Niederschrift vom 24.3.2004) hinauf zum Schlossberg zu gelangen. Überdies hat die Stadt, wie beim Augenschein weiter festgestellt, durch entsprechende Beschilderung darauf hingewiesen, dass über den hier streitigen Stichweg Flst.Nr. 3111 kein Zugang zur Burg besteht.

4. Keinen Erfolg haben kann auch das weitere Begehren hinsichtlich der Gestaltung und der Abmarkung des Abf.Flst.Nr. 3118 des Klägers zum sog. Gürtelweg hin (Klagantrag Ziffer 4). Der Kläger sieht eine fehlerhafte Abmarkung darin, dass im Bereich seiner Einl.Flste.Nrn. 893 bis 897 nur ein Teil der tragenden Böschung dem Erschließungsweg (Gürtelweg) zugerechnet worden sei. Doch kann dem nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins nicht gefolgt werden:

In Ziff. 3.3.1.9 des Flurbereinigungsplans - Textl. Teil - vom 30.10.2001 (vom Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz vom 25.2.2004) ist bestimmt:

"Soweit Böschungen und Mauern im Zuge der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen entstanden sind, und die Standsicherheit von Wegen gewährleisten, sind sie Bestandteil der Wege. Sie werden der Gemeinde xxxxxxx zu Eigentum zugeteilt...."

Bereits in der Sitzung des Vorstandes der TG vom 25.11.1998 war festgelegt worden: Böschungen, die durch das Anlegen von Schmalterrassen entstanden sind, gehören zum Rebgrundstück (Niederschrift vom 10.12.1998, Anlage B 3.15 des Beklagten). Diese Regelung ist, wie seitens des Beklagten beim Augenschein dargelegt, bei der Abmarkung eingehalten worden. Dabei wurden Böschungen am Böschungsfuß abgemarkt. Zwar wurde beim Augenschein an der vom Kläger angesprochenen Stelle eine Böschung festgestellt. Doch ist diese Böschung dadurch entstanden, dass der Kläger im Zuge der Neuanlage seiner Rebfläche - Bau einer Querterrasse - das Gelände auf seinem Grundstück weiter abgegraben hat. Damit aber ist die Böschung nicht eine Folge der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlage Gürtelweg, sondern im Zuge einer privaten Baumaßnahme des Klägers (vgl. hierzu die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vorgänge betreffend die erforderliche Genehmigung zur Terrassierung, u.a. Schreiben des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 18.5.1998) entstanden. Von einer fehlerhaften Gestaltung und Abmarkung des Abf.Flst.Nr. 3118 zum sog. Gürtelweg kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.

5. Sonstige - über die ausdrücklich gestellten Klaganträge Ziffern 1 bis 4 hinausgehende - Gründe, welche zu einer Fehlerhaftigkeit des Flurbereinigungsplans führen könnten (vgl. §§ 44, 146 Nr. 2 FlurbG), sind weder aufgezeigt noch dem Senat sonst ersichtlich.

Wie bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, sind im vorliegenden Verfahren Grundstücksveränderungen nur einvernehmlich vorgenommen worden. Es geht dem Kläger mithin nicht um die Bemessung, sondern um die Gestaltung seiner Abfindung (vgl. die Ausführungen zu II., 1. - S. 5 - des Widerspruchsbescheides).

Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren weiter gerügt hat, dass seine Rebgrundstücke nach der Flurbereinigung mehr Teile hätten als vorher, ist bereits zu II., 3 d - S. 10/11 - des Widerspruchsbescheides zutreffend ausgeführt worden: Auch wenn der Kläger nach der Flurbereinigung weniger Grundstücke (6) habe als vorher (13), sei zutreffend, dass einst zusammenhängende Besitzstücke nunmehr getrennt seien (vorher 3, jetzt 6). Dies sei eine Folge einerseits des neu gebauten Gürtelwegs, andererseits der Abtrennung des nördlich des Gürtelwegs liegenden "historischen Weinbergs". Die Trennung sei aber für den Kläger nicht nachteilig, da auch die zusammenhängenden Besitzstücke in der Einlage nicht einheitlich bewirtschaftet gewesen seien. Ein Nachteil sei durch die Trennung daher nicht entstanden. Hiergegen ist seitens des Klägers im Klagverfahren Durchschlagendes nicht vorgebracht worden.

Hinsichtlich der weiter angesprochenen Frage der Bezuschussung ist zu II., 4 - S. 11 - des Widerspruchsbescheides zutreffend ausgeführt: Dieser gesamte Komplex sei Bestandteil der öffentlichen Förderung privater Maßnahmen und daher nicht Gegenstand der wertgleichen Abfindung des Klägers, die allein Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens sei. Im Übrigen führt der Kläger insoweit, wie in der mündlichen Verhandlung kurz erörtert, Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg.

6. Der Klage muss nach alledem ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und über die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten des Klägers beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 24. März 2004

Der Streitwert für das Urteilsverfahren wird auf 12.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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