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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 7 S 887/01
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 117 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 121 Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 5
Wer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung beantragt, braucht nicht innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO einen übernahmebereiten Rechtsanwalt zu benennen (a.A. OVG Münster NVwZ-RR 2001, 612).
7 S 887/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Sozialhilfe

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader

am 13. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Den Klägern wird im Verfahren des zweiten Rechtszugs Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Stefan Weidner, Schlossstrasse 57 B, 70176 Stuttgart beigeordnet.

Die Kläger haben keine Raten zu zahlen.

Gründe:

I.

Seit Inkrafttreten des 6.VwGOÄndG steht den Beteiligten die Berufung nur mehr zu, wenn diese zuvor vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist (§ 124 Abs. 1 VwGO). Einen Berufungszulassungsantrag kann zulässigerweise nur ein postulationsfähiger Vertreter stellen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dem unbemittelten Beteiligten steht es allerdings frei, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen, mit dem Ziel, einen solchen Berufungszulassungsantrag durch den beigeordneten Rechtsanwalt unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Für einen solchen Prozesskostenhilfeantrag gilt der Vertretungszwang nicht.

II.

Wiedereinsetzung kommt nach allgemeiner Auffassung in solchen Fällen allerdings nur dann in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig in der Rechtsbehelfsfrist und ordnungsgemäß gestellt war und die erforderlichen Unterlagen beigefügt waren. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Klägern am 22.03.2001 zugestellt worden. Der Kläger 1) hat - zugleich auch im Namen der Klägerinnen 2) und 3) - am 06.04.2001 bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts beantragt. Der Prozesskostenhilfeantrag ist damit rechtzeitig gestellt worden. Die Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO war beigefügt.

1. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass die Kläger nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt benannt haben (a.A. OVG Münster NVwZ-RR 2001, 612).

a) Für eine solche Anforderung bietet § 166 VwGO, § 117 ZPO keine Grundlage. In § 117 Abs. 1 ZPO ist bestimmt, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem Prozessgericht zu stellen ist und dass in dem Antrag das Streitverhältnis darzustellen ist. In § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist geregelt, dass dem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen sind. Die Benennung eines beiordnungsbereiten Rechtsanwalts wird dort nicht verlangt. Auch § 166 VwGO, § 121 ZPO lässt einen solchen Schluss nicht zu. In § 121 Abs. 1 ZPO ist lediglich vorgesehen, dass eine Beiordnung zu erfolgen hat, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist bzw. dass der Vorsitzende einen Rechtsanwalt auf Antrag beiordnet, wenn der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (§ 121 Abs. 5 ZPO). Hieraus kann nur geschlossen werden, dass der Antragsteller sich vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erklären muss, sei es, dass er einen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt benennt, sei es, dass er erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben. Welche Anforderungen im letzteren Falle zu gelten haben (vgl. insoweit auch OVG Münster NVwZ-RR- 2001, 612), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Kläger auf die Anfrage des Senats einen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt benannt haben. Eine Pflicht zur Benennung des Rechtsanwalts innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Dementsprechend wird auch von den Kommentaren zur ZPO kein solches Erfordernis aufgestellt. Bei Thomas/Putzo heißt es insoweit ausdrücklich: " In dem Beschluss, der PKH bewilligt, ist der von der Partei namentlich benannte, beim Prozessgericht zugelassene RA ihrer Wahl beizuordnen. Hat sie noch keine Wahl getroffen, ist sie dazu aufzufordern." (23. Aufl., § 121 Rdnr. 2).

b) Für eine Benennung des beiordnungsbereiten Rechtsanwalts bereits innerhalb der Rechtsbehelfsfrist besteht auch kein besonderes Bedürfnis. Nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags soll das Oberverwaltungsgericht in der Lage sein, alsbald über diesen zu entscheiden. Eine Prüfung findet dabei nur hinsichtlich der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Zulassungsantragsantrags und hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers statt. Hat der Antragsteller den Anforderungen des § 117 ZPO genügt, kann das Oberverwaltungsgericht diese Prüfung auch vornehmen und über die Fragen der Erfolgsaussicht und der Bedürftigkeit entscheiden. Hinsichtlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Oberverwaltungsgericht im Falle des § 121 Abs. 1 ZPO hingegen keinerlei Ermessen zu. Die Beiordnung hat zwingend zu erfolgen, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Der beiordnungsbereite Rechtsanwalt ist vor Beiordnung und Bevollmächtigung auch nicht verpflichtet, den Prozesskostenhilfeantrag ergänzend zu begründen oder das Verfahren sonst zu fördern. Er steht lediglich für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereit, um das Verfahren als Prozessbevollmächtigter zu übernehmen und fortzuführen. Das Oberverwaltungsgericht kann und muss die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung von Amts wegen prüfen, ohne dass es auf die Mitwirkung des beiordnungsbereiten Rechtsanwalts ankäme. Es führt auch zu keinen nennenswerten Belastungen des Verfahrens, wenn der beiordnungsbereite Rechtsanwalt erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist benannt wird. Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, erübrigt sich die Benennung eines beiordnungsbereiten Rechtsanwalts ohnehin. Kommt hingegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, bedeutet es keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens, wenn der Antragsteller nunmehr zur Benennung eines Rechtsanwalts aufgefordert wird. Eine Pflicht zur Benennung eines beiordnungsbereiten Rechtsanwalts schon in der Rechtsbehelfsfrist würde nach Auffassung des Senats auch den Zugang zur Rechtsmittelinstanz für unbemittelte Beteiligte in unzumutbarer Weise erschweren. Dies gilt insbesondere im Bereich der Sozialhilfe, wo die Beträge, um die gestritten wird, häufig so gering sind, dass es in aller Regel nicht leicht fallen wird, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden.

2. Die obigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall insbesondere auch deswegen, weil die Kläger ihren Prozesskostenhilfeantrag bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts gestellt haben. Bei der Aufnahme des Prozesskostenhilfeantrags zu Protokoll ist der Antragsteller sachgemäß zu beraten und dazu zu veranlassen, sich erschöpfend zu erklären (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 117 Rdnr. 2). Würde es entgegen der hier vertretenen Auffassung eine Rechtspflicht zur Benennung eines beiordnungsbereiten Rechtsanwalts innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geben, so hätten die Kläger hierauf ausdrücklich hingewiesen werden müssen.

III.

Dem Antrag war zu entsprechen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht und ist auch nicht mutwillig. Eine Zulassung der Berufung dürfte jedenfalls nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG wird das rechtliche Gehör verletzt, wenn die Verwertung einer fremdsprachlichen Urkunde allein deshalb abgelehnt wird, weil die deutsche Übersetzung fehlt (BVerwG NJW 1996, 1553). In dem angegriffenen Urteil ist ausgeführt, dass die Gerichtssprache deutsch sei und von daher die in italienischer Sprache abgefassten Schreiben nicht berücksichtigt werden könnten. Dies dürfte im Widerspruch zu der vorerwähnten Rechtsprechung des BVerwG stehen. Unabhängig davon ist fraglich, ob das Verwaltungsgericht gegen die Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts verstoßen hat (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es den Wert der streitgegenständlichen Wohnung nicht festgestellt hat. Das Urteil dürfte auch ernstlichen Zweifeln begegnen, soweit dort von einer unbedingten Verpflichtung der Kläger zur Veräußerung der Wohnung zu jedem Preis oberhalb von 5.500 DM ausgegangen wird. Ob eine Härte im Sinne der §§ 88, 89 BSHG vorliegen kann, hängt entscheidend von den Wertverhältnissen ab, die bisher ungeklärt sind.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts findet ihre rechtliche Grundlage in § 166, § 121 Abs. 1 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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