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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 8 S 1046/02
Rechtsgebiete: BauGB, LBO


Vorschriften:

BauGB § 9 Abs. 3
BauGB § 214
LBO § 74 Abs. 1
LBO § 74 Abs. 7
1. Bei Erlass örtlicher Bauvorschriften ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

2. Die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB finden jedenfalls auch auf solche örtliche Bauvorschriften Anwendung, die zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 1046/02

Verkündet am 19.09.2002

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit der Ortsbausatzung "Frauenberg II/01"

der Stadt Bad Waldsee vom 24.9.2001

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Schieber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof im Nebenamt Prof. Dr. Puhl sowie den Richter am Verwaltungsgericht Milz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller 1 sowie die Antragsteller 2 und 3, die untereinander jeweils als Gesamtschuldner haften, tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller, denen drei mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke im Satzungsgebiet gehören, wenden sich gegen die Ortsbausatzung "Frauenberg II/01" der Antragsgegnerin vom 24.9.2001.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung deckt sich mit dem Plangebiet des ebenfalls am 24.9.2001 beschlossenen Bebauungsplans "Frauenberg II/01" der Antragsgegnerin, der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens - 8 S 2228/01 - ist. Er umfasst 23 Bauplätze, wovon 21 auf der Grundlage eines Planentwurfs der Beratungsstelle für Bauleitplanung beim Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern vom April/Mai 1971 mit Flachdachbungalows bebaut sind. Die Satzung ergänzt dessen Festsetzungen, indem sie insbesondere als Dachform für die Hauptgebäude "Flachdach (0° Dachneigung)" festsetzt. Abweichungen hiervon können bis zu einer Neigung von 5° zugelassen werden, "wenn die Dachkonstruktion hinter einer Attika liegt und optisch nicht in Erscheinung tritt (Sicht aus 1,8 m Höhe über Gelände, innerhalb des Plangebietes)".

Die Satzung hat folgende Vorgeschichte: Am 20.9.1999 hatte die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan "Frauenberg II" beschlossen, in dem bauplanungsrechtliche Bestimmungen und örtliche Bauvorschriften zusammengefasst waren. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hielt diesen Plan in seinen von den Antragstellern 1 und 3 erstrittenen und (ohne Rechtsmittel) rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 28.3.2001 - 4 K 1134/00 - (VBlBW 2002, 216 mit abl. Anm. Engel, S. 193) und - 4 K 1103/00 - für nichtig, weil seit der Änderung der LBO zum 1.1.1996 örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Bestandteil eines Bebauungsplans erlassen werden dürften. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin getrennte, aber in zeitlichem Gleichtakt bis zum Satzungsbeschluss verlaufene Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplans und einer Satzung über örtliche Bauvorschriften ein. Am 11.6.2001 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin entsprechende Aufstellungsbeschlüsse, die im Amtsblatt vom 13.6.2001 bekannt gemacht wurden. Am 25.6.2001 fand im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung für beide Verfahren zeitgleich eine Informationsveranstaltung statt, an der neun Bürgerinnen und Bürger (darunter auch die Antragsteller 1 und 2) teilnahmen, die sich mehrheitlich dafür aussprachen, Aufstockungen zu ermöglichen. Mit einem Schreiben vom 28.6.2001 wandten sich 14 Eigentümer von Grundstücken im Baugebiet "Frauenberg II/01" gegen die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Aufstockung der Gebäude. Sie wünschten die Erhaltung des über Jahrzehnte gewachsenen Baugebiets in der jetzigen Art. Für die Antragsteller wurde in einem Anwaltsschriftsatz vom 9.7.2001 vorgetragen, die Flachdächer müssten aufwendig saniert werden, weshalb sie schon seit vielen Jahren versuchten, die Genehmigung für eine Aufstockung und Aufbringung eines - in der Umgebung üblichen - Satteldachs zu erhalten. Im Übrigen wurde auf das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28.3.2001 - 3 K 1134/00 -verwiesen. In einem u. a. von den Antragstellern 2 unterzeichneten Schreiben vom 4.7.2001 wurde geltend gemacht, Flachdächer seien nicht mehr zeitgemäß, reparaturanfällig und teuer zu sanieren. Ohne Dachgeschossauf- und -ausbau werde jungen Familien die Möglichkeit genommen, sich anzusiedeln, und Familien mit schwer und schwerst behinderten Personen könnten die häusliche Pflege nicht auf Dauer ausüben bzw. fortführen.

Am 23.7.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, diesen Anregungen nicht zu folgen, da aus der Grenzbebauung und den Abstandsflächen deutlich werde, dass Gebäude mit Satteldach nicht in das Planungskonzept passten. Weitere Gründe seien die mögliche Einschränkung der Nachbargrundstücke in Belichtung und Besonnung sowie Gründe der Gleichbehandlung, da nicht alle Betroffenen auf ihr Haus ein Satteldach aufsetzen könnten oder wollten. Alle Eigentümer hätten die Gebäude mit dem Wissen um die zwingende Vorgabe von Flachdächern erworben, wie sie der alte Plan festgesetzt habe. Eine deutliche Mehrheit der Anwohner habe den Wunsch geäußert, den status quo zu erhalten. Das Plangebiet habe einen völlig anderen Charakter als die Bebauung in der Umgebung. Das Kreisplanungsamt errechnete ferner in einer Aufstellung vom 24.7.2001, dass den Antragstellern aufgrund der Größe ihrer Grundstücke bei der vorgesehenen Grundflächenzahl von 0,4 noch Erweiterungsmöglichkeiten von 86 m2 (Antragsteller 1), 52 m2 (Antragsteller 2) bzw. 62 m2 (Antragsteller 3) zur Verfügung stünden.

Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften lagen vom 6.8. bis zum 5.9.2001 öffentlich aus. Mit Schriftsatz vom 22.8.2001 ließen die Antragsteller anregen, das Bebauungsplanverfahren einzustellen, hilfsweise Satteldächer zuzulassen. Durch eine Aufstockung ihrer Gebäude werde weder die Aussicht ihrer Nachbarn verschlechtert noch deren Besonnungs- und Belichtungssituation negativ beeinflusst. Andererseits könnten durch sie Mehrgenerationenhäuser geschaffen und Sanierungskosten eingespart werden. Flachdach- und Gartenhofhäusergebiete würden heute überall in Satteldachgebiete umgewandelt. Die Antragsteller 2 wiesen in einem weiteren Schreiben vom 3.9.2001 ergänzend darauf hin, dass sie aufgrund ihrer familiären Situation dringend zusätzlichen Wohnraum benötigten. Wenn sie ihn auf ihrem eigenen Grundstück schaffen könnten, statt hierfür ein neues Grundstück in Anspruch nehmen zu müssen, werde die Umwelt geschont. Die Verwaltung der Antragsgegnerin trat diesen Anregungen mit folgenden Argumenten entgegen: Das Plangebiet stelle einen Teil des Bereichs Frauenberg mit einem geschlossenen, durch die Flachdachbebauung charakterisierten Siedlungsbild dar und es sei nicht vorstellbar, dass zwischen den Flachdachgebäuden je nach Wunsch der einzelnen Eigentümer verteilt Gebäude mit aufgesetztem Dachgeschoss entstünden. Es entspreche keinesfalls dem Wunsch aller Eigentümer, die Dachform zu ändern. Eine Aufstockung der Gebäude hätte eine Erhöhung der Wohnungsanzahl mit einem weiteren Stellplatzbedarf zur Folge. Ferner seien dann Einblicksmöglichkeiten in die Nachbargrundstücke gegeben, wodurch die besondere Qualität der Bebauung, die eine hohe Privatsphäre auch im Freibereich garantiere, verloren ginge. Schließlich bedürften auch Satteldächer der Unterhaltung, ihre Sanierung sei teurer als die von Flachdächern. Bei fachgerechter Ausführung sei ein Flachdach über Jahrzehnte haltbar. Dem folgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin und beschloss am 24.9.2001 unter getrennten Tagesordnungspunkten den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Mit Bescheid vom 14.3.2002 genehmigte das Landratsamt Ravensburg die örtlichen Bauvorschriften unter der Auflage, im Text die Angabe "§ 11 LBO" als Rechtsgrundlage zu streichen und den Begriff "Baugestaltungsplan" in "Örtliche Bauvorschriften" abzuändern. Dem kam die Antragsgegnerin nach und machte die Genehmigung der Satzung im Amtsblatt vom 23.3.2002 unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt.

Am 29.4.2002 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,

die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Bereich "Frauenberg II/01" der Stadt Bad Waldsee vom 24. September 2001 für nichtig zu erklären.

Sie machen geltend: Die Satzung sei aus formellen und materiellen Gründen rechtswidrig. Da sie nicht zusammen mit einem Bebauungsplan erlassen worden sei, hätte sich das Verfahren nach § 74 Abs. 6 LBO bestimmen müssen. Danach hätte keine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt werden dürfen. Dieser Verfahrensfehler sei nicht heilbar, da die §§ 214 ff. BauGB keine Anwendung fänden. Die Satzung sei des Weiteren nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Sie hätte gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 DVO/GemO mit ihrem vollen Wortlaut im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht werden müssen. Eine Ersatzbekanntmachung sei nur bei Plänen und zeichnerischen Darstellungen zulässig, zudem sei auch den Umschreibungsanforderungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO/GemO nicht Rechnung getragen worden. Auch dieser Fehler sei nicht heilbar, weil § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GemO dies bei Bekanntmachungsmängeln nicht vorsehe. Schließlich sei in der Bekanntmachung der Satzung fälschlicherweise auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB hingewiesen worden, obwohl diese auf örtliche Bauvorschriften, die auf der Grundlage des § 74 Abs. 6 LBO erlassen würden, nicht anwendbar seien. Dieser rechtswidrige Hinweis sei geeignet gewesen, betroffene Bürger davon abzuhalten, die Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen. Die Ortsbausatzung sei auch materiell rechtswidrig, weil das Satzungsgebiet keine städtebauliche Bedeutung i.S.v. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO besitze und deshalb dem privaten Interesse an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Aufstockung des Daches der Vorzug gebührt hätte. Das ergebe sich auch aus § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO, der bei Aufstockungen einen Anspruch auf Abweichung von den Vorschriften der LBO gebe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie erwidert: Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Die Satzung sei - in allen Verfahrensschritten bis zum Satzungsbeschluss - zusammen mit dem Bebauungsplan "Frauenberg II/01" beschlossen worden, weshalb sich das Verfahren in vollem Umfang nach den für Bebauungspläne geltenden Vorschriften gerichtet habe (§ 74 Abs. 7 LBO). Ihr Einwand, die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 LBO seien nicht gegeben, da es der fraglichen Bebauung an der notwendigen städtebaulichen Bedeutung fehle, verkenne die Homogenität der bungalowartigen, stark durchgrünten und auf die Außenwohnbereiche ausgerichteten Bebauung, um deren Erhaltung es vorliegend gehe. Das durch § 74 Abs. 1 LBO eingeräumte abwägende Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden.

Der Senat hat das Satzungsgebiet und seine Umgebung in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen; wegen der dabei getroffenen Festsetzungen wird auf die über die Beweisaufnahme gefertigte Niederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Ob sie zulässig sind, was aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen namentlich bei den Antragstellern 2 fraglich ist, weil sie - anders als die Antragsteller 1 und 3 - im Falle des Erfolgs ihrer Anträge keinen rechtskräftig bestätigten Anspruch auf Genehmigung eines Dachgeschosses besäßen, sondern sich dann den inhaltsgleichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 20.9.1999 gegenüber sähen, dessen Gültigkeit mit den vom Verwaltungsgericht Sigmaringen herangezogenen Argumenten nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil des Senats vom 22.4.2002 - 8 S 177/02 -), kann offen bleiben, denn die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Die angefochtene Satzung weist keine von Amts wegen zu prüfenden, beachtlichen Mängel auf und hält den Angriffen der Antragsteller stand.

1. Die Satzung leidet nicht an den von den Antragstellern geltend gemachten formell-rechtlichen Fehlern.

a) Ihr Vortrag, die örtlichen Bauvorschriften seien nicht zusammen mit dem dasselbe Gebiet betreffenden und dieselbe Bezeichnung ("Frauenberg II/01") tragenden Bebauungsplan erlassen worden, und die hieraus gezogenen rechtlichen Folgerung ist nicht nachvollziehbar. Denn § 74 Abs. 7 LBO bestimmt, dass sich das Verfahren für den Erlass örtlicher Bauvorschriften in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften richtet, wenn sie zusammen mit einem solchen Plan beschlossen werden (Zur Zulässigkeit dieser "Vollverweisung": BVerwG, Beschluss vom 12.3.1991 - 4 NB 6.91 - NVwZ 1991, 874 = PBauE § 9 Abs. 4 BauGB Nr. 1). "Zusammen beschlossen" bedeutet möglicherweise nicht nur, dass die jeweiligen Satzungsbeschlüsse "zusammen", also gleichzeitig oder mindestens in engem zeitlichen Zusammenhang getroffen werden müssen, sondern auch, dass die beiden Satzungen denselben Geltungsbereich haben müssen (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 121). Selbst nach dieser engen Ansicht, deren Berechtigung vorliegend offen bleiben kann, sind aber sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift erfüllt. Denn die Geltungsbereiche sind deckungsgleich und die Satzungsbeschlüsse sind - unmittelbar hintereinander - in derselben Sitzung am 24.9.2001 gefasst worden. Die Antragsgegnerin hätte sogar die Darstellungen und Bestimmungen beider Satzungen in einer Urkunde vereinen können (Urteil des Senats vom 22.4.2002 - 8 S 177/02 -; sie hätte danach sogar an dem Bebauungsplan vom 20.9.1999 festhalten können).

Die Antragsteller gehen demgegenüber offenbar davon aus, dass ein Verfahrensverbund i.S.d. § 74 Abs. 7 LBO nur dann gegeben sei, wenn beide Satzungen auch im Gleichtakt in Kraft gesetzt werden. Dafür gibt der Gesetzeswortlaut, der ausschließlich auf die gemeinsame Beschlussfassung abstellt, aber nichts her; zudem hat der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 18.8.2000 (- 8 S 793/00 - VBlBW 2001, 59 = PBauE § 9 Abs. 4 BauGB Nr. 7) sogar einen späteren gesonderten Erlass örtlicher Bauvorschriften für zulässig erachtet.

b) Gänzlich unverständlich ist die Folgerung, die die Antragsteller aus ihrer abweichenden Ansicht im Hinblick auf die durchgeführte frühzeitige Bürgerbeteiligung ziehen wollen, nämlich dass dieser Zusatzservice zur Nichtigkeit der örtlichen Bauvorschriften führe. Ginge man mit ihnen davon aus, dass es sich um eine isolierte Satzung handle und sich deshalb das Verfahren für ihren Erlass nicht nach § 74 Abs. 7 LBO, sondern nach § 74 Abs. 6 LBO bestimmt hätte, so wäre eine frühzeitige Bürgerbeteiligung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB zwar nicht vorgeschrieben gewesen. Wird sie - wie hier - dennoch durchgeführt, ist dies aber selbstverständlich als zusätzliche Bürgerinformation unschädlich und kann keinesfalls die Rechtswidrigkeit der Satzung begründen (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 119).

c) Die Rüge der Antragsteller, die Satzung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, liegt selbst dann neben der Sache, wenn man mit ihnen annehmen würde, es handle sich um einen isolierten Erlass örtlicher Bauvorschriften und das Verfahren richte sich demgemäß nach § 74 Abs. 6 LBO. Denn in dessen Satz 2 wird ausdrücklich § 12 BauGB für entsprechend anwendbar erklärt. Da es sich um eine dynamische Verweisung - nämlich auf die jeweils geltende Bekanntmachungsvorschrift - handelt, ist nunmehr § 10 Abs. 3 BauGB 1998 in Bezug genommen (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 117). Damit kommen die Bestimmungen des § 1 DVO/GemO gerade nicht zur Anwendung; die Antragsgegnerin hat vielmehr konsequenterweise die Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt öffentlich bekannt gemacht. Dieser Genehmigung hätte es nach dem oben Ausgeführten allerdings gar nicht bedurft; denn da im vorliegenden Fall die für Bebauungspläne geltenden Verfahrensvorschriften in vollem Umfang zur Anwendung kamen, hätte - ebenso wie beim Bebauungsplan "Frauenberg II/01" - die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB genügt (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 128; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 14.3.1990 - 8 S 2599/89 - VBlBW 1990, 428 zu § 73 LBO a. F.).

d) Die Antragsgegnerin hat in dieser Bekanntmachung auch zu Recht auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB hingewiesen, da - wie ausgeführt - § 74 Abs. 7 LBO zur Anwendung kam, der "in vollem Umfang" auf die für Bebauungspläne geltenden Verfahrensvorschriften des BauGB verweist. Streng genommen sind die §§ 214 ff. BauGB zwar keine Verfahrensvorschriften, sie könnten aber als Annex auch bei der jeweiligen Verfahrensbestimmung stehen und sind deshalb ebenfalls auf örtliche Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 LBO anwendbar (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 121 a. E.; vgl. auch: OVG NW, Urteil vom 24.7.2000 - 7a D 179/98.NE - BRS 63 Nr. 18; Urteil vom 9.2.2000 - 7 A 2386/98 - NVwZ-RR 2001, 14 zum nordrhein-westfälischen Landesrecht; BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 9 B 63.01 - UPR 2002, 275 = NuR 2002, 410 zum allgemein geltenden Grundsatz der Planerhaltung).

e) Schließlich bestehen auch im Hinblick auf die unter Auflagen erfolgte Genehmigung des Landratsamtes und das Fehlen eines Beitrittsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.1986 - 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 = PBauE § 12 BauGB Nr. 7; Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 15.93 - NVwZ-RR 1994, 9 = PBauE § 142 BauGB Nr. 2; Beschluss vom 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 3; Normenkontrollurteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 -VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24) keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung. Denn abgesehen davon, dass es - wie soeben ausgeführt - der Genehmigung nicht bedurft hätte, war auch deshalb kein Beitrittsbeschluss erforderlich, weil die Satzung inhaltlich nicht geändert wurde. Vielmehr wurde lediglich eine vom Landratsamt als fehlerhaft angesehene Rechtsgrundlage (§ 11 LBO) gestrichen und der Begriff "Baugestaltungsplan" durch "örtliche Bauvorschriften" ersetzt. Derartige "redaktionelle" Änderungen dürfen aber auch ohne Beitrittsbeschluss des Gemeinderates vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1989 - 4 NB 24.88 -NVwZ-RR 1990, 122 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 13; Normenkontrollbeschluss des Senats vom 28.1.1994 - 8 S 2113/92 - PBauE § 10 BauGB Nr. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 7.11.1997 - 1 K 3601/96 - NVwZ-RR 1998, 716).

2. Auch die inhaltlichen Einwendungen der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Satzung bleiben ohne Erfolg. Die Festsetzungen über die Dachform sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO, der nicht nur zur Abwehr von Verunstaltungen, sondern auch zur positiven Gestaltungspflege ermächtigt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 4.5.1998 - 8 S 159/98 - VBlBW 1999, 23; Beschluss vom 26.8.1982 - 5 S 858/82 - VBlBW 1983, 179; Sauter, LBO, § 74 RdNr. 29 m.w.N.; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 10.7.1997 - 4 NB 15.97 - NVwZ-RR 1998, 486 = PBauE § 9 Abs. 4 BauGB Nr. 5).

a) Die Antragsteller machen zum einen geltend, die Voraussetzungen dieser Satzungsermächtigung seien nicht erfüllt, weil von den dort genannten Voraussetzungen für Gestaltungsvorschriften nur die städtebauliche Bedeutung des Ortsteils in Betracht komme und eine solche nicht gegeben sei, da über die Dachform hinaus bauliche Merkmale fehlten, die eine städtebauliche Bedeutung begründen könnten. Sie verkennen damit aber, dass das Baugebiet durch eine ganz bestimmte Konzeption mit Besonderheiten geprägt ist, die es von anderen Baugebieten abhebt. Neben der Dachform gehört dazu die Eingeschossigkeit der Gebäude, ihre halb geschlossene Anordnung zueinander, die Bildung von Freibereichen, die gegen Einblicke vom Nachbargrundstück geschützt sind, sowie die Zuordnung von Innen- und Außenwohnbereichen. Auch soweit sie dem Satzungsgebiet die Qualität eines Ortsteils absprechen wollen, weil er aus lediglich 21 Häusern bestehe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit Ortsteil ist in diesem Zusammenhang nicht - wie in § 34 Abs. 1 BauGB - ein Bebauungszusammenhang von einigem Gewicht zu verstehen, der eine Innenbereichslage kennzeichnet, sondern der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass nur gebietsspezifische gestalterische Absichten verfolgt werden dürfen (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 37). Bei örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich eines zusammen mit ihnen beschlossenen Bebauungsplans ist selbstverständlich dessen Abgrenzung maßgeblich (Sauter, a.a.O.). Davon abgesehen wäre auch bei Anlegung der Maßstäbe des § 34 BauGB von einem Ortsteil auszugehen, denn eine geschlossen-einheitliche Bebauung von 21 Wohnhäusern, die eindeutig durch Straßen abgegrenzt wird, weist zweifellos hinlängliches Gewicht auf. Darauf, ob die Flachdächer von außen, von den Straßen aus, erkennbar sind, kommt es - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an.

b) Zum andern beanstanden die Antragsteller die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Sie meinen, dass ihren privaten Interessen an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Aufstockung des Daches der Vorzug gegenüber den gestalterischen Absichten der Stadt der Vorrang gebührt hätte. Daran ist aber lediglich richtig, dass auch bei Erlass örtlicher Bauvorschriften eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.8.1982 - 5 S 858/82 -VBlBW 1983, 179; Urteil vom 7.5.1987 - 8 S 1542/86 - BRS 47 Nr. 12; Sauter, LBO, § 74 RdNrn. 13, 120 und 122 m.w.N.). Es spricht aber nichts dafür, dass dabei den Wünschen der Antragsteller hätte entsprochen werden müssen. Insbesondere darf die Flachdachfestsetzung nicht isoliert gesehen werden; sie ist vielmehr notwendiger Bestandteil des mit der Gesamtplanung für den Bereich "Frauenberg II/01" verfolgten Konzepts, die jedenfalls in Teilen vorhandene Gartenhofbebauung zu sichern und fortzuentwickeln. Satteldächer mit darin untergebrachten nutzbaren Wohnräumen würden aber zwangsläufig dazu führen, dass die Außenwohnbereiche der Nachbargrundstücke von erhöht gelegenen Fenstern aus einsehbar würden. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Konzept wäre damit zunichte gemacht. Im Übrigen gilt das im Parallelverfahren - 8 S 2228/01 - im Urteil vom heutigen Tag zur bauplanungsrechtlichen Abwägung Ausgeführte entsprechend. Daran ändert - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch der Umstand nichts, dass § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Anspruch auf Abweichung von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, also auch von örtlichen Bauvorschriften, gewährt, wenn es um die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum u. a. durch Aufstockung oder Änderung des Daches geht. Denn diese Abweichung steht unter dem Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen. Dazu können auch Belange der Baugestaltung oder städtebauliche Zielsetzungen gehören (Sauter, LBO, § 56 RdNr. 13). Davon ausgehend kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass in Ansehung der von der Antragsgegnerin im Baugebiet verfolgten Konzeption eine Abweichung von der vorgeschriebenen Dachgestaltung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht zugelassen werden könnte. Um so weniger kann dieser Bestimmung eine die Abwägung gemäß § 74 LBO vorprägende Wirkung beigemessen werden.

Nach allem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO bzw. (im Verhältnis der Antragsteller 2 und 3 untereinander) § 159 S. 2 VwGO abzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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