Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.06.2003
Aktenzeichen: 8 S 1098/03
Rechtsgebiete: BauNVO


Vorschriften:

BauNVO § 23 Abs. 1
Zur Frage, wann seitliche bzw. hintere Baugrenzen nachbarschützende Wirkung entfalten.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 1098/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Baugenehmigung

hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 2. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2003 - 1 K 563/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen unter dem 3.1.2003 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines kirchlichen Gemeindezentrums anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Es ist dabei keineswegs von den gängigen Prüfungsmaßstäben abgewichen, wie die Antragstellerin rügt, sondern hat seiner Entscheidung den in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen Ansatz einer Kombination von (summarischer) Rechtmäßigkeitskontrolle sowie Bewertung der für und gegen eine sofortige Ausführbarkeit der Baugenehmigung sprechenden Interessen der Beteiligten zugrunde gelegt (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 RdNrn. 68 ff.; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 7. Aufl. 2001, § 50 IV; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, § 80 RdNrn. 82 ff., jeweils m.w.N.).

Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin wohl nicht in eigenen Rechten verletzt. Ob seine Annahme zutrifft, die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Langgasse" bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche und der Anordnung der Stellplätze sei aufgrund der mit der Baugenehmigung verbundenen Auflage, dass die Werte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete einzuhalten sind, mit den nachbarlichen Belangen der Antragstellerin zu vereinbaren, obwohl es die parallel zu deren Grundstück verlaufende (nordwestliche) Baugrenze auch im Hinblick auf Stellplätze für nachbarschützend hält, kann dahinstehen. Denn dieser Baugrenze kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig diese Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (vgl. Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 - VBlBW 2000, 112; Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BRS 59 Nr. 126 = PBauE § 23 BauNVO Nr. 6). Diese Regel fußt auf der Annahme, dass mit derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden soll. Sie greift daher dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Das ist hier der Fall. Denn der Bebauungsplan weist Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen aus, was gegen ein gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht. Besonders deutlich wird dies in Ansehung der auf dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin festgesetzten Baufenster. Denn letzteres ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze doppelt so weit entfernt wie die ihm gegenüber liegende nordwestliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen. Die daraus sich ergebende Annahme, dass die festgesetzten Baugrenzen keinen Nachbarschutz vermitteln sollen, wird durch die Begründung des Bebauungsplans erhärtet. Denn dort heißt es, dass die Baugrenzen "je nach städtebaulicher Situation im Plangebiet streng bzw. großzügig ausgewiesen" worden seien, "um auch hier globalen Gestaltungsabsichten zum Ziele zu verhelfen."

Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die erteilten Befreiungen, insbesondere von der Festsetzung Nr. 6.1, wonach Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie den hierfür ausdrücklich festgesetzten Flächen zulässig sind, ihre nachbarlichen Belange nicht in der durch § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen Weise berücksichtigen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409 = PBauE § 31 BauGB Nr. 3; Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = PBauE § 31 BauGB Nr. 5). Das ist aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Denn in Rede stehen insoweit vor allem die von den Parkvorgängen auf den sieben Stellplätzen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze herrührenden Lärmimmissionen. Diese werden aber durch die der Baugenehmigung beigefügte Auflage Nr. 111, wonach die Werte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete einzuhalten sind, auf das der Antragstellerin zumutbare Maß beschränkt. Entgegen ihrer Auffassung ist diese Auflage auch hinreichend bestimmt. Denn die zu beachtenden Werte (55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) bei Nacht) sind in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm vom 26.8.1998 (GMBl S. 503) eindeutig bezeichnet und es genügt, diese Immissionsrichtwerte als Ziele vorzugeben. Wie der Beigeladene sie erreichen will (etwa durch Lärmschutzeinrichtungen oder durch ein besonderes Betriebsreglement), durfte die Antragsgegnerin seiner Entscheidung überlassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 37 RdNr. 16 m.w.N.).

Nach allem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin in eigenen (Nachbar-)Rechten verletzt; nach dem eingangs genannten Prüfungsmodell besteht deshalb keine Veranlassung, entgegen der in § 212 a BauGB zum Ausdruck gelangten Wertung des Gesetzgebers dem Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung beizulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück