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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: 8 S 1257/02
Rechtsgebiete: LBO


Vorschriften:

LBO § 5 Abs. 9
Bei einem zylinderförmigen Antennenmasten ist unter Wandfläche im Sinn des § 5 Abs. 9 LBO nicht die Hälfte seiner Mantelfläche, sondern die Fläche seines Querschnitts zu verstehen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 1257/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 4. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2002 - 5 K 838/01 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Anträge sind unbegründet. Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel.

1. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Wandfläche der Antennenanlage nach der Querschnittsfläche des vorhandenen Mastes sowie der auf diesen aufgesetzten Einrichtungen - Aufsatzrohr mit Sektorantenne und Omniantenne - zu berechnen ist oder - wie die Kläger meinen - der halben Mantelfläche des Mastes und der zusätzlichen Einrichtungen entspricht, da die Klagen auch dann keinen Erfolg hätten, wenn man von Letzterem ausgehe und annehme, dass die Wandfläche der Anlage mehr als 25 m2 betrage. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach den Berechnungen der Kläger bereits der vorhandene, bestandskräftig genehmigte Mast eine Wandfläche von 30,435 m2 habe und durch die geplante Anbringung der Antennenaufsätze hierzu - wiederum nach den Berechnungen der Kläger - eine Fläche von nur 2,36 m2 hinzu komme, ohne dass damit nachteiligere Auswirkungen auf die von den Abstandsvorschriften geschützten Belange verbunden wären. Diese Argumentation wird von den Klägern zu Recht angegriffen. Denn sollte bereits die Wandfläche des vorhandenen Masts mehr als 25 m2 betragen, wäre dieser - wenngleich bestandskräftig genehmigt - bauordnungsrechtlich unzulässig, da er in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 1 LBO eine Abstandsfläche von mindestens 6,25 m einhalten müsste, während der tatsächliche Abstand zu der Grenze zum Grundstück der Kläger nur ca. 3,80 m beträgt. Dies hätte zur weiteren Konsequenz, dass jede Änderung des Mastes, durch die sich die für die Bemessung der Abstandsfläche maßgeblichen Merkmale verändern, also namentlich jede Erhöhung, ebenfalls gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstieße, sofern die Unterschreitung der an sich vorgeschriebenen Abstandsfläche nicht von § 6 Abs. 4 LBO gedeckt wird.

Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vorhaben der Beigeladenen bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen, da die Wandfläche der Anlage entgegen der Ansicht der Kläger nicht nach der halben Mantelfläche des Mastes, sondern nach der Fläche des ihrem Grundstück zugewandten Querschnitts zu berechnen ist. Wie auch die Kläger zugestehen, wird hiervon ausgehend das in § 5 Abs. 9 LBO genannte Maß von 25 m2 auch bei Einbeziehung der geplanten zusätzlichen Einrichtungen nicht erreicht. Die Einhaltung einer Abstandsfläche ist daher nicht erforderlich.

Bereits der Sinn und Zweck der Abstandsvorschriften, die eine ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke gewährleisten sollen, legt es nahe, dass im Rahmen des § 5 Abs. 9 LBO nur auf den jeweils vom Grundstück des Nachbarn aus sichtbaren Teil der Wandfläche abzustellen ist, mithin bei einem - wie im vorliegenden Fall - zylinderförmigen Masten die Querschnittsfläche als Wandfläche zu betrachten ist. Eine andere Betrachtung verbietet sich aber jedenfalls deshalb, weil sie dazu führte, dass ein so geformter Mast abstandsrechtlich schlechter abschnitte als ein ansonsten gleicher Mast mit einem quadratischen Querschnitt, obwohl die Auswirkungen eines zylinderförmigen Masten auf die von § 5 LBO geschützten Belange eher geringer, keinesfalls aber schwerer wiegen als die des genannten Vergleichsobjekts. Die von den Klägern für richtig gehaltene Berechnungsweise würde daher zu einem völlig ungereimten Ergebnis führen.

2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass das Vorhaben der Beigeladene auch bauplanungsrechtlich zulässig sei, da die Antennenanlage die von der 26. BImSchV festgesetzten Personengrenzwerte einhalte und deshalb nicht zu befürchten sei, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 22 Abs. 1 BImSchG ausgingen. Einwendungen hiergegen werden von den Klägern nicht erhoben. Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung bestehen auch aus der Sicht des Senats keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 2 VwGO. Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bedarf es nicht, da solche im Zulassungsverfahren nicht entstanden sind. Der Streitwert wurde aufgrund von § 13 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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