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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.04.2004
Aktenzeichen: 8 S 1374/03
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, GemO


Vorschriften:

VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 6
GemO § 18
1. Ein Gemeinderat ist nicht allein deshalb von der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan ausgeschlossen, der eine Straße festsetzt, weil diese zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führt, an der er selbst wohnt.

2. Da die Gemeinden befugt sind, durch bauplanerische Festsetzungen "Verkehrspolitik" zu betreiben, dürfen sie auch in Kauf nehmen, dass eine Straße - im Verhältnis zu ihrer Verkehrswirksamkeit - "teuer" ist.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 1374/03

Verkündet am 30.4.2004

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Satzung vom 16.7.2002 der Stadt Welzheim über den Bebauungsplan "Verlängerung Wiesenstraße"

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Stumpe, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk, Dr. Christ und Schieber sowie den Richter am Verwaltungsgerichtshof im Nebenamt Prof. Dr. Puhl auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Verlängerung Wiesenstraße" der Antragsgegnerin vom 16.7.2002.

Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin, der in einem Abstand von etwa 200 m seit Ende des Jahres 2000 von einer westlichen Entlastungsstraße ("Westrandstraße") bogenförmig umfahren wird. Die Wiesenstraße, die von der Königsberger Straße bzw. der Rudersberger Straße (L 1080) im Südosten kommend nach Nordwesten auf diese Umfahrungsstraße zuführt, endet derzeit am Bebauungsrand in Höhe des Wasserturms und mündet dort in einen Feldweg. Sie hat eine Fahrbahnbreite von 5,2 bis 5,4 m und weist an ihrer Nordseite einen etwa 2 m breiten Parkierungsstreifen sowie daran anschließend einen Gehweg von gleicher Breite auf. Das Wohnanwesen des Antragstellers befindet sich südlich der Wiesenstraße gegenüber einer Fußwegabzweigung zum Posener Weg außerhalb des Plangebiets.

Der Plan sieht vor, die Wiesenstraße um etwa 220 m nach Nordwesten fortzuführen und mit der Westrandstraße zu verbinden. Die Planstraße soll eine Fahrbahnbreite von 5,50 m erhalten. An ihrer Südseite ist ab dem letzten bestehenden Gebäude (Haus Nr. xx) ein durchgehender, 1,50 m breiter Gehweg geplant. An seiner Nordseite soll die öffentliche Parkfläche gegenüber diesem Wohnhaus enden, ein Gehweg ist dort auf eine Länge von etwa 55 m bis zur Einmündung einer fußläufigen Verbindung zum Memelweg vorgesehen. Neben den Verkehrsflächen umfasst der angefochtene Bebauungsplan die Lärmschutzwälle entlang der Westrandstraße beiderseits der geplanten Einmündung der Wiesenstraße auf eine Länge von insgesamt etwa 180 m sowie westlich der Entlastungsstraße eine etwa 900 m2 große Fläche für eine Ersatzmaßnahme (Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum).

Nach der Planbegründung wurde ab dem Jahr 1998 untersucht, ob und wie die bestehenden Wohngebiete zwischen der Rudersberger Straße im Süden und der Murrhardter Straße im Nordosten sowie künftige Baugebiete innerhalb des Bogens der westlichen Entlastungsstraße an diese angebunden werden könnten, ohne dass stadteinwärts gelegene Straßen belastet würden. Das dazu eingeholte Verkehrsgutachten vom September 2000 gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine Verknüpfung der Wiesenstraße und der weiter nordöstlich gelegenen Görlitzer Straße mit der Westumfahrung zu einer Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes führe, die zu erwartende Verkehrszunahme in den Randbereichen vertretbar und die Wiesenstraße (wie auch die Görlitzer Straße) ausreichend dimensioniert seien, um den erhöhten innerörtlichen Erschließungsverkehr aufzunehmen. Deshalb sehe der angegriffene Bebauungsplan die Verlängerung der Wiesenstraße vor, um eine Straßenverbindung zur Umgehungsstraße zu schaffen.

Der Antragsteller und weitere Anwohner der Wiesenstraße wandten sich im Verlauf des mit Aufstellungsbeschluss vom 6.2.2001 eingeleiteten Planungsverfahrens mehrfach gegen die Verlängerung der Straße. Sie machten geltend, sie würden in unzumutbarer Weise mit zusätzlichem Verkehr konfrontiert, ohne dass dadurch andere Straßen spürbar entlastet würden. Diesen Fragen ging das Büro xxxxxx + xxxxx im Auftrag der Antragsgegnerin für die Anschlüsse der Wiesenstraße und/oder der Görlitzer Straße an die westliche Umfahrungsstraße bezogen auf die Prognosehorizonte 2001 und 2010/2012 in einer Verkehrsuntersuchung vom April 2001 nach. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Anschluss beider Straßen eine spürbare Entlastung von stärker belasteten Straßenzügen bewirke, wobei sich die Görlitzer Straße als die wirkungsvollere Verknüpfung erweise. Im einzelnen wurde errechnet, dass die am stärksten profitierende Königsberger Straße bezogen auf den Prognosehorizont 2001 durch den Anschluss der Görlitzer Straße um 600 bis 950 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um weitere 50 bis 200 Fahrzeuge täglich entlastet werde. Für den Prognosehorizont 2010/2012 wurde eine Entlastung durch die Görlitzer Straße um 650 bis 1200 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um 200 bis 350 Fahrzeuge ermittelt. Die Zusatzbelastungen der Wiesenstraße liegen danach im Falle der Verknüpfung beider Straßen mit der Westrandstraße bei maximal 350 Fahrzeugen (bezogen auf beide Prognosehorizonte).

Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Juli 2001 und nach öffentlicher Auslegung des am 20.11.2001 gebilligten Planentwurfs vom 17.5. bis 17.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.7.2002 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 20.7.2002 in der Welzheimer Zeitung bekannt gemacht.

Am 23.6.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Bebauungsplan "Verlängerung Wiesenstraße" der Stadt Welzheim vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären.

Er macht geltend: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Interessen als Anlieger der Wiesenstraße, von zusätzlichem Verkehrslärm und Gefahren verschont zu bleiben, die sich aus der Lage seines Grundstücks unmittelbar am Fahrbahnrand ergäben. Der Bebauungsplan sei zum einen aus formell-rechtlichen Gründen nichtig, weil an der Beratung und Beschlussfassung drei Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die als Anwohner von Straßen (Murrhardter bzw. Rudersberger Straße) von der Öffnung der Wiesenstraße für den Durchgangsverkehr - wenn auch in geringem Maße - profitierten und deshalb befangen gewesen seien. Zum anderen sei der Plan auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft. Er sei nicht erforderlich. Die Begründung, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße müsse auf kürzestem Wege an das überregionale Straßennetz angebunden werden, sei vorgeschoben, da dieses Gebiet bereits durch die Rudersberger Straße im Süden und die parallel zur angefochtenen Straßenplanung betriebene Verlängerung der Görlitzer Straße direkt mit der westlichen Umfahrungsstraße verbunden sei. Der durch die Öffnung der Wiesenstraße zusätzlich bewirkte Entlastungseffekt sei minimal. Die Kosten des Straßenbaus von etwa 310.000 EUR stünden dazu in keinem Verhältnis. Der einzige Grund für die Verwaltung der Antragsgegnerin, das Bebauungsplanverfahren "Verlängerung Wiesenstraße" gemeinsam mit dem Verfahren "Verlängerung Görlitzer Straße" zu betreiben, sei der von den Anwohnern der Görlitzer Straße angekündigte Widerstand für den Fall, dass nur ihre Straße angeschlossen würde. Der Bebauungsplan verstoße ferner unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros xxxxxx + xxxxx sei methodisch falsch und damit als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil sie auf einer Verkennung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrsflüsse innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beruhe. Dies habe sich im nachhinein dadurch bestätigt, dass im Rahmen einer zwischen dem 10.10. und 22.11.2002 durchgeführten Verkehrszählung eine um 32,3 % hinter der Prognose des Gutachters zurückbleibende Verkehrsentwicklung ermittelt worden sei. Ferner habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin die minimale Entlastungswirkung eines zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße an die Westrandstraße grob verkannt; er liege bei maximal 150 Fahrzeugen pro Tag. Darüber hinaus weise die Wiesenstraße einen zu geringen Ausbauquerschnitt auf; nach den Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen müsste sie als Verbindungsstraße zur Umgehungsstraße eine Fahrbahnbreite von 6,50 m haben und beiderseits Gehwege besitzen. Deshalb seien auch seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, beispielsweise sei es ihm wegen des zu erwartenden Begegnungsverkehrs nicht mehr möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores vor demselben abzustellen, ohne dass das Fahrzeug in den Straßenraum hineinrage. Des weiteren seien die Belange des Naturschutzes unzureichend abgewogen worden. Der Grünordnungsplan lasse jede Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen vermissen. Er komme selbst zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nur "weitestgehend ausgeglichen" seien, die "restlichen Beeinträchtigungen" würden ohne nähere Bewertung als "nicht erheblich" eingestuft. Im Übrigen sei die Bedeutung des Wasserturmgebiets als Brutgebiet seltener Vogelarten (u. a. Turmfalken und Fledermäuse) verkannt worden. Ferner sei der Abwägungsvorgang unvollständig, weil die durch den künftigen Straßenverkehr erzeugten Lärmimmissionen keiner näheren Betrachtung unterzogen worden seien. Schließlich seien seine privaten Belange unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fehlgewichtet worden. Denn ihm sei mehrfach von Seiten der Antragsgegnerin zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsberuhigten Charakter der Wiesenstraße als Sackgasse nichts ändern werde. So sei er mit Schreiben vom 29.10.1997 darauf hingewiesen worden, dass die Stadtverwaltung voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen werde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Es bestünden Bedenken bezüglich der Antragsbefugnis des Antragstellers, da die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung zwar im wahrnehmbaren Bereich von mehr als 3 dB(A) liege, die Gesamtbelastung aber in einem für Wohngebiete absolut unkritischen Bereich verbleibe. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine mögliche Verletzung seiner Gesundheit berufen, weil kein zweiter Gehweg geplant sei, denn es sei ihm zumutbar, die - ausreichend breite - Straße zu überqueren und den vorhandenen Gehweg zu benutzen. Letztlich könne diese Frage offen bleiben, weil der angefochtene Bebauungsplan rechtswirksam sei. Er leide an keinen formellen Fehlern. Insbesondere hätten am Satzungsbeschluss keine befangenen Gemeinderäte mitgewirkt. Zwar treffe es zu, dass die drei Mitglieder des Gremiums, die der Antragsteller benannt habe, mit abgestimmt hätten. Sie seien aber deshalb nicht befangen gewesen, weil die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 18 Abs. 3 GemO berührt habe. Das habe das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.3.2001 ausdrücklich bescheinigt. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, weil er Teil des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin sei, die bestehenden Wohngebiete auf kürzestem Weg mit dem überregionalen Straßennetz zu verbinden. Darüber hinaus werde die Straße zukünftig auch den Verkehr des bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Baugebiets "Hohe Tanne Nord" aufnehmen. Der Plan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die ihm zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung und -prognose sei fehlerfrei erstellt worden. Der Umstand, dass im Jahr 2002 bei einer Geschwindigkeitsmessung geringere Verkehrszahlen als die prognostizierten ermittelt worden seien, stehe dem nicht entgegen. Denn es habe sich dabei nur um das Nebenprodukt einer Messung ohne verkehrsfachliche Bewertung gehandelt, weshalb diese Zahlen nur bedingt aussagekräftig seien. Dem Gemeinderat sei der relativ geringe Umfang der entlastenden Wirkung des zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße bekannt gewesen. Die Kosten von etwa 310.000 EUR seien nicht unverhältnismäßig, zumal dadurch die Entlastungsmöglichkeiten der 7 Mio. EUR teuren Umgehungsstraße optimiert werden könnten. Der vorhandene Ausbauquerschnitt sei auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Anlegung von Erschließungsstraßen ausreichend, weil die zu erwartende Verkehrsbelastung der ausgebauten Wiesenstraße sehr gering sei. Im übrigen sei die Stadt an diese Empfehlungen nicht gebunden. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores abzustellen. Die Belange des Naturschutzes seien zutreffend bilanziert worden, es werde auch in kein Brutgebiet seltener Vogelarten eingegriffen. Einer eingehenden Lärmuntersuchung habe es - entgegen der Rüge des Antragstellers - nicht bedurft, weil bereits eine grobe rechnerische Überprüfung durch das Ingenieurbüro xxxxxx + xxxxx ergeben habe, dass die Belastungswerte weit unter den Lärmgrenzwerten liegen würden. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihm sei mit keinem Schreiben zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsruhigen Charakter der Wiesenstraße und ihrem derzeitigen Ausbauzustand nichts ändern werde. In dem von ihm vorgelegten Schreiben der Stadtverwaltung vom 29.10.1997 werde lediglich ausgeführt, dass voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorgeschlagen werde. Abschließend werde aber klargestellt, dass die Entscheidung dem Gemeinderat überlassen bleiben müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. und 26.4.2004 und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).

I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses "Recht auf gerechte Abwägung privater Belange" für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).

Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxxxxx + xxxxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich "westlich Tilsiter Straße" 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.

II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der "böse Schein" einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn "zuspitzt" und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren "Adressat" anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise ("zugespitzt") betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.

2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde "vernünftigerweise geboten" erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche "Verkehrspolitik" zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete "Bedarfsanalyse" erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).

Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns "Bei der hohen Tanne" berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).

Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch "teure" Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.

3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.

Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.

a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxxxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxxxxxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.

b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrund liegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxxxxx + xxxxx (Herr xxxxxxxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.

Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxxxxxxxxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi "unter einer Lupe") hätte vorgenommen werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.

Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxxxxxxxxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die "innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die "äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).

Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.

Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.

Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.

Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxxxxx + xxxxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen "letzten" Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxxxxxxxxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.

Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxxxxxxxxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxxxxxxxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. "0. Geltungsbereich" der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.

Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.

c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff "weitestgehend ausgeglichen", "restliche Beeinträchtigungen" seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/ 00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das "Wasserturm-Areal" als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.

Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf EUR 15.000,--festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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