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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.07.2001
Aktenzeichen: 8 S 1485/01
Rechtsgebiete: LBO


Vorschriften:

LBO § 7
Die Eintragung einer Abstandsbaulast hat zur Folge, dass die betreffende Fläche auf die bei einer Bebauung des Grundstücks erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet wird. Wie groß die erforderlichen Abstandsflächen sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften in ihrer im Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens geltenden Fassung und nicht nach dem bei Eintragung der Baulast geltenden Recht.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 1485/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 30. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2001 - 16 K 2079/01 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Weinbergweg 43 in Stuttgart-Vaihingen, das nach Norden an das dem Beigeladenen gehörende Grundstück Im Himmel 44 grenzt. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude Weinbergweg 39, 41 und 43 wurde von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen eine am 26.6.1972 in das Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast übernommen, die den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Im Himmel 44 dazu verpflichtet, (Ziff. 1) eine 307 qm große Grundstücksfläche dauernd frei und unbebaut zu halten und diese Fläche auf die GRZ und GFZ der Gebäude Weinbergweg 39, 41 und 43 anrechnen zu lassen, (Ziff. 2 a) eine 3 m tiefe und 9,20 m lange Grundstücksfläche dauernd frei und unüberbaut zu halten und diese Fläche auf die für das Gebäude Weinbergweg 41 in Stuttgart-Vaihingen nach § 7 Abs. 2 LBO vorgeschriebenen Grenzabstandsfläche anrechnen zu lassen, sowie (Ziff. 2 b) eine 3 m tiefe und 6,85 m lange Grundstücksfläche dauernd frei und unüberbaut zu halten und diese Fläche auf die für das Gebäude Weinbergweg 43 in Stuttgart-Vaihingen nach § 7 Abs. 2 LBO vorgeschriebene Grenzabstandsfläche anrechnen zu lassen.

Der Beigeladene plant, auf seinem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Für dieses Vorhaben wurde ihm am 9.6.1999 eine Baugenehmigung erteilt. Mit Bescheid vom 20.12.2000 wurde ihm von der Antragsgegnerin der "Neubau einer notwendigen Hangsicherungsmaßnahme - Stützmauer" genehmigt. Die geplante Stützmauer soll im südlichen Teil des an einem Hang gelegenen Grundstücks in einem Abstand von 4,5 bis 5,5 m zu der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet werden.

Am 22.5.2001 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Baugenehmigung vom 20.12.2000 eingelegten Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 30.5.2001 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben. Gegen den Beschluss richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 10.7.2001 zugelassene Beschwerde des Beigeladenen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu Unrecht stattgegeben. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht den Antrag nicht bereits als unzulässig hätte abweisen müssen, weil die umstrittene Stützmauer als solche im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits fertiggestellt war, da der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung die Rechte der Antragstellerin verletzen würde, vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nichts zu erkennen.

1. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die angefochtene Baugenehmigung mit der von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen übernommenen Abstandsflächenbaulast vom 26.6.1972 nicht zu vereinbaren sei. Infolge des Umstands, dass ihm bei seiner Entscheidung die Akten der Antragsgegnerin nicht vorlagen, hat es dabei übersehen, dass sich diese Baulast - anders als die im Baulastenverzeichnis unter Ziff. 1 eingetragene Flächenbaulast, auf die sich die Antragstellerin sowohl in ihrem Antrag als auch in ihren Schreiben an die Antragsgegnerin ausschließlich berufen hat - nur auf eine 3 m tiefe und 6,85 m lange Teilfläche des Grundstücks des Beigeladenen bezieht. Nach dem Lageplan vom 17.3.1972, auf den in der Eintragung im Baulastenverzeichnis Bezug genommen wird, handelt es sich hierbei um die Fläche, die dem gleich breiten, bis an die Grundstücksgrenze heranreichenden Teil des Gebäudes Weinbergweg 43 gegenüberliegt. Die von dem Beigeladenen geplante Stützmauer weist in diesem Bereich einen Rücksprung von 1 m auf und hält daher einen Abstand von 2,5 m zu der mit der Abstandsflächenbaulast belasteten Fläche ein. Soweit die geltenden Abstandsvorschriften (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 LBO) nachbarschützenden Charakter haben, ist ihnen damit zweifelsfrei Genüge getan. Das wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten.

Nach ihrer Ansicht kommt es jedoch darauf nicht an, da die Baulast nicht den Gebäudeabstand nach heutigem Recht, sondern den Grenzabstand nach dem bei ihrer Eintragung geltenden Recht regele. Nach dem früheren Recht sei aber der gesamte einzuhaltende Grenzabstand als nachbarschützend zu qualifizieren. Dieser Einwand verkennt die Wirkungen einer Abstandsbaulast. Nach § 7 LBO dürfen sich Abstände und Abstandsflächen ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstück erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Die im Zeitpunkt der Eintragung der hier in Rede stehenden Baulast geltende Fassung der Landesbauordnung vom 11.4.1972 enthielt eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung in § 10 Abs. 1 und 4. Die Übernahme einer solchen Baulast hat zur Folge, dass der von ihr erfasste Teil des Nachbargrundstücks für die Berechnung der Abstandsfläche als Teil des Baugrundstücks zu betrachten ist. Für die abstandsrechtliche Beurteilung ist deshalb nicht die tatsächliche Grundstücksgrenze maßgebend, sondern die fiktive Grenze des um die Baulastfläche vergrößerten Grundstücks (vgl. Senatsurteil v. 27.10.2000 - 8 S 1445/00 - VBlBW 2001, 188; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 7 Rn. 7). Da die belastete Fläche auf die auf dem Nachbargrundstück erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet wird, gilt für eine Bebauung dieses Grundstücks das Gleiche. Wie groß die erforderlichen Abstandsflächen bei einer Bebauung des Nachbargrundstücks sein müssen, ist in der Baulast nicht geregelt, sondern ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften in ihrer im Zeitpunkt der Baugenehmigung des Vorhabens geltenden Fassung. Eine vom Gesetzgeber im Interesse einer besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke verfügte Verringerung der Abstandsflächen kommt dem Eigentümer eines von einer Baulast betroffenen Grundstücks daher genauso zu Gute wie dem Eigentümer eines nicht in dieser Weise belasteten Grundstücks.

Die Antragstellerin befindet sich davon abgesehen auch insoweit in einem Irrtum, als sie meint, dass sich aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Baulast geltenden Vorschriften eine Verbesserung ihrer Rechtsposition ergebe. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall, da nach § 7 LBO 1972 ein Grenzabstand nur mit Gebäuden im Sinn des § 2 Abs. 2 LBO 1972 eingehalten werden musste, nicht aber mit sonstigen baulichen Anlagen. Bei der von dem Beigeladenen geplanten Stützmauer handelt es sich aber nicht um ein Gebäude im Sinn der gesetzlichen Definition. § 5 Abs. 9 LBO in seiner geltenden Fassung erklärt dagegen die - ebenfalls nur auf Gebäude bezogenen - Regelungen in den voran gegangenen Abs. 1 bis 8 auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, für entsprechend anwendbar, wenn die Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m2 beträgt, wie dies auf die geplante Stützmauer zutrifft.

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig dar. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorhaben des Beigeladenen gegen die von seiner Rechtsvorgängerin übernommene Flächenbaulast verstößt, da mit einem etwaigen Verstoß gegen diese Baulast keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin verbunden wäre.

Entgegen der Darstellung der Antragstellerin hat die unter Ziff. 1 im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast nicht die Funktion, die hangabwärts gelegenen Grundstücke Weinbergweg Nr. 39, 41 und 43 vor statischen Beeinträchtigungen zu schützen. Von der Antragsgegnerin wurde die Übernahme der Baulast durch die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen vielmehr allein deshalb gefordert, um den sich aus der geplanten Bebauung der Grundstücke Weinbergweg Nr. 39, 41 und 43 ergebenden Verstoß gegen die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen des damals und auch heute noch geltenden Bebauungsplans auszuräumen. Das legt bereits der - vom Baurechtsamt der Antragsgegnerin vorformulierte - Wortlaut der Übernahmeerklärung nahe, in der als Zweck der Baulast die "Sicherung der Festsetzungen des Bebauungsplans, hier GRZ und GFZ zugunsten der Bauvorhaben Weinbergweg Nr. 39, 41 und 43" genannt wird. Der alleinige Zusammenhang zwischen der Baulast und den Festsetzungen des Bebauungsplans wird auch durch den Inhalt der vom Senat beigezogenen Akten über das damalige Bauvorhaben der Antragstellerin bestätigt. Aus diesen Akten ergibt sich zwar, dass beim Ausheben der Baugrube für die drei Gebäude Zweifel an deren Standfestigkeit aufkamen, weshalb die weiteren Arbeiten unter der fortlaufenden Kontrolle eines Diplomgeologen durchgeführt wurden. Weder von diesem noch den anderen am Bau Beteiligten wurde dabei aber ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen dieser Problematik und der Flächenbaulast hergestellt. Auch der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass der mit der Prüfung der Statik der geplanten Gebäude betraute Ingenieur am 20.11.1973 - und somit fast eineinhalb Jahre nach Eintragung der Baulast - gegenüber der die Bauarbeiten ausführenden Firma die Meinung vertrat, dass das Gebäude C nur eine Erddruckhöhe bis zum Fußboden der Ebene 3 erhalten dürfe, ist in dieser Hinsicht völlig unergiebig.

Der Zweck der Flächenbaulast ist demnach rein objektiv-rechtlicher Natur. Ob es sich bei der geplanten Stützmauer um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinn des § 14 Abs. 1 BauNVO 1962 handelt und ihre Grundfläche deshalb gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO 1962 nicht auf die zulässige Geschossfläche angerechnet wird, bedarf folglich keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dies zu verneinen sein sollte und das Vorhaben damit gegen die Flächenbaulast verstieße, würden die Rechte der Antragstellerin dadurch nicht verletzt.

Der Senat weist im Übrigen ergänzend darauf hin, dass nach der bei dem Baugesuch des Beigeladenen befindlichen Stellungnahme des - dem Senat aus vielen baurechtlichen Verfahren bekannten - Büros für Geotechnik Smoltczyk & Partner infolge des Vorhabens keine bautechnisch relevante Erhöhung der Erddruckkordinate auf die unterliegenden Gebäude zu erwarten ist und damit aus geotechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung der geplanten Stützmauer bestehen. Aus dem von der Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Schreiben der Ingenieurgesellschaft Belz, Forsthuber + Partner, das sich nur ganz allgemein mit der derzeitigen geotechnischen Situation beschäftigt, ergibt sich nichts, was die Richtigkeit dieser Stellungnahme in Frage stellen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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