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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 18.01.2002
Aktenzeichen: 8 S 155/02
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 160 | |
VwGO § 162 Abs. 1 |
8 S 155/02
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Widerspruchsgebühr
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger
am 18. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. November 2001 - 7 K 264/01 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, dessen Streitwert auf 255,-- EUR festgesetzt wird.
Gründe:
Der ausschließlich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg, denn es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Kläger die in Ziff. 3 des Widerspruchsbescheids vom 26.11.1998 festgesetzte Widerspruchsgebühr von 500,-- DM zu zahlen hat.
Der Kläger wendet sich zunächst gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, seine Kostentragungspflicht ergebe sich aus dem Widerspruchsbescheid selbst mit dem Hinweis auf die durch § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO bewirkte aufschiebende Wirkung seiner Klage. Er übersieht dabei, dass diese mit dem den Rechtsstreit beendenden Vergleich entfallen und dadurch der die Gebührenfestsetzung enthaltende Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Behauptung des Klägers, der Vergleich habe "die Kostenentscheidung des Widerspruchsverfahrens ersetzt" entbehrt angesichts des Inhalts des Vergleichs, der keine Aussage zu den Kosten des Verfahrens enthält, jeglicher Grundlage. Die mithin aus dem Widerspruchsbescheid sich ergebende Kostentragungspflicht (so schon Senatsbeschl. v. 18.6.1982 - 8 S 868/82 - VBlBW 1983, 102) wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht durch § 160 VwGO beseitigt. Denn dieser Vorschrift ist keine Aussage über die Kosten des Widerspruchsverfahrens und schon gar nicht des Inhalts zu entnehmen, dass der Kläger davon freizustellen sei. Das Gleiche gilt für den vom Kläger zur Begründung seines Standpunkts in Anspruch genommenen § 162 Abs. 1 VwGO, aus dem sich lediglich ergibt, dass die Kosten des Vorverfahrens zu den erstattungsfähigen Kosten gehören, der jedoch nichts dazu sagt, wer diese zu tragen hat.
Unzutreffend ist ferner die Auffassung des Klägers, die Widerspruchsgebühr gehöre zu den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes. Vielmehr ist diese durch eine vom Kläger veranlasste Amtshandlung entstanden, so dass es auch unter allgemeinen gebührenrechtlichen Erwägungen selbstverständlich ist, diesen damit zu belasten (so auch schon Senatsbeschl. v. 18.6.1982 a.a.O.).
Abschließend ist zu bemerken, dass es für die Beantwortung der vorliegend streitigen Frage nicht darauf ankommen kann, ob die Kostenaufhebung im Vergleich selbst vereinbart wurde oder ob sich diese aus § 160 VwGO ergibt. Demgemäß hat auch hier das vom Senat in dem genannten Beschluss Entschiedene zu gelten, dass nämlich der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens als Teil seiner außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert wurde gem. § 134 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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