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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 8 S 1826/04
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 135 Abs. 5 Satz 1
BauGB § 155 Abs. 4 Satz 1
BauGB § 156a Abs. 1 Satz 1
1. Der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags liegt nicht nur dann im "öffentlichen Interesse" gemäß § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB, wenn er zugleich den konkreten Sanierungszwecken dient, sondern auch dann, wenn er geeignet ist, sonstige öffentliche Belange der Gemeinde zu fördern (wie BVerwG, Urt. v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202 zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

2. Bei der Ermittlung des an die Eigentümer zu verteilenden Überschusses nach § 156a Abs. 1 Satz 1 BauGB darf nur ein auf die Förderung der Sanierungsmaßnahme bezogener Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags einnahmemindernd berücksichtigt werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 1826/04

Verkündet am 28.1.2005

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erhebung von Sanierungsausgleichsbeiträgen

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Stumpe sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Dr. Christ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2004 - 13 K 5319/02 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Sanierungsausgleichsbetrag.Er ist im Bereich der Altenpflege und -versorgung als gemeinnützig anerkannter Verein tätig. In dem durch Satzung vom 19.6.1986 festgelegten Sanierungsgebiet Stuttgart-Bad Cannstatt 2 - Altstadt - betreibt bzw. betrieb er Seniorenwohnheime mit betreuten Wohneinheiten. Bereits am 31.5.2000 beantragte der Kläger einen Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags unter Hinweis auf seine gemeinnützige Tätigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5.12.2001 ab, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Der Kläger wurde dann mit Bescheiden vom 22.1.2002 auf der Grundlage eines Wertermittlungsgutachtens vom 2.7.1999 zum Ausgleich der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 7.786,98 EUR herangezogen.

Hiergegen sowie gegen den Ablehnungsbescheid vom 5.12.2001 erhob er am 22.2.2002 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für einen Erlass des Ausgleichsbetrags lägen vor, weil seine Tätigkeit im Bereich der Altenpflege und -versorgung im allgemeinen öffentlichen Interesse liege. Mit Bescheiden vom 25.10.2002 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Ausgleichsbeiträge lägen vor. Die Grundstücke des Klägers hätten durch die Umgestaltung der Spreuergasse, den Bau eines öffentlichen Parkhauses mit 210 Plätzen, der Schaffung, Erweiterung und Umgestaltung des Grünflächenbereichs zwischen der Überkingerstraße und dem Neckar, die Umgestaltung von Straßenräumen im gesamten Sanierungsgebiet sowie diverse Neubauten und Modernisierungen eine 2 %-ige Bodenwerterhöhung erfahren, woraus sich die Höhe des angeforderten Ausgleichsbetrags ergebe. Die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 155 Abs. 4 BauGB lägen nicht vor. Ein allgemeines öffentliches Interesse an der Tätigkeit des Beitragsschuldners reiche nicht aus, es müsse sich vielmehr gerade auf die städtebauliche Maßnahme beziehen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger nehme zwar eine gemeinnützige, im allgemeinen öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit wahr, weshalb sie ihm auch Fördergelder gewähre. Es bestehe jedoch kein Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme. Eine unbillige Härte im Sinne des § 155 Abs. 4 BauGB liege ebenfalls nicht vor.

Am 2.12.2002 (einem Montag) hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Absehen von der Erhebung eines Ausgleichsbetrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden sowie den Bescheid der Beklagten vom 5.12.2001 und die Widerspruchsbescheide vom 25.10.2002 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Mit Urteil vom 23.3.2004 - 13 K 5319/02 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Absehen von der Beitragserhebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und den Bescheid der Beklagten vom 5.12.2001 sowie deren Widerspruchsbescheide vom 25.10.2002 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei zulässig. Das Vorverfahren sei auch hinsichtlich des Antrags auf Erlass des Ausgleichsbetrags durchgeführt worden. Der Kläger habe gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid vom 5.12.2001 rechtzeitig Widerspruch erhoben, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 25.10.2002 auch aus Sachgründen zurückgewiesen worden sei. Die Klage sei auch begründet. Für die Frage, wann ein öffentliches Interesse im Sinne des § 155 Abs. 4 BauGB vorliege, könne auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorschrift des § 135 Abs. 5 BauGB zum Erlass von Erschließungsbeiträgen zurückgegriffen werden. Bereits die Vorgängervorschrift zu § 155 Abs. 4 BauGB (§ 41 StBauFG) habe auf § 135 Abs. 5 BauGB verwiesen. Sodann habe der Gesetzgeber "zur Klarstellung" eine mit § 135 Abs. 5 BauGB inhaltsgleiche sanierungsrechtliche Erlassvorschrift geschaffen. Nach der somit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 135 Abs. 5 BauGB sei zum Einen erforderlich, dass es um die Erfüllung von öffentlichen Interessen gerade der Gemeinde gehe. Diese Voraussetzung liege hier vor. Der Kläger nehme mit dem Betrieb der Alteneinrichtungen eine Aufgabe wahr, die ansonsten im Rahmen der Daseinsvorsorge der Beklagten obläge. Eine entsprechende "Entlastung" der Beklagten erfolge nicht zuletzt dadurch, dass der Kläger für seine Einrichtungen der Altenhilfe die Beiträge seiner etwa 450 Mitglieder einsetze. Auch nehme er in den Gebäuden obdachlose Personen auf, die ihm von der Beklagten mangels eigener Unterbringungsmöglichkeiten zugewiesen würden. Der Erlass entfalte hier zum Anderen auch die von der Rechtsprechung geforderte Funktion eines Anreiz- und Lenkungsmittels. Denn er sei geeignet, die Weiterführung der im öffentlichen Interesse der Beklagten liegenden und diese entlastenden Altenbetreuung durch den Kläger zu fördern. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er nicht in der Lage sei, die angeforderten Ausgleichsbeträge aus eigenen Mitteln zu begleichen. Er habe bereits das Gebäude Spreuergasse xx veräußert, um mit dem Erlös seine Alteneinrichtungen finanzieren zu können. Deshalb verbleibe ihm lediglich die Möglichkeit, die Ausgleichsbeträge auf die Nutzer der Einrichtung abzuwälzen. Dies habe möglicherweise zur Folge, dass die Bewohner der Alteneinrichtung die Kosten nicht mehr tragen könnten oder Sozialhilfemittel eingesetzt werden müssten. Der Erlass sei schließlich auch geboten. Hierfür genüge nach der Rechtsprechung, dass es einleuchtende Gründe für die Maßnahme gebe, was hier zweifellos der Fall sei. Somit stehe es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, über einen Erlass der angeforderten Ausgleichsbeträge zu entscheiden. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3.8.2004 - der Beklagten zugestellt am 10.8.2004 - die Berufung zugelassen.

Mit am 7.9.2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.3.2004 - 13 K 5319/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Bei Anwendung des § 155 Abs. 4 S. 1 BauGB könne nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 135 Abs. 5 S. 1 BauGB zurückgegriffen werden. Denn anders als im Erschließungsbeitragsrecht gehe der Erlass von Ausgleichsbeträgen zwangsläufig zu Lasten der Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet, weil dadurch die Einnahmen der Gemeinde und damit der gemäß § 156a BauGB zur Verteilung stehende Überschuss gemindert werde. Daher müsse das öffentliche Interesse im Sinne des § 155 Abs. 4 BauGB am Erlass des Ausgleichsbetrags auf die Förderung oder Realisierung der konkreten Sanierungsziele bezogen sein; nur in diesem Fall werde der den Eigentümern entstehende Nachteil eines geringeren Überschusses durch einen - vom Abgabepflichtigen geschaffenen - Vorteil kompensiert. Vorliegend bestehe jedoch kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers und der Sanierungsmaßnahme, so dass der Erlass auch nicht geeignet sei, deren Durchführung zu fördern. Hauptziele der Sanierung seien gewesen die Erhaltung und Verbesserung der Standortbedingungen für das Wohnen bei gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen Funktionen des Gebiets, insbesondere auch der Einkaufsmöglichkeiten, die Neuordnung der Verkehrsverhältnisse mit der Schaffung von Parkmöglichkeiten am Altstadtrand und die Neugestaltung des Grünbereichs am Neckarufer als Spiel- und Erholungsmöglichkeit. Die vom Kläger durchgeführte Altenbetreuung habe jedoch nicht zu den Sanierungszielen gehört. Ein Erlass des Ausgleichsbetrags komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte in Betracht. Auf etwaige Härten für die Nutzer der Alteneinrichtung bei Überwälzung des Ausgleichsbetrags komme es nicht an. Der Kläger selbst werde durch die Betragserhebung nicht in seiner Existenz gefährdet, zumal die Grundstücke belastet werden könnten.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die inhaltsgleichen Erlassvorschriften der §§ 135 Abs. 5, 155 Abs. 4 BauGB einheitlich auszulegen und anzuwenden seien. Im Übrigen wäre das öffentliche Interesse hier selbst dann gegeben, wenn es an den Sanierungszielen zu messen wäre. Er betreibe im Sanierungsgebiet Gemeinbedarfseinrichtungen, die aus städtebaulichen Gründen ansonsten die Beklagte zur Versorgung der Wohnbevölkerung hätte schaffen müssen. Auch beeinflusse seine Alteneinrichtung die soziale Zusammensetzung der Wohnbevölkerung positiv und fördere damit einen Zweck, der bei einer Sanierung regelmäßig angestrebt werde. Schließlich sei ein Fall unbilliger Härte gegeben. Er sei gezwungen, die Beiträge auf die Nutzer der Alteneinrichtung abzuwälzen, was möglicherweise zur Folge haben werde, dass diese die Einrichtung nicht mehr oder nur bei Gewährung von Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten. Im Übrigen sei zu beachten, dass ein Sanierungsvorteil in Gestalt eines höheren Verkaufserlöses wiederum gemeinnützigen Zwecken zu Gute käme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Sanierungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Absehen von der Erhebung des Sanierungsausgleichsbetrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Gemäß § 155 Abs. 4 S. 1 BauGB kann die Gemeinde im Einzelfall ganz oder teilweise von der Erhebung des Sanierungsausgleichsbetrags absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Danach ist hier über einen Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags zugunsten des Klägers nach Ermessen zu entscheiden.

Allerdings liegen die Voraussetzungen für einen Erlass aus Härtefallgründen gemäß § 155 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 BauGB nicht vor. Die wirtschaftliche Existenz des Klägers wird durch die Heranziehung zum Ausgleichsbetrag nicht gefährdet (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 5, § 155 Rn. 23). Das wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen räumt er selbst ein, dass er die Belastung im Grundsatz auf die Nutzer der Alteneinrichtung überwälzen kann. Deshalb ist es auch unerheblich, ob er den sanierungsbedingten Vorteil bei einem Verkauf der Grundstücke realisieren könnte. Wegen der Möglichkeit der Überwälzung, aber auch wegen des relativ geringen Betrags kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Heranziehung zum Ausgleichsbetrag eine "längerfristige Renditelosigkeit" der Grundstücke zur Folge haben könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202 zur Härtefallregelung nach § 135 Abs. 5 S. 1 BauGB). Auch in sachlicher Hinsicht ist eine unbillige Härte nicht erkennbar. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger mit dem Betrieb von Altenwohnungen eine von der Beklagten erwünschte Tätigkeit wahrnimmt. Unbillig wäre die Heranziehung zum Sanierungsausgleichsbetrag vielmehr erst dann, wenn die Beklagte durch die Tätigkeit des Klägers gleichsam handgreiflich finanziell entlastet würde, wenn sie also mit anderen Worten ansonsten selbst zum Betrieb dieser Einrichtungen verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.5.1992, a.a.O. unter Hinweis auf den Fall eines von einer Kirchengemeinde betriebenen Friedhofs). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

Ein Erlass des Ausgleichsbetrags ist jedoch gemäß § 155 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 BauGB im öffentlichen Interesse geboten. Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit des Klägers in keinem Zusammenhang mit den Zielen der Sanierung steht. Denn nach Auffassung des Senats liegt der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags nicht nur dann im öffentlichen Interesse, wenn er zugleich den Zielen der jeweiligen Sanierungsmaßnahme dient (so aber Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 3, § 155 Rn. 153 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 155 Rn. 23), sondern in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wortgleichen Vorschrift des § 135 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 BauGB zum Erlass des Erschließungsbeitrags auch dann, wenn er geeignet ist, ein im allgemeinen öffentlichen Interesse der Gemeinde liegendes Vorhaben zu fördern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992, a.a.O.; ebenso Brügelmann, a.a.O., § 155 Rn. 22; Berliner Kommentar zum BauGB, 3.Aufl., § 155 Rn. 28; unklar Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 154 Rn. 26). Die zuletzt genannte Voraussetzung liegt hier jedoch - unstreitig - vor; die Bereitstellung von Altenwohnungen mit betreuten Wohneinheiten ist eine im Interesse der beklagten Gemeinde liegende Tätigkeit der Daseinsvorsorge, weshalb der Kläger hierfür auch sonst von dieser Fördergelder erhält. Der Erlass des Ausgleichsbetrags ist auch geboten, weil der Förderzweck erreichbar erscheint; es ist anzunehmen, dass dadurch die Entscheidung des Klägers, die Altenbetreuung im Sanierungsgebiet fortzuführen, positiv beeinflusst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992, a.a.O.). Der Senat hält diese einheitliche Auslegung und Anwendung beider Erlassvorschriften und damit die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 135 Abs. 5 S. 1 BauGB auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag aus folgenden Gründen für geboten:

Hierfür spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der Norm, worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat. Bereits die im Jahre 1976 erlassene Vorgängervorschrift des § 41 StBauFG normierte eine entsprechende Anwendung des § 135 Abs. 5 BauGB auf den Sanierungsausgleichsbetrag mit dem Ziel, die Erlasssachverhalte zu harmonisieren (vgl. Brügelmann, a.a.O., § 155 Rn. 21). Zwar wird das "öffentliche Interesse" am Erlass des Ausgleichsbetrags in der Gesetzesbegründung zu § 41 StBauFG noch ausdrücklich auf die "Durchführung der Sanierung" bezogen (BT-Drs. 7/5059, S. 11). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber dem Begriff des "öffentlichen Interesses" für den Fall des Erlasses von Sanierungsausgleichsbeträgen einen gegenüber § 135 Abs. 5 S. 1 BauGB eingeschränkten Bedeutungsgehalt geben wollte. Dieser Schluss, der auch in Widerspruch zu der vom Gesetzgeber gewählten Verweisungstechnik stünde, kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil die oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.5.1992 zur Auslegung des "öffentlichen Interesses" beim Erlass von Erschließungsbeiträgen zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verweisungsnorm des § 41 StBauFG noch nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gesetzgeber dann in Kenntnis dieser Entscheidung mit dem Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 die Verweisung durch eine mit § 135 Abs. 5 S. 1 BauGB wortgleiche Regelung ersetzt hat. Daran wird deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Harmonisierung der Erlassvorschriften auch in Ansehung der weiten Auslegung des "öffentlichen Interesses" durch das Bundesverwaltungsgericht Bestand haben sollte. Ansonsten hätte es nahe gelegen, den unterschiedlichen Anwendungsbereich der Erlasstatbestände anlässlich der Novellierung kenntlich zu machen. Dieses Auslegungsergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die schlichte Verweisung auf das Erschließungsbeitragsrecht durch eine eigene sanierungsrechtliche Erlassregelung ersetzt wurde. Schon die Wortgleichheit beider Erlassvorschriften spricht dagegen, dass der Gesetzgeber auf diese Weise zu erkennen geben wollte, dass § 155 Abs. 4 S. 1 BauGB eigenständig auszulegen sei. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung widerlegt. Danach sollte die bisherige Verweisung auf § 135 Abs. 5 BauGB durch eine klarstellende Vollregelung ersetzt werden (BRDrs. 635/96, S. 68); es ging also lediglich um eine redaktionelle Veränderung mit dem Ziel besserer Lesbarkeit des Gesetzestextes (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 155 Rn. 148).

Schließlich legt auch die Gleichartigkeit von Erschließungsbeitrag und Sanierungsausgleichsbetrag eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Erlassvorschriften nahe. Beide "Abgaben" unterscheiden sich im Wesentlichen nur danach, wie sie bemessen werden. Während beim Erschließungsbeitrag der tatsächlich entstandene Aufwand auf die Beitragspflichtigen verteilt wird (vgl. §§ 127 Abs. 1, 131 Abs. 1 BauGB), bemisst sich der Sanierungsausgleichsbetrag nach der sanierungsbedingten Steigerung des Bodenwertes der Grundstücke im Sanierungsgebiet (§ 154 Abs. 1 S. 1 BauGB). Sowohl der Erschließungsbeitrag als auch der Sanierungsausgleichsbetrag sind jedoch auf den Zweck der Finanzierung einer städtebaulichen Maßnahme gerichtet. Für den Sanierungsausgleichsbetrag folgt dies aus § 156a Abs. 1 S. 1 BauGB, wonach ein Überschuss der Einnahmen aus der Sanierung über die sanierungsbedingten Aufwendungen nicht für den allgemeinen Haushalt vereinnahmt werden darf, sondern auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen ist; auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Sanierungsausgleichsbetrag - ebenso wie der Erschließungsbeitrag - nur der Finanzierung der jeweiligen städtebaulichen Maßnahme dient (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112, 1114 = PBauE § 154 BauGB Nr. 1; Urt. v. 3.7.1998 - 4 CN 5.97 - DVBl. 1998, 1294, 1297 = PBauE § 169 BauGB Nr. 3 zur Verwendung des Überschusses bei Entwicklungsmaßnahmen). Auch sonst lehnt sich die Ausgleichsbetragsregelung in einigem Umfang an das Erschließungsbeitragsrecht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1992, a.a.O.). Als Beleg für die Nähe beider Sachbereiche kann insbesondere auch die Regelung des § 154 Abs. 1 S. 2 BauGB angesehen werden. Danach kann die Gemeinde ihre Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet nicht über Erschließungsbeiträge, sondern nur über Sanierungsausgleichsbeträge geltend machen (vgl. BRDrs. 635/96, S. 68). Diese Austauschbarkeit von Erschließungsbeitrag und Sanierungsausgleichsbetrag legt eine einheitliche Handhabung auch der Erlassvorschriften nahe.

Es gibt keine durchgreifenden Gründe, die gleichwohl eine auf die Förderung der Sanierungszwecke beschränkte Auslegung des "öffentlichen Interesses" im Sinne des § 155 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 BauGB als geboten erscheinen lassen könnten. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Verzicht auf die Erhebung des Ausgleichsbetrags zur Förderung eines allgemeinen, nicht im Zusammenhang mit der konkreten Sanierungsmaßnahme stehenden öffentlichen Interesses der Gemeinde nicht über eine entsprechende Minderung des Überschusses zu Lasten der übrigen Eigentümer im Sanierungsgebiet gehen darf. Denn der Ausgleichsbetrag dient gem. § 154 Abs. 1 S. 1 BauGB der Finanzierung der konkreten Sanierung und nicht sonstiger öffentlicher Aufgaben der Gemeinde. Die Gruppe der Eigentümer im Sanierungsgebiet könnte im Übrigen auch deshalb nicht auf diese Weise zur Finanzierung bestimmter sonstiger, nicht im Zusammenhang mit der Sanierung stehender öffentlicher Aufgaben der Gemeinde herangezogen werden, weil sie insoweit keine gegenüber der Allgemeinheit herausgehobene Verantwortung trifft und außerdem die verschiedenen Förderzwecke nicht gesetzlich bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. des 2. Senats v. 31.5.1990 - 2 BVL 12, 13/88 -, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 159, 179 ff. zur "Sonderabgabe").

Dieses untragbare Ergebnis des Erlasses von Sanierungsausgleichsbeträgen im allgemeinen öffentlichen Interesse bei Entstehung eines Überschusses lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur dadurch vermeiden, dass das "öffentliche Interesse" im Sinne des § 155 Abs. 4 S. 1 BauGB auf die Förderung der Sanierungszwecke beschränkt wird. Vielmehr kann die Vorschrift des § 156a BauGB zur Ermittlung des wirtschaftlichen Ergebnisses einer Sanierung und zur Verteilung eines etwaigen Überschusses an die beteiligten Eigentümer so ausgelegt werden, dass ein Erlass des Ausgleichsbetrags die "erzielten" Einnahmen und damit den Überschuss nur dann mindert, wenn er der Förderung konkreter Sanierungszwecke und nicht sonstiger Aufgaben der Gemeinde diente. Als Überschuss definiert das Baugesetzbuch den Betrag, der sich durch die bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung erzielten Einnahmen nach Abzug der hierfür getätigten Ausgaben ergibt. Bei der Bilanzierung sind folglich nur die sanierungsbedingten Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Soweit die Gemeinde den Sanierungsausgleichsbetrag zur Förderung der konkreten Sanierungsziele erlassen hat, handelt es sich um eine für die "Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme getätigte Ausgabe". Die dadurch bewirkte Minderung des zu verteilenden Überschusses ist nicht zu beanstanden. Sie wird durch den Sanierungsvorteil kompensiert, den derjenige Grundstückseigentümer geschaffen hat, dem der Ausgleichsbetrag erlassen wurde. Hingegen kann ein Erlass des Ausgleichsbetrags zur Förderung allgemeiner öffentlicher Interessen der Gemeinde bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt werden, weil es insoweit am Sanierungsbezug fehlt; er geht daher im Falle eines Überschusses folgerichtig zu Lasten des allgemeinen Haushalts.

Nicht zuletzt ist es auch sachgerecht, die Heranziehung der Eigentümer des Sanierungsgebiets zur Finanzierung nicht sanierungsbezogener öffentlicher Aufgaben der Gemeinde nicht über eine einschränkende, auf die Förderung nur der Sanierungszwecke bezogene Auslegung des "öffentlichen Interesses" nach § 155 Abs. 4 S. 1 BauGB zu vermeiden, sondern auf der nachgelagerten Ebene der Ermittlung des Überschusses sicherzustellen, dass ein Erlass im allgemeinen öffentlichen Interesse nicht über die Minderung des Überschusses auf die übrigen Eigentümer des Sanierungsgebietes überwälzt wird. Zum einen besteht die Problematik einer der Finanzierungsfunktion des Ausgleichsbetrags widersprechenden Heranziehung der Eigentümer zur Finanzierung allgemeiner öffentlicher Aufgaben nur dann, wenn überhaupt ein Überschuss entsteht. Dieser Fall tritt jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen ein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 156a Rn. 7 m.w.N.). Demgegenüber wäre den Gemeinden bei einer Einschränkung des "öffentlichen Interesses" nach § 155 Abs. 4 S. 1 BauGB auf die Förderung der konkreten Sanierung die Möglichkeit verwehrt, die Förderung anderer gemeindlicher Belange bereits in das Verfahren zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen zu integrieren. Es kommt hinzu, dass an einer entsprechenden Auslegung des § 156a Abs. 1 S. 1 BauGB in Bezug auf den weiteren Erlasstatbestand der "Vermeidung unbilliger Härten" ohnehin kein Weg vorbeiführen dürfte. Der Erlass von Ausgleichsbeträgen zu diesem Zweck darf ebenso wenig wie derjenige zur Förderung allgemeiner öffentlicher Interessen zu Lasten der übrigen Eigentümer des Sanierungsgebiets gehen, weil auch insoweit kein Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme besteht und daher der Finanzierungszweck der "Abgabe" verfehlt würde. Im Hinblick auf den Härtefalltatbestand lässt sich dieses Ergebnis jedoch von vornherein nicht dadurch verhindern, dass der Erlass an die Förderung der Sanierungsziele geknüpft wird.

Nach allem ist die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erlass des Ausgleichsbetrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut - unter Ausübung des ihr eröffneten Ermessens - zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gem. § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 7.786,98 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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