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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: 8 S 1892/01
Rechtsgebiete: LGebG


Vorschriften:

LGebG § 3
LGebG § 26 Abs. 1 S. 2
1. Für die einer baurechtlichen Anordnung typischerweise vorangehenden Tätigkeiten wie Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden, behördeninterne Besprechungen oder Telefonate mit den am Verfahren Beteiligten kann eine Gebühr gemäß § 3 LGebG auch dann nicht erhoben werden, wenn diese Tätigkeiten nicht zu einer solchen Anordnung führen.

2. Von dem in § 26 Abs. 2 a LGebG genannten Fall der Gebührenfreiheit abgesehen ist der auf den Ersatz von Auslagen gerichtete Anspruch der Behörde von dem Entstehen eines Gebührenanspruchs abhängig.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 1892/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Gebührenbescheid

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 4. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. April 2001- 8 K 2615/00 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6144,60 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel. Die Rechtssache besitzt auch nicht die von der Antragsgegnerin behauptete grundsätzliche Bedeutung.

1. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte für ihre verschiedenen Tätigkeiten (Ortsbesichtigungen, Telefonate, Stellungnahmen) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.040 DM festgesetzt hat sowie Erstattung der ihr von den Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge von 2.597 DM bzw. 1.507,60 DM verlangt, rechtswidrig, da das hier über § 47 Abs. 4 S. 2 LBO entsprechend anwendbare Landesgebührengesetz keine Grundlage für eine solche Forderung bietet. Dagegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg.

a) Der zur Erhebung einer Gebühr berechtigende Tatbestand wird von der Beklagten in § 3 LGebG gesehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, wird diese Vorschrift jedoch durch die jedenfalls insoweit als abschließend anzusehende Regelung in Nr. 11 des auf Grund von § 2 Abs. 1 S. 1 LGebG erstellten Gebührenverzeichnisses verdrängt und vermag daher die Gebührenerhebung nicht zu rechtfertigen.

Nach § 3 LGebG kann für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, eine Verwaltungsgebühr von 3 bis 5000 DM erhoben werden. Die Anwendung der Vorschrift steht somit unter dem Vorbehalt, dass weder das Gebührenverzeichnis noch andere Rechtsvorschriften eine vorrangige Bestimmung enthalten. Sofern es eine solche Bestimmung gibt, die aber den konkreten Sachverhalt nicht erfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sie den betreffenden Rechtsbereich nur punktuell oder aber abschließend regeln will. In Bezug auf "Bausachen" enthält das Gebührenverzeichnis in Nr. 11 eine umfangreiche und breit gefächerte Aufzählung verschiedener Gebührentatbestände, die für die in dem vorangestellten Vorspruch genannten Bereiche, zu denen namentlich die Landesbauordnung gehört, zumindest im Grundsatz als abschließend zu verstehen ist (vgl. Gerhardt, Verwaltungskostenrecht, § 3 Rn. 26). Ob dieser Grundsatz in bestimmten Fällen eine Ausnahme erfährt, weil die in Nr. 11 des Gebührenverzeichnisses getroffene Regelung einen oder mehrere zu den "Bausachen" gehörender Teilbereiche bewusst ausspart, bedarf anlässlich des vorliegenden Falls keiner Entscheidung, da das Gebührenverzeichnis jedenfalls für die Tätigkeiten, deren Vornahme mit der von der Beklagten festgesetzten Gebühr abgegolten werden sollen, keine solche Lücke aufweist.

Nach Nr. 11.11 GebVerz kann für Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts eine Gebühr von 60 bis 1000 DM erhoben werden. Derartige Anordnungen werden regelmäßig erst nach vorbereitenden Tätigkeiten wie Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden, behördeninternen Besprechungen oder Telefonaten mit den am Verfahren Beteiligten erfolgen können. Diese Tätigkeiten sind daher von dem Gebührentatbestand in Nr. 11.11 GebVerz mit umfasst, so dass für sie eine gesonderte Gebühr nicht erhoben werden kann. Dies gilt auch in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten - wie hier - nicht zu einer baurechtlichen Anordnung führen. Dafür, dass Nr. 11 GebVerz insoweit eine durch Anwendung des § 3 LGebG zu schließende Lücke enthält, ist nichts zu erkennen. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung lässt vielmehr darauf schließen, dass diese Tätigkeiten unter der genannten Voraussetzung gebührenfrei sein sollen. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass der Gebührenrahmen des § 3 LGebG sehr viel weiter reicht, als der in Nr. 11.11 GebVerz. Eine andere Betrachtung würde daher zu dem ungereimten Ergebnis führen, dass für Überprüfungstätigkeiten, die keine bauordnungsrechtliche Anordnung nach sich ziehen, eine höhere Gebühr gefordert werden könnte als in Fällen, in denen die Behörde auf Grund dieser Tätigkeiten zu dem Ergebnis kommt, dass eine solche Anordnung erforderlich ist. Ein Rückgriff auf § 3 LGebG kommt demnach im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

b) Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht erkannt hat, bedeutet das Fehlen eines Gebührentatbestands zugleich, dass die Beklagte von der Klägerin auch nicht den Ersatz ihrer Auslagen verlangen kann.

Nach § 26 Abs. 1 S. 1 LGebG sind die der Behörde erwachsenen, das übliche Maß nicht übersteigenden, Auslagen bereits in der Gebühr enthalten. Die Gebühr stellt somit grundsätzlich nicht nur ein anteiliges, sondern ein Entgelt für den gesamten Aufwand einschließlich der üblichen Auslagen dar. Etwas anderes gilt jedoch, soweit die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 26 Abs. 1 S. 2 LGebG ist der Gebührenpflichtige in diesem Fall verpflichtet, insoweit der Behörde auch ihre Auslagen zu ersetzen. Wie auch in § 26 Abs. 2 b LGebG zum Ausdruck kommt, stellt sich der auf den Ersatz von Auslagen gerichtete Anspruch somit als ein Nebenanspruch zur Erhebung der Gebühr dar und ist von deren Entstehung abhängig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.8.1979 - II 2812/78 - unveröffentlicht; Gerhardt, a.a.O., § 26 Rn. 20). Durchbrochen ist dieser Grundsatz nur in § 26 Abs. 2 a LGebG für den Fall der "Gebührenfreiheit". Gemeint sind damit Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr wegen sachlicher oder persönlicher Gebührenfreiheit nach den §§ 5 und 6 LGebG oder wegen Absehens von einer Gebührenerhebung auf Grund einer Verordnung nach § 7 LGebG oder aus Billigkeitsgründen nach § 20 LGebG nicht erhoben werden kann (Gerhardt, a.a.O., § 26 Rn. 14), nicht aber Fälle, in denen dies mangels eines Gebührentatbestands nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht geht daher zu Recht davon aus, dass wegen der Nichtanwendbarkeit des § 3 LGebG auch eine Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten ihre Auslagen zu ersetzen, nicht besteht.

2. Die Rechtsache besitzt auch nicht die ihr von der Beklagten beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Die Antwort auf die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob für Amtshandlungen, deren Ergebnis nicht zu einer baurechtlichen Anordnung führt, eine Verwaltungsgebühr auf der Grundlage des § 3 LGebG erhoben werden kann, lässt sich ohne größere Schwierigkeiten an Hand des Gesetzes beantworten. Zu ihrer Klärung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Für die von der Beklagten ebenfalls als klärungsbedürftig angesehene zweite Frage, ob das Entstehen eines Anspruchs auf Auslagenersatz von dem Eingreifen eines Gebührentatbestands abhängig ist, gilt das Gleiche.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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