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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 8 S 1989/05
Rechtsgebiete: BauGB, GemO


Vorschriften:

BauGB § 10
BauGB § 34
GemO § 37 (F.1955)
1. Aufgabe der Ausfertigung ist es allein zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Satzungsgeber Beschlossenen übereinstimmt (Authentizitätsfunktion). Die "Herstellung einer Originalurkunde" ist kein selbstständiger Ausfertigungszweck (a.A. BayVGH, Urteil vom 04.04.2003 1 N 01.2240 -, NVwZ-RR 2003, 669).

2. Die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister genügt für eine ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 19.09.2006

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erteilung eines Bauvorbescheids

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Bauer

am 15. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Frauenbergweg 26 (Flst.Nr. 1921) in Schorndorf.

Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gartenhausgebiete" - Planbereich 17 Konnenberg - vom 08.06.1972. Der Plan weist als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet - Gartenhausgebiet - aus. Nach Ziff. A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zulässig: Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zulassen und keine Feuerstätte enthalten. Einrichtungen und Anlagen, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen, sind nicht zulässig. Unter Ziff. 2.1 legt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung fest, dass die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen einschließlich eines Vordachs oder einer überdachten Terrasse maximal 12 qm beträgt. Der Bebauungsplan, der insgesamt acht Teilgebiete des Stadtgebiets der Beklagten umfasst, wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 durch deren Oberbürgermeister beschlossen, nachdem sich 10 der 18 anwesenden Stadträte für befangen erklärt hatten. Der Beschluss lautete wie folgt:

"a) Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und zwar des Straßenbauamts Schorndorf und des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden können, abgewiesen.

b) Sämtliche eingegangenen Bedenken und Anregungen werden abgewiesen.

c) Satzung über die Aufstellung eines Bebauungsplans für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (Konnenberg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (Ramsbach), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße), 34 (Zaise) und 38 (Sünchen).

Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von § 111 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. § 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:

Einziger Paragraph

Der Bebauungsplan für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (Konnenberg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (Ramsbach), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße ), 34 (Zaise) und 38 (Sünchen) wird aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz umrandet.

d) Gemäß § 9 Abs. 6 BBauG wird dem Lageplan die Begründung des Stadtplanungsamtes vom 15. April 1971 beigefügt."

Auf dem Deckblatt der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats vom 08.06.1972, die insgesamt 15 Tagungsordnungspunkte umfasste, befinden sich unter der Überschrift "Zur Beurkundung" unter anderem die Unterschrift des Oberbürgermeisters. Der Bebauungsplan wurde am 24.11.1972 durch das Regierungspräsidium genehmigt und am 19.01.1973 öffentlich bekannt gemacht.

Das Grundstück des Klägers wurde im Jahre 1933 mit einem 8 m langen und 3,4 m breiten eingeschossigen und nicht unterkellerten Aufenthaltsgebäude (ohne Innenwände) mit massiven Außenwänden und einem Glas-/Dachpappedach bebaut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 1950 wurde das Gebäude mit einem eingeschossigen Anbau von 8 m Länge und 3,2 m Breite und einer Unterkellerung versehen und für Wohnzwecke benutzt. Etwa im Jahre 1950 erfolgte der Anbau eines Geräteschuppens sowie der Einbau einer Toilette. Nach den Angaben des Klägers soll das Gebäude bis 1981 bewohnt gewesen und danach als Wochenendhaus genutzt worden sein. Das Gebäude steht seit vielen Jahren leer.

In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich in nordöstlicher Richtung das Flurstück 1923, Frauenbergweg 32, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch auf dem Grundstück Frauenbergweg 19 (Flst.Nr. 2016), das im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, ist ein Wohnhaus vorhanden. Die Anwesen Frauenbergweg 20 und 22 (Flst.Nr. 1919/1 und 1919/2) sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Diese liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Konnenberg 17/1, der eine Wohnnutzung ausweist. Auch südlich vom Grundstück des Klägers ist Wohnbebauung vorhanden (Bebauungsplan Konnenberg PB 17/13).

Mit Bescheid vom 01.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.10.2003 auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Frauenbergweg 26 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt und die Abweichungen auch städtebaulich nicht vertretbar seien.

Am 06.12.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: In unmittelbarer Nähe auf derselben Straßenseite seien in allen Richtungen Wohngebäude vorhanden. Die beiden weiter oben liegenden Wohngebäude am Frauenbergweg seien in diesem Jahr an Frischwasser und Abwasser angeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte insbesondere aus, das Bauvorhaben verstoße - wie im Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 bereits dargelegt - gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans "Gartenhausgebiete". Die vom Kläger genannten Wohngebäude in der Umgebung könnten auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid begründen. Diese Wohngebäude befänden sich innerhalb der als Baugebiet ausgewiesenen Flächen entlang der Konnenbergstraße und des unteren Teiles des Frauenbergwegs einschließlich der Wohngebäude Frauenbergweg 20 und 22. Auch das Wohngebäude Frauenbergweg 19 auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege außerhalb des Gartenhausgebiets in einem Landschaftsschutzgebiet und genieße aufgrund seiner Genehmigung in den 50er Jahren Bestandsschutz. Letzteres gelte auch für das Gebäude Frauenbergweg 32. Bei dieser Rechtslage könne offen bleiben, ob die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB überhaupt gesichert sei.

Am 15.04.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. 1921, Frauenbergweg 26 in Schorndorf zu erteilen. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan "Gartenhausgebiete" keine Rechtsgültigkeit erlangt habe. Es fehle an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Auch sei der damalige Oberbürgermeister nicht zuständig gewesen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Gemeinderat sei zwar damals beschlussunfähig gewesen. Dies sei jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass in den Bebauungsplan unterschiedlichste Teilbereiche einbezogen worden seien, so dass die Beschlussunfähigkeit zwangsläufig habe eintreten müssen. Wären stattdessen die Teilbereiche als eigenständige Bebauungspläne vorgesehen worden, hätte der Gemeinderat selbst beschließen können. Die Umgehung der gemeinderätlichen Zuständigkeit könne auch nicht damit begründet werden, es habe sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan gehandelt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 Klagabweisung beantragt.

Am 01.08.2005 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein eingenommen und ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift festgestellt: Das auf dem Flurstück 1921 stehende Gebäude sei baufällig und präge nicht den Bebauungszusammenhang. Das Flurstück sei stark verbuscht. Mit Urteil vom 08.08.2005, zugestellt am 01.09.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Bebauungsplan wirksam. Die Gültigkeit des Bebauungsplans könne im vorliegenden Verfahren nicht dahingestellt bleiben, da im Falle seiner Ungültigkeit das Vorhaben nach dem eingenommenen Augenschein nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig wäre; der Standort des geplanten Vorhabens sei Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen den Grundstücken Frauenbergweg 20 und Frauenbergweg 32. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass weder der Satzungstext selbst noch der Lageplan von dem damaligen Bürgermeister oder Beigeordneten unterschrieben seien. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans genüge die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister, sofern in dem Beschluss die Bestandteile der Satzung in einer Weise bezeichnet seien, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Dies sei vorliegend gegeben.

Der Kläger hat am 21.09.2005 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 01.11.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.12.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. 1921, Frauenbergweg 26 in Schorndorf zu erteilen.

Zur Begründung trägt er vor: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Wie das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zutreffend dargelegt habe, nehme das Grundstück an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, den der Bebauungszusammenhang entlang des Frauenweges unter Einbeziehung insbesondere der Anwesen Frauenbergweg 20 und 32 vermittle, teil. Das geplante Wohnbauvorhaben füge sich in die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung ein. Es halte sich insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche und der Bauweise an den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. § 34 BauGB sei anwendbar, da der Bebauungsplan keine Rechtsgültigkeit erlangt habe; er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es sei nicht ausreichend, dass der damalige Oberbürgermeister B. das Deckblatt des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 unterschrieben habe. Bei diesem Deckblatt handle es sich weder um den Satzungstext noch um einen Bestandteil der Satzung, es sei mithin auch nicht Bestandteil der zu schaffenden Originalurkunde. Dies gelte im Übrigen auch für die Sitzungsniederschrift selbst. Sie gehöre nicht zu dem Dokument "Bebauungsplan". Sie sei vielmehr ein eigenes Schriftstück, dessen alleinige Funktion darin bestehe, die Verhandlungen des Gemeinderats zu dokumentieren, nicht aber darin, eine Rechtsnorm zu verkörpern. Ungeachtet dessen reiche die Unterschrift auch deshalb nicht für eine Ausfertigung aus, weil es an einer Datumsangabe fehle. Die Ausfertigung müsse vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. Um diese Reihenfolge zu dokumentieren, sei es unabdingbar, dass erkennbar sei, wann die Ausfertigung erfolgt sei. Im Übrigen sei zwar nicht geboten, den Lageplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auszufertigen. Verzichtet werden könne hierauf allerdings nur dann, wenn eine Verknüpfung zwischen der ausgefertigten Satzung einerseits und ihren Bestandteilen andererseits in einer Weise geschaffen werde, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich sei. Dies verlange nicht nur die Angabe des Datums der in Bezug genommenen Fertigungen, sondern auch die Benennung des Planfertigers. Hieran fehle es.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend: Der Bebauungsplan "Gartenhausgebiete" sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt. Die textlich inhaltsgleichen Bebauungspläne über die in Schorndorf bestehenden Gartenhausgebiete seien bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen gewesen. In keinem dieser Fälle sei die Wirksamkeit dieser Bebauungspläne im Ganzen in Frage gestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch weder im Ganzen noch im Umfeld des Flurstücks 1921 funktionslos geworden; dies belegten die noch aktuellen Nutzungen im Gebiet. Die Vielzahl der vorhandenen Gerätehütten bestätige die gärtnerische Nutzung im Sinne der planungsrechtlichen Überlegungen. Das Gartenhausgebiet habe sich in seiner Struktur in den vergangenen 30 Jahren seit Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nachteilig entwickelt. Daran ändere auch das Vorhandensein einzelner Wohnnutzungen im oder unmittelbar am Rande des Gartenhausgebietes nichts, zumal die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden Wohngebäude Frauenbergweg 19 und 32 bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden hätten. Für die Flurstücke 1925 und 1926 liege eine Baugenehmigung lediglich für ein Gartenhaus aus dem Jahre 1934 vor. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, beurteile sich das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34 BauGB sondern nach § 35 BauGB. Es liege kein Bebauungszusammenhang vor. Dieser werde nur durch die südlich bzw. westlich liegenden Wohngebäude entlang der Konnenbergstraße 77 bis 89 bzw. entlang des unteren Teils des Frauenbergwegs (einschließlich Nr. 20 und 22) gebildet. Die bestehende Bebauung spiegele nach ihrer Eigenart eine städtisch geprägte Umgebung mit freistehenden Häusern bzw. Doppelhäusern mit relativ geringen Grenzabständen wider, die auch durch eine vereinzelt noch vorhandene Unterbrechung der Bebauung mit einer Streubebauung oder aufgelockerten Bebauung in keiner Weise zu vergleichen sei. Bei einer - wie hier - eng aneinander aufgereihten Bebauung könnten schon kleinere Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Gehe man zu Gunsten des Klägers von einer Freifläche von 80 m x 55 m aus, könnten hier in etwa 6 nach heutiger Vorstellung großzügig bemessene Bauplätze für freistehende Einzelhäuser entstehen. Gehe man in Zeiten der angestrebten Verdichtung von einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 250 qm bis 350 qm aus, würde sich die Anzahl der Baumöglichkeiten deutlich erhöhen. Lege man die in der Literatur vertretene Faustformel (2 bis 3 Bauplätze stellten noch keine Baulücke dar) zugrunde, könne die nach Norden und Westen weitgehend offene Freifläche nicht mehr als Baulücke angesehen werden. Das bestehende Gebäude des Klägers könne bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht maßgebend sein. Der heutige Gebäudebestand sei nicht von Genehmigungen gedeckt und zu keinem Zeitpunkt für eine Wohnnutzung zugelassen gewesen. Der jetzt projektierte Neubau im nördlichen Teil des heutigen Flurstücks stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude. Dieser solle nach der eingereichten Lageplanskizze im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids an anderer Stelle auf dem Grundstück realisiert werden. Bereits von der Einbindung in die Landschaft, der vorhandenen Kubatur und dem genehmigten Nutzungszweck her stelle er einen Fremdkörper dar, der bei der Bestimmung der maßgeblich vorhandenen Siedlungsstruktur außer Betracht zu bleiben habe. Die Wohngebäude Frauenbergweg 19 und 32, die beide ursprünglich auch außerhalb des bebauten Ortsteils genehmigt worden seien, seien dem Außenbereich zuzuordnen.

Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: - 11 K 1483/04 -) sowie die Bebauungsplanakten "Gartenhausgebiete" und die einschlägigen Bauakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan "Gartenhausgebiete" vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).

Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO ("kann erteilt werden") ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.

1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan "Gartenhausgebiete" - Planbereich 17 (Konnenberg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan "Gartenhausgebiete" ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).

a) Der Bebauungsplan "Gartenhausgebiete" vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.

Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan "Gartenhausgebiete" durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).

Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.

b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.

Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.

Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige "gedankliche Schnur" (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der "Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972" benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.

Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine "Originalurkunde herzustellen", nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die "Herstellung einer Originalurkunde" in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.

Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NwWZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans "Gartenhausgebiete" ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den "Bebauungsplan für Gartenhausgebiete" ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.

c) Der Bebauungsplan "Gartenhausgebiete - Konnenberg" ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich Konnenberg, für den als Sondergebiet ein "Gartenhausgebiet" festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Gartenhausgebiete"; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude Frauenbergweg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere Frauenbergweg 20 und 22 sowie Konnenbergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Gartenhausgebiete" und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als "Gartenhausgebiet" im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.

d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer "Baulücke" umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).

Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. 1921 des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).

Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als "Baulücke" an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen Frauenbergweg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den Frauenbergweg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der Konnenbergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur Konnenbergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der Konnenbergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. 1919/1 (Anwesen Frauenbergweg 20) entlang dem Frauenbergweg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. 1923 (Anwesen Frauenbergweg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des Frauenbergweges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. 1921) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. 1919/1 und 1923 stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.

Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des Frauenbergweges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. 1919/1 (Frauenbergweg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. 1923 vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. 1919/1 und Flst. Nr. 1923 liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des Frauenbergwegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. 1919/1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. 1919/1 und Flst. Nr. 1923 liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem Frauenbergweg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des Frauenbergweges gerade nicht vor.

Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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