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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: 8 S 2042/00
Rechtsgebiete: WHG, WG


Vorschriften:

WHG § 10
WG § 15
WG § 16
Die nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung zugunsten des von der Ausnutzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachteilig Betroffenen setzt voraus, dass die Nachteile von der erlaubten Gewässernutzung unmittelbar und adäquat verursacht werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 2042/00

Verkündet am 1.2.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Entschädigung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2000 - 18 K 6472/97 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der klagende Landkreis wendet sich gegen seine Heranziehung zu Entschädigungsleistungen zugunsten der Beigeladenen wegen eines versiegten Brunnens.

Die Beigeladene betreibt aufgrund einer ihr am 1.9.1988 erteilten und bis zum 31.12.2008 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis einen Brunnen "Oberer Ostgarten", dem sie Wasser zu Bewässerungszwecken für ihren Park entnimmt. Der Kläger beantragte am 6.4.1989 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung seines Kreiskrankenhauses. Das Wasserrechtsgesuch bezog sich auf eine Grundwasserentnahme zur Trockenhaltung der Baugrube sowie eine Grundwasserumleitung um das zu errichtende Gebäude, die baurechtliche Genehmigung von Verbaumaßnahmen und das Ableiten von Grundwasser oberhalb eines bestimmten Bemessungswasserstandes. Im Verlaufe dieses Verfahrens erhob das Staatliche Liegenschaftsamt unter Vorlage einer Stellungnahme des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 28.6.1989 namens des beklagten Landes als Eigentümer und namens der Beigeladenen als Pächterin der Parkanlage mit Schreiben vom 14.8.1989 Einwendungen und begründete diese mit Gefahren für den Brunnen durch die Veränderung des Grundwasserstandes. Nachdem ein Gutachten des Ingenieur- und Hydrogeologischen Instituts Dr. Haag vom 13.10.1989/26.10.1989 zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Beeinträchtigung des Brunnens durch die Baumaßnahmen auszuschließen sei, wurden die vorgebrachten Bedenken in der Erörterungsverhandlung vom 26.10.1989 für gegenstandslos erklärt. Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilte dem Kläger am 14.3.1990 neben der baurechtlichen Genehmigung die wasserrechtliche Erlaubnis,

- über die Bauzeit des Gebäudes zur Trockenhaltung der Baugrube bis zur Erreichung der Auftriebssicherheit der im Grundwasser liegenden Bauteile das Grundwasser zu entnehmen und in die Kanalisation einzuleiten,

- über die Standzeit des Gebäudes das anfallende Grundwasser um das Gebäude umzuleiten und

- das im Not- bzw. Katastrophenfall über die Höhe von 271,00 m ü. NN anfallende Grundwasser in die Kanalisation einzuleiten.

Der Erlaubnis wurde folgende Nebenbestimmung beigefügt:

"Sofern nachteilige Wirkungen nach dem Erlass dieser Entscheidung eintreten, behält sich das Regierungspräsidium Stuttgart eine Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entscheidungen in einem späteren Verfahren nach § 10 Abs. 1 WHG vor."

Mit Beginn der Bauarbeiten fiel die Ergiebigkeit des Brunnens ab. Das Geologische Landesamt kam in seiner vom Regierungspräsidium eingeholten Stellungnahme vom 28.1.1991 zu dem Ergebnis, dass die Ursache für das weitgehende Trockenfallen des Brunnens mit großer Wahrscheinlichkeit der Eingriff in den Untergrund für den ersten Bauabschnitt der Krankenhauserweiterung sei. Obwohl seit Juni 1990 aus der Baugrube kein Grundwasser mehr abgepumpt werde, sei der Brunnen nach wie vor nicht nutzbar. Vermutlich fließe Grundwasser aus der Lettenkeuper-Schichtmulde im Bereich des bestehenden Bettentrakts zur Baugrube und versickere dort unerkannt durch die schon vor deren Aushebung geschaffenen Bohrlöcher für die Verbauträger in den oberen Muschelkalk. Vermutlich seien bei Aushubarbeiten grundwasserführende Lettenkeuperschichten flächenhaft angeschnitten worden, weshalb Schichtgrundwasser mengenmäßig verstärkt habe austreten und versickern können. Ob anlässlich einer Besprechung vorgeschlagene bautechnische Maßnahmen zu einer Wiederherstellung der früheren hydrogeologischen Verhältnisse führten, sei unsicher, ein weitergehendes Trockenfallen des Brunnens könne auf Dauer nicht ausgeschlossen werden. Ein im Auftrag des Klägers erstellter Sachstandsbericht des Instituts Dr. Haag vom 27.9.1991 konstatierte, dass der Brunnen "Oberer Ostgarten" seit dem 12.8.1991 wieder steigende Wasserstände aufweise und seit dem 23.8.1991 wieder voll genutzt werde. Im Abschlussbericht des Instituts vom 14.1.1994 heißt es, dass für ein eventuell festzustellendes Nachlassen der Leistungsfähigkeit des Ostgartenbrunnens neben konstruktiven Mängeln und Faktoren der Brunnenalterung auch die zunehmende Versiegelung des Einzugsgebiets und klimatische Schwankungen in Betracht gezogen werden müssten.

Auf den Antrag des Staatlichen Liegenschaftsamtes vom 27.9.1995/4.12.1995 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 28.2.1996 folgende von dem Kläger an die Beigeladene zu zahlende Entschädigungsleistungen fest:

- einmalig 131.718,32 DM für den Zukauf von Wasser zu Gießzwecken in den Jahren 1990 bis 1995,

- bis zu 100.000 DM für die Errichtung einer Wasserleitung und

- jährlich bis einschließlich 2008 die Betriebskosten einer Pumpe als Teil dieser Wasserleitung zu erstatten.

Die Entscheidung wurde damit begründet, das Regierungspräsidium halte es für erwiesen, dass die grundwasserbezogenen Baumaßnahmen des Klägers (Bohrlöcher für die Verbauträger, Durchgründung des Baukörpers auf den tragfähigen Untergrund) den früheren Zustrom von Grundwasser zum Ostgartenbrunnen vermindert hätten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit laufe das Grundwasser jetzt teilweise im Bereich des 1. Bauabschnitts direkt nach unten ab und nicht mehr wie früher nach Nordwesten zum Ostgartenbrunnen.

Gegen diesen ihm am 5.3.1996 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 2.4.1996 Widerspruch ein mit der Begründung, ein Entschädigungsanspruch der (heutigen) Beigeladenen bestehe nicht, weil ihr keine entschädigungsrechtlich geschützte Rechtsposition auf ungestörten Zufluss zustehe und ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Erweiterungsbau für das Kreiskrankenhaus und der gesunkenen Ergiebigkeit des Brunnens nicht bestehe. Hilfsweise bestritt er die Höhe der Entschädigungssumme. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 4.9.1997 zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid um eine Verzinsungsregelung (3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Zustellung). Die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis stelle eine geschützte Befugnis i.S.v. § 8 Abs. 4 WHG dar, deren Beeinträchtigung durch den Kläger zu entschädigen sei, weil nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Krankenhauserweiterung für die gesunkene Ergiebigkeit des Ostgartenbrunnens ursächlich sei. Auch die Höhe der Entschädigung sei zutreffend festgesetzt worden. Die Verzinsungspflicht ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 49 Abs. 3 LVwVfG. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 6.10.1997 zugestellt.

Am 6.11.1997 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die genannten Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart aufzuheben. Er hat geltend gemacht: Nachdem er das Kreiskrankenhaus mit Wirkung vom 25.7.1994 auf die zum 1.1.1994 gegründete Kliniken Ludwigsburg-Bietigheim gGmbH übertragen habe, sei er nicht mehr passivlegitimiert. Das Regierungspräsidium sei für die Entschädigungsentscheidung nicht zuständig, da die begünstigte Beigeladene eine Tochtergesellschaft des Landes sei. Ferner sei § 10 Abs. 1 und 2 WHG nicht anwendbar, weil sich der Vorbehalt in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14.3.1990 nicht auf den Ostgartenbrunnen bezogen habe, nachdem der insoweit erhobene Einwand für gegenstandslos erklärt worden sei. Die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis stelle keine entschädigungsrechtlich geschützte Rechtsposition dar. Im Übrigen fehle der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem behaupteten Rückgang des Grundwassers im Brunnen und dem Bauvorhaben der Krankenhauserweiterung. Schließlich werde die Höhe der geltend gemachten Entschädigung und die Verzinsungspflicht bestritten.

Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten: Die Passivlegitimation des Klägers fehle allenfalls für die zweite Jahreshälfte 1994 und für das Jahr 1995; er sei deshalb zumindest für 85 % des Schadens verantwortlich. Die Beigeladene gehöre nur zu 50 % dem Land, weshalb das Regierungspräsidium uneingeschränkt zuständig sei. Der Wortlaut des Vorbehalts in der Entscheidung vom 14.3.1990 sei eindeutig, er beziehe sich auf alle nachteiligen Wirkungen der Erlaubnis. Ferner stelle eine Erlaubnis eine entschädigungsfähige Rechtsposition dar. Die dem Kläger erteilte Erlaubnis habe auf den Ostgartenbrunnen auch nachteilig eingewirkt, wie im Widerspruchsbescheid dargelegt worden sei. Die Höhe der festgesetzten Entschädigung sei bis auf die verlangte Verzinsung angemessen, diese ergebe sich aus § 13 Abs. 2 LEntG und betrage 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz.

Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht schriftsätzlich geäußert.

Mit Urteil vom 26.5.2000 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Das dem Kläger durch die wasserrechtliche Entscheidung vom 14.3.1990 erlaubte Entnehmen und Umleiten von Grundwasser sei nicht ursächlich für das Versiegen des Brunnens. Die hydrogeologische Stellungnahme des (damaligen) Geologischen Landesamtes vom 28.1.1991, auf die das Regierungspräsidium sich maßgeblich stütze, komme zwar zu dem Ergebnis, der im Zuge des ersten Bauabschnitts der Krankenhauserweiterung vorgenommene Eingriff in den Untergrund sei mit großer Wahrscheinlichkeit Ursache für das weitgehende Trockenfallen des Ostgartenbrunnens. Verantwortlich dafür sei aber nicht die Grundwasserentnahme, sondern vielmehr der Umstand, dass beim Ausheben der Baugrube die grundwasserführenden Lettenkeuperschichten flächenhaft angeschnitten bzw. schon vorher durch das Niederbringen von Verbauträgerbohrungen - unerkannt - punktförmige Wegsamkeiten in tiefer liegende Schichten geschaffen worden seien. Dadurch sei vermutlich Schichtgrundwasser mengenmäßig verstärkt versickert. Diese Einschätzung des Geologischen Landesamtes werde durch seine weitere Feststellung in derselben Stellungnahme belegt, dass auch nach dem Ende der Grundwasserabsenkung in der Baugrube für die Krankenhauserweiterung im Juni 1990 der Brunnen nicht wieder habe genutzt werden können.

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 11.9.2000 - 8 S 1642/00 - zugelassenen Berufung beantragt das beklagte Land,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2000 - 18 K 6472/97 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Es macht unter Berufung auf die Ausführungen im ersten Rechtszug und im Zulassungsverfahren geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nicht die - erlaubte - Entnahme und Umleitung von Grundwasser sei die Ursache für die gesunkene Ergiebigkeit des Ostgartenbrunnens, sondern die der Entnahme vorangehende und nicht von der erteilten Erlaubnis umfasste Ableitung von Grundwasser durch das Ausheben der Baugrube und das Niederbringen von Verbauträgerbohrungen, sei nicht richtig. Da der Genehmigungsantrag des Klägers umfassend zu verstehen gewesen und vom Regierungspräsidium auch so verstanden worden sei, werde durch diese Sichtweise ein einheitlicher Lebenssachverhalt unsachgemäß getrennt. Durch die erteilte Erlaubnis sei auch die Ableitung von Grundwasser in den Muschelkalkuntergrund gestattet worden.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert - ebenfalls unter Verweis auf seinen Vortrag in den vorausgegangenen Verfahrensschritten -: Die hinreichende Bestimmtheit des in die wasserrechtliche Erlaubnis vom 14.3.1990 aufgenommenen Vorbehalts sei fraglich, weil sie nicht erkennen lasse, auf welche Einwendungen sie sich beziehe. Im Übrigen seien die Tatbestände der Absätze 1 und 2 des § 10 WHG scharf voneinander zu trennen. Absatz 1 erfasse den Fall voraussehbarer, aber noch nicht im Einzelnen abschätzbarer nachteiliger Wirkungen auf einen Dritten, deren Bewältigung einem späteren Verfahren durch entsprechende Nebenbestimmungen vorbehalten werden könne. Absatz 2 betreffe dagegen die Konstellation, dass ein Betroffener nachteilige Wirkungen nicht habe voraussehen können und er deshalb keine Einwendungen erhoben habe. Er könne deshalb nachträgliche Auflagen bzw. Entschädigung auch ohne entsprechende Nebenbestimmung verlangen. Die vom Senat im Zulassungsbeschluss aufgeworfene Rechtsfrage sei deshalb zu verneinen.

Die Beigeladene hat sich wiederum nicht schriftsätzlich geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 14.3.1990 dem Kläger genehmigten Grundwasserabsenkung und dem Trockenfallen des Ostgartenbrunnens verneint. Die dagegen erhobenen Einwände des beklagten Landes greifen nicht durch.

Der Vorwurf, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, gerade die erlaubte Benutzung müsse unmittelbar auf die Belange der Beigeladenen einwirken, um eine nachträgliche Entscheidung über eine Entschädigung nach § 10 WHG zu rechtfertigen, könne nicht mit den herangezogenen Zitatstellen belegt werden, ist unverständlich. Denn abgesehen davon, dass etwa in dem zitierten Urteil des OVG Münster vom 21.8.1989 (- 20 A 1629/88 - ZfW 1990, 417 <418>) übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 WHG "ein unmittelbares Einwirken" der bewilligten Gewässerbenutzung auf ein Recht oder die bisherige Grundstücksnutzung genannt wird, versteht es sich von selbst, dass eine Entschädigung nur für unmittelbar und adäquat verursachte Nachteile festgesetzt werden kann (vgl. etwa auch: BGH, Urteil vom 5.3.1981 - III ZR 9/80 - ZfW 1982, 218 <219>; Czychowski, WHG, 7. Aufl., 1998, § 20 RdNr. 10; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: Juli 2000, § 20 RdNr. 8).

Der Einwand, im vorliegenden Fall sei eine von der am 14.3.1990 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis mit umfasste Gewässerbenutzung unmittelbare Ursache für die gesunkene Ergiebigkeit des Ostgartenbrunnens, geht bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl. Denn nicht die durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 14.3.1990 gestattete Absenkung des Grundwasserspiegels zur Trockenhaltung der Baugrube hat zum Versiegen des Brunnens geführt, sondern ein verstärktes Versickern des Schichtgrundwassers in den Oberen Muschelkalk infolge des im Zuge der Baugrubenaushebung unerkannt erfolgten Anschnitts der grundwasserführenden Lettenkeuperschichten. Zu diesem Ergebnis gelangt jedenfalls die hydrogeologische Stellungnahme des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 28.1.1991, auf die sich das beklagte Land stützt. Ob die gegen diesen Befund unter Berufung auf den Abschlussbericht des Instituts Dr. Haag vom 14.1.1994 vom Kläger geltend gemachten Zweifel berechtigt sind, kann dahinstehen. Denn wenn man ihnen folgt, besteht erst recht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Gebrauchmachen von der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14.3.1990 und dem Trockenfallen des Ostgartenbrunnens. Mit der vom Verwaltungsgericht zu Recht vorgenommenen Differenzierung zwischen der bewusst und ausdrücklich gestatteten Grundwasserentnahme und dem unerkannten Anschneiden der Lettenkeuperschichten im Zuge der Bauarbeiten wird kein "einheitlicher Lebenssachverhalt" durch eine "formal juristische Argumentation" unsachgemäß aufgetrennt, wie das beklagte Land meint. Denn zum einen trifft seine Auffassung nicht zu, die dem Kläger erteilte wasserrechtliche Erlaubnis umfasse auch ein "Ableiten" in dem Sinne, dass - wie nach Einschätzung des Geologischen Landesamtes geschehen - Grundwasser aus seinem bisherigen Zusammenhang gelöst wird und einen anderen Weg nimmt. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut gestattet die Erlaubnis nämlich nur ein Ableiten in die Kanalisation und nicht in den Oberen Muschelkalk. Zum anderen ist die vom beklagten Land gesehene Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts "Anlegen einer Baugrube und Grundwasserabsenkung" schon deswegen nicht gegeben, weil die beiden Maßnahmen keiner einheitlichen Rechtsmaterie unterliegen. Deshalb kann entgegen der Ansicht des beklagten Landes der Auflagen- und Entschädigungsvorbehalt in der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht auch für die der Aufsicht der Baurechtsbehörden unterliegenden Maßnahmen gelten.

Im Übrigen verkennt das beklagte Land die inhaltliche Reichweite seiner eigenen Entscheidung. Es mag zwar sein, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 21.3.1989 eine Zulassungsentscheidung über alles erreichen wollte, was baurechtlich und wasserrechtlich zulassungspflichtig war, wie das Regierungspräsidium Stuttgart geltend macht. Diesem Ziel entsprechend wird in dem Antragsschreiben unter Ziff. 3 auch gebeten, die "baurechtliche Genehmigung zur Durchführung der unter Bemessungswasserstand reichenden Verbaumaßnahmen für die Baugruben" zu erteilen. Ein darauf bezogener Genehmigungsausspruch findet sich jedoch - wegen des außerhalb des Wasserrechts liegenden Genehmigungsgegenstandes naturgemäß - in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14.3.1990 nicht. Diese Maßnahmen wurden in der in demselben Bescheid unter Punkt "B)" enthaltenen separaten "baurechtlichen Genehmigung" gestattet. Das ändert aber nichts daran, dass sich der unter Punkt A) I.2. verfügte Vorbehalt einer Entscheidung über Auflagen und Entschädigungen nicht auf diese Maßnahmen bezog. Auch dies versteht sich von selbst, weil für die nicht dem Regime des Wasserrechts unterliegenden Genehmigungen keine nachträglichen Entschädigungsleistungen zugunsten nachteilig Betroffener festgesetzt werden können. Denn derartiges ist dem Baurecht fremd.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil sie in der Sache selbst unterlegen ist. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger ist für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Zwar ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Behörde regelmäßig als hinreichend kompetent anzusehen ist, ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts ein Widerspruchsverfahren zu betreiben (Beschluss vom 17.8.1992 - 5 S 1665/92 - VBlBW 1992, 470). Dies gilt aber nur dann, wenn die Behörde einen von ihr erlassenen und zu verantwortenden Verwaltungsakt verteidigt. Im vorliegenden Fall wurde der klagende Landkreis aber in seiner - angenommenen - Eigenschaft als Krankenhausträger mit einem Bescheid über eine Entschädigungsfestsetzung überzogen, der ihn nicht anders getroffen hat, als es bei einem privaten Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Fall wäre.

Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 238.998,32 DM festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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