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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.03.2008
Aktenzeichen: 8 S 2165/07
Rechtsgebiete: BauGB, LBO


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
LBO § 9 Abs. 2 Satz 1
Kinderspielplätze mit üblicher Ausstattung gehören in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise verbundenen Geräusche sind, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerungen von Kindern sind, ortsüblich, sozial adäquat und daher auch in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen. Sie sind mit dem Ruhebedürfnis der Anwohner regelmäßig vereinbar.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 2165/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 03. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. August 2007 - 7 K 1130/07 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Den Antragstellern wäre zwar wohl Wiedereinsetzung in die am Montag, dem 24.9.2007, abgelaufene Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu gewähren, weil sie wohl ohne Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Denn es spricht alles dafür, dass ihre Versuche, am Abend des 24.9.2007 die Beschwerdebegründung dem Verwaltungsgerichtshof per Fax zuzuleiten, daran gescheitert sind, dass das Faxgerät des Gerichts durch eingehende Schriftsätze, die andere Verfahren betrafen, überlastet war. Das kann aber letztlich dahin stehen. Denn die Beschwerden sind in der Sache unbegründet.

Die Antragsteller halten dem Verwaltungsgericht vor, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Baulinienplan funktionslos geworden sei. Dieser Plan sei nicht förmlich aufgehoben worden und dies könne durch eine Vermutung nicht ersetzt werden. Sie verkennen damit aber, dass das Verwaltungsgericht sich keineswegs mit einer - zudem von ihnen selbst als "naheliegend" bezeichneten - Vermutung begnügt, sondern im einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen der Baulinienfestsetzung keine städtebaulich beachtliche Steuerungsfunktion mehr zukommen kann. Die Beschwerdebegründung zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der angefochtene Beschluss, der sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39,75 - BVerwGE 54, 5 und Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - VBlBW 2007, 385; vgl. etwa auch das Urteil des Senats vom 2.11.2006 - 8 S 361/06 - VBlBW 2007, 265) stützt, insofern zu beanstanden wäre. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch dann nichts anderes ergebe, ginge man von der Wirksamkeit der Baulinienfestsetzung aus. Denn dann würde es sich um eine straßenbegleitende Baulinie oder Baugrenze handeln, die - abweichende Intentionen des Plangebers sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich - nur aus städtebaulichen Gesichtspunkten festgesetzt wurde und mithin keinen Nachbarschutz vermittelt.

Die Antragsteller rügen des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruch auseinander gesetzt. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu. Denn der Gebietserhaltungsanspruch bezieht sich ausschließlich auf die Art der baulichen Nutzung, die "typische Prägung eines Baugebiets" (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384). Die Antragsteller ziehen dagegen selbst - zu Recht - nicht in Zweifel, dass sich die von der Beigeladenen geplante reine Wohnnutzung unter diesem bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkt problemlos in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt. Sie beanstanden vielmehr, das "voluminöse Mehrfamilienhaus" werde das Baugebiet dominieren und dessen Prägung "auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung" verändern. Festsetzungen und aus der Umgebungsbebauung ableitbare Vorgaben des Maßes der baulichen Nutzung entfalten grundsätzlich aber keine nachbarschützende Wirkung (BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 - VBlBW 1996, 12). Die Antragsteller können sich deshalb insoweit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur darauf berufen, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu ihren Lasten gegen das im tatbestandlichen Erfordernis des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoße.

Einen solchen Verstoß hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht und mit in allen Punkten zutreffender Begründung verneint. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Ihre Beanstandung, das Vorhaben der Beigeladenen solle unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verwirklicht werden, ist unverständlich, denn nach den genehmigten Bauvorlagen hält das Mehrfamilienwohnhaus einen Abstand zur Grenze von 3,92 m ein. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass damit der nachbarschützende Teil der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächentiefen eingehalten ist. Hiergegen bestehen keine Bedenken und haben die Antragsteller auch nichts erinnert. Soweit sie ferner darauf abheben, schon deshalb, weil die Festsetzungen des Baulinienplans nicht eingehalten würden und das Maß der Umgebungsbebauung überschritten werde, sei das Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Lasten verletzt, verkennen sie, dass der bloße Verstoß gegen nicht nachbarschützende bzw. gegenstandslos gewordene Vorgaben unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, eine baurechtliche Rücksichtslosigkeit zu begründen.

Auch die weitere Rüge der Antragsteller, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Gesamthöhe des Vorhabens der Beigeladenen diejenige der Nachbargebäude nicht oder allenfalls um wenige Zentimeter überschreite, sei mangels Angaben zu den dabei ins Auge gefassten Nachbargebäuden nicht nachvollziehbar, ist kaum verständlich. Denn aus dem eingereichten Geländeschnitt folgt, dass die Oberkante der Attika des geplanten Flachdachgebäudes die Firsthöhe des nördlichen Nachbargebäudes (Goethestraße 26) zwar um 1,05 m übersteigt, den First des westlichen Nachbarhauses ("Savvaidis") dagegen nicht überragt. Aus dieser Planzeichnung ergibt sich somit die von den Antragstellern vermisste Grundlage für den seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommenen Höhenvergleich.

Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht, die Einplanung eines Spielplatzes und einer Müllstation unmittelbar an der westlichen Grenze ihres Grundstücks sei rücksichtslos, weil damit - konfliktträchtig - lärmintensive Nutzungen angrenzend an ihren Außenwohnbereich angeordnet würden. Denn Kinderspielplätze mit üblicher Ausstattung - eine vorliegend beabsichtigte störungsintensivere Nutzung ist nicht erkennbar - gehören in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Die mit deren bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise verbundenen Geräusche sind, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern sind, ortsüblich, sozial adäquat und daher auch in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5/88 - NJW 1992, 1779; Beschluss vom 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.3.1985 - 3 S 405/85 - VBlBW 1986, 26). Sie sind mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger regelmäßig vereinbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.12.1986 - 1 S 1504/86 - BRS 47 Nr. 105). Ausgehend von dieser Rechtsprechung sind in einem Wohngebiet jeder Art erst recht private Kinderspielplätze, die - wie hier - lediglich zur Benutzung durch die Kinder des jeweiligen Baukomplexes vorgesehen und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LBO vorgeschrieben sind, grundsätzlich zulässig (vgl. das Urteil des Senats vom 27.4.1990 - 8 S 1820/89 - VBlBW 1990, 431; OVG Bremen, Urteil vom 1.12.1987 - 1 BA 49/87 - BRS 47 Nr. 104). Anhaltspunkte dafür, dass von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall abzuweichen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ähnliches gilt für die westlich des Spielplatzes vorgesehene Müllstation. Denn es gibt keinen Grund für die Annahme, dass dieser Standort für die bei jedem Wohnhaus notwendigen Müllcontainer zu für die Antragsteller unzumutbaren Belästigungen führen könnte. Auch insoweit muss ein Nachbar die mit der Entleerung der häuslichen Müllgefäße verbundenen Auswirkungen als sozialadäquat hinnehmen. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, sind nicht erkennbar.

Schließlich können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihr Interesse an der Verhinderung der - infolge der Höhe des Gebäudes der Beigeladenen unvermeidbaren - Einsehbarkeit ihres Außenwohnbereichs, der der Ruhe, Erholung und Entspannung diene, nicht hinreichend gewürdigt. Denn dies beruht, wie die Beigeladene zu Recht anführt, auf Gegenseitigkeit. Zum anderen stellt es keinen rechtlich relevanten Nachteil dar, wenn durch einen Neubau Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohnbereiche geschaffen werden (Beschluss des Senats vom 14.3.1990 - 8 S 2599/89 - VBlBW 1990, 428; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BauR 1994, 354; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 - VBlBW 2004, 146).

Nach allem sind die Beschwerden der Antragsteller mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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