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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.09.2004
Aktenzeichen: 8 S 2193/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
Es stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, wenn das Verwaltungsgericht von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts absieht, die sich ihm nicht aufdrängen muss, und auf die der anwaltlich vertretene Beteiligte auch nicht mit den ihm zu Gebote stehenden prozessualen Mitteln hingewirkt hat.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 2193/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gutachtergebühren

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Dr. Christ sowie den Richter am Verwaltungsgericht Wirth

am 27. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2004 - 4 K 1554/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 2.293,01 festgesetzt.

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Eröffnung des Berufungsverfahrens.

1. Sie meldet Zweifel gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass es im Ermessen der Gutachter gelegen habe, das zu bewertende Grundstück Pxxxxxxstraße xx zu betreten oder - wie zweimal geschehen - nur von der öffentlichen Straßenfläche aus in Augenschein zu nehmen. Hätten die Gutachter das Grundstück betreten, so wäre ihnen aufgefallen, dass auf der von der Straße aus nicht einsehbaren Rückseite des Hauses eine große Terrasse mit Bedachung, eine Werkstatt unterhalb der Garage und ein etwa 8m x 8m großes Holzgebäude sowie eine bis in den unteren Gartenbereich verlegte Wasserleitung vorhanden seien.

Es erscheint aber bereits im Ansatz fraglich, ob damit das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis in Frage gestellt werden kann. Denn die unterbliebene Kenntnisnahme von diesen Anlagen könnte nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nur dann im vorliegenden Gebührenrechtsstreit erheblich sein, wenn dies die von der Verwaltung erbrachte Leistung - das Wertermittlungsgutachten vom 5.2.2002 - für die Klägerin eindeutig wertlos gemacht hätte. Für eine derart weitgehende Folge ist aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen wird in dem Gutachten eine "Natursteinterrasse" erwähnt und im Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, dass es sich dabei um eine andere als die "große Terrasse mit Bedachung" handelte. Soweit die Bedachung nicht aufgeführt wird, gilt nichts anderes als im Hinblick auf die "Balkonüberdachung", die nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts außer Betracht zu bleiben hatte, weil sie entweder eine unwesentliche Veränderung des Außenzustands darstellte oder weil sie als genehmigungspflichtige, aber ungenehmigte Maßnahme dem Risiko einer Beseitigung ausgesetzt wäre. In noch höherem Maße gilt der zuletzt genannte Gesichtspunkt für die "Werkstatt" unter der Garage und das große Holzhaus. Im übrigen wird in dem Gutachten sehr wohl erwähnt, dass die Garage ein Untergeschoss besitze, das als Zuschlag Eingang in die Wertermittlung gefunden hat. Dasselbe gilt für die Grünfläche. Weshalb deren mit 50 DM/m2 angenommener Wert durch die verlegte Wasserleitung entscheidend zu erhöhen gewesen wäre, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Darüber hinaus bleibt die Begründung des Zulassungsantrags jede Erklärung dafür schuldig, warum all diese Anlagen im ersten Rechtszug nicht erwähnt worden sind. Ferner wäre es Sache der Klägerin gewesen, schon den Gutachterausschuss dazu anzuhalten, den Außenbereich des Grundstücks zu betreten, um die von der Straße aus nicht sichtbaren Grundstücksbestandteile in Augenschein nehmen zu können. Letztlich fehlt jede Äußerung dazu, ob die angeblich nicht in die Betrachtung einbezogenen Anlagen schon am Wertermittlungsstichtag (16. Juni 1997) vorhanden waren.

2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel - unterlassene weitere Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen - liegt nicht vor. Für das Verwaltungsgericht bestand nach dem Vorstehenden keine Veranlassung zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Im übrigen kann diese Rüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil dies voraussetzen würde, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2001 - 4 B 32.01 -; vom 6.3.1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 zur Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Eyermann/Peter Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 132 RdNr. 16). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223). Deshalb verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a.: BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - 2 C 14.91 - DVBl. 1993, 955; Beschluss des Senats vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Weder der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 8.7.2004 noch der Begründung des Zulassungsantrags lässt sich aber entnehmen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin mit den ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf konkrete weitere Ermittlungen seitens des Verwaltungsgerichts hingewirkt hätte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 52 Abs. 3 GKG n. F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).

Ende der Entscheidung

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