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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 8 S 2228/01
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 6
1. Ein Bebauungsplan, der das Ziel verfolgt, eine aus dem architektonischen Geist der 70er Jahre entstandene Flachdachsiedlung mit gegen Einblicke vom Nachbargrundstück geschützten Außenwohnbereichen zu bewahren, stellt keinen städtebaulichen Missgriff dar.

2. Die Festsetzung einer Gebäudehöhe für ein solches Gebiet, die praktisch nur eine Flachdachbebauung erlaubt, kann abwägungsfehlerfrei sein.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 2228/01

Verkündet am 19.09.2002

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplans "Frauenberg II/01"

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Schieber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof im Nebenamt Prof. Dr. Puhl sowie den Richter am Verwaltungsgericht Milz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller 1 sowie die Antragsteller 2 und 3, die untereinander jeweils als Gesamtschuldner haften, tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller, denen drei mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke im Plangebiet gehören, wenden sich gegen den Bebauungsplan "Frauenberg II/01" der Antragsgegnerin vom 24.9.2001.

Der etwa 1,5 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Süden und Westen von der Lortzingstraße, im Norden von der Richard-Wagner-Straße und im Osten von einem Verbindungsweg zwischen diesen beiden Straßen begrenzt. Er umfasst 23 Bauplätze, wovon 21 auf der Grundlage eines Planentwurfs der Beratungsstelle für Bauleitplanung beim Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern vom April/Mai 1971 mit Flachdachbungalows bebaut sind. Der angefochtene Bebauungsplan soll das den Zeitgeist der 70er Jahr wiederspiegelnde Stadtbild bewahren. Er weist deshalb ein reines Wohngebiet für eingeschossige Gebäude mit einer maximalen Höhe von 3,5 m über der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe und einer Grundflächenzahl von 0,4 aus. Durch Baugrenzen und Baulinien werden die winkelförmigen Baufenster an die weitgehend grenzständigen vorhandenen Wohnhäuser angepasst. In einer parallel beschlossenen Satzung über örtliche Bauvorschriften, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens - 8 S 1046/02 - ist, wird u. a. als Dachform "Flachdach (0° Dachneigung)" festgesetzt, Abweichungen hiervon können bis zu einer Neigung von maximal 5° zugelassen werden, "wenn die Dachkonstruktion hinter einer Attika liegt und optisch nicht in Erscheinung tritt (Sicht aus 1,8 m Höhe über Gelände, innerhalb des Plangebietes)." Dachaufbauten sind bis auf untergeordnete technische Aufbauten (Schornstein, Lichtkuppel) unzulässig.

Der Bebauungsplan hat folgende Vorgeschichte: Am 20.9.1999 hatte die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan "Frauenberg II" beschlossen, in dem bauplanungsrechtliche Bestimmungen und örtliche Bauvorschriften zusammengefasst waren. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hielt diesen Plan in seinen von den Antragstellern 1 und 3 erstrittenen und (ohne Rechtsmittel) rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 28.3.2001 - 4 K 1134/00 - (VBlBW 2002, 216 mit abl. Anm. Engel, S. 193) und - 4 K 1103/00 - für nichtig, weil seit der Änderung der LBO zum 1.1.1996 örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Bestandteil eines Bebauungsplans erlassen werden dürften. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin getrennte, aber in zeitlichem Gleichtakt bis zum Satzungsbeschluss verlaufene Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplans und einer Satzung über örtliche Bauvorschriften ein. Am 11.6.2001 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin entsprechende Aufstellungsbeschlüsse, die im Amtsblatt vom 13.6.2001 bekannt gemacht wurden. Am 25.6.2001 fand im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung für beide Verfahren zeitgleich eine Informationsveranstaltung statt, an der neun Bürgerinnen und Bürger (darunter auch die Antragsteller 1 und 2) teilnahmen, die sich mehrheitlich dafür aussprachen, Aufstockungen zu ermöglichen. Mit einem Schreiben vom 28.6.2001 wandten sich 14 Eigentümer von Grundstücken im Baugebiet "Frauenberg II/01" gegen die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Aufstockung der Gebäude. Sie wünschten die Erhaltung des über Jahrzehnte gewachsenen Baugebiets in der jetzigen Art. Für die Antragsteller wurde in einem Anwaltsschriftsatz vom 9.7.2001 vorgetragen, die Flachdächer müssten aufwendig saniert werden, weshalb sie schon seit vielen Jahren versuchten, die Genehmigung für eine Aufstockung und Aufbringung eines - in der Umgebung üblichen - Satteldachs zu erhalten. Im Übrigen wurde auf das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28.3.2001 - 3 K 1134/00 - verwiesen. In einem u. a. von den Antragstellern 2 unterzeichneten Schreiben vom 4.7.2001 wurde geltend gemacht, Flachdächer seien nicht mehr zeitgemäß, reparaturanfällig und teuer zu sanieren. Ohne Dachgeschossauf- und -ausbau werde jungen Familien die Möglichkeit genommen, sich anzusiedeln, und Familien mit schwer und schwerst behinderten Personen könnten die häusliche Pflege nicht auf Dauer ausüben bzw. fortführen.

Am 23.7.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, diesen Anregungen nicht zu folgen, da aus der Grenzbebauung und den Abstandsflächen deutlich werde, dass Gebäude mit Satteldach nicht in das Planungskonzept passten. Weitere Gründe seien die mögliche Einschränkung der Nachbargrundstücke in Belichtung und Besonnung sowie Gründe der Gleichbehandlung, da nicht alle Betroffenen auf ihr Haus ein Satteldach aufsetzen könnten oder wollten. Alle Eigentümer hätten die Gebäude mit dem Wissen um die zwingende Vorgabe von Flachdächern erworben, wie sie der alte Plan des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern festgesetzt habe. Eine deutliche Mehrheit der Anwohner habe den Wunsch geäußert, den status quo zu erhalten. Das Plangebiet habe einen völlig anderen Charakter als die Bebauung in der Umgebung. Das Kreisplanungsamt errechnete ferner in einer Aufstellung vom 24.7.2001, dass den Antragstellern aufgrund der Größe ihrer Grundstücke bei der vorgesehenen Grundflächenzahl von 0,4 noch Erweiterungsmöglichkeiten von 86 m2 (Antragsteller 1), 52 m2 (Antragsteller 2) bzw. 62 m2 (Antragsteller 3) zur Verfügung stünden.

Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften lagen vom 6.8. bis zum 5.9.2001 öffentlich aus. Mit Schriftsatz vom 22.8.2001 ließen die Antragsteller anregen, das Bebauungsplanverfahren einzustellen, hilfsweise Satteldächer zuzulassen. Durch eine Aufstockung ihrer Gebäude werde weder die Aussicht ihrer Nachbarn verschlechtert noch deren Besonnungs- und Belichtungssituation negativ beeinflusst. Andererseits könnten durch sie Mehrgenerationenhäuser geschaffen und Sanierungskosten eingespart werden. Flachdach- und Gartenhofhäusergebiete würden heute überall in Satteldachgebiete umgewandelt. Die Antragsteller 2 wiesen in einem weiteren Schreiben vom 3.9.2001 ergänzend darauf hin, dass sie aufgrund ihrer familiären Situation dringend zusätzlichen Wohnraum benötigten. Wenn sie ihn auf ihrem eigenen Grundstück schaffen könnten, statt hierfür ein neues Grundstück in Anspruch nehmen zu müssen, werde die Umwelt geschont. Die Verwaltung der Antragsgegnerin trat diesen Anregungen mit folgenden Argumenten entgegen: Das Plangebiet stelle einen Teil des Bereichs Frauenberg mit einem geschlossenen, durch die Flachdachbebauung charakterisierten Siedlungsbild dar und es sei nicht vorstellbar, dass zwischen den Flachdachgebäuden je nach Wunsch der einzelnen Eigentümer verteilt Gebäude mit aufgesetztem Dachgeschoss entstünden. Es entspreche keinesfalls dem Wunsch aller Eigentümer, die Dachform zu ändern. Eine Aufstockung der Gebäude hätte eine Erhöhung der Wohnungsanzahl mit einem weiteren Stellplatzbedarf zur Folge. Ferner seien dann Einblicksmöglichkeiten in die Nachbargrundstücke gegeben, wodurch die besondere Qualität der Bebauung, die eine hohe Privatsphäre auch im Freibereich garantiere, verloren ginge. Schließlich bedürften auch Satteldächer der Unterhaltung, ihre Sanierung sei teurer als die von Flachdächern. Bei fachgerechter Ausführung sei ein Flachdach über Jahrzehnte haltbar. Dem folgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin und beschloss am 24.9.2001 unter getrennten Tagesordnungspunkten den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Nach seiner Ausfertigung durch den Bürgermeister am 25.9.2001 wurde der Bebauungsplan am 29.9.2001 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.

Am 8.10.2001 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,

den Bebauungsplan "Frauenberg II/01" der Stadt Bad Waldsee vom 24. September 2001 für nichtig zu erklären.

Sie machen geltend: Durch die - im Hinblick auf die maximale Gebäudehöhe von 3,5 m mittelbare - Festsetzung von Flachdächern im Bebauungsplan würden sie in ihren Rechten verletzt. Der Plan sei nichtig, weil er an formellen und materiellen Fehlern leide. In der Bekanntmachung vom 28.7.2001 über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fehle der nach § 3 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BauGB vorgeschriebene Hinweis darauf, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden solle. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei nicht auf § 4 Abs. 4 S. 3 GemO hingewiesen worden. Ferner enthalte sie keine den Anforderungen des § 44 Abs. 5 BauGB genügenden Hinweise auf die möglichen Anspruchsgrundlagen und die Drei-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 BauGB. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Bebauungsplan nichtig, weil er im Gewande einer bodenordnungsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen Satzung versuche, Denkmalschutz zu betreiben. Hierzu ermächtige das BauGB nicht. Die Antragsgegnerin habe ferner ihre (der Antragsteller) Eigentümerinteressen, insbesondere nicht mit aufwendigen Sanierungsmaßnahmen für Flachdächer belastet zu werden und zusätzlichen Nutzraum unter schrägen Dächern schaffen zu können, nicht mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie habe damit auch den durch Art. 20 a GG und Art. 3 a LV gegebenen Handlungsauftrag übersehen, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Schließlich verstoße der Bebauungsplan gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil er die besonderen soziologischen Verhältnisse im Plangebiet außer acht lasse. Hier wohnten nämlich ältere Ehepaare, deren Kindern durch die Zulassung von Dachgeschossen das Wohnen mit ihren Eltern unter einem Dach und damit deren gesundheitliche Überwachung ermöglicht würde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie erwidert: Der in der Bekanntmachung vom 28.7.2001 angeblich begangene Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Sollten bei Verkündung des Satzungsbeschlusses die von den Antragstellern gerügten Hinweise nicht oder nur unvollständig erfolgt sein, so berühre das die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht. Dieser setze keine Flachdächer fest. Die vorgeschriebene maximale Gebäudehöhe von 3,5 m lasse flach geneigte Satteldächer zu. Die Planung verfolge nicht das Ziel, die Bebauung des Frauenbergs als historisches Dokument für den Städtebau einer vergangenen Periode oder gar als Denkmal zu erhalten. Vielmehr gehe es ausschließlich darum, eine bestimmte, zum Teil des Stadtbildes gewordene städtebauliche Konzeption - auch wenn sie dem architektonischen Geist der 70er Jahre entstamme - in ihrer städtebaulichen Qualität und Stimmigkeit zu bewahren. Zu dieser städtebaulichen Konzeption gehöre neben der Eingeschossigkeit der Gebäude auch deren halb geschlossene Anordnung zueinander, die Bildung von Freibereichen, die gegen Einblicke vom Nachbargrundstück geschützt sind, sowie die Zuordnung von Innen- und Außenwohnbereichen. Ein Gebot der Nachverdichtung vorhandener Bebauung könne weder aus Art. 20 a GG noch aus Art. 3 a LV abgeleitet werden. Der Plan verstoße auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, denn er verhindere keineswegs eine Familienzusammenführung. Auf den großzügig geschnittenen Baufenstern sei ein Nebeneinander zweier Generationen möglich. Im Übrigen könne sich eine städtebauliche Planung nicht an (angeblichen) individuellen Bedürfnissen einzelner Grundstückseigentümer ausrichten. Jedenfalls könnten sich derartige Individualinteressen nicht gegen übergeordnete Gesichtspunkte eines in sich schlüssigen städtebaulichen Gesamtkonzepts durchsetzen.

Der Senat hat das Plangebiet und seine Umgebung in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen; wegen der dabei getroffenen Festsetzungen wird auf die über die Beweisaufnahme gefertigte Niederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Ob sie zulässig sind, was aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen namentlich bei den Antragstellern 2 fraglich ist, weil sie - anders als die Antragsteller 1 und 3 - im Falle des Erfolgs ihrer Anträge keinen rechtskräftig bestätigten Anspruch auf Genehmigung eines Dachgeschosses besäßen, sondern sich dann den inhaltsgleichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 20.9.1999 gegenüber sähen, dessen Gültigkeit mit den vom Verwaltungsgericht Sigmaringen herangezogenen Argumenten nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil des Senats vom 22.4.2002 - 8 S 177/02 -), kann offen bleiben, denn die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bebauungsplan weist keine von Amts wegen zu prüfenden, beachtlichen Mängel auf und hält den Angriffen der Antragsteller stand.

1. Der Bebauungsplan leidet nicht an den von den Antragstellern geltend gemachten formell-rechtlichen Fehlern.

a) Sie weisen zwar zu Recht darauf hin, dass nach § 3 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BauGB in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs auch anzugeben ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll. Diese Bestimmung wurde aber erst durch Art. 12 Nr. 4 a) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950) in das BauGB eingefügt. Das Gesetz ist nach seinem Art. 25 am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten, ohne sich Rückwirkung beizumessen. Die Verkündung geschah im Bundesgesetzblatt vom 2.8.2001. Die zuvor, am 28.7.2001, erfolgte Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs musste deshalb den Hinweis darauf, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden soll oder nicht, nicht enthalten. Im Übrigen wäre der Fehler, wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt, nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F. unbeachtlich.

b) Die Beanstandung der Antragsteller, in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 29.9.2001 fehle der Hinweis auf § 4 Abs. 4 S. 3 GemO, wonach sich jedermann ohne Bindung an die Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO auf eine bereits von anderer Seite erhobene Rüge berufen kann, ist nicht verständlich. Denn in der Bekanntmachung wird insgesamt - ohne Einschränkung auf einzelne Sätze - auf § 4 Abs. 4 GemO hingewiesen und auch der Inhalt des Satzes 3 sinngemäß wiedergegeben. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass ein Fehlen dieses Hinweises oder seine Unvollständigkeit Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans haben könnte. Denn selbst wenn jeglicher Hinweis auf die verschiedenen "Unbeachtlichkeitsregeln" des § 4 Abs. 4 GemO unterbleibt, so hat dies lediglich zur Folge, dass keine Fehlerheilung eintreten kann (Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 4 RdNr. 44; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2001, RdNr. 153).

c) Ähnliches gilt für die weitere Rüge der Antragsteller, der nach § 44 Abs. 5 BauGB vorgeschriebene Hinweis auf die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 in der Bekanntmachung vom 29.9.2001 sei unzureichend. Denn die verwendete Formulierung genügt zwar möglicherweise nicht den zu stellenden Anforderungen, die allerdings in der Literatur umstritten sind (vgl. einerseits die weitergehenden Forderungen bei Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 44 RdNr. 50, und Schrödter/Breuer, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 44 RdNr. 21; andererseits: Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 44 RdNr. 20; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl. 2002, § 44 RdNr. 15; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 44 RdNr. 9). Einhellig nehmen aber alle genannten Kommentatoren - auch und gerade der von den Antragstellern genannte - an, dass ein Unterbleiben des Hinweises oder seine Unvollständigkeit lediglich zur Folge hat, dass die Erlöschensfrist des § 44 Abs. 4 BauGB nicht zu laufen beginnt. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans wird davon aber nicht berührt.

2. Auch die inhaltlichen Einwendungen der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bebauungsplans bleiben ohne Erfolg. Die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 3,5 m, die bei den vorhandenen Gebäudegrundrissen nur mit Flachdächern oder sehr flach geneigten Dachformen eingehalten werden kann, und deshalb ihre Entsprechung in den die Dachgestaltung betreffenden Vorschriften der zeitgleich beschlossenen Satzung über örtliche Bauvorschriften für das Gebiet "Frauenberg II/01" findet, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens - 8 S 1046/02 - ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

a) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin zu Unrecht vor, unter dem Deckmantel einer nur vorgeschützten städtebaulichen Zielsetzung in unzulässiger Weise Denkmalschutz zu betreiben. Der Sache nach rügen sie damit, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Planung nach dem städtebaulichen Konzept der planenden Gemeinde "vernünftigerweise geboten" erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Nicht erforderlich in diesem Sinne sind danach nur Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellen (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE 3 123 BauGB Nr. 1; Urteil vom 3.6.1971 - IV C 64.70 - BVerwGE 38, 152). Die Gemeinde darf dabei nicht nur auf eine Veränderung der bestehenden Situation, sondern auch auf die Bewahrung vorhandener Strukturen abzielen (BVerwG, Beschluss vom 23.6.1992 - 4 B 55.92 - NVwZ-RR 1993, 456; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - NVwZ 1991, 875 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3). Durch § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 BauGB wird klar gestellt, dass zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans auch Festsetzungen sein können, die dazu bestimmt sind, historisch gewachsene und als schutzwürdig erachtete Verhältnisse der Bodennutzung zu erhalten ("zu konservieren"). Daraus folgt, dass ein Bebauungsplan, der insgesamt oder in Teilen auf die Erhaltung eines historisch gewachsenen - denkmalgeschützten oder (schlicht) erhaltenswerten - Ortsteils gerichtet ist, den Rahmen städtebaulicher Zielsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 1, 3 und Abs. 5 S. 2 Nr. 5 BauGB nicht überschreitet, wenn seine Festsetzungen darauf zielen, die überkommene Nutzungsstruktur und/oder prägende Bestandteile des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben (BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 CN 4.00 - NVwZ 2001, 1043 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 37).

Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan - insbesondere die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen - ausreichend städtebaulich legitimiert. Denn er ist auf das Ziel ausgerichtet, eine bestimmte, zum Teil des Stadtbildes gewordene städtebauliche Konzeption - auch wenn sie dem architektonischen Zeitgeist der 70er Jahre entstammt - in ihrer städtebaulichen Qualität und Stimmigkeit zu bewahren. Zu dieser Konzeption gehört neben der Eingeschossigkeit der Gebäude auch deren halb geschlossene Anordnung zueinander, die Bildung von Freibereichen, die gegen Einblicke vom Nachbargrundstück geschützt sind, sowie die Zuordnung von Innen- und Außenwohnbereichen. Das folgt aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Aufstockung der Gebäude, also die Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe, zur Folge hätte, dass von den Obergeschossen unerwünschte Einblicke auf die Nachbargrundstücke gegeben wären und somit die besondere Qualität der vorhandenen Bebauung, die eine hohe Privatsphäre im Freibereich garantiere, verloren ginge. Daneben verfolgt der Bebauungsplan das ebenfalls planungsrechtlich legitime Ziel, das vorgefundene Ortsbild zu erhalten, was nicht möglich wäre, würde eine Aufstockung einzelner Gebäude im bisher einheitlichen Siedlungsbild der gruppenweise angeordneten Flachdachbebauung zugelassen. Danach geht es der Antragsgegnerin nicht darum, den geschichtlichen oder städtebaulichen Dokumentationswert des Ortsteils aus kulturhistorischen Gründen der Nachwelt zu erhalten, was dem Instrumentarium des Denkmalschutzrechts vorbehalten wäre, sondern darum, die überkommene städtebauliche Qualität des Plangebiets zu bewahren und fortzuentwickeln. Darin kann kein planerischer Missgriff in dem beschriebenen Sinne gesehen werden.

b) Der Bebauungsplan verletzt auch nicht das Abwägungsgebot. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1; Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde, der allein die Planungshoheit zusteht, in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Plan gerecht. Insbesondere hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller, nicht mit aufwendigen Sanierungsmaßnahmen für Flachdächer belastet zu werden und zusätzlichen Nutzraum unter schrägen Dächern schaffen zu können, bei seiner Planungsentscheidung berücksichtigt und in jedenfalls im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstandender Weise hinter die genannten Belange zurückgestellt, die mit dem Plankonzept verfolgt werden. Er hat zum einen die Sorge der Antragsteller zur Kenntnis genommen, dass die Dichtheit von Flachdächern Probleme aufwerfen kann (vgl. schon: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1987 - 5 S 2906/86 - NVwZ-RR 1988, 63) und ist in dieser Frage den Ausführungen der Verwaltung in ihrer Sitzungsvorlage zum Satzungsbeschluss gefolgt. Darin heißt es, dass weder Flachdächer noch geneigte Dächer auf Dauer wartungsfrei hergestellt werden könnten, sondern dass beide Formen der Erhaltung und gegebenenfalls Erneuerung bedürften. Bei fachgerechter Ausführung sei auch ein Flachdach über Jahrzehnte haltbar. Gegen diese Erwägungen ist nichts einzuwenden; auch die Antragsteller haben nichts dagegen vorgebracht. Dasselbe gilt allerdings nicht für die weitere Behauptung in der Gemeinderatsvorlage, die Kosten für die Sanierung eines Flachdachs lägen unter den für den Aufbau eines geneigten Daches erforderlichen Aufwendungen. Denn hierbei wurden ersichtlich unterschiedliche Maßnahmen miteinander verglichen, nämlich die Kosten für die (bloße) Sanierung eines bestehenden Flachdaches mit denjenigen für den (kompletten) Aufbau eines geneigten Daches. Ob das Ergebnis der Kostenbetrachtung das gleiche wäre, wenn auf beiden Seiten Aufbau- oder Sanierungsaufwendungen eingesetzt würden, kann aber dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin hat der Problematik jedenfalls im Ergebnis dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass eine Ausnahme für hinter einer Attika verborgene flach geneigte Dächer bis zu 5° vorgesehen wurde. Damit kann - für den Betrachter nicht erkennbar - dem Umstand entgegengewirkt werden, dass stehendes und eventuell gefrierendes Wasser in besonderem Maße die Dachhaut angreift.

Dem Gemeinderat der Antragsgegnerin waren zum anderen auch die sicherlich nicht unberechtigten Wünsche der Antragsteller und anderer Eigentümer im Plangebiet bekannt, durch Aufstockungsmaßnahmen zusätzlichen Wohnraum schaffen zu können. Dieses Verlangen ist um so verständlicher, als die Antragsgegnerin es selbst durch entsprechende Baugenehmigungen zugelassen hat, dass die ursprünglich ebenfalls als Flachdachbungalows errichteten Wohnhäuser in der Bauzeile südlich der Lortzingstraße mit einem Satteldach versehen wurden. Noch leichter nachvollziehbar ist die Verärgerung der Antragsteller 1 und 3 darüber, dass ihnen keine Aufstockung ermöglicht wird. Denn sie sehen sich zum einen einer Satteldachbebauung mit nutzbarem Dachraum auf der Ostseite des nach Norden (zum Wendehammer) abbiegenden Stummels der Lortzingstraße unmittelbar gegenüber. Zum anderen würde bei ihren Wohnhäusern das Aufsetzen eines Dachgeschosses wegen des nach Nordwesten ansteigenden Geländes und der nach Südwesten orientierten Anordnung der Außenwohnbereiche der Nachbargebäude keine Einblicke in diese Gartenhöfe ermöglichen. Dennoch ist die Entscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, für das gesamte Plangebiet eine einheitliche, am vorhandenen Bestand orientierte Gebäudehöhe festzusetzen. Denn es wird von den Straßen, die es umschließen, als Baugebiet mit eigenständigem (Flachdach-) Charakter, wobei kein Gebäude höher als 3,20 m aufragt, deutlich von der umliegenden Bebauung mit (höheren) Satteldachhäusern (und auch von den achtgeschossigen Flachdachbauten westlich der Lortzingstraße) abgegrenzt und weist in sich ein einheitliches Siedlungsgefüge auf. Der Gemeinderat durfte sich deshalb von dem Ziel leiten lassen, diese homogene Siedlungsstruktur insgesamt zu erhalten, zumal er damit dem teilweise geäußerten Vertrauen der Bewohner in den Fortbestand des gewachsenen Siedlungsbildes Rechnung trug. Zugleich durfte er berücksichtigen, dass ein Teil der Grundstückseigentümer im Plangebiet keine Aufstockungen oder Dacherweiterungen wünschte, ohne dass es darauf ankäme, ob diese tatsächlich die Mehrheit stellten oder welche Motive ihren Anregungen (insbesondere im Sammeleinwendungsschreiben vom 28.6.2001) zugrunde lagen. Denn es bestand danach die insbesondere auch in der Gemeinderatsdrucksache zur Sitzung vom 24.9.2001 angesprochene Gefahr, dass bei Zulassung von Dachgeschossen auch längerfristig nur ein Teil der Häuser aufgestockt und dadurch das einheitliche Siedlungsbild zunichte gemacht würde. Zum anderen werden durch großzügig geschnittene Baufenster den Grundstückseigentümern teilweise umfängliche Erweiterungsmöglichkeiten bis hin zur Verdoppelung der vorhandenen Bebauung eingeräumt. Auch auf den Grundstücken der Antragsteller sind danach Flächenreserven von 52 bis 86 m2 vorhanden, die es auch ohne eine Aufstockung erlauben, eine zusätzliche Wohnung etwa für einen pflegebedürftigen Familienangehörigen herzustellen. Damit wird - den Wünschen gerade der Antragsteller entsprechend - ein Zusammenleben mehrerer Generationen unter einem Dach ermöglicht. Dafür, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 GG das Erfordernis weitergehender planerischer Vorkehrungen ergeben könnte, wie die Antragsteller meinen, ist nichts ersichtlich. Ebenso wenig folgt aus dem im Übrigen in § 1 a Abs. 1 BauGB formulierten und nicht erst aus den Staatszielbestimmungen in Art. 20 a GG und Art. 3 a LV herzuleitenden Gebot, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, ein Vorrang von Gebäudeerweiterungen in die Höhe. Ein solcher Vorrang ergibt sich schließlich auch nicht aus den Einwendungen der Antragsteller, ihnen sei mehrfach seitens der Antragsgegnerin nahegelegt worden, prüffähige Planungen für solche Erweiterungen ausarbeiten zu lassen und der hierfür getätigte, erhebliche Aufwand, der sich letztlich als nutzlos erwiesen habe, sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Denn diese Kosten stellen keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Die gegenteilige Annahme der Antragsteller würde vielmehr zu einer unzulässigen Bindung des allein zur Planung berufenen Gemeinderats an Handlungen des Baurechtsamts führen. Ob die Antragsteller auf anderem Wege hierfür Ersatz erlangen können, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

Nach allem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO bzw. (im Verhältnis der Antragsteller 2 und 3 untereinander) § 159 S. 2 VwGO abzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 45.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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