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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.10.2003
Aktenzeichen: 8 S 2274/03
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 146 Abs. 4 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Verschließung von Messstellen und Zwangsgeldandrohung
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Brandt
am 28. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. August 2003 - 18 K 1948/03 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (hier nach § 80 Abs. 5 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof zu begründen. Die Begründung muss nach Satz 3 der genannten Vorschrift einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
So ist auch im vorliegenden Fall zu verfahren. Der Antragsteller hat zwar rechtzeitig (am 15.9.2003) gegen den ihm am 3.9.2003 zusammen mit einer zutreffenden und vollständigen Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.8.2003 Beschwerde eingelegt, er hat diese aber nicht begründet. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die fristgerecht mit - allerdings nicht unterschriebenem - Schriftsatz im Parallelverfahren - 8 S 2157/03 - vorgelegte Beschwerdebegründung gelte "selbstverständlich" auch für das vorliegende Verfahren, weil es denselben Rechts- und Lebenssachverhalt betreffe. Denn das Gesetz verlangt für jedes Beschwerdeverfahren eine gesonderte Antragstellung und Begründung. Mindestens hätte es zur Erfüllung der formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eines in diesem Verfahren eingereichten Schriftsatzes bedurft, in dem auf die im Parallelverfahren vorgelegte Beschwerdebegründung hätte verwiesen werden können (vgl. OVG NW, Beschluss vom 27.10.1998 - 10 A 3602/98 - NVwZ 1999, 208 zu § 124 a Abs. 3 VwGO). Ein völliges Absehen von einer Erklärung über die Beschwerdegründe reicht dagegen nicht (BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117; BayVGH, Beschluss vom 25.5.1998 - 10 B 98.480 - NVwZ 1998, 864 ebenfalls zu § 124 a Abs. 3 VwGO). Daran ändert auch der Hinweis des Antragstellers nichts, es sei nicht möglich gewesen, auf ein konkretes Aktenzeichen Bezug zu nehmen, weil ihm keine Abgabenachricht übermittelt worden sei. Denn § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO verlangt eine Vorlage der Beschwerdebegründung an das Beschwerdegericht unabhängig davon, ob die Akten vom Verwaltungsgericht auf die dort eingelegte Beschwerde hin schon an das Obergericht weitergeleitet worden sind. Das Gesetz nimmt es damit in Kauf, dass solche Begründungen beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof eingehen, ohne dort einem bereits vergebenen Aktenzeichen zugeordnet werden zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei ebenso wie das Verwaltungsgericht am halben Auffangstreitwert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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