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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.12.2001
Aktenzeichen: 8 S 2385/01
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124a Abs. 2 S. 3 |
8 S 2385/01
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
wasserrechtlicher Planfeststellung
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger
am 3. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. September 2001 - 18 K 520/01 - werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Anträge haben keinen Erfolg. Denn der Vortrag in der Antragsschrift ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen.
1. Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag, Bodenmaterial werde für eigene Zwecke zum Massenausgleich benötigt, zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Annahme des Verwaltungsgerichts richtig ist, oder - wie die Kläger meinen - durch den Akteninhalt widerlegt wird. Denn es ist offenkundig und bedarf keiner vertieften Begründung, dass mit diesem Vorbringen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und damit auch die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage gestellt werden kann. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass eine etwa erforderliche Auffüllung des für die Erweiterung des Betriebs der Kläger in Betracht kommenden Geländes nicht unbedingt mit dem Füllmaterial aus dem Gewann Pfeilheck vorgenommen werden muss. Entscheidend ist jedoch vor allem, dass nach der nicht substantiiert angegriffenen Darstellung des Beigeladenen in seiner Stellungnahme vom 30.10.2000 zu diesem Einwand der Kläger, die das Landratsamt ausdrücklich in den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss übernommen hat, durch die vorgesehene Materialentnahme keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der potentiellen Erweiterungsflächen bewirkt wird. Denn dadurch wird ein derzeit vorhandener Höhenrücken beseitigt, mithin also die nach den Vorstellungen der Kläger erforderliche ebene Fläche geschaffen. Demgemäß liegt der von den Klägern diesbezüglich gesehene Abwägungsmangel nicht vor.
2. Die weiteren Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung der Abwägung der widerstreitenden Belange in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss können eine Berufungszulassung bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil sie sich in einer wörtlichen Wiederholung von Ausführungen in der Klagebegründung vom 14.8.2001 erschöpfen. Denn damit lassen sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darlegen, das sich mit diesem Vorbringen befasst und gleichwohl dem Begehren der Kläger nicht entsprochen hat. Erforderlich wäre vielmehr eine Auseinandersetzung mit den Gründen dieser Entscheidung und eine Darlegung, warum diese nicht tragend oder fehlerhaft sind. Denn ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer - aber auch nur dann - begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392). Dass dazu eine bloße Wiederholung des erstinstanzlich Vorgetragenen nicht taugt, liegt auf der Hand.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert wurde gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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