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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.12.2008
Aktenzeichen: 8 S 2395/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 65 |
Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen eine einfache Beiladung der Nachbarn unterbleibt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen baurechtlicher Entscheidung
hier: Antrag auf Beiladung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 29. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Eheleute xxxxxxxxx gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. August 2008 - 13 K 1075/08 - werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe:
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer nicht zu dem Rechtsstreit beizuladen, in dem die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Baumhaus als Abenteuerspielanlage auf dem dem Anwesen der Beschwerdeführer benachbarten Grundstück - allerdings in einer Entfernung von etwa 10,5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze - begehren, ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführer machen zu Unrecht geltend, es liege ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor, weil sie mit den Klägern und der Beklagten nicht nur tatsächlich aufgrund ihres unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks, sondern aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und der dadurch begründeten Schicksalsgemeinschaft, die unmittelbaren Ausdruck im baurechtlichen Rücksichtnahmegebot finde, auch rechtlich verbunden seien. Sie verkennen damit aber, dass der für eine notwendige Beiladung erforderliche unmittelbare Eingriff in ihre Rechtspositionen nicht schon durch eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung erfolgt, sondern erst durch diese selbst bzw. ihre Realisierung. Sie sind deshalb an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung darüber auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, wie es § 65 Abs. 2 VwGO voraussetzt. Es entspricht deshalb ständiger und gefestigter Rechtsprechung, dass im Verpflichtungsrechtsstreit des Bauherrn gegen die Baurechtsbehörde Nachbarn auch dann nicht notwendig beigeladen werden müssen, wenn sie gegen das Bauvorhaben im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben haben (BVerwG, Beschluss vom 21.6.1973 - IV B 38.73 - DÖV 1975, 99; Urteil vom 11.2.1977 - 4 C 9.75 - NJW 1978, 64; Beschluss vom 20.5.1992 - 1 B 22.92 - NVwZ-RR 1993, 18; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 16. Erg.-Lief. 2008, § 65 RdNr. 24).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer einfachen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO liegen dagegen vor, da bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtliche Interessen der Grundstücksnachbarn berührt werden können; denn die Bebauung und die Nutzung eines Grundstücks können sich auf die Nachbargrundstücke auswirken (BayVGH, Beschluss vom 3.12.2001 - 2 C 01.1882 - juris). Eine solche Beiladung steht jedoch im Ermessen des Gerichts und die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts, den Beiladungsantrag der Beschwerdeführer abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Es hat zutreffend angeführt, dass die Gerichte von Amts wegen die mögliche Verletzung nachbarlicher Rechte (z. B. des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots) zu prüfen haben und die Beschwerdeführer im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung die Aufhebung der dann zu erteilenden Baugenehmigung im Wege des Anfechtungsprozesses, zu dem die Kläger als Genehmigungsinhaber notwendig beizuladen wären, erreichen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.5.1992, a. a. O.). Soweit die Beschwerdeführer dem die von ihnen für prozessökonomisch gehaltene Erwägung entgegenhalten, ihre Beiladung vermeide eine zweifache Inanspruchnahme der Gerichte, da sich ein Folgeprozess gegen die erteilte Baugenehmigung anschließen werde, übersehen sie, dass noch keineswegs feststeht, ob die Beklagte zur Erteilung der beantragten - und von ihr sowie dem Regierungspräsidium verweigerten - Genehmigung verpflichtet wird.
Nach allem sind die Beschwerden mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für diese Entscheidung eine Festgebühr in Höhe von EUR 50,-- anfällt (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine Festsetzung des Gegenstandswerts kommt nicht in Betracht, da ein hierauf bezogener Antrag fehlt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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