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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 8 S 2422/02
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
1. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans stehen einem Vorhaben als öffentlicher Belang nur dann entgegen, wenn sie den vorgesehenen Standort des Vorhabens sachlich und räumlich eindeutig einer anderen Nutzung vorbehalten, diesen Standort also in einer qualifizierten Weise (positiv) anderweitig verplant haben.

2. Das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause (EMIAK) führt zu zuverlässigen Vorabeinschätzungen, die aufwendige weitere Untersuchungen überflüssig machen können.

3. Ob ein Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, ist ausschließlich nach dem Gegenstand des konkreten Genehmigungsverfahrens zu beurteilen; ob eine zu erwartende Folgebebauung zusätzliche Probleme aufwerfen wird, bleibt dagegen außer Betracht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 2422/02

Verkündet am 7.2.2003

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. September 2002 - 1 K 797/01 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung seines Schweinezuchtbetriebs um einen weiteren Stall.

Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt, er bewirtschaftet eine Fläche von etwa 59,5 ha. Ihm gehören u. a. die am südöstlichen Gemarkungsrand des Ortsteils Wiblingen der Beklagten westlich der Unterkirchberger Straße (L 260) im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst. Nrn. 379 und 380 sowie das angrenzende Grundstück Flst. Nr. 657 auf der Gemarkung Unterkirchberg. Auf den beiden zuletzt genannten Grundstücken steht ein Mastschweinestall mit Güllegrube sowie ein Getreidesilo. Der im Februar 2002 in Kraft getretene Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbands Ulm stellt diese Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft und einen knapp 250 m westlich dieses Stalles gelegenen, 17,9 ha großen Bereich als Wohnbaufläche ("Tannenplatz-Ost") dar. Vorgesehen ist dort ein verdichteter Flach- und Geschosswohnungsbau mit 630 Wohneinheiten. Den seitens des Klägers, des Bauernverbandes und des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ulm im Hinblick auf die Nähe dieser Hofstelle im Aufstellungsverfahren erhobenen Bedenken folgte die Verbandsversammlung nicht, sondern schloss sich der Empfehlung der Verwaltung an, diese Konfliktsituation nicht im Flächennutzungsplan zu regeln. Diese hatte einen notwendigen Abstand von 290 m ermitteln lassen, der in der "Bebauungsplanung" zu berücksichtigen sei. Die geplante Wohnbaufläche werde "nur randlich berührt".

Am 13.9.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für einen 43,30 x 21,60 m großen Zuchtschweinestall mit Vormast und einer geschlossenen Güllegrube mit einem Fassungsvermögen von 690 m3 auf dem Grundstück Flst. Nr. 379. In ihm sollen 130 Zuchtsauen, 20 Jungsauen und 2 Eber sowie 360 Vormastschweine (bis ca. 60 kg) untergebracht werden. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 2.11.2000 mit der Begründung ab, dem Vorhaben stehe der "planreife" Flächennutzungsplan entgegen, weil das vorgesehene Wohngebiet den für den Betrieb des Klägers "erforderlichen Emissionsradius" teilweise überschneide. Der Verwirklichung der Wohnbebauung sei der Vorrang vor der Stallerweiterung einzuräumen. Deshalb sei auch das gemeindliche Einvernehmen versagt worden. Das Regierungspräsidium Tübingen wies den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 15.5.2001 unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen zurück.

Am 22.5.2001 hat der Kläger Bescheidungsklage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen mit der Begründung erhoben, die Darstellungen des Flächennutzungsplans stünden seinem Vorhaben nicht entgegen, weil sie für das Baugrundstück keine konkreten Aussagen enthielten, die der geplanten Stallerweiterung zuwiderliefen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das - privilegierte - Vorhaben des Klägers widerspreche der Darstellung einer Wohnbaufläche für den Bereich "Tannenplatz-Ost" im Flächennutzungsplan. Da es sich dabei um ihre letzte größere Wohnbaureserve handle, gebühre der städtebaulichen Planung der Vorrang vor dem Erweiterungsinteresse des Klägers.

Das Verwaltungsgericht hat zum Ausmaß der Immissionen, die vom Bauvorhaben des Klägers einschließlich des bestehenden Schweinestalls auf die im Flächennutzungsplan vorgesehene Wohnnutzung einwirken werden, eine amtliche Auskunft des Oberbaurat Karle vom Regierungspräsidium Tübingen eingeholt. Dieser hat die Geruchsausbreitung aus der gesamten Tierhaltung auf den Grundstücken Flst. Nrn. 657, 380 und 379 einer dreistufigen Prüfung nach der VDI-Richtlinie 3471, dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 und nach dem Computerprogramm EMIAK unterzogen. Er ist in seiner Stellungnahme vom 22.7.2002 zu folgender Zusammenfassung gelangt: Unter Zugrundelegung der beiden Richtlinien reiche der Immissionsradius etwa 30 m weit in die östliche Ecke der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche hinein. Die Sonderbeurteilung nach EMIAK zeige aber, dass das Ausmaß der Immissionen aus der Schweinehaltung des Klägers in diesem Bereich unter 40 Promille der Jahresstunden liege und deshalb in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen sei.

Gestützt auf diese Auskunft hat das Verwaltungsgericht der Klage mit Urteil vom 9.9.2002 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Es hat ausgeführt: Die vorliegend unter den Beteiligten allein streitige Frage, ob dem Vorhaben des Klägers der Flächennutzungsplan 2010 entgegenstehe, sei zu verneinen. Die Darstellung der Wohnbaufläche stelle zwar möglicherweise auch zwingende Anforderungen an die Umgebungsnutzung und sei grundsätzlich geeignet, ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zu verhindern. Das sei vorliegend aber deshalb nicht der Fall, weil die Wohnnutzung und die Schweinezucht nebeneinander verwirklicht werden könnten. Denn die Geruchsstoffe, die vom zukünftigen Schweinestall des Klägers auf die Wohnbaufläche einwirkten, seien unerheblich. Das habe das Gutachten der amtlichen Auskunftsperson ergeben, an dessen Methodengerechtigkeit - insbesondere im Hinblick auf das angewandte EMIAK-Verfahren - nicht zu zweifeln sei.

Gegen dieses ihr am 23.9.2002 zugestellte Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten vom 15.10.2002, mit der sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. September 2002 - 1 K 797/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend: Das angefochtene Urteil beruhe maßgebend auf dem eingeholten Gutachten, das aufgrund einer Anwendung des EMIAK-Modells zu dem Ergebnis gelange, dass die Geruchsimmissionen der Schweineställe an weniger als 50 Promille der Jahresstunden das geplante Wohngebiet erreichten. Das Modell eigne sich aber nicht dazu, die zu bewertende Situation umfassend und abschließend zu beurteilen, weil die tatsächlichen Emissionsgegebenheiten und Ausbreitungsbedingungen nicht berücksichtigt würden (z. B. Windgeschwindigkeiten und Ausbreitungsklassen). Ferner träten in dem zu untersuchenden Gebiet häufig Inversionswetterlagen auf, bei denen der vertikale Luftaustausch unterbunden werde. Da somit nicht alle geruchsbildenden Faktoren in die Betrachtung eingeflossen seien, seien die gefundenen Werte fehlerhaft und irreführend. Bei dem EMIAK-Modell handle es sich um eine Besonderheit des Regierungspräsidiums Tübingen, das sich ansonsten nicht habe etablieren können. Die Beklagte legt hierzu eine "orientierende Prognose" vom 9.12.2002 (Dr. Keller) vor, die auf der Grundlage einer Beurteilung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nach ihrer Auffassung Werte bis zum Dreifachen der nach EMIAK ermittelten Belastungen errechne. Sie macht ferner geltend, Geruchsimmissionen von weiteren, in der Hauptwindrichtung gelegenen Schweinemastbetrieben seien ebenso wenig berücksichtigt worden wie Gefährdungen für das geplante Wohngebiet durch Krankheitserreger. Angesichts der geringen Baulandreserven, die ihr noch zur Verfügung stünden, müsse trotz der Privilegierung seines Vorhabens ihren Belangen der Vorrang vor den Interessen des Klägers eingeräumt werden, zumal diesem keine weiteren Expansionsmöglichkeiten mehr offen stünden.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Die Fläche, auf der der Stall errichtet werden solle, sei im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, dieser könne deshalb dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Darstellung einer Wohnbaufläche in der Nähe strahle nicht dergestalt in den Außenbereich hinein, dass dort ein "Freihaltebelang" geschaffen werde. Die von der Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass ein Außenbereichsgrundstück ohne Konkretisierung der planerischen Absichten für die Baufläche mit einem Bauverbot auch für privilegierte Vorhaben belastet werde, obwohl möglicherweise nie ein Baugebiet ausgewiesen werde. Auch eine Veränderungssperre, durch die solche Konstellationen erfasst werden könnten, beziehe sich nur auf das Plangebiet und unterliege einer zeitlichen Grenze. Im Übrigen bedeute die Darstellung der benachbarten Fläche als Wohnbaufläche nicht, dass dort ohne einschränkende Rücksichtnahme auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden könne. Insoweit werde auf die Rechtsprechung zur Mittelwertbildung verwiesen. Die Vorwürfe der Beklagten gegen die Heranziehung des EMIAK-Modells seien nicht gerechtfertigt. Denn dabei handle es sich um ein brauchbares, für die Baupraxis entwickeltes Verfahren für Sonderbeurteilungen im Rahmen der VDI-Richtlinie 3471, das zudem eine "worst-case"-Betrachtung darstelle, weil es z. B. die Geruchsverdünnung durch die Luft nicht berücksichtige und alle Geruchshäufigkeiten ab einer Konzentration größer Null heranziehe, ohne Geruchsschwellen zu beachten. Es mache damit mehr Geruch "sichtbar", als tatsächlich vorhanden sei. Die Beklagte berufe sich auch zu Unrecht auf die bestehende Vorbelastung; denn es gehe vorliegend um die Zulassung eines Einzelvorhabens, dem die Emissionen anderer Betriebe nicht entgegengehalten werden könnten, zumal weder bekannt sei, ob diese optimal ausgestattet seien, noch ein Berechnungsmodell für eine solche Gesamtgeruchsbetrachtung zur Verfügung stehe. Die (umstrittene) GIRL sei dafür nicht geeignet. Schließlich sei der Hinweis auf eine drohende Ausweitung von Krankheitserregern aus landwirtschaftlichen Betrieben nicht verständlich, da auch in Dorfgebieten neben Hofstellen gewohnt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten und die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die - zulässige - Berufung ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Denn er hat unter dem bisher allein geprüften Gesichtspunkt, ob die im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche in einer Entfernung von knapp 250 m westlich des geplanten Stalles seinen Bauabsichten entgegensteht, einen Anspruch auf die erstrebte Baugenehmigung.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das - unstreitig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte - Vorhaben des Klägers nicht an dieser Darstellung scheitert. Allerdings vermag der Senat dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, es komme in Betracht, dass diese Wohnbaufläche zwingend Anforderungen an die Nutzung der Umgebung stelle, die auch das Grundstück des Klägers als "anderweitig verplant" erscheinen ließen. Denn die Darstellungen eines Flächennutzungsplans stehen einem Vorhaben als öffentlicher Belang (vgl. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB) nur dann entgegen, wenn sie den vorgesehenen Standort des Vorhabens konkret, d. h. sachlich und räumlich eindeutig, einer anderen Nutzung vorbehalten, diesen Standort also in einer qualifizierten Weise (positiv) anderweitig verplant haben (BVerwG, Beschluss vom 3.6.1998 - 4 B 6.98 - NVwZ 1998, 960 = PBauE § 35 Abs. 2+3 BauGB Nr. 36). Der Flächennutzungsplan stellt aber den Standort des geplanten Stalles als Fläche für die Landwirtschaft dar und steht damit der Zulässigkeit landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nicht entgegen (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 5 RdNr. 38; BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 18) Nr. 3 m.w.N.). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde demgegenüber darauf hinauslaufen, der Darstellung des benachbarten Bereichs als Wohnbaufläche eine die standortbezogene Darstellung (Landwirtschaft) verdrängende "Freihaltewirkung" beizumessen, die ihr nicht zukommen kann. Denn solche Ausstrahlungen auf andere Gemarkungsteile mit Ausschlusswirkung sieht das Gesetz in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nur für "Konzentrationszonen" oder "Vorrangstandorte" vor (vgl. dazu etwa: BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 = PBauE § 35 Abs. 2+3 BauGB Nr. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 MA 3579/01 - NVwZ-RR 2002, 332; Urteil vom 17.1.2002 - 1 L 2504/00 - PBauE, a.a.O., Nr. 55; OVG NW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 - ZfBR 2002, 495 = PBauE, a.a.O., Nr. 53). Eine derartige Konstellation ist hier aber gerade nicht gegeben. Davon abgesehen werden Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen, von der Ausschlusswirkung solcher Sonderzonen nicht erfasst. Denn § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beschränkt diese Wirkung ausdrücklich auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB.

Selbst wenn man aber dem Verwaltungsgericht folgt und eine den eigenen Darstellungsbereich überschreitende Ausschlusswirkung der vorgesehenen Wohnnutzung gegenüber ihr benachbarten und sie störenden Vorhaben bejaht, widerspricht die Darstellung der Wohnbaufläche der Zulassung des Stalles nicht. Denn solche Aussagen des Flächennutzungsplans können nur dann eine Sperrwirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entfalten, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1997 - 4 B 185.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 333). Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, folgt schon aus dem Umstand, dass der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan 2010 die hier streitigen Erweiterungsabsichten des Klägers bekannt waren, und sie dennoch dem Votum der Verwaltung in der Beschlussvorlage vom 8.5.2001 (S. 3) folgend annahm, "die geringfügige Überschneidung des Immissionsradius der kurzfristig geplanten Betriebserweiterung mit dem künftigen Baugebiet Tannenplatz-Ost" werde "im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung geklärt." Trifft diese Auffassung zu, kann von einer entscheidenden Beeinträchtigung der verfolgten Planungsabsichten nicht die Rede sein. Trifft sie nicht zu, läge wohl - wie auch das Verwaltungsgericht anklingen lässt - ein Abwägungsfehler vor, der zur Nichtigkeit des Flächennutzungsplans führen müsste, soweit er den Konflikt zwischen der vorgesehenen Wohnbebauung und der Schweinezucht des Klägers unbewältigt lässt.

Der Senat versteht aber die aufgeworfenen Fragen und insbesondere die ablehnende Haltung der Beklagten in einem über die Darstellungen des Flächennutzungsplans hinausgehenden Sinne: Es soll eine für das geplante Wohngebiet "Tannenplatz-Ost" unzumutbare Belastung durch Gerüche aus Schweinehaltungen vermieden werden. Der Sache nach macht die Beklagte damit nicht (nur) geltend, das Vorhaben des Klägers widerspreche i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans, sondern es rufe schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB für das künftige Baugebiet hervor. Ob es zulässig ist, ein solches erst in Zukunft durch weitergehende planerische Entscheidungen der Beklagten im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung erzeugte Konfliktpotential bereits jetzt dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben des Klägers entgegen zu halten, kann dahin stehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf der Grundlage der Ermittlungen und Berechnungen von Oberbaurat Karle angenommen, dass von dem Bauvorhaben des Klägers in bezug auf die dargestellte Wohnbaufläche keine Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, dort Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen. Die tatsächlichen Grundlagen der Begutachtung durch die "amtliche Auskunftsperson", insbesondere der anzunehmende Bestand an Großvieheinheiten, stehen nicht im Streit. Die Beklagte bezweifelt aber, dass das angewandte Berechnungsverfahren EMIAK (Empirisches Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - 1990), das lediglich vom Regierungspräsidium Tübingen angewandt werde, hinreichend verlässliche Aussagen liefere, weil bei ihm nicht alle für die Geruchsausbreitung maßgeblichen Faktoren berücksichtigt würden. Vielmehr müsse die Brandenburger Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - vom 17.2.2000 angewandt werden, auf deren Grundlage sich dreimal so hohe Werte wie nach dem EMIAK-Modell ergäben. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Sie werden insbesondere durch die von der Beklagten vorgelegten "Orientierenden Prognose" von Herrn Dr. Keller vom 9.12.2002 nicht bestätigt.

Zunächst handelt es sich bei dem EMIAK-Modell keineswegs - wie die Beklagte behauptet - um eine "Besonderheit des Regierungspräsidiums Tübingen", vielmehr wird dieses Verfahren nach Kenntnis des Senats in der landwirtschaftlichen Praxis vielfach angewandt (vgl. Normenkontrollurteil des Senats vom 28.9.2000 - 8 S 2663/99 -, Beschlüsse des Senats vom 2.7.1996 - 8 S 1385/96 - und vom 16.10.1998 - 8 S 2623/98 -; VG Sigmaringen, Urt. vom 16.11.1998 - 7 K 1743/95 - VBlBW 1999, 396). Es stellt - wie Oberbaurat Karle in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erläutert hat - unter mehreren Gesichtspunkten eine für die Emittenten nachteilige "worst-case"-Simulation dar, vor allem weil es sich nicht an Wahrnehmbarkeitsschwellen orientiert, sondern an der Häufigkeit von Geruchsstoffkonzentrationen unterhalb solcher Schwellen. Es ist zwar nicht hinreichend komplex, um die gesamte Atmosphärenphysik und damit die Zusatzverdünnung durch Luftströmungen zu berücksichtigen, führt aber dennoch zu zuverlässigen Vorabeinschätzungen, die aufwendige weitere Untersuchungen überflüssig machen können (vgl. das Normenkontrollurteil des Senats vom 28.9.2000, a.a.O.). Ob demgegenüber die - umstrittene (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - VBlBW 2002, 197; SächsOVG, Beschluss vom 15.7.1998 - 1 S 257/98 - SächsVBl. 1998, 292, jeweils m.w.N.) - Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) zu noch verlässlicheren Einschätzungen führen kann, wie die Beklagte meint, kann dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall führt ihre Anwendung zu ganz ähnlichen Ergebnissen, wie sich aus der im Auftrag der Beklagten erstellten orientierenden Prognose (Dr. Keller) vom 9.12.2002 im Vergleich zur Berechnung nach EMIAK ergibt. Oberbaurat Karle geht entsprechend den in der Verwaltungspraxis eingeführten Grenzziehungen davon aus, dass in einem allgemeinen Wohngebiet - nur dieser Baugebietstyp kommt auch nach Auffassung der Beklagten für das Plangebiet "Tannenplatz-Ost" in Betracht - Immissionshäufigkeiten von bis zu 50 Promille der Jahresstunden zumutbar sind. Anhand des EMIAK-Modells gelangt er sodann zu dem Ergebnis, dass die von der zukünftigen Schweinehaltung des Klägers ausgehenden Immissionen in dem vorgesehenen Wohngebiet diese Häufigkeitsschwelle nicht erreichen werden und dass sogar die 40 Promille-Isoplethe außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche verläuft. Der Gutachter Dr. Keller ermittelt zwar unter Zugrundelegung der GIRL einen den Plangebietsrand berührenden - nicht aber in ihn hineinreichenden - Wert von 10 % der Jahresstunden. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, wie es die Beklagte tut, diese Prognose deute auf eine um ein Mehrfaches höhere Belastung hin als die Berechnung nach der EMIAK-Simulation, denn es werden hier nicht Immissionshäufigkeiten, sondern Wahrnehmungshäufigkeiten dargestellt. Die GIRL geht aber davon aus (vgl. Nr. 5.1, Tabelle 2), dass in Wohngebieten Überschreitungshäufigkeiten von bis zu 10 % der Jahresstunden zulässig sind (vgl. auch S. 13 der "Orientierenden Prognose"). Damit ergibt sich auch auf der Grundlage dieses Modells, dass die Schweinehaltung des Klägers selbst am äußersten östlichen Rand des zukünftigen Wohngebiets keine unzumutbaren Geruchsbelastungen hervorrufen wird.

Die Beklagte kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zumutbarkeitsschwelle werde jedenfalls im Falle einer weiteren Aufstockung des Tierbestandes, die der Kläger bereits ins Auge gefasst habe, überschritten. Denn es ist stets nur auf das Bauvorhaben abzustellen, das Gegenstand des konkreten Genehmigungsverfahrens ist. Ob eine danach zu erwartende Folgebebauung zusätzliche Probleme aufwerfen wird, muss dagegen außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 10.11.1978 - 4 C 35.76 - BauR 1979, 39; Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 35 RdNr. 69; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 2. Aufl. 1999, § 35 RdNr. 172).

Von alledem abgesehen darf nicht verkannt werden, dass selbst nach der VDI-Richtlinie 3471, die die für den Kläger günstige Hauptwindrichtung nicht berücksichtigt, die Wohnbaufläche "Tannenplatz-Ost" nur in ihrer äußersten östlichen Ecke bis zu einer Tiefe von maximal 30 m von dem aus ihr zu ermittelnden Immissionskreis mit einem Radius von 253 m berührt wird. Diese Richtlinie wird in ständiger Rechtsprechung als "Orientierungshilfe" oder "brauchbarer Anhalt" für die Beurteilung von Immissionen aus Schweinehaltungen angesehen (BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 18a; Beschluss vom 27.1.1994 - 4 B 16.94 - NVwZ-RR 1995, 6; Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 38.98 - NVwZ 1999, 63). Würde sich deshalb die Beklagte bei der Ausweisung des geplanten Wohngebiets auf diese Richtlinie berufen, so wäre sie - wie auch die beiden in diesem Verfahren erhobenen Gutachten übereinstimmend belegen - ganz auf der sicheren Seite. Es gibt aber keinen plausiblen Grund dafür, dass ausgerechnet in der schmalen Dreiecksfläche des zukünftigen Wohngebiets, die von dem genannten Immissionskreis überstrichen wird, eine Wohnbebauung ausgewiesen werden muss, deren Bewohner durch die Gerüche aus den Ställen des Klägers gestört werden könnten.

Soweit die Beklagte des weiteren rügt, bei allen Betrachtungen sei die bereits gegebene Geruchs-Vorbelastung ausgeblendet worden, die von in der Hauptwindrichtung gelegenen landwirtschaftlichen Hofstellen herrühre, kann dahinstehen, ob dies dem Vorhaben des Klägers ohne weiteres entgegengehalten werden kann, weil z. B. nicht bekannt ist, ob die Beklagte bei diesen alle ihr zustehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, eine Ertüchtigung der Ställe zu verlangen. Denn diese liegen - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - südwestlich der geplanten Wohnbaufläche "Tannenplatz-Ost" auf der gleichfalls zum Gemeindegebiet der Beklagten gehörenden Gemarkung Gögglingen. Die von ihnen ausgehenden geruchlichen Belastungen wirken sich deshalb vornehmlich auf den vom Stall des Klägers aus gesehen jenseitigen Rand des zukünftigen Plangebiets aus. Da dieses aber eine West-Ost-Ausdehnung von etwa 500 m besitzt, dürfte eine Überlagerung der Gerüche ausgeschlossen sein. Sollte dagegen die von diesen Betrieben erzeugte Geruchsfahne doch auch noch am östlichen Rand des Wohngebiets derart wirksam sein, dass ein Hinzutreten der Geruchsbelastungen aus der Schweinehaltung des Klägers die Situation zum Kippen brächte, müsste angenommen werden, dass eine Wohngebietsausweisung in den näher zu diesen Hofstellen gelegenen Bereichen des Gebiets "Tannenplatz-Ost" bereits heute an den vorhandenen Geruchswolken scheitern würde. Der Beitrag aus der Tierhaltung des Klägers wäre dafür nicht (mehr) ursächlich.

Der weitere Einwand der Beklagten, in der Beurteilung nach EMIAK sei nicht berücksichtigt worden, in welcher Weise z. B. von Schweinen ausgehende Krankheitserreger für das geplante Wohngebiet gefährlich werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. Denn bei allen Modellrechnungen - auch des von der Beklagten eingeschalteten Gutachters - ging es ausschließlich um Geruchsstoffimmissionen. Zudem kann ihre vorgetragene Besorgnis schon deshalb kaum ernstgemeint sein, weil kein Dorfgebiet mehr ausgewiesen werden dürfte, wären diese Bedenken berechtigt, und dürfte die Beklagte keine Aufsiedlung des Gebiets "Tannenplatz-Ost" planen, weil in dessen Windanstrombereich landwirtschaftliche Hofstellen mit Schweinehaltung liegen.

Nach allem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt als Anhang 1 bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000) schlägt in Nr. 7.1.7 für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine nicht im einzelnen benannte Anlage u. a. eine Orientierung an ihrem Jahresnutzwert vor. Der Senat schätzt das hieran ausgerichtete wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Stallerweiterung auf mindestens 20.000,-- EUR, hält eine Überschreitung dieses Wertes aber nicht für angezeigt, weil der Kläger nur die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Bauantrags erstrebt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 S. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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