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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.02.2002
Aktenzeichen: 8 S 252/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Auch Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, können grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
8 S 252/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erteilung eines Bauvorbescheids

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 12. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2001 - 12 K 2201/01 - zugelassen.

Gründe:

Der Antrag ist begründet. Die Frage, ob der von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vom 26.11.1968 verwendete Begriff des "Verbrauchermarkts" im Wesentlichen mit dem des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinn der späteren Fassungen der BauNVO entspricht, hat grundsätzliche Bedeutung. Dem steht nicht entgegen, dass die genannte Frage eine frühere Fassung der BauNVO betrifft, da sie dessen ungeachtet für alle Bebauungspläne Bedeutung hat, die unter der Geltung dieser - vom 1.1.1969 bis 30.9.1977 geltenden - Fassung der BauNVO aufgestellt worden sind (vgl. die Überleitungsvorschrift in § 25 a BauNVO 1977) und die Festsetzung eines Gewerbegebiets enthalten. Ob es trotz dieser partiellen Fortgeltung der BauNVO 1968 gerechtfertigt ist, in Bezug auf sie von "auslaufendem Recht" zu sprechen (so der BayVGH in seinem Beschl. v. 21.7.2000 - 25 ZB 99.3662 - <veröffentlicht nur in juris>, der unter Hinweis hierauf den sich im Zusammenhang mit dem Begriff des "Verbrauchermarkts" in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 stehenden Fragen eine grundsätzliche Bedeutung abgesprochen hat), kann dahinstehen, da auch Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, grundsätzliche Bedeutung haben können, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, vgl. Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Nach dem von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.5.1999 hat eine Erhebung ergeben, dass es in dem dortigen Regierungsbezirk noch 105 Bebauungspläne mit Gewerbegebietsfestsetzungen nach der BauNVO 1968 gibt. Die Gesamtzahl derartiger Bebauungspläne dürfte danach allein in Baden-Württemberg bei mehreren Hundert liegen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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