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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.12.2002
Aktenzeichen: 8 S 2554/02
Rechtsgebiete: LuftVO


Vorschriften:

LuftVO § 16 Abs. 5
Die zuständige Behörde kann die Erteilung einer Erlaubnis zum Modellflugbetrieb auf einem Sonderlandeplatz mit der Nebenbestimmung verbinden, nach der der Flugbetrieb mit Flugmodellen nur in Anwesenheit einer weiteren Person durchgeführt werden darf, die als Flugleiter fungiert.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 2554/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Nebenbestimmungen zur Aufstiegserlaubnis

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 9. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. September 2002 - 9 K 273/02 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Eröffnung des Berufungsverfahrens.

1. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger die von diesem beantragte Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle ohne die dem Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8.1.2002 beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 7 und 8 zu erteilen und die Klage im Übrigen abgewiesen, da es der Meinung ist, dass die genannten Nebenbestimmungen rechtswidrig, die vom Kläger außerdem angegriffenen Nebenbestimmungen Nr. 3, 5 und 9 des Bescheids vom 8.1.2002 dagegen rechtmäßig seien. An der Richtigkeit des im vorliegenden Fall allein zur Überprüfung stehenden klageabweisenden Teils dieser Entscheidung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Die dem Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 3, 5 und 9 sind auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden.

a) Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 darf der genehmigte Flugbetrieb mit Flugmodellen nur in Anwesenheit einer weiteren Person erfolgen, die die Funktion eines Flugleiters ausübt. Das Verwaltungsgericht hält diese Bestimmung zu Recht mit der Begründung für rechtmäßig, dass der einzelne Modellsteuerer nicht in der Lage sei, den sicheren Flug seines Modells zu überwachen und gleichzeitig den umgebenden Luftraum zu beobachten, und der Einsatz eines Flugleiters deshalb insbesondere dann wichtig sei, wenn der Modellflugbetrieb - wie im vorliegenden Fall - auf einem von bemannten Flugzeugen benutzten Flugplatz stattfinden solle. Die vom Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellte und in seinem Zulassungsantrag wiederholte Behauptung, dass mit einem Flugleiter lediglich eine "Pseudosicherheit" erreicht werde, ist unverständlich. Zwar trifft es zu, dass sich auch durch die Anwesenheit eines Flugleiters Unfälle beim Betrieb eines Modellflugplatzes nicht gänzlich verhindern lassen. Ebenso unbestreitbar ist jedoch, dass sich dadurch das Risiko eines Zusammenstoßes zweier Modelle oder - bei Durchführung des Modellflugbetriebs auf oder in der Nähe eines Flugplatzes - eines Flugmodells mit einem bemannten Flugzeug erheblich verringern lässt. Welche schwerwiegenden Folgen ein solcher Zusammenstoß haben kann, zeigt das vom Kläger selbst genannte Beispiel des Zusammenstoßes eines Modellflugzeugs mit einem Motorsegler bei einem Flugtag im letzten Jahr, der den Tod zweier Menschen verursacht hat. Der vom Kläger hervor gehobene Umstand, dass bei dem genannten Unfall ein Flugleiter zugegen war, verdeutlicht nur, dass sich auch durch das Vorhandensein einer Aufsichtsperson solche Unfälle nicht völlig vermeiden lassen, kann aber sicherlich kein Argument sein, auf diese Sicherheitsvorkehrung generell zu verzichten. Bezeichnenderweise wird denn auch aus den Kreisen der Modellflieger selbst der Einsatz eines Flugleiters unbedingt befürwortet und Verwunderung über vereinzelte gegenteilige Stimmen geäußert (vgl. Kreuzberg, Der Modelflieger 2000, 53).

Das Argument des Klägers, dass ein Flugleiter keine Möglichkeit habe, seine Weisungen durchzusetzen, kann ebenso wenig verfangen. Auch zu diesem Einwand hat bereits das Verwaltungsgericht überzeugend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, auf die Nichtbeachtung von Weisungen des Flugleiters zu reagieren und diesen damit Nachdruck zu verleihen. Warum der Kläger meint, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf diese denkbaren Reaktionen selbst widerspreche, ist unerfindlich. Im Übrigen kann zumindest bei aus vernünftigen und verantwortungsbewussten Mitgliedern bestehenden Vereinen erwartet werden, dass die Weisungen des Flugleiters auch ohne eine dahinter stehende Sanktionsdrohung befolgt werden.

b) Gegen die Nebenbestimmung Nr. 5, nach der nur solche Flugmodelle mit Verbrennungsmotor betrieben werden dürfen, deren Schallpegel bei Volllast den Wert von LA = 80 dB(A) in sieben Meter Entfernung nicht übersteigen, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Mit seinem Einwand, dass das Modellfluggelände 1,5 km von dem nächsten Wohngebiet entfernt sei, geht der Kläger an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, das die Nebenbestimmung nicht mit dem Schutz der Wohnruhe gerechtfertigt hat, sondern mit dem Schutz der Tierwelt in dem sich unmittelbar an das Gelände anschließenden Naturschutzgebiet. Die Gefahr, dass in diesem Gebiet brütende oder rastende Ried- und Wasservögel durch den von Modellflugzeugen erzeugten Lärm mit seinen dafür typischen hohen Frequenzen gestört werden können, steht außer Frage. An der Notwendigkeit, diesen Lärm auf ein bestimmtes Minimum zu begrenzen, ist daher nicht zu zweifeln.

c) Rechtmäßig ist auch die Nebenbestimmung Nr. 9, mit der sich das Regierungspräsidium den Erlass weiterer Nebenbestimmungen zum Betrieb von Flugmodellen vorbehalten hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein solcher Auflagenvorbehalt zulässig, wenn sich die Auswirkungen eines Vorhabens im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht voll übersehen lassen und daher beim Erlass des Verwaltungsakts noch nicht sicher gesagt werden kann, ob die bereits vorgesehenen Auflagen zur Gewährleistung oder Herbeiführung der Genehmigungsvoraussetzungen genügen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. § 36 Rn. 43). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein solcher Fall sei hier gegeben, da sich erst bei dem laufenden Betrieb des Modellflugplatzes herausstellen werde, ob die bereits verfügten Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs auf dem Sonderlandeplatz sowie zum Schutz des Naturschutzgebiets genügen, leuchtet ohne weiteres ein und wird durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt.

2. Der Kläger beruft sich ferner zu Unrecht auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Auch für eine grundsätzlich Bedeutung der Rechtsache ist nichts zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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