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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 8 S 2563/02
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 36 Abs. 2 Satz 2 |
Verlangt die Baurechtsbehörde in einem solchen Fall vom Bauherrn die Vervollständigung der Bauvorlagen, so ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit verpflichtet, ein Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. BauGB an die Gemeinde zu richten, sobald die Unterlagen jedenfalls in dem Sinne vollständig sind, dass sie nunmehr aus ihrer Sicht eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erlauben. Unterlässt sie dies, beginnt die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht zu laufen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 7.2.2003
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Anfechtung einer Baugenehmigung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2002 - 13 K 2259/01 - geändert.
Die Baugenehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall - Außenstelle Crailsheim - vom 6. März 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2. Mai 2001 werden aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Windkraftanlage.
Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst. Nr. 1473 auf der Gemarkung Langenburg eine Windkraftanlage nebst Trafostation zu errichten. 400 m nordwestlich des vorgesehenen Standorts befindet sich bereits eine solche Anlage, für die der Beigeladenen am 28.7.1999 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Der für das Vorhaben sowie die Errichtung einer weiteren Windkraftanlage auf demselben Grundstück gestellte Bauantrag wurde von der Beigeladenen am 4.9.2002 bei der Klägerin eingereicht. Nach Weiterleitung des - dort am 11.9.2000 eingegangenen - Antrags an das Landratsamt Schwäbisch Hall - Außenstelle Crailsheim - forderte dieses die Beigeladene mit Schreiben vom 21.9.2000 auf, Angaben über die Baukosten der Anlage, der Zuwegung und des Trafogebäudes zu machen, Bauzeichnungen des Trafogebäudes nachzureichen, sofern dieses mehr als 20 m2 Grundfläche und 3 m Höhe aufweisen sollte, sowie die vorgelegten Übersichtszeichnungen der Windkraftanlage vom Planverfasser mit Datumsangabe unterzeichnen zu lassen. Bei einem Ortstermin am 25.9.2000 wurde die Beigeladene ferner gebeten, für die naturschutzrechtliche Bewertung eine Computersimulation vorzulegen, die die Sicht von dem nahe gelegenen Langenburger Schloß bzw. von der Neubausiedlung Michelbacher Straße auf die bereits bestehende Windkraftanlage sowie die beiden geplanten weiteren Windkraftanlagen darzustellen habe. Abschließend merkte das Landratsamt an, dass erst nach Eingang dieser Unterlagen die Frist des § 54 LBO zu laufen beginne. Mit Schreiben vom 28.9.2000 wurde die Beigeladene außerdem aufgefordert, die vom Gewerbeaufsichtsamt Heilbronn in seiner Stellungnahme vom 27.9.2000 verlangte Lärmprognose unter Berücksichtigung der Wohnbebauung beizubringen.
Mit Schreiben vom 13.10.2000 teilte die Beigeladene mit, dass das geplante Trafogebäude lediglich eine Grundfläche von etwa 2,7 x 3,1 m und eine Höhe von etwa 2,3 m über Gelände aufweisen solle. Sie legte außerdem eine entsprechende Grundrissskizze, unterschriebene Übersichtszeichnungen der Windkraftanlagen sowie einen Abstandsplan vor, aus dem die den Anlagen nächst gelegene Bebauung zu erkennen ist. Mit Schreiben vom 2.11.2000 wurde dem Landratsamt ferner die geforderte Computersimulation übersandt.
Nachdem die Klägerin gegenüber dem Landratsamt den Wunsch geäußert hatte, vor ihrer Entscheidung über die Erteilung ihres Einvernehmens eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zu dem Vorhaben zu erhalten, teilte ihr das Landratsamt mit Schreiben vom 12.12.2000 mit, dass der zuständige Naturschutzbeauftragte gegen die beiden geplanten Windkraftanlagen Bedenken erhoben habe, und kündigte an, dass über den Bauantrag erst nach dem Vorliegen aller Stellungnahmen einschließlich derjenigen der Klägerin entschieden werde. Mit Schreiben vom 20.12.2000 - eingegangen per Fax beim Landratsamt am 21.12.2000 - versagte die Klägerin zur Fristwahrung ihr Einvernehmen und gab zur Begründung an, dass nach wie vor nicht alle zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen vorlägen. Dies gelte insbesondere für die relativ nahe an der Ortschaft Nesselbach gelegene Windkraftanlage Nr. 3. Die Entscheidung wurde am 12.2.2001 vom Gemeinderat der Klägerin als endgültig bestätigt.
Nachdem die Beigeladene am 23.1.2001 die verlangte Schallimmissionsuntersuchung vorgelegt hatte, unterrichtete das Landratsamt die Beigeladene am 9.2.2002 davon, dass die von ihr eingereichten Bauvorlagen nunmehr vollständig seien. In einem am 22.2.2001 mit dem Landratsamt geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag erklärte die Beigeladene die Zurücknahme des Bauantrags bezüglich einer der beiden geplanten Windkraftanlagen (Nr. 2) und verpflichtete sich, keine weiteren Bauanträge für Windkraftanlagen im Gebiet der nördlich von Nesselbach gelegenen Ebene auf dem Gebiet der Klägerin zu stellen. Der aufrechterhaltene Bauantrag für die Windkraftanlage Nr. 3 wurde vom Landratsamt am 6.3.2001 genehmigt. Zur Begründung führte es aus, dass das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig sei, da ihm keine öffentlichen Belange entgegenstünden. Die von dem Nachbarn befürchteten Lärmbelästigungen gingen nicht über das zumutbare Maß hinaus.
Gegen die Baugenehmigung legte die Klägerin am 30.3.2001 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie ihr Einvernehmen rechtzeitig versagt habe und die Baugenehmigung daher gegen § 36 BauGB verstoße. Für das Eingreifen der Einvernehmensfiktion sei erforderlich, dass dem Bauantrag prüffähige Unterlagen beigefügt seien. Dies sei dem Schreiben des Landratsamts vom 9.2.2001 zufolge erst am 23.2.2001 der Fall gewesen. Ihre am 14.2.2001 getroffene Entscheidung, das Einvernehmen zu versagen, sei folglich noch innerhalb der Frist des § 36 BauGB ergangen.
Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 2.5.2001 - zugestellt am 10.5.2001 - mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB spätestens am 11.11.2000 eingetreten sei.
Die Klägerin hat am 7.6.2001 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Baugenehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 6.3.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht: Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie ohne ihr Einvernehmen erteilt worden sei. Die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB beginne nur zu laufen, wenn dem Ersuchen die für die Prüfung des Einvernehmens erforderlichen Angaben vollständig beigefügt seien. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Bauunterlagen hätten jedoch die für die zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Angaben und Unterlagen hinsichtlich der Lärmschutzsituation und hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gefehlt. Davon abgesehen seien auch die Übersichtszeichnungen noch nicht unterschrieben gewesen. Eine etwaige Einvernehmensfiktion führe im Übrigen lediglich zum Verlust ihres qualifizierten Verfahrensrechtes, dagegen nicht auch zu einer materiellen Präklusion. Die angefochtene Baugenehmigung sei aus materiell-rechtlicher Sicht mit geltendem Recht nicht vereinbar, da dem Bauvorhaben die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden. An der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestünden auch deshalb Bedenken, weil die Lärmproblematik weder geprüft noch gelöst worden sei.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Da die Klägerin bereits mit Schreiben vom 21.9.2000 zu dem Bauantrag gehört worden sei, sei die für die Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 S. 2BauGB geltende Frist am 21.11.2000 abgelaufen. Das Einvernehmen der Klägerin gelte damit als erteilt. Dass die Klägerin die Erklärung ihres Einvernehmens zuvor mehrfach zurückgestellt habe, ändere daran nichts.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 9.7.2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung sei nicht ohne das gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin erteilt worden. Zwar habe sie ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 21.12.2000 "zunächst einmal zur Fristwahrung" und mit einem weiteren Schreiben vom 15.2.2001 endgültig versagt. Nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB gelte das Einvernehmen der Gemeinde jedoch als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde versagt werde. Ob diese Frist bereits mit der Einreichung der Planunterlagen bei der Klägerin am 4.9.2000 zu laufen begonnen habe oder ob dem entgegenstehe, dass der Bauantrag seinerzeit noch nicht vollständig gewesen sei, könne offen bleiben, da der Antrag jedenfalls am 20.10.2000 sämtliche für die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens erforderlichen Angaben - einschließlich der vom Landratsamt geforderten Computersimulation - enthalten habe. Darauf, ob der Bauantrag auch im Sinne des § 54 Absätze 1, 2 und 4 LBO "vollständig" gewesen sei, komme es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht an. Denn um die mit der Vorschrift des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB bezweckte Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens sachlich zu rechtfertigen, müsse der Antrag lediglich in dem Sinne prüffähig sein, dass er alle notwendigen Unterlagen enthalte, die zur Prüfung erforderlich seien, ob das Vorhaben nach Maßgabe der §§ 31, 33 bis 35 BauGB planungsrechtlich zulässig sei. Der Einwand der Klägerin, dass der Bauantrag die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB wegen der erst nachträglich beigebrachten Schallimmissionsuntersuchung nicht habe auslösen können, gehe fehl, da die nächsten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude ca. 700 m (Aussiedlerhof in Zottishofen) bzw. 950 m (Bebauung in Nesselbach) entfernt lägen, womit die in der Tabelle des TÜV Rheinland genannten Mindestabstände zwischen der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlage und einer angrenzenden Wohnbebauung deutlich überschritten seien. Die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne, habe deshalb bereits aufgrund dieser Tabelle beurteilt werden können, die sich bei den von der Beigeladenen am 4.9.2000 eingereichten Bauvorlagen befunden habe. Einer differenzierenden schalltechnischen Untersuchung habe es nicht bedurft. Die entsprechende Forderung des Gewerbeaufsichtsamts habe denn auch offenkundig auf der dort - anders als bei der Klägerin - nicht vorhandenen Ortskenntnis hinsichtlich einer etwaigen Umgebungsbebauung beruht. Da somit eine wirksame Einvernehmensfiktion eingetreten sei, könne die Klägerin auch nicht mit ihren unmittelbar auf § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB gestützten Einwendungen gehört werden. Zwar treffe es zu, dass mit der verstrichenen Frist keine materielle Präklusion einhergehe, doch werde ihr durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 BauGB kein subjektiv öffentliches, dem Schutz ihrer Planungshoheit dienendes materielles Abwehrrecht vermittelt. Die am 26.7.2001 genehmigte erste Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Gerabronn/Langenburg vom 19.7.2000, der eine Positivausweisung für Windkraftanlagen enthalte, sei vor dem Hintergrund der in den §§ 245 b Abs. 1 S. 1, 35 Abs. 3 S. 3 BauGB getroffenen Regelungen für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung ohne Bedeutung.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 15.11.2002 zugelassene Berufung der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2002 - 13 K 2259/01 - zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 6.3.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2.5.2001 aufzuheben.
Sie macht geltend: Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für den Lauf der dort genannten Frist könne es nicht genügen, dass ein Bauantrag mit einigen Anlagen vorliege; die Unterlagen müssten vielmehr mit Blick auf § 35 BauGB prüffähig sein. Das Verwaltungsgericht meine, dass die Frage der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bereits durch die Tabelle des TÜV Rheinland beantwortet werde. Das treffe nicht zu, da diese Tabelle standortunabhängig sei und die geplante Windkraftanlage außerdem neben einer bereits vorhandenen Anlage errichtet werden solle. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Forderung des Gewerbeaufsichtsamts nach Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung hierin ihren Grund und nicht in der der Behörde fehlenden Ortskenntnis. Folgerichtig habe das Landratsamt die Vollständigkeit der Bauunterlagen erst festgestellt, nachdem die Beigeladene am 23.1.2002 eine Berechnung der Schallimmissionen unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Windkraftanlage vorgelegt habe. Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dass das als erteilt geltende Einvernehmen nicht widerrufen werden könne. Ein Widerruf sei vielmehr bis zur Erteilung der Baugenehmigung möglich. In ihrem Schreiben vom 1.3.2001 sei ein solcher Widerruf zu sehen, da sie mit diesem Schreiben klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht einverstanden sei. Vorsorglich werde zudem darauf hingewiesen, dass mit dem Verstreichen der Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB keine materielle Verwirkungspräklusion einher gehe.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es erwidert: Selbst wenn man unterstelle, dass die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB erst am 25.10.2002 zu laufen begonnen habe, könne man mit guten Gründen vom Eintritt der Einvernehmensfiktion ausgehen. Der Gesetzgeber habe die Gemeinden mit dieser Regelung dazu zwingen wollen, sich innerhalb einer bestimmten Frist über die Erteilung des Einvernehmens schlüssig zu werden. Mit dieser Intention sei die um sich greifende Praxis der Gemeinden, das Einvernehmen zunächst einmal zur Fristwahrung zu versagen, um dann in aller Ruhe prüfen zu können, ob das Einvernehmen doch noch erteilt werden könne, nicht zu vereinbaren. Der nur zur Fristwahrung erfolgte Beschluss der Klägerin, das Einvernehmen zunächst einmal zu versagen, sei daher wegen eines groben Rechtsverstoßes in entsprechender Anwendung des § 44 VwVfG nichtig. Die Klägerin habe folglich ihr Einvernehmen erst mit ihrem Schreiben vom 14.2.2001 rechtswirksam versagt. Die Klägerin habe während des Verfahrens nur Bedenken hinsichtlich des Landschaftsschutzes und des Denkmalschutzes vorgebracht. Sie könne sich daher nicht auf die - zuvor nicht gerügte - Unvollständigkeit der Planunterlagen berufen, nur weil eine andere Stelle - das Gewerbeaufsichtsamt - eine Ergänzung dieser Unterlagen gefordert habe. Davon abgesehen seien die Unterlagen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt habe, für die planungsrechtliche Beurteilung ausreichend und damit im Sinn des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB vollständig gewesen. Es sei in einem Baugenehmigungsverfahren üblich, die Forderungen von Fachbehörden dem Antragsteller zu übermitteln, ohne ihre Berechtigung vertieft zu untersuchen, zumal es häufig vorkomme, dass Fachbehörden zu Fragen, die sie selbst beantworten könnten, die Beibringung von Sachverständigengutachten verlangten. Es sei im Übrigen ein bekannter Erfahrungssatz, dass man mit den heutigen lärmarmen Windkraftanlagen bei einer Entfernung von 500 m zu Mischgebieten auf der sicheren Seite sei. Ein Widerruf des als erteilt geltenden Einvernehmens sei nicht möglich.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Unrecht abgewiesen.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig, da die Klägerin ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht erteilt hat und das Einvernehmen auch nicht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt. Die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt, ohne dass es darauf ankommt, ob sie ihr Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht versagt hat.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB darf über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Mit dieser Regelung soll die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen ein qualifizierter Bebauungsplan fehlt, mitentscheidend am Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden. Sie soll darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, in Reaktion auf einen Bauantrag die Aufstellung eines Bebauungsplans zu beschließen, aufgrund dessen die Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen, eine Veränderungssperre zu erlassen oder den Bebauungsplan in Kraft zu setzen und so die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern. Eine ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilte Baugenehmigung ist deshalb auf einen von ihr eingelegten Rechtsbehelf allein wegen der Verletzung des ihr von § 36 BauGB zuerkannten Beteiligungsrechts aufzuheben, da die Gemeinde ansonsten im Falle einer ihr unterlaufenen Fehleinschätzung nicht mehr in der Lage wäre, die durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans veränderte Rechtslage zur Geltung zu bringen (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191.91 - NVwZ-RR 1992, 529; Urt. v. 7.2.1986 - 4 C 43.83 - BRS 46 Nr. 142 = PBauE § 36 BauGB Nr. 1 u. Urt. v. 10.8.1988 - 4 C 20.84 - NVwZ-RR 1989, 6 = PBauE § 36 BauGB Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.5.1995 - 8 S 3600/94 - VBlBW 1995, 364 = PBauE § 36 BauGB Nr. 5).
Die gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gerichtete Klage muss demnach allein deshalb Erfolg haben, weil die Klägerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben am 20.12.2000 "zur Fristwahrung" versagt und diese Entscheidung am 12.2.2001 als endgültig bestätigt hat. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn bereits zuvor die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geltende Frist verstrichen wäre und das Einvernehmen der Klägerin damit als erteilt gälte. Das ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Fall.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert worden ist. Dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn das Landesrecht ein solches Verfahren bei der Stellung des Bauantrags vorschreibt, wie dies in § 52 Abs. 1 S. 1 LBO geschehen ist. Um die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB auszulösen, muss der Bauantrag aber "vollständig" sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998 - 5 S 2147/98 - VBlBW 1999, 178). Wann dies der Fall ist, ist streitig. Nach Ansicht Jädes (in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl., § 36 Rn. 31) ist dies nicht schon dann der Fall, wenn der Antrag eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ermöglicht; vollständig sei der Antrag vielmehr nur dann, wenn er auch allen bauordnungsrechtlichen Form- und Inhaltserfordernissen genüge (ebenso offenbar BayVGH, Beschl. v. 13.3.2001 - 26 ZS 00.699 - VwRR BY 2001, 171). Im Gegensatz dazu meint das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil, Vollständigkeit in diesem Sinn bedeute nur, dass der Bauantrag alle notwendigen Unterlagen enthalten müsse, die zur Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens nach Maßgabe der §§ 31, 33 bis 35 BauGB erforderlich seien.
Diese Frage bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Fest fest, dass der von der Beigeladenen am 4.9.2000 bei der Klägerin eingereichte und von dieser an das Landratsamt weiter geleitete Bauantrag den bauordnungsrechtlichen Form- und Inhaltserfordernissen nicht genügte, da sowohl die von § 7 Abs. 3 LBOVVO verlangten Angaben über die Baukosten des Vorhabens als auch Bauzeichnungen des Trafogebäudes fehlten und außerdem die vorgelegten Übersichtszeichnungen der Windkraftanlage entgegen § 52 Abs. 2 S. 1 LBO nicht vom Planverfasser unterschrieben waren, weshalb die Beigeladene vom Landratsamt mit Schreiben vom 21.9.2000 aufgefordert wurde, die Unterlagen entsprechend zu vervollständigen. Bei dem Ortstermin am 25.9.2000 ersuchte das Landratsamt die Beigeladene aber außerdem, eine Computersimulation zur Beurteilung des Vorhabens in naturschutzrechtlicher bzw. landschaftsschutzrechtlicher Hinsicht vorzulegen, wobei es ausdrücklich darauf hinwies, dass die Frist des § 54 Abs. 4 LBO erst nach deren Eingang beginne. Daraus ergibt sich, dass nach Ansicht des Landratsamts der Bauantrag der Beigeladenen auch in planungsrechtlicher Hinsicht nicht alle für eine Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen enthielt. Dagegen bestehen keine Bedenken, da die dem Bauantrag zunächst nur beiliegenden Bauzeichnungen für sich allein kein abschließendes Urteil über die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf das Landschaftsbild in der Umgebung erlaubten. Ob der bei der Klägerin eingereichte Bauantrag darüber hinaus auch deshalb unvollständig war, weil aus den Antragsunterlagen nicht zu ersehen war, welche Abstände die geplanten Windkraftanlagen von bebauten bzw. geplanten Gebieten einhält, wie dies das Gewerbeaufsichtsamt Heilbronn in seinem Schreiben vom 27.9.2000 mit Blick auf die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beanstandet hat, kann somit dahin stehen.
Das Verwaltungsgericht ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht schon mit der Einreichung des Bauantrags bei der Klägerin in Gang gesetzt wurde. Nicht gefolgt werden kann ihm jedoch in der Annahme, dass diese Frist spätestens am 20.10.2000 zu laufen begonnen habe. Die Beigeladene hat dem Landratsamt die mit Schreiben vom 21.9.2000 geforderten Unterlagen am 17.10.2000 und die ferner verlangte Computersimulation am 7.11.2000 übersandt, wobei letztere der Klägerin schon am 16.10.2000 vorlag. Das Landratsamt hat die Bauvorlagen aber erst dann als vollständig angesehen, nachdem die Beigeladene am 23.1.2001 auch die mit Schreiben vom 28.9.2000 geforderte Lärmprognose nachgereicht hatte. Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass dessen ungeachtet die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB schon vor diesem Zeitpunkt, nämlich nach Vorlage der zunächst erbetenen Unterlagen, also spätestens am 20.10.2000, zu laufen begonnen habe. Der Umstand, dass die Lärmprognose zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, sei unschädlich, da bereits aus der dem Bauantrag beiliegenden Tabelle des TÜV Rheinland vom 16.12.1997 zu entnehmen gewesen sei, dass die zum Schutz einer angrenzenden Wohnbebauung einzuhaltenden Mindestabstände im vorliegenden Fall deutlich überschritten seien.
Ob es der Klägerin aufgrund ihrer Ortskenntnis tatsächlich möglich war, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch ohne die Schallimmissionsuntersuchung zu beurteilen, lässt sich insofern bezweifeln, als sich die erwähnte Tabelle nur auf eine einzelne Windkraftanlage des geplanten Typs bezieht, während hier zunächst zwei Anlagen dieses Typs geplant waren, die zudem in der Nähe einer bereits vorhandenen Windkraftanlage errichtet werden sollten. Unter Hinweis darauf hat das Gewerbeaufsichtsamt an seiner Forderung nach einer Lärmprognose auch dann noch festgehalten, nachdem es vom Landratsamt über die Abstände zwischen den geplanten Anlagen und der nächsten Wohnbebauung informiert worden war (s. Schreiben vom 25.10.2000, 21.11.2000 und 18.12.2000) und zur Begründung angeführt, dass es nach der TA Lärm bei mehreren Anlagen auf den von diesen verursachten Gesamtlärm ankomme. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB selbst dann nicht ausgelöst wurde, wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Klägerin nicht auf die Schallimmissionsuntersuchung angewiesen war, um die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilen zu können.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB unter der von ihm genannten Voraussetzung schon vor Beibringung der von der Baurechtsbehörde verlangten weiteren Unterlagen in Gang gesetzt werde, würde dazu führen, dass die Gemeinde bei einem zunächst unvollständigen Bauantrag jeweils prüfen müsste, ob die von der Baurechtsbehörde geforderten weiteren Bauvorlagen auch für die von ihr (der Gemeinde) zu treffende Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens erforderlich sind. Wegen der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit ist diese Auffassung mit dem von § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB verfolgten Zweck nicht zu vereinbaren. Denn die in dieser Vorschrift getroffene Regelung verfolgt das Ziel, klare Verhältnisse über das Einvernehmen zu schaffen. Die von ihr bestimmte Frist steht daher nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten, da dies dem genannten Ziel widerspräche (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 - DVBl 1997, 827 = PBauE § 36 BauGB Nr. 6). Aus dem gleichen Grund kann das als erteilt geltende Einvernehmen der Gemeinde von dieser auch nicht "widerrufen" oder "zurückgenommen" werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996, a.a.O.). Damit die Beteiligten die gewünschte Sicherheit über das Einvernehmen der Gemeinde erhalten, muss auch Klarheit darüber bestehen, wann die für dessen Erteilung geltende Frist zu laufen beginnt. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung wird dieser Forderung nicht gerecht. Sie hätte außerdem die naheliegende Konsequenz, dass die Gemeinden sich in solchen Fällen veranlasst sähen, ihr Einvernehmen sicherheitshalber zu verweigern, um dadurch den Eintritt der Einvernehmensfiktion zu verhindern. Auch damit wäre dem Bauherrn nicht gedient.
Um in Fällen, in denen der bei der Gemeinde eingereichte Bauantrag zunächst unvollständig ist, für die erforderliche Klarheit darüber zu sorgen, wann die für die Erteilung des Einvernehmens geltende Frist zu laufen beginnt, bietet sich statt dessen folgende Lösung an: Das Gesetz knüpft den Beginn der Frist an zwei im Normalfall eindeutig bestimmbare Zeitpunkte, nämlich den des Eingangs eines Ersuchens der Genehmigungsbehörde oder den der Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde. Diese Regelung ist allerdings unvollständig, weil sie keine Aussage darüber trifft, wann die für die Erteilung des Einvernehmens geltende Frist zu laufen beginnt, wenn der Bauantrag zunächst unvollständig ist und die Baurechtsbehörde deshalb vom Bauherrn die Vervollständigung der Bauvorlagen verlangt. Damit die Gemeinde sowie die übrigen Beteiligten Gewissheit darüber haben, wann in einem solchen Fall die für die Erteilung des Einvernehmens geltende Frist in Gang gesetzt wird, ist die Baurechtsbehörde verpflichtet, ein Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. BauGB an die Gemeinde zu richten, sobald die Unterlagen aus ihrer Sicht eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erlauben.
Ein solches Ersuchen hat das Landratsamt an die Klägerin nicht gerichtet. Vielmehr musste die Mitteilung des Landratsamts vom 12.12.2000, dass es erst nach Vorliegen aller Stellungnahmen einschließlich derjenigen der Klägerin entscheiden werde, ob der Bauantrag der Beigeladenen, wenn die Stadt ihr Einvernehmen verweigere, auch aus Gründen des Naturschutzes abgelehnt werde, bei der Klägerin vielmehr eher den Eindruck erwecken, dass sie noch nicht über die Erteilung ihres Einvernehmens entscheiden müsse. Der am 20.12.2000 gefasste Beschluss der Klägerin, ihr Einvernehmen zu versagen, ist folglich fristgerecht erfolgt, da die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen hatte.
An der Wirksamkeit dieses - ausdrücklich nur zur Fristwahrung getroffenen - Beschlusses ist entgegen der Ansicht des Landratsamts nicht zu zweifeln. Dem Landratsamt ist zwar darin zuzustimmen, dass ein derartiges Vorgehen einer Gemeinde, das die endgültige Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, dem Zweck der in § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB getroffenen Regelung nicht entspricht. Der am 20.12.2000 gefasste Beschluss der Klägerin mag deshalb rechtswidrig sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass er auch als unwirksam betrachtet werden könnte. Die Frage kann im Übrigen dahin stehen. Denn die Klägerin hat am 12.2.2001 einen weiteren Beschluss gefasst und darin ihre Entscheidung vom 20.12.2000 als endgültig bestätigt. Da das Landratsamt die Klägerin auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ersucht hat, über die Erteilung ihres Einvernehmens zu entscheiden, war die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB auch bezogen auf diesen Zeitpunkt noch nicht verstrichen, sondern hatte noch gar nicht zu laufen begonnen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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