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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 8 S 258/03
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 a Abs. 6 |
8 S 258/03
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Anfechtung einer Baugenehmigung
hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger
am 2. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2002 - 13 K 1160/01 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Entscheidung ergeht gemäß § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO durch Beschluss. Die Berufung ist unzulässig, da der Kläger es versäumt hat, sie innerhalb der in § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat zu begründen.
Nach § 124 Abs. 6 S. 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen, worüber der Senat die Beteiligten in seinem Beschluss vom 6.2.2003 ordnungsgemäß belehrt hat. Nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 6 S. 3 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Der Berufungsführer muss daher nach Zulassung der Berufung einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen und dabei eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117; Urt. v. 4.10.1999 - 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336). Geschieht dies nicht, wird die Berufung unzulässig. Unzumutbares wird dem Berufungskläger damit nicht abverlangt. Sofern er der Auffassung ist, im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen zu haben, so genügt es, wenn er auf dieses Vorbringen in einem innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 S. 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (BVerwG, Urt. v. 4.10.1999, a.a.O. ).
Ein gesonderter Schriftsatz zur Begründung der Berufung ist innerhalb der Frist des § 124 Abs. 6 S. 1 VwGO nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Kläger hat zwar innerhalb der Frist schriftsätzlich beantragt, den - im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordenen - Sachverständigen Dr. K. "zur Richtigkeit seiner gutachterlichen Ausführungen und zur etwaigen Befragung durch den Senat" zu laden, und damit, wie ihm zuzugeben ist, deutlich gemacht, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt. Das erlaubt es jedoch nicht, in diesem nicht näher erläuterten und auf jegliche Rechtsausführungen verzichtendenden Antrag eine den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 S. 3 VwGO genügende Berufungsbegründung nebst Antrag zu sehen. Denn dazu hätte es zumindest einer ansatzweisen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts oder aber einer Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren oder den Zulassungsbeschluss des Senats bedurft. Dies umso mehr, als der Kläger in seinem Zulassungsantrag weiteren Vortrag für das Berufungsverfahren angekündigt hat. Die Berufung ist daher gemäß § 125 Abs. 2 S. 1 als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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