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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.10.2001
Aktenzeichen: 8 S 2583/00
Rechtsgebiete: PolG


Vorschriften:

PolG § 8 Abs. 2
Der Zustandsstörer ist nicht verpflichtet, die der Polizei durch die unmittelbare Ausführung von Sanierungsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Maßnahmen zu einer Zeit vorgenommen wurden, in der er noch nicht Eigentümer des die Störung verursachenden Grundstücks war.
8 S 2583/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Leistungsbescheid

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 5. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Klägerin und das beklagte Land tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 184.218,69 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten haben den von ihnen geschlossenen Vergleich auf die Hauptsache beschränkt und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt. In entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO ist diese Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 160 Rn. 6 m.w.N.).

Billigem Ermessen im Sinn dieser Vorschrift entspricht es, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen aufzuerlegen, da die Frage, ob die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenforderung des beklagten Landes zu Recht besteht, als offen anzusehen ist. Zwar vermag der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu teilen, dass die Klägerin "aus eigener Zustandsverantwortlichkeit" für die von ihr geforderten Kosten hafte. In Betracht kommt jedoch eine Haftung der Klägerin nach § 25 Abs. 1 HGB.

1. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin mit dem Erwerb des ihr von ihrem Vater zusammen mit dem Betrieb übertragenen Grundstücks Zustandsstörerin geworden ist, da die Sanierung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und der Zustand des Grundstücks deshalb immer noch eine Gefahr für das Grundwasser bedeutete. Ihrer Haftung für die dem Landratsamt entstandenen Kosten gemäß § 8 Abs. 2 PolG steht jedoch entgegen, dass sie in dem Zeitpunkt, in dem die diese Kosten verursachenden Maßnahmen vorgenommen wurden, noch nicht Störerin war und sie deshalb auch nicht vom Landratsamt zur Störungsbeseitigung hätte in Anspruch genommen werden können. Kosten dieser Art werden von dem in § 8 Abs. 2 PolG geregelten Ersatzanspruch, der eine Art Annex zu der Störerverantwortlichkeit darstellt, nicht erfasst.

Dadurch, dass die Polizei im Wege der unmittelbaren Ausführung an Stelle des Störers tätig wird, wird dieser nicht vollständig frei, sondern ist der Polizei gegenüber zum Ersatz ihrer Aufwendungen verpflichtet. Die ihn treffende Ersatzpflicht lässt sich daher als eine Sekundärleistungspflicht im Verhältnis zu der primären Beseitigungspflicht kennzeichnen. Diese Pflicht besteht folglich nur, wenn und soweit der Betreffende bereits in dem Zeitpunkt Störer war, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, für deren Kosten er aufkommen soll (ebenso offenbar OVG Hamburg, Urt. v. 17.5.2000 - 5 Bf 31/96 - NVwZ 2001, 215, 218). Für eine solche Sichtweise spricht auch der Zusammenhang, der zwischen der an das Eigentum an einer Sache geknüpften Zustandsverantwortlichkeit und den aus dem Eigentum fließenden Vorteilen besteht. Die Zustandsverantwortlichkeit findet ihren Grund in der mit dem Eigentum verbundenen Sachherrschaft sowie in der Verbindung von Vorteilen und Lasten der Sache. Wie dem Eigentümer nach geltendem Recht die Vorteile der privaten Nutzung der Sache auch dann zufließen, wenn sie ohne sein Zutun entstehen, muss er die Lasten der Sache auch dann tragen, wenn die Gefahr nicht durch ihn verursacht worden ist (BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, 2573). Auch aus dieser Sicht gibt es keine Rechtfertigung, die in § 8 Abs. 2 PolG angeordnete Ersatzpflicht auf die Kosten von Maßnahmen zu erstrecken, die zu einer Zeit durchgeführt wurden, in der der in Anspruch Genommene noch nicht Eigentümer der Sache war und deshalb auch nicht die mit dem Eigentum verbundenen Vorteile genießen konnte.

2. Die Verpflichtung der Klägerin, die dem Landratsamt entstandenen Kosten zu erstatten, könnte sich aber aus § 25 Abs. 1 HGB ergeben.

Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz fortführt, für alle "im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten". Aus welchem Rechtsgrund diese Verbindlichkeiten herrühren, ob aus Vertrag, Delikt oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften, ist gleichgültig (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 11). Es spricht daher nichts dagegen, die im Zusammenhang mit dem Tankstellenbetrieb stehende Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 2 PolG zu den im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten zu rechnen. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der von ihr übernommene Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert hat. Fraglich ist jedoch, ob sie das Handelsgeschäft ihres Vaters unter der bisherigen Firma fortgeführt hat, da die Firma nach der erfolgten Übergabe auf die Klägerin von "Willi W. Autohaus" in "Simone W. Autohaus" geändert wurde.

Für die Frage, ob eine Firma fortgeführt wird, ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Aus der Sicht der Öffentlichkeit kommt es nicht auf wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung, sondern darauf an, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen (vgl. u. a. BGH, NJW 1992, 911; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 25 Rn. 7). Der BGH hat dementsprechend eine Fortführung der Firma in einem Fall bejaht, in dem ein bisher unter dem Namen "Elektro-S - A.S." geführter Betrieb nach seiner Übernahme durch eine GmbH als "Elektro-S-GmbH" firmierte, und dies damit begründet, dass sowohl der Familienname als auch die Bezeichnung des Geschäftszweigs beibehalten worden seien und den Kern der alten und neuen Firma bildeten (Urt. v. 10.10.1985 - VIII ZR 250/84 - NJW 1986, 581). Durch die Übereinstimmung im Kern werde die Kontinuität des Unternehmens hervorgehoben, während der Wegfall des Vornamens und die Beifügung eines die Gesellschaftsverhältnisse kennzeichnenden Zusatzes (nur) der Wechsel der Unternehmensträger erkennbar mache. Trotz der unverkennbaren Parallelen zu dieser Entscheidung hat der Senat Zweifel, ob im vorliegenden Fall noch von einer Firmenfortführung gesprochen werden kann, da die Klägerin ihren eigenen, mit Vor- und Zunamen ausgeschriebenen Namen mit der beibehaltenen Bezeichnung des Geschäftsgegenstands verbunden hat. Er erachtet die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids deshalb als offen, was es rechtfertigt, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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