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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 8 S 2681/02
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 6
1. An das in § 35 Abs. 6 S. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Wohnbebauung von einigem Gewicht" dürfen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an den gleichen Begriff, der in § 34 Abs. 1 BauGB zur Definition des Ortsteils verwendet wird. Für eine Wohnbebauung von einigem Gewicht im Sinn dieser Vorschrift genügt es daher, dass in dem betreffenden Bereich eine Wohnbebauung vorhanden ist, die nach Zahl und Größe der Gebäude im Verhältnis zu der sonstigen Bebauung nicht völlig untergeordnet ist.

2. Eine aus vier Wohnhäusern und fünf größeren Wirtschaftsgebäuden bestehende Bebauung ist überwiegend landwirtschaftlich geprägt, wenn zumindest zwei der Wohnhäuser noch existierenden landwirtschaftlichen Betrieben zugeordnet sind und zumindest vier der Wirtschaftsgebäude derzeit immer noch landwirtschaftlich genutzt werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 2681/02

Verkündet am 27.2.2003

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit der Außenbereichssatzung "Rötsweiler"

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke sowie den Richter am Verwaltungsgerichtshof im Nebenamt Prof. Dr. Puhl auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Außenbereichssatzung "Rötsweiler" der Gemeinde Kreßberg vom 17. Juni 2002 wird für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Außenbereichssatzung.

Der als Haupterwerbslandwirt tätige Antragsteller ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus sowie mehreren landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebauten Grundstücke Flst.Nr. 2639, 2644 und 2646 sowie des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. 2635 in Rötsweiler. In den zuletzt genannten Gebäuden hält er derzeit etwa 30 Kühe, 37 Stück Jungvieh und drei produktive Zuchtsauen. Bei Rötsweiler handelt es sich um einen kleinen Weiler, der aus vier Wohnhäusern, fünf Stall- und Scheunengebäuden sowie aus mehreren kleineren Nebengebäuden besteht. Von den ursprünglich vorhandenen vier landwirtschaftlichen Betrieben existieren noch drei, von denen zwei als Nebenerwerbsbetriebe geführt werden.

Der Antragsteller plant, auf den Grundstücken Flst.Nr. 2635 und 2639 einen Schweinemaststall mit 560 Endmastplätzen zu errichten. Für das Vorhaben wurde ihm vom Landratsamt Schwäbisch Hall am 11.7.2002 ein Bauvorbescheid erteilt mit der Maßgabe, dass der Stall als konventioneller zwangsbelüfteter Stall ausgeführt werde und die einzubauende Lüftungsanlage bestimmte Mindestanforderungen erfülle.

Die angegriffene Satzung erfasst die Grundstücke Flst.Nr. 2638 bis 2649 bzw. die bebauten Teile dieser Grundstücke. In § 2 der Satzung ist Folgendes bestimmt:

"Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben nach § 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB. Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken oder kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie eine Darstellung des Flächennutzungsplans für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Von der Satzung bleibt die Anwendung des § 35 Abs. 4 BauGB unberührt." Anlass zu der Aufstellung der Satzung war der Wunsch, auf dem ebenfalls in Rötsweiler gelegenen, mit einem Wohnhaus sowie einer Scheune bebauten Grundstück Flst.Nr. 2649 ein weiteres Wohnhaus für die Tochter des Grundstückseigentümers zu errichten. Vom Landratsamt wurde eine Genehmigung dieses Vorhabens in Aussicht gestellt, falls die Antragsgegnerin eine Außenbereichssatzung erlasse. Gegen den Entwurf der Satzung, der in der Zeit vom 2.4. bis 2.5.2002 öffentlich ausgelegt wurde, wandte der Antragsteller mit Schreiben vom 29.4.2002 ein, die in § 35 Abs. 6 BauGB genannten Voraussetzungen für eine Außenbereichssatzung seien nicht erfüllt, da es keine Ansätze für eine Entwicklung des Weilers in Richtung eines Wohngebiets gebe und eine Öffnung des Weilers für eine allgemeine Wohnbebauung die Belange der Landwirtschaft unzumutbar beeinträchtige. Die Satzung wurde am 17.6.2002 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers beschlossen und nach Genehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall am 23.8.2002 öffentlich bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat am 5.12.2002 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

die Außenbereichssatzung "Rötsweiler" der Gemeinde Kreßberg vom 17. Juni 2002 für nichtig zu erklären.

Er macht geltend: Die angefochtene Satzung sei mit § 35 Abs. 6 BauGB nicht vereinbar, da der von ihr betroffene Bereich überwiegend landwirtschaftlich geprägt sei. Eine Wohnbebauung von einigem Gewicht sei nicht vorhanden. Weder gebe es in Rötsweiler wesentliche Ansätze für die Entwicklung zu einem Wohngebiet noch deute die dortige bodenrechtliche Situation auf eine entsprechende Bebauung hin. Die Satzung sei auch nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 35 Abs. 6 S. 4 BauGB vereinbar. Der Gesetzgeber messe den Belangen der Landwirtschaft, zumal im Außenbereich, ein ganz besonderes Gewicht zu. Diese Belange würden durch eine Öffnung des Bereichs für eine allgemeine Wohnbebauung unzumutbar beeinträchtigt. Es stehe zu befürchten, dass er, der Antragsteller, bei einer solchen Öffnung die geplante Erweiterung seines Betriebs durch einen Schweinemaststall nicht verwirklichen könnte. Darüber hinaus widerspreche die Satzung dem Gebot einer konfliktfreien Planung, da die zu erwartende Wohnbebauung in der Nähe eines immissionsträchtigen Betriebs erfolgen solle. Eine solche Konstellation müsse vermieden werden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Die angefochtene Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Satzung beziehe sich auf einen bebauten Bereich im Außenbereich, da die vorhandene Bebauung keine organische Siedlungsstruktur aufweise und ihr deshalb jedenfalls das qualitative Element eines Ortsteils fehle. Auch die weitere Voraussetzung für den Erlass einer Außenbereichssatzung, nämlich das Vorhandensein einer "Wohnbebauung von einigem Gewicht", sei gegeben. Von den insgesamt drei landwirtschaftlichen Betrieben würden zwei nur noch im Nebenerwerb geführt. Bei dem vierten Betrieb sei die Landwirtschaft inzwischen verpachtet worden. In Anbetracht des gesamten Baubestands habe die aus vier Wohnhäusern bestehende Wohnbebauung ein erhebliches Gewicht, das die in § 35 Abs. 6 BauGB vorausgesetzte Relevanz bei Weitem erreiche. Mit der Satzung würde auch der vorhandene Siedlungsansatz nicht erweitert. Die Satzung sei schließlich auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Berücksichtige man die Abstände zu der bereits vorhandenen Wohnbebauung, so ergebe sich, dass innerhalb des von der Satzung erfassten Bereichs zusätzliche Wohnbebauung möglich sei, die auch die Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs des Antragstellers nicht beeinträchtigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist begründet.

I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er geltend machen kann, durch die angegriffene Satzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ergibt sich aus einer möglichen Verletzung des auch bei der Aufstellung von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB zu beachtenden Abwägungsgebots, das hinsichtlich der für die Abwägung erheblichen privaten Belange drittschützende Wirkung hat. Das Interesse des Antragstellers an der Fortführung und Weiterentwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein solcher Belang. Er kann sich daher darauf berufen, durch die Satzung in seinem sich daraus ergebenden Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein, das als Recht im Sinn von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).

II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffene Satzung ist nichtig.

Nach § 35 Abs. 6 S. 1 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegenhalten werden kann, sie widersprächen einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald oder ließen die Entstehung oder Festigung einer Splittersiedlung befürchten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die angefochtene Satzung erfasst zwar einen bebauten Bereich im Außenbereich, in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist (unten 1). Der Bereich ist jedoch überwiegend landwirtschaftlich geprägt (unten 2). Der Erlass einer Außenbereichssatzung ist damit ausgeschlossen.

1. Eine Außenbereichssatzung darf nur für einen "bebauten Bereich im Außenbereich" erlassen werden. Es darf sich also nicht um eine Gebäudeansammlung handeln, die (bereits) einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt. Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u.a. Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Die aus vier Wohnhäusern, sieben Stall- und Scheunengebäuden sowie mehreren kleineren Nebengebäuden bestehende Bebauung des in Rede stehenden Bereichs kann danach nicht als Ortsteil angesehen werden, da ihr das dafür erforderliche Gewicht fehlt und sie aufgrund der Regellosigkeit, in der die einzelnen Gebäude angeordnet sind, auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

Die in Rötsweiler vorhandenen vier Wohnhäuser sind als Wohnbebauung von einigem Gewicht anzusehen. Der Umstand, dass eine Ansammlung von vier Wohnhäusern regelmäßig nicht das für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn des § 34 BauGB erforderliche Gewicht besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.1994 - 4 B 77.94 - BauR 1994, 494 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 25), steht dem nicht entgegen, da an das in § 35 Abs. 6 S. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal nicht dieselben Anforderungen gestellt werden dürfen wie an den gleichen zur Definition des Ortsteils verwendeten Begriff. Die in § 35 Abs. 6 BauGB getroffene Regelung liefe ansonsten leer. Für eine Wohnbebauung von einigem Gewicht im Sinn dieser Vorschrift genügt es daher, dass in dem betreffenden Bereich eine Wohnbebauung vorhanden ist, die nach Zahl und Größe der Gebäude im Verhältnis zu der sonstigen Bebauung nicht völlig untergeordnet ist. Die aus vier Wohnhäusern bestehende Wohnbebauung in Rötsweiler genügt diesen Anforderungen.

2. § 35 Abs. 6 S. 1 BauGB verlangt jedoch außerdem, dass es sich um einen nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägten Bereich handeln darf. Damit soll der Außenbereich als Produktionsraum der Landwirtschaft erhalten und Immissionskonflikten vorgebeugt werden (Schmaltz in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 36 Rn 160). An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Von den insgesamt fünf größeren landwirtschaftlichen Gebäuden werden zumindest vier auch derzeit noch für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Das fünfte, auf dem Grundstück Flst.Nr. 2649 stehende Gebäude, das aufgrund seiner Abmessungen zusammen mit dem dem Antragsteller gehörenden Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 2646 die Bebauung dominiert, wurde jedenfalls bis vor kurzem ebenfalls noch landwirtschaftlich genutzt. Nimmt man hinzu, dass von den insgesamt vier Wohnhäusern zwei landwirtschaftlichen Betrieben zugeordnet sind und ein drittes zu einem jedenfalls noch nicht vollständig aufgegebenen landwirtschaftlichen Betrieb gehört, ist von einer überwiegend landwirtschaftlichen Prägung des Bereichs auszugehen. Der Umstand, dass nur einer der genannten Betriebe ein Vollerwerbsbetrieb ist, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine andere Beurteilung. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Zahl der Haushalte doppelt so hoch ist wie die der rein landwirtschaftlichen Wohngebäude, wie es in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.6.2002 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers heißt. Für die Frage, ob der betreffende Bereich überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist oder nicht, kommt es nur auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse an, zu denen die Zahl der Haushalte nicht zählt.

Wie die Begründung der Satzung zeigt, geht auch die Antragsgegnerin selbst von einer (noch) überwiegend landwirtschaftlichen Prägung des von ihrer Satzung erfassten Bereichs aus. Zum Erfordernis und der städtebaulichen Zielsetzung der Satzung wird dort Folgendes ausgeführt:

"Rötsweiler ist ein kompaktes und homogenes Siedlungsgebilde, das sich im Laufe der Zeit aus wohn- und landwirtschaftlich genutzten Gebäuden gebildet hat. Heute rangiert in diesem Bereich noch die landwirtschaftliche Nutzung vor der Wohnnutzung. Entsprechend der allgemeinen Entwicklung wird die landwirtschaftliche Prägung in der ursprünglichen Form sich zu anderen Nutzungen hin verändern. Die vorliegende Planung sieht die Möglichkeit der Errichtung von wenigen Gebäuden vor und möchte es den dort ansässigen Bewohnern ermöglichen, in einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ihre Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Sie steht an dieser Stelle in keinem Widerspruch zu den privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Eine eigenständige Siedlung ist nicht erwünscht."

Danach ist auch die Gemeinde der Auffassung, dass der betreffende Bereich derzeit noch überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist, wenn sie auch glaubt, dass diese Prägung in der Zukunft verloren gehen wird. Die Antragsgegnerin unterliegt damit der Vorstellung, es genüge für die Anwendung des § 35 Abs. 6 BauGB, dass sich eine Entwicklung abzeichnet, die einen Rückgang der landwirtschaftlichen Prägung des betreffenden Bereichs erwarten lässt. § 35 Abs. 6 BauGB lässt aber keinen Zweifel daran, dass eine Außenbereichssatzung nicht erlassen werden darf, solange der Bereich (noch) überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist. Zukünftige Entwicklungen können folglich keine Berücksichtigung finden, ohne dass es darauf ankommt, mit welcher Sicherheit oder Unsicherheit sie zu erwarten sind.

3. Der Senat hat überdies Zweifel, ob die angefochtene Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, wie dies in § 35 Abs. 6 S. 4 BauGB verlangt wird. Da der Antragsteller plant, auf dem Grundstück Flst.Nr. 2639 direkt neben dem dort vorhandenen Wirtschaftsgebäude einen Schweinemaststall für 560 Mastschweine zu errichten, und ihm für dieses Vorhaben noch vor dem Satzungsbeschluss ein Bauvorbescheid erteilt wurde, der dieses Vorhaben mit bestimmten Maßgaben für planungsrechtlich zulässig erklärt, stellt sich die Frage, wie sich eine weitere ("nichtlandwirtschaftliche") Wohnbebauung, die mit der Satzung ermöglicht werden soll, mit der geplanten Schweinehaltung verträgt. Die in diese Richtung zielenden Einwendungen des Antragstellers wurden von der Antragsgegnerin u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Abstand des geplanten Stallgebäudes zum Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 2640 ca. 32 m betrage. Nehme man diesen Abstand als Grundlage für weitere Wohnnutzungen, so sei innerhalb des Satzungsgebiets eine Neubebauung möglich und gehe mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung einher. Diese Argumentation wäre nur dann schlüssig, wenn von dem geplanten Stall trotz seines geringen Abstands keine unzumutbaren Immissionen auf das erwähnte Wohnhaus ausgingen. Denn sollten solche Immissionen zu erwarten sein - was die Antragsgegnerin bisher nicht geprüft hat und sich bei dem Umfang der geplanten Tierhaltung auch nicht ohne weiteres ausschließen lässt -, bestünde ein ungelöster Konflikt zwischen der geplanten Tierhaltung einerseits und der benachbarten Wohnbebauung andererseits, der durch das Hinzukommen weiterer "nichtlandwirtschaftlicher" Wohngebäude in der Umgebung verschärft würde. Dies gilt erst recht, wenn man mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 - NVwZ 2002, 1390 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 59) annimmt, dass "landwirtschaftsbezogenen Wohngebäuden, die einem praktizierenden landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind" im unbeplanten Innenbereich höhere Immissionen benachbarter Hofstellen zuzumuten sind als einer uneingeschränkten Wohnnutzung. Die Frage bedarf jedoch aus den oben genannten Gründen keiner abschließenden Klärung.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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