Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 8 S 2834/04
Rechtsgebiete: VwGO, BauNVO, LBO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3
BauNVO § 23 Abs. 5
LBO § 64 Abs. 1
LBO § 6 Abs. 1 Satz 2
1. Baueinstellungen sind in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären, ohne dass in der Begründung auf den konkreten Einzelfall eingegangen werden muss.

2. Für eine Baueinstellung reicht der durch Tatsachen belegte "Anfangsverdacht" eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes aus.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 2834/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baueinstellung u. a.

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Stumpe sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Dr. Christ

am 10. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 - 6 K 3466/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung und Zwangsgeldandrohung des Landratsamtes Göppingen vom 29.4.2004, um deren (sofortige) Vollziehbarkeit vorliegend gestritten wird.

Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baueinstellung sei nicht ausreichend begründet worden. Nach § 80 Abs. 3 VwGO bedarf eine solche Anordnung zwar einer besonderen Begründung, an deren Inhalt allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl.: Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 RdNr. 43). Dies gilt gerade auch bei Baueinstellungen nach § 64 Abs. 1 LBO, mit denen sichergestellt werden soll, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die später nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können (vgl.: Sauter, LBO, § 64 RdNr. 1). Sie sind in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären (Senatsurteil vom 1.2.1993 - 8 S 1594/92 - VBlBW 1993, 431 m.w.N.), ohne dass es eines Eingehens auf den konkreten Einzelfall bedarf, da sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall aus der Art der getroffenen Maßnahme und ihrem generellen Zweck ergibt (vgl.: Sauter, a.a.O., RdNr. 40).

Nach diesen Maßstäben begegnet die Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 29.4.2004 keinen durchgreifenden Bedenken. Denn es wird dort ausdrücklich darauf Bezug genommen, es gelte zu verhindern, dass die Baurechtsbehörde und die Nachbarn vor vollendete Tatsachen gestellt würden.

Auch in der Sache sind die Einwände des Antragstellers nicht berechtigt. Er verkennt insbesondere, dass § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht erst dann eine Baueinstellung rechtfertigt, wenn feststeht, dass die Bauarbeiten einem rechtswidrigen Vorhaben dienen. Vielmehr reicht für ihren Erlass der durch Tatsachen belegte "Anfangsverdacht" eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes der betreffenden Anlage aus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1993 - 3 S 507/93 - VBlBW 1994, 196; Beschluss des Senats vom 22.9.2003 - 8 S 1970/03 -; Sauter, LBO, § 64 RdNr. 28). Die Bauarbeiten dürfen demgemäß schon dann gestoppt werden, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit oder jedenfalls der Notwendigkeit einer Ausnahmeerteilung ernstlich zweifelhaft ist (Beschlüsse des Senats vom 20.9.1988 - 8 S 2171/88 - und vom 22.9.2003, a.a.O.; Thür. OVG, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 - NVwZ-RR 2000, 578).

Solche Zweifel mussten sich vorliegend aufgrund der im Rahmen der Baukontrolle vom 28.4.2004 getroffenen Feststellungen aufdrängen. Denn danach war auf dem Baugrundstück ein Baukörper bis zur Rohbaureife gediehen, der nach seinem ganzen Gepräge, insbesondere aufgrund der großen Fensteröffnungen und der darüber angebrachten Rolladenkästen den Eindruck eines Wohngebäudes vermittelte. Das zeigen die damals aufgenommenen Fotografien (/35 der Verfahrensakten) in aller Deutlichkeit. Bei unbefangener Betrachtung konnte deshalb niemand davon ausgehen, hier entstehe eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO oder eine nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierte Grenzgarage und damit eine auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zulässige bauliche Anlage. Dieser Eindruck wird nachdrücklich bestätigt durch die im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO eingereichten Bauvorlagen. Denn danach überragt das errichtete "Garagengebäude", das mit einer Nutzfläche von 91,46 m2 schon in der Fläche größer ist als jede der beiden Doppelhaushälften, denen es zugeordnet sein soll, das geplante Hauptgebäude in der Höhe um etwa 0,50 m. Von einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung, die Voraussetzung für das Vorliegen einer Nebenanlage wäre (vgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 14 RdNrn. 3 und 5 m.w.N.), kann danach keine Rede sein. Noch weniger nachvollziehbar ist die Darstellung des Antragstellers, dass es sich bei dem Gebäude um eine privilegierte Grenzgarage handle. Denn aus der "Ansicht Süd (Nachbar)" ergibt sich, dass die Grenzwand auch an ihrem höchsten Punkt die nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO maximal zulässige Höhe von 3 m um 0,19 m übersteigt. Die Schnittzeichnung lässt sogar noch eine weit höhere Überschreitung erkennen. Zwar betrug wohl auch schon in der ursprünglich eingereichten Flachdachplanung, deren Ausführung die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.11.2003 freigab, die Höhe der Grenzwand mehr als 3 m. Das Maß der Überschreitung dürfte sich aber durch die im Zuge des Aufsetzens eines Satteldachs eingetretene Erhöhung vergrößert haben, wie aus einem Vergleich der beiden Schnittzeichnungen folgen dürfte. In jedem Falle aber reichte der äußere Eindruck auch unter Berücksichtigung der eingereichten Bauvorlagen für den genannten "Anfangsverdacht" eines Baurechtsverstoßes, der eine Baueinstellung rechtfertigte, aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück