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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: 8 S 3003/04
Rechtsgebiete: BauNVO, LBO


Vorschriften:

BauNVO § 23 Abs. 3
LBO § 5 Abs. 6
Von einem Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ausgegangen werden, wenn die Errichtung des Gebäudeteils nach Landesrecht (hier: nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO) in den Abstandsflächen zulässig wäre (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 3003/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Stumpe sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Dr. Christ

am 20. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2004 - 13 K 4554/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die - zulässige - Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender und zutreffender Begründung den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.11.2004 anzuordnen, abgelehnt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die sich der Senat zu Eigen macht, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, das keine wesentlichen neuen Aspekte enthält und auf das die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Erwägungen:

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht ersichtlich ist. Dass das Vorhaben, soweit mit ihm zum Grundstück der Antragstellerin ein Abstand von 4,98 m eingehalten wird, die nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlich Abstandsflächentiefe unterschreitet, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Allerdings ist sie - ohne nähere Begründung - der Auffassung, mit dem an dieser Seite des Gebäudes vorgesehenen Treppenhaus werde die gebotene Tiefe der Abstandsfläche nicht eingehalten. Dies trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, wenn sie nicht breiter als fünf Meter sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrundstücken mindestens 2 Meter entfernt bleiben. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Treppenhauses erfüllt. Insoweit handelt es sich um einen Vorbau im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO, da das Treppenhaus aus dem Gebäude "auskragt"; die Aufzählung von Vorbauten in dieser Vorschrift ist lediglich beispielhaft und daher nicht abschließend (vgl. Schlotterbeck/von Arnim, LBO für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 5 RdNr. 68). Auch hält sich das Treppenhaus innerhalb des von § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO gezogenen Rahmens, da es lediglich 0,80 m vor die entsprechende Wand vortritt, nur 2,97 m breit ist und über 4 m von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin entfernt bleibt.

Auch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nach wie vor die Auffassung vertritt, die Festsetzungen des hier einschlägigen Bebauungsplans über die Grundflächen- und Geschossflächenzahl - insoweit hat die Antragsgegnerin eine Befreiung erteilt - sowie über die Zahl der Vollgeschosse seien nachbarschützend, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass derartige Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28) - kraft Bundesrechts grundsätzlich nicht dem Schutz des Nachbarn dienen, sondern nur dann, wenn sich den Bebauungsplanunterlagen hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen lässt, den Maßfestsetzungen diese Wirkung beizulegen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995, BauR 1995, 823 = PBauE § 31 BauGB Nr. 11; Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 82 = PBauE § 30 BauGB Nr. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin derartige Planungsabsichten bei der Aufstellung des hier maßgeblichen Bebauungsplans verfolgte, werden in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und sind darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Was die Zahl der Vollgeschosse angeht - insoweit hat die Antragsgegnerin keine Befreiung erteilt - hat die Antragstellerin im Übrigen in keiner Weise dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Auffassung der Antragsgegnerin, bei dem Untergeschoss handle es sich nicht um ein Vollgeschoss, weshalb die festgesetzte Zahl von zwei Vollgeschossen nicht überschritten sei, unzutreffend sein soll.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB sind allerdings die nachbarlichen Belange auch bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Normen unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zu würdigen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989, BVerwGE 82, 343). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung von der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahl nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kann ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996, ZfBR 1997, 227 m.w.N.). Dies gilt aber nur "grundsätzlich", d.h. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen möglich sein, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 9 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113, 114).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: Mit dem Vorhaben der Beigeladenen werden die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Blickwinkel einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa bei besonderen topografischen Verhältnissen), die geeignet sind, trotz Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Grenzabstandes zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn zu führen, verletzt sein könnte. Derartige Umstände lassen sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen.

Allerdings bezieht sich die Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme durch die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften nur auf die genannten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung, was sich im Wesentlichen mit der Auffassung des Senats zur Schutzrichtung des Abstandsflächenrechts deckt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26). Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens (vgl. Senatsbeschluss vom 10.09.1998 a.a.O. und Senatsbeschluss vom 12.10.1004 - 8 S 1661/04 -, zur Veröffentlichung in VBlBW bestimmt). Dass der Antragstellerin unzumutbare Beeinträchtigungen dieser Art durch die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen drohen könnten, lässt sich jedoch ihrem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die straßenseitige (vordere) Baugrenze, die nicht eingehalten und von der ebenfalls befreit worden ist, keine nachbarschützende Funktion zu Gunsten des seitlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks der Antragstellerin zukommt. Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen werden sich regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenzen zu Gunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben. Denn zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn wird ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenzen verpflichtet. Dies gilt aber nicht für eine vordere, straßenseitige Baugrenze. Dieser kommt lediglich die Funktion zu, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten. Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, ESVGH 43, 81 = NVwZ-RR 1993, 347 sowie Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 -, NVwZ-RR 2000, 348, 349). Da das Vorhaben der Beigeladenen mit dem Erker zur Grünewaldstraße hin die dortige Baugrenze - relativ geringfügig - überschreitet, bedurfte es allerdings auch insoweit einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Eintritt unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als Folge der insoweit von der Antragsgegnerin erteilten Befreiung angesichts des geringfügigen Maßes der Überschreitung und des erheblichen Abstandes des betreffenden Gebäudeteils zum Grundstück der Antragstellerin ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerdebegründung enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

Mit dem Treppenhausanbau an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Seite wird die dortige Baugrenze überschritten. Diese seitliche Baugrenze hat auch nachbarschützende Wirkung zu Gunsten des Grundstücks der Antragstellerin, da zu dem an derselben Grundstückseite liegenden Nachbarn grundsätzlich ein Austauschverhältnis begründet wird, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenze verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 a.a.O. und Beschluss vom 1.10.1999 a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat die entsprechende Überschreitung aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen. Nach dieser Vorschrift kann ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen (hierzu gehören auch Treppenhäuser, vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 23 RdNr. 14) in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" entzieht sich einer generellen Festlegung; sie ist vielmehr jeweils bezogen auf die Größenordnung des Gebäudes zu bestimmen und daher relativ (vgl. Fickert/Fieseler a.a.O., § 23 RdNr. 13). Zur Bestimmung des Begriffs "in geringfügigem Ausmaß" kann ferner unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, d.h. bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und die deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich auch angenommen werden, dass sie nur "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO "vortreten" (so bereits bezüglich § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -; ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO RdNr. 49). Da - wie oben bereits ausgeführt - im Hinblick auf das Treppenhaus die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO erfüllt sind, liegen somit auch die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 LBO für eine Zulassung des "Vortretens" des Treppenhauses "in geringfügigem Ausmaß" vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Zulassung auch als ermessensfehlerfrei erweist, da nicht ersichtlich ist, dass sie unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragstellerin als Eigentümerin des östlich angrenzenden Nachbargrundstücks zur Folge haben könnte. Mit der Beschwerdebegründung werden auch insoweit keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die in § 31 Abs. 2 BauGB festgelegten Voraussetzungen für die erteilten Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen, geht dies fehl. Zwar stellt eine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen, die nicht durch die rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt ist, zugleich eine Verletzung von Rechten des Nachbarn dar (vgl. Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl., RdNr. 273). Hier sind aber lediglich Befreiungen von n i c h t nachbarschützenden Festsetzungen bezüglich der Geschossflächen- und Grundflächenzahl sowie der vorderen straßenseitigen Baugrenze erteilt worden (bezüglich des Treppenhauses erfolgte die Zulassung aufgrund von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, insoweit handelte es sich nicht um eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB). In derartigen Fällen kommt - unabhängig davon, ob die rechtlichen Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen - eine Verletzung von Nachbarrechten nur in Betracht, wenn bei Erteilung der Befreiung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen worden ist. An einem solchen Verstoß fehlt es hier aber gerade.

Neben der Sache liegt schließlich der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO nicht geprüft. Denn die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Baugenehmigung eine Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften der LBO nach dieser Bestimmung gar nicht erteilt.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einnahme eines Augenscheins kam im vorliegenden summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem grundsätzlich aufgrund präsenter Beweismittel zu entscheiden ist, nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718 - GKG n.F. -; vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

Ende der Entscheidung

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