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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 8 S 301/01
Rechtsgebiete: HeimG, HeimPersV


Vorschriften:

HeimG § 12 Abs. 1 Satz 1
HeimPersV § 5
Von den Anforderungen in § 5 Abs. 1 HeimPersV kann gemäß § 5 Abs. 2 HeimPersV abgewichen werden, wenn und solange eine fachgerechte Betreuung der Bewohner auch mit einem unter 50 % liegenden Fachkräfteanteil gewährleistet ist, weil in dem Heim Betreuer beschäftigt sind, die zwar nicht die an eine Fachkraft zu stellenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen, einer solchen aber aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und der im Laufe ihrer Praxis erworbenen Kenntnisse gleich stehen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 301/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich heimrechtlicher Anordnungen

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 16. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Oktober 2000 - 7 K 1213/00 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 19. April 2000 wird insoweit wieder hergestellt, als die Antragstellerin zur Einstellung von mehr als zwei zusätzlichen Fachkräften sowie zur Beschäftigung von insgesamt mehr als acht Fachkräften verpflichtet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt seit dem 1.1.1986 ein Alten- und Pflegeheim in Dettingen/Erms. Mit Bescheid vom 19.4.2000 erließ das Landratsamt in seiner Eigenschaft als Heimaufsichtsbehörde gestützt auf § 12 Abs. 1 HeimG folgende, für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen:

1. Bis zur Einstellung zusätzlicher Fachkräfte dürfen im Haus "Geborgenheit" keine neuen Bewohner mehr aufgenommen und frei werdende Plätze nicht mehr besetzt werden.

2. Bis zum 31.7.2000 ist der Nachweis über die Einstellung von drei weiteren Fachkräften zu erbringen.

3. Die erforderliche Fachkraftquote von 50 %, d. h. mindestens 9 vollbeschäftigten Fachkräften, ist bis zum 30.9.2000 zu erfüllen.

In dem Bescheid heißt es ferner, dass bei Nichterfüllung dieser Auflagen der Heimbetrieb auf ein von der Heimaufsicht noch festzulegendes, von der aktuellen Personalsituation abhängiges Maß zu reduzieren sei.

Mit Beschluss vom 24.10.2000 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin wieder hergestellt und davon nur die der Antragstellerin auferlegte Verpflichtung ausgenommen, bis zur Einstellung zusätzlicher Fachkräfte keine neuen, zusätzlichen Bewohner aufzunehmen. Gegen den Beschluss richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 1.2.2001 zugelassene Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu Unrecht im Wesentlichen statt gegeben. Entgegen seiner Ansicht überwiegt das öffentliche Interesse an der durchgängigen Beachtung der zum Schutz der Bewohner erlassenen heimrechtlichen Bestimmungen das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs auch insoweit, als dieser auferlegt wird, dass bis zur Einstellung zusätzlicher Fachkräfte frei werdende Plätze in dem von ihr betriebenen Pflegeheim nicht mehr besetzt werden dürfen, der Nachweis über die Einstellung zweier zusätzlicher Fachkräfte erbracht werden muss und zur Erfüllung der erforderlichen Fachkraftquote mindestens acht vollbeschäftigten Fachkräfte zu beschäftigen. Von einem Überwiegen des Interesses der Antragstellerin, die getroffenen Anordnung einstweilen nicht beachten zu müssen, ist nur insoweit auszugehen, als die vom Landratsamt getroffenen Anordnungen über diese Verpflichtungen hinaus gehen.

1. Die vom Landratsamt Reutlingen getroffenen Anordnungen sind auf § 12 Abs. 1 S. 1 HeimG gestützt, wonach, sofern festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber dem Träger des Heims Anordnungen erlassen werden können, die zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner erforderlich sind. Den festgestellten Mangel sieht das Landratsamt zu Recht in der zu geringen Zahl von Fachkräften, die von der Antragstellerin in dem von ihr betriebenen Heim beschäftigt werden.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime vom 19.7.1993 (HeimPersV) dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. In Heimen mit mehr als 20 nicht pflegebedürftigen oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern muss dabei nach S. 2 dieser Vorschrift über die ohnehin erforderliche eine Fachkraft hinaus mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine solche Qualifikation besitzen. Diesen Anforderungen genügt das von der Antragstellerin betriebene Heim nicht; das wird von ihr inzwischen auch selbst eingeräumt.

Nach dem Schreiben der Antragstellerin vom 27.7.2000 waren zum 1.7.2000 im Pflegedienst zehn Personen in Vollzeit sowie umgerechnet weitere 7,6 Vollzeitkräfte in Teilzeit beschäftigt. Nicht berücksichtigt ist dabei der in dem Schreiben genannte Bruder Apalasso, dem die Pflegedienstplanung sowie die sonstigen logistischen Arbeiten obliegen, sowie die ferner aufgeführte Auszubildende. Das bedeutet, dass nach § 5 Abs. 1 S. 2 HeimPersV von der Antragstellerin mindestens 8,8 Fachkräfte beschäftigt werden müssten. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber in seinem Beschluss vom 24.10.2000 von nur 7,51 notwendigen Fachkräften ausgeht, übersieht es, dass § 5 Abs. 1 S. 2 HeimPersV die Fachkraftquote ohne Bezugnahme auf einen Personalschlüssel regelt. Grundlage der Berechnungen ist daher nicht ein bestimmter Sollbestand, sondern die tatsächliche Zahl der Beschäftigten, von denen jeder zweite eine Fachkraft sein muss. Hinzu kommt, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein muss. Bezieht man dies auf eine Station mit etwa 20 bis 25 Bewohnern und geht man von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden aus, so müssten von der Antragstellerin mindestens neun Fachkräfte beschäftigt werden, um rein rechnerisch die Forderung des § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV erfüllen zu können. Dabei sind unvermeidliche Ausfallzeiten infolge Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. noch nicht berücksichtigt.

Tatsächlich können aber von den im Schreiben der Antragstellerin aufgelisteten Personen allenfalls sechs Personen als Fachkräfte anerkannt werden, da nach § 6 S. 1 HeimPersV Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung eine Berufsausbildung abgeschlossen haben müssen, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeiten vermitteln, und nach Satz 2 dieser Bestimmung Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte nicht als Fachkräfte im Sinn der Verordnung gelten. Die Voraussetzungen einer Fachkraft erfüllen daher nur die im Schreiben der Antragstellerin vom 27.7.2000 aufgelisteten drei Altenpfleger/Altenpflegerinnen, der Heilerziehungspfleger, sowie möglicherweise noch die beiden ferner genannten, in Polen bzw. Kasachstan ausgebildeten Krankenschwestern, nicht aber die von der Antragstellerin weiter aufgeführte Ordensschwester, da diese unstreitig über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinn des § 6 S. 1 HeimPersV verfügt.

Die Forderung des Landratsamt nach der Einstellung von zusätzlichen Fachkräften ist danach im Grundsatz nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Rücksicht darauf, dass die in § 5 Abs. 1 S. 2 HeimPersV getroffene Regelung zu einer Benachteiligung derjenigen Heime führen kann, die über mehr Personal verfügen, als für eine Betreuung der Heimbewohner an sich erforderlich ist, da sich diesem Bedenken mit dem Korrektiv des § 5 Abs. 2 HeimPersV Rechnung tragen lässt. Die dort genannten Voraussetzungen für eine Abweichung von den Anforderungen des Absatzes 1 dürften in dem genannten Fall regelmäßig gegeben sein (vgl. den Beschluss des Senats vom 26.6.2000 - 8 S 1287/00 - ). Dies wird auch vom Landratsamt so gesehen. Für eine über das an sich erforderliche Maß hinausgehende personelle Besetzung des Pflegedienstes im Heim der Antragstellerin ist jedoch nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Bei 55 Heiminsassen und 17,6 Pflegekräften ergibt sich ein Verhältnis von Bewohnern zu Betreuern von 1: 3,125. Nimmt man die Mitglieder der Ordensgemeinschaft hinzu, die nach den Angaben der Antragstellerin mindestens 80 Std. pro Woche Dienst leisten, erhöht sich die Quote auf 1 : 2,806. Die Quote liegt damit in jedem Fall deutlich über dem Personalschlüssel von 1 : 2,37, der in der bis zum 31.12.1997 geltenden Pflegesatzvereinbarung zugrundegelegt worden ist und dem das Landratsamt zu Recht indizielle Bedeutung für eine ausreichende personale Besetzung eines Pflegeheims beimisst. Nimmt man hinzu, dass von den am 22.2.2000 im Pflegeheim der Antragstellerin untergebrachten 55 Bewohnern 30 der Pflegestufe 2 und drei der Pflegestufe 3 zugeordnet waren, so kann von einer über das eigentlich Erforderliche hinausgehenden personellen Ausstattung des von der Antragstellerin betriebenen Pflegeheims wohl kaum gesprochen werden.

2. Gegen die Verfügung des Landratsamts bestehen auch insoweit keine Bedenken, als es, um seiner Forderung nach der Einstellung zusätzlicher Fachkräfte Nachdruck zu verleihen, unter Ziff. 1 seiner Verfügung angeordnet hat, dass bis zur Erfüllung der Forderung keine neuen Bewohner mehr aufgenommen und frei werdende Plätze nicht mehr besetzt werden dürfen. Die Antragstellerin wendet dagegen erfolglos ein, dass die verschiedenen Kontrollen durch den Antragsgegner keinerlei Mängel im medizinischen und pflegerischen Bereich ergeben hätten. Sie verkennt damit den Sinn und Zweck der in § 5 HeimPersV getroffenen Regelungen, mit denen gewährleistet werden soll, dass zur Betreuung der Bewohner in einem Heim stets eine bestimmte Zahl von fachlich geschulten und dementsprechend kompetenten Betreuern anwesend ist, womit zugleich sichergestellt ist, dass schwierigere und deshalb eine bestimmte Sachkunde erfordernde Betreuungstätigkeiten fachgerecht durchgeführt werden können, fachlich nicht geschulte Betreuer zu jeder Zeit einen Ansprechpartner haben und insbesondere in Notsituationen ein sofortiges, der Lage angemessenes Reagieren erfolgen kann. Der Umstand, dass es der Antragstellerin bisher offenbar gelungen ist, trotz eines nicht ausreichenden Fachkraftanteils die Bewohner ihres Heims ohne Pflegemängel zu betreuen, ist ein Glücksfall, der es jedoch nicht rechtfertigen kann, auch in Zukunft auf die Erfüllung der aus gutem Grund getroffenen gesetzlichen Regelungen zu verzichten.

Der vom Landratsamt in seine Verfügung aufgenommene Satz, dass bei Nichterfüllung der gemachten Auflagen der Heimbetrieb auf ein von der Heimaufsicht noch festzulegendes, von der aktuellen Personalsituation abhängiges Maß zu reduzieren sei, sollte der Antragstellerin die weiteren Konsequenzen verdeutlichen, und enthält lediglich die Ankündigung einer gegebenenfalls zu treffenden Anordnung. Der Satz hat daher nur den Charakter eines Hinweises und besitzt selbst keinen Regelungsgehalt. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Bestimmtheit dieses von ihm als eigenständige Anordnung verstandenen Hinweises sind folglich gegenstandslos.

3. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen jedoch insoweit Zweifel, als das Landratsamt von der Antragstellerin die Einstellung von mehr als zwei zusätzlichen Fachkräften sowie die Beschäftigung von insgesamt mehr als acht Fachkräften verlangt.

Im Ausland ausgebildete Mitarbeiter gelten als Fachkräfte, wenn ihre Ausbildung einer in Deutschland erworbenen gleichwertig ist (Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 7. Aufl., Anh. A 4, Rn. 2 zu § 6 HeimPersV). Soweit die berufliche Qualifikation in einem EG-Land erworben ist, richtet sich dies nach den einschlägigen EG-Richtlinien über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. Ist die Ausbildung dagegen in einem Land erworben worden, das der EG nicht angehört, so haben die Heimaufsichtsbehörden zusammen mit den für die Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweise zuständigen Behörden zu prüfen, ob in dem jeweiligen Fall die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Fachkraft vorliegen (Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O.). Eine solche Prüfung ist bisher im Fall der beiden in Polen bzw. Kasachstan ausgebildeten Krankenschwestern nicht erfolgt. Ob beide auf die von der Antragstellerin zu erfüllende Fachkraftquote angerechnet werden können, steht daher derzeit nicht fest.

Auch bei Anerkennung der beiden Krankenschwestern als Fachkräfte würden allerdings von den an sich erforderlichen neun Fachkräften immer noch drei fehlen. Der Senat hat gleichwohl Bedenken, ob die Forderung des Landratsamts, neun Fachkräfte zu beschäftigen sowie zu diesem Zweck drei weitere Fachkräfte einzustellen, auch "der Höhe nach" rechtmäßig ist, da die von der Antragstellerin beschäftigte Ordensschwester zwar nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Fachkraft erfüllt, einer solchen aber möglicherweise gewissermaßen gleichzustellen ist. Die Handhabe dazu dürfte § 5 Abs. 2 HeimPersV geben, nach dem von den Anforderungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden kann, "wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner (erforderlich oder) ausreichend ist". Nach den Angaben der Antragstellerin ist die Ordensschwester seit über 20 Jahren ununterbrochen in der Altenpflege tätig und hat sich dabei autodidaktisch sowie mit Hilfe der Dienst tuenden Ärzte die erforderlichen Fachkenntnisse erworben. Sollte dies zutreffen, was das Landratsamt bisher nicht bestritten hat, erscheint es vertretbar, wenn im Heim der Antragstellerin statt der an sich erforderlichen neun Fachkräfte nur acht beschäftigt werden und die gesetzlich vorgeschriebene Fachkraftquote von 50 % dementsprechend unterschritten wird. Die generellen Bedenken, die das Landratsamt gegen die Anwendung des § 5 Abs. 2 HeimPersV in einem solchen Fall erhebt, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar trifft es zu, dass sich die Vorschrift nur auf den Fachkräfteanteil und nicht auf die an eine Fachkraft zu stellenden Anforderungen bezieht. Das schließt jedoch nicht aus, gestützt auf diese Vorschrift von den Anforderungen in § 5 Abs. 1 HeimPersV abzuweichen, wenn und solange eine fachgerechte Betreuung der Bewohner auch mit einem unter 50 % liegenden Fachkräfteanteil gewährleistet ist, weil in dem Heim Betreuer beschäftigt sind, die zwar nicht die an eine Fachkraft zu stellenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen, einer solchen aber aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und der im Laufe ihrer Praxis erworbenen Kenntnisse gleich stehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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