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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.12.2000
Aktenzeichen: 8 S 399/00
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 10 Abs. 2 Satz 2
BauGB § 10 Abs. 1
Aus der Verweisung in § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB nur auf § 6 Abs. 4 BauGB folgt nicht, dass die Genehmigungsbehörde in allen anderen Fällen gezwungen ist, die Genehmigung eines Bebauungsplans entweder insgesamt zu erteilen oder insgesamt zu versagen.

Die von § 10 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, des Beschlusses des Bebauungsplans hat nicht die Aufgabe, über das Verfahren bei der Aufstellung des Plans zu informieren, sondern soll dem Bürger nur eine verlässliche Kenntnisnahme des geltenden Rechts ermöglichen.

Der Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes kann trotz der ihm zukommenden Bedeutung keinen abstrakten Vorrang vor den anderen Belangen beanspruchen, zu deren Berücksichtigung die Gemeinden durch § 1 Abs. 5 und 6 BauGB verpflichtet sind. Welches Gewicht dem Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes im Verhältnis zu anderen Belangen zukommt, richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, namentlich dem Gefährdungspotential der geplanten Bebauung, der Wasserdurchlässigkeit des Bodens sowie den jeweiligen Grundwasserverhältnissen (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 - NVwZ-RR 1993, 598).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 399/00

Verkündet am 19.12.2000

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplans "Siebenlinden III"

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk, Rieger und Schieber sowie den Richter am Verwaltungsgericht Kappes auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. November und 18. Dezember 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Der vom Regierungspräsidium Tübingen am 13.8.1999 genehmigte, westlich der "Planstraße 1" gelegene Teil des Bebauungsplans "Siebenlinden III" der Stadt Rottenburg vom 27. Juli 1999/26. September 2000 wird bis zur Behebung der in den Entscheidungsgründen bezeichneten Mängel für nicht wirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Siebenlinden III" der Antragsgegnerin.

Das ca. 10,5 ha große Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand der Antragsgegnerin im Bereich der Neckaraue und wird nach Süden von dem "Grasigen Weg" sowie nach Westen von der L 361 (Osttangente) begrenzt. Der Bebauungsplan setzt für das unmittelbar an das bestehende Gewerbe- und Industriegebiet "Siebenlinden II" anschließende, bisher landwirtschaftlich genutzte Gebiet ein Sondergebiet "Dienstleistungszentrum" fest, das der Unterbringung von "beratungs-, qualifikations- und technologieorientierten Betrieben" dienen soll, deren "Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkte in den Bereichen Betriebswirtschaft, Informatik, Elektronik, Maschinenbautechnik, Medien, Energie- und Umwelttechnik" liegen. Nach Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen sind in dem Gebiet zulässig:

"1.1.1 Betriebe, insbesondere Beratungsunternehmen (Management, Marketing, Repräsentation, Information usw.), Softwareunternehmen, Netzwerk-, Kommunikations- und Medienunternehmen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Ingenieurgesellschaften sowie Fortbildungs- und Bildungseinrichtungen. Produktionslinien solcher Betriebe sind nur als entwicklungsorientierte Prototypen oder Kleinserienfertigungen zulässig.

1.1.2 Infrastruktur- und Gemeinschaftseinrichtungen, die in funktionalem Zusammenhang mit dem Sondergebiet stehen, insbesondere

- Hotel, Restaurant, Café, Kantine - Einzelhandelsbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfes für Büro- material und Geräte sowie für Computer-Bedarf - Kopier-/Reproduktionsbetriebe - Dienstleistungsbetriebe wie Fahrbereitschaft, Autoverleih, Reisebüro - Kindergarten/Kindertagesstätte - Gästehaus oder Gästeappartements zur Unterbringung und Versor- gung auswärtiger Besucher des Sondergebietes

1.1.3 Parkierungseinrichtungen und sonstige Nebenanlagen nach § 14 BauNVO."

Gemäß Ziff. 1.2 können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Betrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind sowie sonstige nicht wesentlich störende Betriebe, soweit diese mit der besonderen Eigenart des Sondergebiets vereinbar sind, ausnahmsweise zugelassen werden. Betriebe, deren Produktionsablauf die Verarbeitung, den Transport oder die Lagerung wassergefährdender Stoffe erfordert, oder die radioaktive oder andere wassergefährdende Abwässer oder Abfälle ausstoßen, sind nach Ziff. 1.3 nicht zulässig. Zum Boden- und Grundwasserschutz ist in Ziff. 7.2 bestimmt, dass der Oberboden im Plangebiet abzuschieben und das gesamte Gelände zur Verbesserung der Deckschichtenmächtigkeit über dem Grundwasserleiter nach den Vorgaben der Erschließungsplanung mit unbelastetem Bodenmaterial aufzufüllen ist. Das Bodenmaterial muss einen kf-Wert von mindestens 10-7 m/s aufweisen. Einschnitte in das Gelände durch Gebäudegründungen sind nicht zulässig; Gebäudegründungen haben als Plattengründungen zu erfolgen. Nach Ziff. 7 sind ferner innerhalb der festgesetzten Flächen offene Gerinne und Mulden für die Sammlung, Rückhaltung, Verwendung und Verdunstung des Niederschlagswassers durch den jeweiligen Grundstückseigentümer herzustellen und zu unterhalten. Die "Fußwege, notbefahrbaren Wege, Hofflächen, Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Grundstückszufahrten" sind mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche herzustellen (Ziff. 8.1).

Die Antragstellerin fördert aus sechs östlich bzw. nordöstlich des Plangebiets gelegenen Brunnen Grundwasser für die Trinkwasserversorgung. Zum Schutz dieser Wasserfassungen besteht ein durch Rechtsverordnung vom 21.11.1966 festgesetztes Wasserschutzgebiet. Der östlich der "Planstraße 1" gelegene Teil des Plangebiets befindet sich zu etwa einem Drittel in der Schutzzone III A und zu ungefähr zwei Dritteln in der Schutzzone III B dieses Gebiets. Im Regionalplan Neckar-Alb 1993 ist der zwischen dem Wasserschutzgebiet und der weiter westlich verlaufenden L 372 gelegene Bereich als "Schutzbedürftiger Bereich für Wasserwirtschaft" dargestellt. Um das Wasserschutzgebiet neueren Erkenntnissen anzupassen, wurde das damalige - inzwischen in dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) aufgegangene - Geologische Landesamt vom Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Reutlingen am 26.11.1987 damit beauftragt, Vorschläge für eine Neuabgrenzung zu erarbeiten. Die im Abschlussgutachten vom 30.12.1994 vorgeschlagene Schutzzone II erfasst die im Nordosten des Plangebiets gelegenen, teilweise als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Obstwiese" ausgewiesenen Grundstücke Flst. Nr. 1908/1, 1908/2 sowie 1909 bis 1912. Der gesamte übrige Teil des Plangebiets befindet sich in der vorgeschlagenen Schutzzone III A.

Gegen den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 21.6. bis 20.7.1999 öffentlich ausgelegt wurde, wandte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.7.1999 ein, dass die geplante Bebauung die Trinkwasserversorgung der ihm angehörenden Gemeinden erheblich gefährde, da das gesamte Plangebiet im unmittelbaren Anstrombereich der sechs Trinkwasserbrunnen bei Kiebingen liege; die im Planentwurf vorgesehenen Schutzmaßnahmen änderten an dieser Gefährdung nichts. In seiner Stellungnahme vertrat das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin demgegenüber die Ansicht, dass das von ihm erarbeitete Konzept die Belange des Grundwasserschutzes hinreichend berücksichtige. Der damit erreichte Schutzgrad entspreche mindestens der Schutzzone III A, teilweise sogar der Schutzzone II.

Der Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 27.7.1999 als Satzung beschlossen. Der mit Schreiben vom 10.8.1999 beim Regierungspräsidium Tübingen gestellte Antrag, den Bebauungsplan zu genehmigen, wurde nachträglich auf den westlich der "Planstraße 1" gelegenen Bereich beschränkt. Dem eingeschränkten Antrag wurde vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 13.8.1999 entsprochen. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 20.8.1999 öffentlich bekannt gemacht. Da in dem der Bekanntmachung beigefügten Kartenausschnitt der am südlichen Rand des Plangebiets verlaufende "Grasige Weg" als außerhalb des Plangebiets liegend dargestellt war, wurde die Bekanntmachung am 27.8.1999 wiederholt. Der Beschränkung des Genehmigungsantrags auf den westlich der "Planstraße 1" gelegenen Bereich stimmte der Gemeinderat mit Beschluss vom 26.9.2000 nachträglich zu. Die auf diesen Teil des Plangebiets beschränkte Genehmigung des Regierungspräsidiums wurde daraufhin am 6.10.2000 noch einmal öffentlich bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat am 17.2.2000 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den vom Regierungspräsidium Tübingen am 13.8.1999 genehmigten, westlich der "Planstraße 1" gelegenen Teil des Bebauungsplans "Siebenlinden III" der Stadt Rottenburg vom 27. Juli 1999/26. September 2000 für nichtig zu erklären.

Er macht geltend: Seine Antragsbefugnis ergebe sich bereits daraus, dass er als Behörde im Sinn des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO anzusehen sei. Sie folge ferner daraus, dass durch den Vollzug des Bebauungsplans eine Zerstörung seiner Trinkwasserfassungen konkret zu befürchten sei. Er könne sich deshalb auch auf eine Verletzung seines Rechts auf eine fehlerfreie Abwägung berufen. Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen nichtig. Bei der Auslegung des Entwurfs sei gegen § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verstoßen worden, da der räumliche Geltungsbereich des Plans im Text der Bekanntmachung nicht näher umschrieben worden sei und die statt dessen beigefügte Karte einen so großen Maßstab habe, dass die betroffenen Grundstücke nicht anhand ihrer Flurstücksnummern identifiziert werden könnten. Eine ordnungsgemäße Auslegung liege ferner nicht vor, weil die Entwurfsbegründung verschiedene inhaltliche Mängel enthalte. Der Satzungsbeschluss sei unter Verstoß gegen § 34 Abs. 1 GemO zustande gekommen, da den Gemeinderäten nur vier Tage zur Vorbereitung auf die Sitzung zur Verfügung gestanden hätten. Eine solche Frist sei in Anbetracht des Konflikts zum Grundwasserschutz keinesfalls ausreichend, da dessen umfassende Würdigung die Kenntnis der verschiedenen Gutachten und fachlichen Stellungnahmen erforderlich gemacht habe. Die fehlende Vorbereitungszeit sei auch von den Mitgliedern sowohl der SPD- als auch der WiR-Fraktion gerügt worden, weshalb sich die Mitglieder dieser Fraktionen jeweils der Stimme enthalten hätten. Auch die Bekanntgabe des beschlossenen Bebauungsplans sei mangelhaft. Warum die Genehmigung ein drittes Mal bekannt gemacht worden sei, sei für den Bürger nicht mehr nachvollziehbar. Völlig offen sei auch, ob die zuvor erfolgte Bekanntmachung vom 27.8.1999 nach wie vor gelten solle oder nicht, sowie ob es sich um eine Inkraftsetzung ex nunc oder ex tunc handeln solle. Unerfindlich sei zudem, was unter einem "Beitrittsbeschluss" zu verstehen sei, von dem in der Bekanntmachung die Rede sei, da dem BauGB dieser Begriff fremd sei. Der Bebauungsplan leide weiter an mehreren Ausfertigungsmängeln. Zum einen sei die Ausfertigung nicht durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, sondern durch ihren Baubürgermeister erfolgt. Zum anderen stimme der Inhalt des Bebauungsplans nicht vollständig mit dem Willen des Gemeinderats überein, da der Gemeinderat einer Teilung des Plangebiets in einen westlichen und einen östlichen Teil nicht zugestimmt habe. Hinzukomme, dass nach Ziff. 8.2 des Textteils die Erschließungsplanung einen Bestandteil des Bebauungsplans darstelle. Die dazu gehörenden Lage- und Kanalleitungspläne seien aber noch nach dem Satzungsbeschluss geändert worden. Der Bebauungsplan sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Ob es für die Ausweisung eines weiteren Gewerbegebiets ein Erfordernis im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB gebe, sei zweifelhaft, da sich in der näheren Umgebung bereits mehrere Gewerbegebiete befänden. Die Ausführungen in der Planbegründung verdeutlichten, dass die Planung nicht städtebaulich begründet sei, sondern allein den Interessen eines bestimmten privaten Investors zu dienen bestimmt sei. Die Festsetzung eines Sondergebiets verstoße gegen § 11 Abs. 2 BauNVO, da zur Erreichung des planerischen Ziels auch ein eingeschränktes Gewerbegebiet hätte festgesetzt werden können. Hinzu komme, dass auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden könne, welche Nutzungsarten zulässig seien. Der Plan sei ferner deshalb nichtig, weil er gegen den Regionalplan "Neckar-Alb" verstoße, in dem es heiße, dass bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen im Konfliktfall den Belangen des Wasserhaushalts Vorrang vor anderen Nutzungen und Funktionen eingeräumt werde. Der Plan sei schließlich in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Das eingeholte Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr. Kobus & Partner habe bestätigt, dass eine verbindliche Gefährdungsabschätzung nur auf der Grundlage eines neuen Markierungsversuchs getroffen werden könne, dessen Durchführung bereits im Einwendungsschreiben vom 15.7.1999 angeregt worden sei. Dieser Anregung sei die Antragsgegnerin unverständlicherweise nicht gefolgt. Bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hätte die Antragsgegnerin ferner berücksichtigen müssen, dass ihm, dem Antragsteller, ein altes Recht nach § 123 Abs. 3 WG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG zur Grundwasserentnahme von 42 l/s aus dem Brunnen 1 zustehe, dessen Existenz das Landratsamt Tübingen mit Bescheid vom 5.6.2000 bestätigt habe. Da die fachtechnische Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets von einer Entnahme von nur 25 l/s ausgehe, müsse dies zu einer völligen Neubewertung der Grundwassergefährdung führen. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei ferner deshalb fehlerhaft, weil der Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser die größte Bedeutung beizumessen sei. Dieser Belang könne daher nicht mit der Erwägung zurück gestellt werden, dass den Belangen der Wirtschaftsförderung ein höheres Gewicht zukomme.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Der behauptete Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB liege nicht vor. Der in der Bekanntmachung verwendete Name "Siebenlinden" sei in Rottenburg ein Begriff. Infolge dessen sei es nicht erforderlich gewesen, das Gebiet, auf das sich der Planentwurf bezogen habe, im Text der Bekanntmachung näher zu umschreiben. Der in der Bekanntmachung enthaltene Kartenausschnitt habe zudem deutlich lesbar den Flurnamen "Fuchswadel" sowie die Bezeichnungen "Osttangente" und "Grasiger Weg" enthalten. Diese Straßen hätten in Rottenburg denselben Bekanntheitsgrad wie die Bezeichnung "Siebenlinden". Der Bebauungsplan sei ferner hinsichtlich des genehmigten westlichen Teils ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. In der amtlichen Bekanntmachung sei unmissverständlich[!Duden1] klargestellt worden, dass (nur) der westliche Bereich des Bebauungsplans genehmigt worden sei und mit der Bekanntmachung in Kraft trete. Die beanstandete Information beziehe sich nur darauf, dass die vorhergehende Bekanntmachung vom 20.8.1999 habe aufgehoben werden müssen[!Duden2], weil dort im Kartenausschnitt nicht berücksichtigt worden sei, dass der "Grasige Weg" in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden sei. Die Ansicht des Antragstellers, dass eine Teilgenehmigung von Bebauungsplänen nicht zulässig sei, treffe nicht zu, da die Verweisung in § 10 Abs. 2 BauGB auch § 6 Abs. 4 S. 1 2. Halbs. BauGB umfasse. Der Antragsteller bezweifle ferner zu Unrecht das Vorliegen der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die in den Gewerbegebieten "Siebenlinden I und II" gelegenen Flächen seien überwiegend bereits bebaut. Die noch vorhandenen freien Flächen seien über Optionen vergeben. Der Umstand, dass die Stadt die Entwicklung des Gebiets "Siebenlinden III" unverändert weiter verfolge, obwohl ihr bisheriger Partner von seinem Projekt inzwischen Abstand genommen habe, bestätige, dass es sich nicht um eine "Gefälligkeitsplanung" handle. Rechtsverbindliche Erklärungen dahingehend, dass der betreffende Bereich nicht bebaut werden solle, seien gegenüber dem Antragsteller zu keiner Zeit abgegeben worden. Mit dem geplanten Sondergebiet solle der Aufbau eines Dienstleistungszentrums für beratungs-, qualifikations- und technologieorientierte Unternehmen mit einer speziellen Ausrichtung auf Existenzgründungen ermöglicht werden. Dementsprechend sei produzierendes Gewerbe ausdrücklich nicht zugelassen worden. Diese Zielsetzung könne mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO nicht verwirklicht werden. Das Plangebiet sei daher zu Recht als Sondergebiet ausgewiesen worden. Die Art der baulichen Nutzung sei durch die Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend konkretisiert. Der Bebauungsplan stimme auch mit dem Regionalplan überein. Dementsprechend habe auch der Regionalverband Neckar-Alb-Kreis keine Bedenken gegen den Plan erhoben. Das vom Antragsteller behauptete Abwägungsdefizit bestehe nicht. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sei die fachtechnische Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets berücksichtigt worden. Zu der Anregung des Antragstellers, einen neuen Markierungsversuch durchzuführen, habe keine neue Stellungnahme des LGRB eingeholt werden müssen, da sich das Amt mit dieser Frage bereits im Frühjahr 1999, ausgelöst durch das Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr. Eisele, beschäftigt habe. Das LGRB sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus einem Färbeversuch aus dem Jahr 1963 und einem weiteren Markierungsversuch aus dem Jahr 1965 die der Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets zugrunde gelegte Fließgeschwindigkeit korrekt sei. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei auch der Antragsteller selbst immer nur von einem Recht zur Entnahme von 25 l/s aus dem Brunnen 1 ausgegangen. Die erhöhte Entnahmemenge könne sich zudem allenfalls auf den östlichen Teil des Plangebiets auswirken, nicht aber auch auf den bisher allein genehmigten westlichen Teil. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutz des Grundwassers sei sichergestellt, dass von dem geplanten Sondergebiet keine Gefährdung der Wasserfassungen des Antragstellers ausgingen. Dies habe das LGRB in seiner Stellungnahme vom 14.7.1999 ausdrücklich bestätigt. Der bisher nicht genehmigte östliche Teil des Plangebiets liege nur hinsichtlich des Teils, für den die Festsetzung "Obstwiese" getroffen worden sei, in der Schutzzone II und im Übrigen[!Duden3] ebenfalls in der Schutzzone III A. Der Bebauungsplan stellte nicht nur sicher, dass die Regelungen des § 6 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten betreffend wassergefährdende Stoffe, Abwasser und Abfall sowie des § 7 betreffend bauliche Nutzungen eingehalten würden. Durch das Verbot von Heizöllagerungen und den Ausschluss von Betrieben, die grundwassergefährdende Stoffe verwendeten, gingen seine Festsetzungen sogar deutlich über die Vorgaben des Verordnungsmusters hinaus. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stelle, dass trotz aller Schutzvorkehrungen ein Restrisiko für die Trinkwassergewinnung gegeben sein könne, sei die Abwägung des Gemeinderats in Anbetracht der städtebaulichen Bedeutung zukunftsgerechter Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor abwägungsfehlerfrei erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat mit der sich aus dem Tenor ergebenden Einschränkung Erfolg.

I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Das ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil es sich bei dem Antragsteller um eine Behörde im Sinn des § 1 Abs. 4 VwVfG handelt, da diese Eigenschaft die Antragsbefugnis nur dann begründete, wenn der Antragsteller die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beachten hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 5). Dafür ist nichts zu erkennen. Der Antragsteller kann jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 1 Abs. 3 der Verbandssatzung hat der Antragsteller die Aufgabe, die ihm angehörenden Gemeinden mit trinkbarem Wasser zu versorgen und die hierzu erforderlichen Wasserversorgungsanlagen zu errichten und zu betreiben. Gemäß § 3 S. 2 GKZ erfüllt er diese Aufgabe im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Das ihm insoweit zustehende Selbstverwaltungsrecht vermittelt ein Abwehrrecht gegenüber Planungen anderer Hoheitsträger, durch welche die von ihm betriebenen Wasserversorgungseinrichtungen beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht nur für unmittelbare Eingriffe in den Bestand dieser Einrichtungen sondern auch für solche Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähigkeit, die erst mittelbar durch ein Einwirken auf das Grundwasser in ihrem Einzugsbereich bewirkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 C 3.98 - ZfBR 2000, 204 zur Klagebefugnis einer Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Trinkwasserversorgung).

II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt, da sich der auf dem eigentlichen Plan angebrachte Ausfertigungsvermerk nicht auch auf die separaten, zu seinem Bestandteil erklärten Erschließungspläne erstreckt. Der Plan leidet ferner insoweit an einem Abwägungsfehler, als nicht alle der Abwägung zugrunde gelegten Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers tatsächlich in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind. Beide Fehler können jedoch durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden und führen deshalb nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Der genehmigte Teil des Bebauungsplans ist jedoch bis zu deren Behebung für nicht wirksam zu erklären.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (grundlegend Urt. v. 10.8.1984 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206 = PBauE § 12 BauGB Nr. 5 sowie Urt. v. 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20) bedürfen gemeindliche Satzungen ebenso der Ausfertigung, wie dies für Gesetze und Rechtsverordnungen ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 82 Abs. 1 GG, Art. 63 Abs. 1 und 2 LVerf). Die Notwendigkeit zu diesem am Ende des Rechtssetzungsvorgangs stehenden Akts, mit dem das dafür zuständige Gemeindeorgan bestätigt, dass der Inhalt der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. Dieser Forderung ist im vorliegenden Fall insoweit genügt, als der eigentliche, die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthaltende Plan einen am 11.8.1999 unterschriebenen Ausfertigungsvermerk trägt. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Vermerk nicht von dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, sondern von ihrem Baubürgermeister unterzeichnet worden ist. Mit seiner gegenteiligen Auffassung übersieht der Antragsteller, dass der Baubürgermeister in seiner Eigenschaft als Beigeordneter in seinem Geschäftskreis als ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters fungiert (vgl. § 49 Abs. 3 S. 1 GemO). Als solcher kann er auch dann für den Oberbürgermeister handeln, wenn dieser nicht verhindert ist. Zu den Befugnissen eines Beigeordneten gehört danach auch die Ausfertigung von Bebauungsplänen, sofern sich der Oberbürgermeister diese nicht generell oder im Einzelfall vorbehalten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.1994 - 8 S 1948/94 - VBlBW 1995, 207 = PBauE § 12 BauGB Nr. 15). Dafür, dass dies im vorliegenden Fall geschehen wäre, ist nichts zu erkennen. Auch der Antragsteller behauptet dies nicht.

Der Antragsteller macht ferner zu Unrecht geltend, dass der Inhalt des ausgefertigten Bebauungsplans nicht vollständig mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimme. Der vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.7.1999 beschlossene Bebauungsplan ist zweifelsfrei mit dem Plan identisch, den der Baubürgermeister der Antragsgegnerin am 11.8.1999 ausgefertigt hat. Dieser Plan ist allerdings nicht deckungsgleich mit dem Plan, den das Regierungspräsidium genehmigt hat, da von der Genehmigung der östliche Teil des Plangebiets ausgenommen wurde. Daraus ergibt sich jedoch kein Mangel der Ausfertigung. Vielmehr stellt sich in diesem Zusammenhang lediglich die noch zu erörternde Frage, ob nicht der Gemeinderat vor Inkraftsetzung des genehmigten Teils des Bebauungsplans einen Beitrittsbeschluss hätte fassen müssen.

Ein Ausfertigungsmangel besteht jedoch darin, dass nur der eigentliche Bebauungsplan, nicht aber auch die separaten, in Ziff. 8.2 der textlichen Festsetzungen zu einem Bestandteil des Bebauungsplans erklärten Erschließungspläne mit einem Ausfertigungsvermerk versehen sind. Bestehen Satzungen, wie es bei Bebauungsplänen regelmäßig der Fall ist, aus mehreren Bestandteilen, ist den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an eine Ausfertigung allerdings auch dann genügt, wenn der Satzungsbeschluss ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in diesem in einer Weise auf die übrigen Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an deren Identität ausschließen (vgl. dazu im einzelnen Urt. v. 8.5.1990, a.a.O., sowie Urt. v. 24.9.1993 - 5 S 800/92 - VBlBW 1994, 101). Der Umstand, dass die zur Erschließungsplanung gehörenden Einzelpläne selbst nicht ausgefertigt sind, wäre daher unschädlich, wenn sich im Textteil des Bebauungsplans nähere, sie individualisierende Angaben fänden. Angaben dieser Art fehlen jedoch vollständig. Vielmehr wird in Ziff. 8.2 nur ganz pauschal auf "die Erschließungsplanung" Bezug genommen und diese zu einem Bestandteil des Bebauungsplans erklärt.

Die Antragsgegnerin macht zu Unrecht geltend, dass eine separate Ausfertigung der Erschließungspläne entbehrlich gewesen sei, da diese keine materiell-rechtlichen Regelungen enthielten. Die Pläne haben allerdings zum großen Teil keinen normativen Gehalt, da sie sich überwiegend mit Details der Bauausführung der geplanten Straßen beschäftigen, die sich mangels Festsetzungsmöglichkeit der verbindlichen Regelung in einem Bebauungsplan entziehen. Etwas anders gilt jedoch, soweit in diesen Plänen auch der Verlauf der Kanalleitungen festgelegt wird. Es handelt sich dabei um Festsetzungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB, da zu den in dieser Vorschrift genannten Versorgungsleitungen auch Entsorgungsleitungen gezählt werden (vgl. Gierke: in Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 259; Löhr: in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl., § 9 Rn. 54). Der betreffende Plan enthält daher insoweit zweifellos eine materiell-rechtliche Regelung, woraus folgt, dass zumindest dieser Plan ebenfalls hätte ausgefertigt werden müssen.

2. Von diesem Mangel abgesehen ist der angefochtene Bebauungsplan in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

a) Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung hat in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen. Der hierzu erforderlichen Kennzeichnung des Plangebiets ist genügt, wenn in der Bekanntmachung an allgemein geläufige Gebietsnamen angeknüpft wird (BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3). Im Hinblick auf die bereits vorhandenen Gewerbegebiete "Siebenlinden I und II" sowie die südöstlich des Plangebiets verlaufenden Siebenlindenstraße dürfte der von der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung verwendete Namen "Siebenlinden III" diese Voraussetzung ohne weiteres erfüllen. Darauf kommt es jedoch nicht an, da sich die Antragsgegnerin nicht damit begnügt hat, das Plangebiet in dieser Weise "schlagwortartig" zu umschreiben, sondern zu dessen näherer Kennzeichnung zusätzlich einen Kartenausschnitt in die Bekanntmachung aufgenommen hat. Den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB ist damit fraglos genügt. Dem steht nicht entgegen, dass auf dem abgedruckten Kartenausschnitt die Flurstücksnummern der einzelnen von der Planung erfassten Grundstücke teilweise nicht oder jedenfalls nur mit großer Mühe entziffert werden können, da der Ausschnitt es auch ohne diese Angaben ermöglichte, die von dem Plan betroffenen Grundstücke sicher zu identifizieren. Die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB hat im Übrigen nur die oben beschriebene Anstoßfunktion zu erfüllen. Eine solche Wirkung käme der Bekanntmachung der Antragsgegnerin auch dann zu, wenn der Kartenausschnitt es den an der Planung Interessierten nicht erlaubt hätte, die Zugehörigkeit jedes einzelnen Grundstücks zum Plangebiet zweifelsfrei zu bestimmen.

Der Antragsteller sucht ferner erfolglos einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB damit zu begründen, dass die zusammen mit dem Entwurf ausgelegte vorläufige Begründung verschiedene Mängel aufweise. In der von der Antragsgegnerin ausgelegten Begründung werden in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 8 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans dargelegt, wobei auch auf mögliche Konflikte der geplanten Bebauung mit wasserwirtschaftlichen Belangen hingewiesen wird. Ob es zutrifft, dass diese Konflikte - wie es in der Begründung weiter heißt - durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gelöst würden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Frage betrifft nicht das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans, sondern dessen materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hatte der Antragsteller Gelegenheit, seine Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung geltend zu machen, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Die etwaige Unrichtigkeit dieser Auffassung bedeutet aber keine Verletzung des ihm und anderen an der Planung Interessierten zustehenden Beteiligungsrechts.

b) Auch § 3 Abs. 2 S. 6 BauGB ist nicht verletzt. Nach Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin gegen diese Vorschrift dadurch verstoßen, dass sie es unterlassen habe, ihrem Genehmigungsantrag die nicht berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme beizufügen. Daran ist richtig, dass dem Antrag eine gesonderte Auflistung der nicht berücksichtigten Anregungen sowie eine Stellungnahme nicht beilag. Die entsprechenden Informationen ergeben sich jedoch aus der Gemeinderatsvorlage Nr. 67/1999 in Verbindung mit dem Sitzungsprotokoll, die sich beide bei den dem Regierungspräsidium vorgelegten Akten befanden. Eine nochmalige Zusammenstellung der nicht berücksichtigten Anregungen war angesichts dessen entbehrlich.

Ein etwaiger Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 6 BauGB würde zudem nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen, da es sich dabei nicht um einen gemäß § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelt. Die in § 3 Abs. 2 S. 6 BauGB getroffene Regelung betrifft nicht die - mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossene - Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, sondern soll allein der Aufsichtsbehörde ihre Rechtskontrolle im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erleichtern. Ihre Nichtbeachtung bedeutet daher keine gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtliche Verletzung der Beteiligungsvorschriften (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1994 - 8 S 2252/94 - UPR 1995, 278 <nur Leitsatz>; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rn. 61; Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 3 Rn. 42; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 2. Aufl., § 10 Rn. 30; a.A.: Gaentzsch, in: Berliner-Kommentar, 2. Aufl., § 3 Rn. 28; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl., § 3 Rn. 19).

c) Die Rüge des Antragstellers, dass der Satzungsbeschluss unter Verstoß gegen § 34 Abs. 1 GemO zustande gekommen sei, da den Gemeinderäten nur vier Tage zur Vorbereitung auf die Sitzung zur Verfügung gestanden hätten, greift ebenfalls nicht durch.

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 GemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Ob die im vorliegenden Fall zwischen der Sitzung und dem Zugang der Sitzungsunterlagen liegende Frist noch als angemessen anzusehen ist, kann dahinstehen. Da § 34 Abs. 1 GemO ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderats dient, können diese auf die Einhaltung der Vorschrift verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch stillschweigend dadurch erklärt werden, dass die Mitglieder des Gemeinderats über den Verhandlungsgegenstand abstimmen, ohne die Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen zu rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153 = PBauE § 10 BauGB Nr. 18a). In der Sitzung vom 27.7.1999 wurde allerdings von den Sprechern zweier Gemeinderatsfraktionen beanstandet, dass die Zeit für eine ordnungsgemäße Vorbereitung zu kurz gewesen sei. Die Mitglieder beider Fraktionen haben sich jedoch deshalb lediglich der Stimme enthalten. Ein Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunkts ist dagegen weder von ihnen noch einem anderen Gemeinderat gestellt worden. Die Annahme eines Verzichts auf eine längere Vorbereitungsfrist wird auch nicht dadurch gehindert, dass an der Sitzung eine Reihe von Gemeinderäten nicht teilgenommen hat. Zwar wird in der Literatur vertreten, dass ein solcher Verzicht nur dann angenommen werden könne, wenn alle Gemeinderäte erschienen seien (vgl. Kunze/Bronner/Katz/von Rotberg, GemO, 4. Aufl., § 34 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 16.4.1999, a.a.O.) hängt die Wirksamkeit eines stillschweigenden Verzichts auf eine längere Vorbereitungsfrist aber nicht von dem eher zufälligen Umstand ab, ob der Gemeinderat vollzählig erschienen ist, oder ob einzelne Mitglieder - entschuldigt oder nicht - abwesend sind. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist.

d) Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das Regierungspräsidium - dem Antrag der Antragsgegnerin entsprechend - nur den westlichen Teil des Plangebiets genehmigt hat. Wie der Antragsteller zutreffend bemerkt, wird zwar in § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB nur auf § 6 Abs. 2 und 4 BauGB verwiesen, nicht aber auch auf Abs. 3 dieser Vorschrift, wonach räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausgenommen werden können. Daraus folgt jedoch nicht, dass nicht auch bei einem Bebauungsplan die Genehmigung auf bestimmte räumliche oder sachliche Teile des Bebauungsplans beschränkt werden kann, da sich die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens bereits aus allgemeinen Grundsätzen ergibt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber gleichwohl in § 6 Abs. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung für die Genehmigung eines Flächennutzungsplans getroffen hat, erklärt sich daraus, dass ein solcher Plan grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen ist, so dass insoweit Anlass zu einer besonderen Regelung bestand (vgl. Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 10 Rn. 170; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 2. Aufl., § 10 Rn. 15; Gaentzsch in: Berliner Kommentar, 2. Aufl., § 11 Rn. 5). Durch die Verweisung in § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB auf § 6 Abs. 4 S. 1 BauGB stellt das Gesetz im Übrigen klar, dass auch bei Bebauungsplänen räumliche oder sachliche Teilen vorweg genehmigt werden können. Warum die Genehmigungsbehörde in allen anderen Fällen gezwungen sein sollte, die Genehmigung entweder insgesamt zu erteilen oder insgesamt zu versagen, wäre angesichts dieser Regelung nicht zu verstehen.

Der Antragsteller beanstandet allerdings wohl zu Recht, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin vor der Inkraftsetzung des genehmigten Teils des Bebauungsplans einen Beitrittsbeschluss hätte fassen müssen, da es die Antragsgegnerin versäumt hat, vor der Einschränkung des Genehmigungsantrags die Zustimmung dieses Gremiums einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen der vom zuständigen Organ beschlossene und der mit Maßgaben beschränkt genehmigte Bebauungsplan inhaltlich übereinstimmen. Beziehen sich die Maßgaben auf den materiellen Inhalt des Planes, muss sich daher die Gemeinde den neuen Planinhalt durch einen erneuten Satzungsbeschluss zu eigen machen, bevor sie den Bebauungsplan in Kraft setzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 3; Beschl. vom 14.8.1989 - 4 NB 24.88 - NVwZ-RR 1990, 122). Im Anschluss hieran wird in der Literatur überwiegend angenommen, dass die Gemeinde, wenn sie einen nur teilweise genehmigten Bebauungsplan in Kraft setzen wolle, zuvor einen Beitrittsbeschluss fassen müsse, da eine bloße Teilgenehmigung zwangsläufig zu einer inhaltlichen Veränderung des ursprünglich als Satzung beschlossenen Bebauungsplans führe (Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 10 Rn. 172; Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl., § 10 Rn. 27: Bielenberg/Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 10 Rn. 60; Hendler, DVBl. 1985, 390; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.10.1980 - 10 a NE 42.78 - DÖV 1981, 467 <nur Leitsatz>; a. M. Gaentzsch in: Berliner Kommentar, 2. Aufl., § 11 Rn. 5, nach dem ein Beitrittsbeschluss nur dann erforderlich sein soll, wenn die Teilung erkennbar nicht dem Planungswillen der Gemeinde entspreche). Die Frage nach der Notwendigkeit eines Beitrittsbeschlusses hat sich jedoch dadurch erledigt, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.9.2000 einen solchen Beschluss nachträglich gefasst hat und die auf den westlichen Teil des Plangebiets beschränkte Genehmigung des Regierungspräsidiums am 6.10.2000 erneut bekannt gemacht worden ist. Der in dem Fehlen dieses Beschlusses zunächst wohl zu sehende Verfahrensfehler wurde dadurch geheilt.

e) Die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht des Antragstellers ordnungsgemäß erfolgt.

Dadurch, dass die Antragsgegnerin die Teilgenehmigung des Bebauungsplans am 6.10.2000 noch einmal bekannt gemacht hat, sind auch die - im Übrigen nicht berechtigten - Rügen überholt, die der Antragsteller gegen die (zweite) Bekanntmachung vom 27.8.1999 erhoben hat. In Bezug auf die Bekanntmachung vom 6.10.2000 wendet der Antragsteller ein, dass für den Bürger nicht nachvollziehbar sei, warum die Genehmigung ein drittes Mal bekannt gemacht worden sei. Das mag ebenso zutreffen wie seine Behauptung, dass der Bürger mit dem Begriff "Beitrittsbeschluss" nichts anfangen könne, von dem eingangs der Bekanntmachung die Rede ist. Weder das eine noch das andere stellt jedoch die Wirksamkeit der Bekanntmachung in Frage. Der Antragsteller verkennt, dass die von § 10 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans nicht die Aufgabe hat, über das Verfahren bei der Aufstellung dieses Plans zu informieren, sondern nur darauf abzielt, dem Bürger eine verlässliche Kenntnisnahme des geltenden Rechts zu ermöglichen. Die vom Gesetz verlangte Bekanntmachung muss deshalb lediglich geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - von der Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB auszulegenden - Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3). Diesen Anforderungen wird die am 6.10.2000 vorgenommene erneute Bekanntmachung ohne weiteres gerecht. Die vom Antragsteller außerdem vermisste Klarstellung, ob der Bebauungsplan durch die erneute Bekanntmachung ex nunc oder ex tunc in Kraft gesetzt werden solle, war dazu nicht erforderlich.

3. Die mit einem Verstoß gegen zwingende materiell-rechtliche Rechtsvorschriften begründeten Einwendungen des Antragstellers können ebenfalls nicht verfangen.

a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das bedeutet nicht, dass ein Bebauungsplan nur dann aufgestellt werden darf, wenn er zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten ist. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6 m.w.N.). Das ist hier fraglos der Fall.

Das Erfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplans wird von der Antragsgegnerin mit dem hohen Anteil von "Auspendlern" begründet, der ca. 40 % der Erwerbstätigen ausmache. Um dem abzuhelfen, soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Dienstleistungszentrum für "beratungs-, qualifikations- und technologieorientierte Betriebe und Existenzgründungen" geschaffen werden. Diese Zielsetzung bewegt sich innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Ermessens, zu dem es gehört, eine ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entsprechende "Städtebaupolitik" zu betreiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.1999, a.a.O.). Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob sich in der näheren Umgebung des Plangebiets bereits mehrere Gewerbegebiete befinden, da diese Gewerbegebiete nicht die Voraussetzungen bieten, die die Antragsgegnerin für notwendig hält, um "innovative Unternehmen" anzuziehen. Davon abgesehen sind nach ihrer Darstellung die Gewerbegebiete "Siebenlinden I und II" bereits weitgehend bebaut und die noch freien Flächen durch Optionen vergeben. Dieser Darstellung ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.

Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planung der Antragsgegnerin lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Der Umstand, dass das geplante Dienstleistungszentrum zusammen mit einem Privatunternehmen verwirklicht werden soll, lässt für sich allein einen solchen Schluss nicht zu.

b) Ein Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und dem Regionalplan "Neckar-Alb" liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat daher auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen, der die Gemeinden dazu verpflichtet, die Bauleitpläne den - u. a. in den Regionalplänen enthaltenen - Zielen der Raumordnung anzupassen.

Der zwischen dem Wasserschutzgebiet für die Brunnen des Antragstellers und der weiter westlich verlaufenden L 372 gelegene Bereich ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Neckar-Alb 1993 als "Schutzbedürftiger Bereich für Wasserwirtschaft" ausgewiesen. Im Textteil des Plans heißt es dazu, dass in diesen Bereichen "andere verträgliche Nutzungen" möglich seien. Bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen sei im Konfliktfall aus regionalplanerischer Sicht den Belangen des Wasserhaushalts Vorrang vor anderen Nutzungen und Funktionen einzuräumen. Eine Abwägung hinsichtlich der vorrangigen Nutzung finde nicht statt.

Ob es sich bei dem von der Antragsgegnerin geplanten Sondergebiet um eine "verträgliche Nutzung" im Sinn des Regionalplans handelt, kann dahinstehen, da sich der Raumnutzungskarte nicht entnehmen lässt, dass der "Schutzbedürftige Bereich für Wasserwirtschaft" auch das Gebiet des Bebauungsplans erfasst. In der Karte ist dieser Bereich mit blauen Wellenlinien gekennzeichnet, die nicht erkennen lassen, wie weit der Bereich nach Süden reicht. Eine eindeutige Grenzziehung ist offenbar auch vom Regionalverband nicht beabsichtigt. In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben des Verbands vom 12.12.2000 wird zutreffend darauf hingewiesen, dass bei dem von der Raumnutzungskarte verwendeten Maßstab von 1:100.000 eine gebietsscharfe Abgrenzung nicht möglich sei. Es würden deshalb Schraffuren verwendet, die den Kernbereich bestimmten, die genaue Abgrenzung aber den nachfolgenden Planungsstufen überließen. In der zu dem Entwurf des Bebauungsplans abgegebenen Stellungnahme des Regionalverbands vom 7.7.1999 heißt es dementsprechend lediglich, dass der "Schutzbedürftige Bereich für Wasserwirtschaft" von dem Plan "tangiert" werde. Vor dem Hintergrund der mit dem Schreiben vom 12.12.2000 gegebenen Erläuterungen ist diese Formulierung so zu verstehen, dass sich der Bebauungsplan auch nach Ansicht des Verbands in einem Übergangsbereich befindet, dessen nähere Ausformung der gemeindlichen Bauleitplanung überlassen ist.

Der Versuch des Antragstellers, die in der Raumnutzungskarte des Regionalplans nicht eindeutig festgelegten Grenzen des "Schutzbedürftigen Bereichs für Wasserwirtschaft" mit Hilfe des Landschaftsrahmenplans des Regionalverbands Neckar-Alb aus dem Jahre 1989 näher zu bestimmen, ist unzulässig, da dieser Plan selbst keine Verbindlichkeit besitzt und auch keinen Bestandteil des Regionalplans bildet. Auch kann dieser vier Jahre vor dem Regionalplan aufgestellte Plan schon wegen des zeitlichen Abstands keine authentische Interpretation der Vorstellungen des Regionalverbands bei der Beschlussfassung über den Regionalplan geben. Was die exakte Ausdehnung des "Schutzbedürftigen Bereichs für Wasserwirtschaft" nach Süden angeht, trifft im Übrigen auch die zeichnerische Darstellung im Landschaftsrahmenplan keine klare Aussage.

Der Regionalplan ist daher in diesem Randbereich auf eine weitere Konkretisierung durch die Bauleitplanung angelegt und lässt der Antragsgegnerin Spielraum für eigene planerische Aktivitäten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -BVerwGE 90, 329 = PBauE § 1 Abs. 4 BauGB Nr. 1). Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet danach aus.

c) Die der Festsetzung eines Sondergebiets durch § 11 BauNVO gezogenen Grenzen sind nicht verletzt.

Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, "die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden". Nach Ansicht des Antragstellers fehlt es an dieser Voraussetzung, da die Antragsgegnerin zur Erreichung der mit ihrer Planung verfolgten Ziele auch ein gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO auf die von ihr gewünschten Betriebsarten beschränktes Gewerbegebiet hätte ausweisen können. Er übersieht damit, dass die Frage, ob sich ein Sondergebiet von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheidet, anhand der in der BauNVO normierten allgemeinen Zweckbestimmung dieser Baugebiete zu beurteilen ist. Nicht entscheidend ist dagegen, in welcher Weise die Gemeinde einen dieser Gebietstypen verändern kann, indem sie von den in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht (BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - NVwZ-RR 1998, 416 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).

Ausgehend von der abstrakten Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets ist ein wesentlicher Unterschied zwischen einem solchen Gebiet und dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Sondergebiet zweifellos gegeben. Nach Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen soll das geplante Sondergebiet der Unterbringung von "beratungs-, qualifikations- und technologieorientierten Betrieben" dienen, deren "Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkte in den Bereichen Betriebswirtschaft, Informatik, Elektronik, Maschinenbautechnik, Medien, Energie- und Umwelttechnik liegen". Im Gegensatz zu einem Gewerbegebiet, das gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO für alle Arten von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe offen steht, soll sich somit in dem geplanten Sondergebiet nur ein relativ enger Kreis von Betrieben ansiedeln können. Das Gebiet erhält dadurch fraglos ein "eigenes Gesicht".

Der Senat vermag dem Antragsteller auch nicht zu folgen, soweit dieser meint, dass aufgrund der getroffenen Festsetzungen nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden könne, welche Nutzungsarten zulässig seien. Nach Ziff. 1.1.1 sind außer den in Ziff. 1.1.2. und 1.1.3. genannten Infrastruktur-, Gemeinschafts- und Parkierungseinrichtungen "Betriebe" zulässig. Im Hinblick auf die in Ziff. 1 festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets ist diese Bestimmung einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass es sich um "beratungs-, qualifikations- und technologieorientierte Betriebe" handeln muss, deren "Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkte" in den dort genannten Bereichen liegen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass diese Begriffe einen hohen Abstraktionsgrad besitzen und sich nicht ohne weiteres abgrenzen lassen. Das gleiche lässt sich jedoch auch von verschiedenen in der BauNVO genannten Begriffen ("Vergnügungsstätten", "zentrale Einrichtungen der Verwaltung", "Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke") sagen, an deren hinreichender Bestimmtheit gleichwohl nicht zu zweifeln ist. Bei der Frage, was unter "beratungs-, qualifikations- und technologieorientierten Betrieben" zu verstehen ist, gibt zudem die Aufzählung in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nähere Hinweise, nach der zu diesen Betrieben insbesondere "Beratungsunternehmen (Management, Marketing, Repräsentation, Information usw.), Softwareunternehmen, Netzwerk-, Kommunikations- und Medienunternehmen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Ingenieurgesellschaften sowie Fortbildungs- und Bildungseinrichtungen" gehören.

4. Die vom Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung erhobenen Einwendungen sind gleichfalls überwiegend unbegründet. Die Abwägung ist allerdings insoweit fehlerhaft, als nicht sämtliche der Abwägung zugrunde gelegten Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers tatsächlich in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind.

a) Der Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin der nur teilweisen Inkraftsetzung des Bebauungsplans nachträglich zugestimmt hat und der genehmigten Teil des Bebauungsplans daraufhin noch einmal bekannt gemacht worden ist, machte entgegen der Ansicht des Antragstellers keine erneute Abwägung erforderlich. Eine Notwendigkeit dazu hätte nur dann bestanden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seit dem Satzungsbeschluss so grundlegend geändert hätte, dass für die ursprüngliche Abwägungsentscheidung sozusagen "die Geschäftsgrundlage weggefallen" wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995 - 4 NB 30.95 - NVwZ 1996, 890 = PBauE § 215 Abs. 3 BauGB Nr. 3a). Für eine derart gravierende Änderung der Verhältnisse ist nichts ersichtlich.

b) Der Antragsteller hält die Abwägung ferner zu Unrecht deshalb für fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, den von ihm geforderten Markierungsversuch zu unternehmen. Um das Ausmaß der Gefährdung des Grundwassers in der für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Weise aufzuklären, war ein solcher Versuch nicht erforderlich.

In seiner hydrogeologischen Stellungnahme vom 10.12.1998 hat das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet im Anstrombereich der - weiter östlich bzw. nordöstlich gelegenen -Brunnen 1 bis 6 liege, aus denen der Antragsteller Trinkwasser gewinnt. Zum Schutz dieser Wasserfassungen besteht ein durch Rechtsverordnung des Landratsamts Tübingen vom 21.11.1966 festgesetztes Wasserschutzgebiet, dessen Schutzzone III sich mit dem östlich der "Planstraße 1" gelegenen, bisher nicht genehmigten Teil des Plangebiets überschneidet. Der hier allein interessierende westliche Teil des Bebauungsplans wird daher von dem Wasserschutzgebiet nicht erfasst. Wegen des Vorschläge für eine Neuabgrenzung des Gebietes enthaltenden Abschlussgutachtens des damaligen Geologischen Landesamts vom 30.12.1994 ist jedoch die Wasserschutzgebietsverordnung aus "fachtechnischer Sicht" nicht mehr aktuell. Die in diesem Gutachten vorgeschlagene, durch die sogenannte 50-Tage-Linie bestimmte Schutzzone II erfasst die im Nordosten des Plangebiets und damit außerhalb des genehmigten Bereichs gelegenen Grundstücke Flst. Nr. 1908/1, 1908/2 sowie 1909 bis 1912, die aufgrund dessen im Plan zum Teil als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Obstwiese" ausgewiesen sind. Der übrige Teil des Plangebiets befindet sich in der vorgeschlagenen Schutzzone III A.

Die Antragsgegnerin hat das Gutachten vom 30.12.1994 ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die Ergebnisse dieses Gutachtens werden jedoch vom Antragsteller insoweit bezweifelt, als es um die Abgrenzung zwischen den Schutzzonen II und III geht. Er stützt sich dafür auf das von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr. Kobus & Partner, in dem es heißt, dass die Auswertung eines 1965 durchgeführten Markierungsversuchs im Bereich der Wasserfassungen Kennwerte für die Strömungs- und Transportvorgänge im Grundwasser ergeben habe, die von den vom Geologischen Landesamt verwendeten Werten abwichen und nach denen größere Bereiche des Bebauungsplans in die 50-Tage-Linie des Brunnens 1 fielen. Unter Hinweis darauf, dass die Dokumentation des Markierungsversuchs "keine abschließend belastbaren Aussagen" zulasse, wird deshalb in dem Gutachten ein neuer Markierungsversuch als zwingend erforderlich bezeichnet.

Was den hier allein im Streit befindlichen westlichen Teil des Plangebiets betrifft, vermag der Senat ein solches Erfordernis nicht zu erkennen. In der mündlichen Verhandlung hat der vom Senat gehörte Verfasser des Gutachtens vom 30.12.1994 eingeräumt, dass sein Gutachten nur auf bestimmten theoretischen Annahmen beruhe, die sich bei einem Markierungsversuch möglicherweise nicht bestätigten. Er hat es daher für denkbar, wenn auch nicht wahrscheinlich bezeichnet, dass bei einem Markierungsversuch höhere Fließgeschwindigkeiten gemessen würden und die 50-Tage-Linie daher weiter westlich verlaufe, als er dies in seinem Gutachten vom 30.12.1994 angenommen habe. Der Gutachter hat jedoch zugleich erklärt, dass der von dieser Linie bestimmten Abgrenzung zwischen den Schutzzonen II und III keine entscheidende Bedeutung für das vorliegende Verfahren zukomme. Er hat dies für den Senat überzeugend damit begründet, dass eine Verweildauer von 50 Tagen bis zum Eintreten in die Trinkwassergewinnungsanlage nur einen Schutz gegen bakterielle Verunreinigungen des Grundwassers gebe. Die Gefahr, die von dem geplanten Baugebiet auf die Brunnen des Antragstellers ausgehe, werde aber maßgebend durch nicht abbaubare Verunreinigungen bestimmt. Im Vordergrund müssten daher Bemühungen stehen, die Gefahr derartiger Verunreinigungen so weit wie möglich zu verringern.

c) Der weitere Einwand des Antragstellers, dass der Gemeinderat nicht in vollem Umfang über die geäußerten Bedenken gegen die Planung informiert worden sei, ist ebenfalls nicht berechtigt. Die von ihm kritisierte Äußerung des Baubürgermeisters in der Sitzung des Hauptausschusses vom 18.5.1999, wonach die fachtechnische Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets keine rechtsverbindliche Qualität habe und dem Landratsamt nur als Beratungsgrundlage diene, spielt zwar die Bedeutung einer solchen Abgrenzung herunter, kann aber gleichwohl nicht als falsch bezeichnet werden. Soweit von dem Bürgermeister bei der gleichen Gelegenheit der Eindruck erweckt worden ist, als liege das Plangebiet nur in der neu abgegrenzten Schutzzone III, ist dies dagegen zwar objektiv unrichtig, da sich die im Gutachten des Geologischen Landesamts vorgeschlagene Schutzzone II auf die im Nordosten des Plangebiets Grundstücke Flst. Nr. 1908/1, 1908/2 sowie 1909 bis 1912 erstreckt. Für das vorliegende Verfahren hat dies jedoch schon deshalb keine weitere Bedeutung, da sich diese Grundstücke nicht in dem bisher allein genehmigten westlichen Teil des Plangebiets befinden.

Die vom Antragsteller außerdem kritisierte Passage aus der Beschlussvorlage, in der es heißt, dass nach der Ansicht des LGRB aus hydrogeologischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, ist nicht zu beanstanden. Diese Darstellung entspricht den Tatsachen. Die Verwaltung war auch nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das LGRB gegen die ursprüngliche Planung Einwendungen erhoben hatte, da diese Einwendungen mit den erfolgten Planänderungen ausgeräumt worden sind.

d) Bedenken gegen die Abwägung ergeben sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die verschiedenen zur Erschließung gehörenden Pläne erst am 29.6.2000 und damit nach dem Satzungsbeschluss gebilligt hat. Ein Zusammenhang zwischen der Erschließungsplanung und der Abwägung der Antragsgegnerin ist nur insoweit zu erkennen, als in Ziff. 7.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt ist, dass der Oberboden im Plangebiet abzuschieben und das gesamte Gelände zur Verbesserung der Deckschichtenmächtigkeit über dem Grundwasserleiter nach den Vorgaben der Erschließungsplanung mit unbelastetem Bodenmaterial aufzufüllen ist. Nach der Bebauungsplanbegründung soll die Deckschicht die bestehende Höhe des "Grasigen Wegs" aufnehmen und an der höchsten Stelle eine Mächtigkeit von ca. 1,3 m haben. Dies bedeute eine durchschnittliche Aufschüttung von etwa 1 m. Die wesentlichen Parameter der geplanten Auffüllung hat der Gemeinderat damit bereits im Bebauungsplan bzw. in der Begründung festgelegt. Die technischen Details konnte er deshalb ohne weiteres der Erschließungsplanung überlassen. Ob diese Planung schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorlag oder erst danach fertig gestellt wurde, ist mithin nicht von Bedeutung.

e) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser ein besonderes Gewicht zukommt.

Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin zu Unrecht vor, sie habe den Belang des Trinkwasserschutzes mit der Erwägung zurückgestellt, dass den Belangen der Wirtschaftsförderung ein höheres Gewicht beigemessen werde. Mit diesem Vorwurf wird die Argumentation der Antragsgegnerin unzulässig verkürzt, da diese ihre Entscheidung in erster Linie mit dem von ihr erarbeiteten Konzept zum Schutz des Grundwassers begründet. Der zusätzliche Hinweis auf die Belange der Wirtschaftsförderung ist daher nicht so zu verstehen, dass diesen nach Ansicht der Antragsgegnerin generell ein höheres Gewicht beizumessen sei als der Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser. Wie insbesondere die Äußerungen des Oberbürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 27.7.1999 zeigen, steht die Antragsgegnerin vielmehr auf dem Standpunkt, dass das trotz der getroffenen Schutzmaßnahmen verbleibende Risiko für das Grundwasser im Hinblick auf die Belange der Wirtschaftsförderung hinnehmbar sei.

Diese Entscheidung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes besitzt bei der Aufstellung der Bauleitpläne zweifellos erhebliches Gewicht. Er kann gleichwohl keinen abstrakten Vorrang vor den anderen Belangen beanspruchen, zu deren Berücksichtigung die Gemeinden durch § 1 Abs. 5 und 6 BauGB verpflichtet sind. Welches Gewicht dem Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes im Verhältnis zu anderen Belangen zukommt, richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, namentlich dem Gefährdungspotential der geplanten Bebauung, der Wasserdurchlässigkeit des Bodens sowie den jeweiligen Grundwasserverhältnissen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 - NVwZ-RR 1993, 598).

Die Antragsgegnerin hat sich dementsprechend darum bemüht, das Gefährdungspotential der geplanten Bebauung so weit wie möglich zu verringern. Sie hat sich dabei von der ersten Stellungnahme des LGRB vom 10.12.1998 leiten lassen, in dem dieses auf die verschiedenen Risiken der Planung für das oberflächennahe Grundwasser hingewiesen hat. Als größte Gefahr hat das LGRB Betriebe bezeichnet, die mit grundwassergefährdenden Stoffen umgingen. Gefahren ergäben sich ferner aus der Verringerung der Deckschichten infolge des für eine normale Unterkellerung benötigten Aushubs von 2,5 bis 3 m Tiefe, möglichen Undichtigkeiten der unterirdisch verlegten Abwasserkanäle sowie Havarien beim Befüllen von Heizöltanks. Ein weiteres Gefährdungspotential stellten die Verkehrswege dar, da auch im Rahmen des normalen Betriebs Reifenabrieb, Mineralölkohlenwasserstoffe, Niederschlag aus Abgasemissionen und bei Straßensalzung Chlorid anfielen. Daran anschließend heißt es, dass diese Gefahren durch keinerlei Maßnahmen völlig ausgeschlossen werden könnten. Es gebe jedoch eine Reihe von Möglichkeiten, die Risiken zu verringern, nämlich: Verzicht auf eine Unterkellerung, Aufschüttung des bestehenden Geländes mit bindigem unbelastetem Aushubmaterial, besondere Anforderungen an das Abwassersystem, Verbot der Lagerung von Heizöl sowie Ausschluss von Betrieben, die mit grundwassergefährdenden Stoffen umgehen.

Diesen Anregungen folgend hat die Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Betriebe ausgeschlossen, deren Produktionsablauf die Verarbeitung, den Transport oder die Lagerung wassergefährdender Stoffe erfordert, oder die radioaktive oder andere wassergefährdende Abwässer oder Abfälle ausstoßen (Ziff. 1.3). Der Begriff "Produktionsablauf" ist dabei entgegen der Ansicht des Antragsteller nicht in nur einem technischen Sinn zu verstehen. Nach dem auf einen umfassenden Grundwasserschutz zielenden Zweck der Bestimmung ist dieser Begriff vielmehr weit auszulegen. Von dem Verbot werden daher nicht nur produzierende Betriebe im eigentlichen Sinn, sondern auch Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen erfasst, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. In Ziff. 7.2 der textlichen Festsetzungen ist ferner bestimmt, dass der Oberboden im Plangebiet abzuschieben und das gesamte Gelände zur Verbesserung der Deckschichtenmächtigkeit über dem Grundwasserleiter nach den Vorgaben der Erschließungsplanung mit unbelastetem Bodenmaterial aufzufüllen ist, das einen kf-Wert von mindestens 10-7 m/s aufweisen muss. In der gleichen Ziffer heißt es weiter, dass Einschnitte in das Gelände durch Gebäudegründungen nicht zulässig seien und Gebäudegründungen als Plattengründungen zu erfolgen hätten. Bei der Herstellung der als Druckleitungen auszuführenden Hausanschlussleitungen sei darauf zu achten, dass diese nur in geringer Tiefe verlegt würden, um den Eingriff in die dem Grundwasserschutz dienende, zusätzlich aufgebrachte Deckschicht zu minimieren. In der Planbegründung wird ergänzend eine Reihe von weiteren Maßnahmen genannt, die bei der Herstellung und Überwachung der Kanalleitungen ergriffen werden sollen.

In seiner zweiten Stellungnahme vom 14.7.1999 vertritt das LGRB die Ansicht, dass durch die geplanten Vorkehrungen die Gefahren für das Grundwasser zwar nicht beseitigt, aber doch so weit minimiert würden, dass aus hydrogeologischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. In der mündlichen Verhandlung hat der Verfasser der Stellungnahme seine Einschätzung näher erläutet und bekräftigt. Seine fachliche Kompetenz und Unparteilichkeit stehen außer Zweifel. Der Senat sieht daher keinen Grund, der sachverständigen Beurteilung durch das LGRB nicht zu folgen. Der Antragsgegnerin kann hiervon ausgehend nicht vorgeworfen werden, die Bedeutung des Grundwasserschutzes verkannt oder ihm im Verhältnis zu anderen Belangen ein zu geringes Gewicht beigemessen zu haben.

f) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ist jedoch insoweit fehlerhaft, als sie auf der Annahme beruht, dass das Lagern von Heizöl im Plangebiet verboten sei. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall. Das Verbot der Lagerung von Heizöl gehört zu den Maßnahmen, die das LGRB in seiner bereits zitierten Stellungnahme vom 10.12.1998 vorgeschlagen hat, um die Gefahren für das Grundwasser zu minimieren. Wie sich aus der Planbegründung ergibt, hatte die Antragsgegnerin die Absicht, den Vorschlägen des LGRB auch in diesem Punkt zu folgen und ein entsprechendes Verbot in den Bebauungsplan aufzunehmen, da es dort ausdrücklich heißt, dass die Lagerung von Heizöl verboten sei. Der Bebauungsplan enthält jedoch in Wirklichkeit keine Bestimmung dieses Inhalts. Die tatsächlich ergriffenen Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers bleiben daher insoweit hinter dem Konzept zurück, das die Antragsgegnerin auf Anregung des LGRB entwickelt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat. Der darin liegende Fehler im Abwägungsvorgang ist gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB erheblich, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2000 vorgelegte, von ihrem Oberbürgermeister unterzeichnete Erklärung, in der sie versichert, dass sie Grundstücke im Baugebiet nur dann an Dritte veräußern werde, wenn diese sich verpflichteten, auf den Grundstücken kein Heizöl zu lagern, kann eine normative Regelung nicht ersetzen und vermag den Fehler deshalb nicht zu heilen.

5. Die festgestellten Fehler können durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden und führen daher gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Das bedarf, was den Ausfertigungsmangel betrifft, keiner Begründung, gilt jedoch auch für den der Antragsgegnerin unterlaufenen Abwägungsfehler. Dieser Fehler kann jedenfalls dadurch beseitigt werden, dass die Antragsgegnerin das beabsichtigte Verbot der Lagerung von Heizöl in den Bebauungsplan aufnimmt. Die Möglichkeit dazu folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, der zu Festsetzungen von "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" ermächtigt (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 9 Rn. 91). Der Mangel ist auch nicht von solcher Art und Schwere, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.1998 - 4 CN 7.97 - NVwZ 1999, 414; Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 7). Der angefochtene Teil des Bebauungsplans ist aber gemäß § 47 Abs. 5 S. 4 VwGO bis zur Behebung der genannten Mängel für nicht wirksam zu erklären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 50.000 DM festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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