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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.05.2002
Aktenzeichen: 8 S 435/02
Rechtsgebiete: BauNVO 1968


Vorschriften:

BauNVO 1968 § 9 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO 1968 § 11 Abs. 3
Der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinn der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 BauNVO 1968 entspricht jedenfalls im Wesentlichen dem des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinn der neueren Fassungen der BauNVO ab dem Jahre 1977. Eine bestimmte Zusammensetzung des Warenangebots ist daher nicht erforderlich.
8 S 435/02

Verkündet am 10.05.2002

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erteilung eines Bauvorbescheids

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2001 - 12 K 2201/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Fachmarkts für Fahrräder, Sportartikel und Sportbekleidung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2151/1 (Herrenlandweg 2) in Deizisau. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Sirnauer Straße" der Gemeinde Deizisau vom 11.9.1973, der das Grundstück als Industriegebiet ausweist. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der Fassung vom 26.11.1968 (BauNVO 1968) sind in einem solchen Gebiet Gewerbebetriebe aller Art zulässig mit Ausnahme von Einkaufszentren, Verbrauchermärkten im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO, Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben.

Das Grundstück ist mit einem am 15.5.1998 genehmigten Fachmarkt für Fahrräder, Sportartikel und Sportbekleidung mit einer Geschossfläche von ca. 5.800 m2 bebaut. Die Klägerin plant, das zweigeschossige Gebäude durch einen dreigeschossigen Anbau mit 2.040 m2 zusätzlichen Verkaufs-, Montage- und Bereitstellungsflächen zu erweitern. Der von ihr mit Schreiben vom 11.1.2001 gestellte Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorhabens in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 15.3.2001 mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Vorhaben um die Erweiterung eines Verbrauchermarkts im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 handle, weshalb es den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Der von der Klägerin hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem sie geltend machte, der von ihr betriebene Sport- und Fahrradmarkt falle nicht unter die genannte Vorschrift, wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 2.5.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, dass Merkmale wie aggressive Preispolitik, Tendenz zum Verkauf größerer Mengen, Angebot auch von Lebensmitteln usw. keine begrifflichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbrauchermarktes seien, sondern nur Erscheinungsformen großflächiger Einzelhandelsbetriebe beschrieben. Diese Auslegung, die nicht das Sortiment und die Modalitäten des Vertriebs, sondern neben dem Verkauf an private Endverbraucher vor allem auf die Großflächigkeit abstelle, entspreche dem Sinn und Zweck der §§ 8, 9 und 11 BauNVO 1968. Denn durch die mit der BauNVO 1968 erstmals eingeführte Deklarationspflicht für diese damals neuen Erscheinungsformen von Einzelhandelsbetrieben hätten deren Auswirkungen durch das damit verbundene Planungserfordernis in eine geordnete städtebauliche Entwicklung eingefügt werden sollen. Im Übrigen beschränkten sich die von der Klägerin angebotenen Waren nicht auf ein schmales, nicht zentrenrelevantes Sortiment. Vielmehr biete die Klägerin mit Heimsport- und Fitnessartikeln, Sport- und Badebekleidung sowie sonstigen Sportartikeln ein umfangreiches, zumindest teilweise zentrenrelevantes Sortiment für die Freizeit an. Die von ihr beantragte Erweiterung falle deshalb selbst dann unter den Begriff des Verbrauchermarkts im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, wenn man reine Fachmärkte von diesem Begriff ausnehmen würde.

Die Klägerin hat am 1.6.2001 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 15.3.2001 sowie des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, und zur Begründung geltend gemacht: In ihrem Fachmarkt würden in erster Linie Fahrräder und Fahrradzubehör einschließlich der dazu gehörigen Serviceleistungen angeboten. Ferner gehörten Heimsport- und Fitnessartikel, Sport- und Badebekleidung, sonstige Sportartikel sowie die zugehörige Fachberatung zum Angebot. Nahrungs- und Genussmittel sowie sonstige Waren des täglichen Bedarfs würden nicht angeboten. Die vorgehaltenen Waren würden ganz überwiegend nur nach vorangegangener Fachberatung verkauft; eine "Selbstbedienung" finde dagegen kaum statt. Dementsprechend seien für den Verkauf über 40 Personen, für Fahrradmontage und Reparaturleistungen weitere 11 Personen beschäftigt. Der Begriff des Verbrauchermarkts setze voraus, dass Nahrungs- und Genussmittel als Kernsortiment angeboten würden und als Randsortiment Waren anderer Branchen, die für eine Selbstbedienung geeignet seien. Ihr Betrieb falle daher weder hinsichtlich des Sortiments noch hinsichtlich des Kriteriums der Selbstbedienung unter den Begriff des Verbrauchermarkts. Auch sprachlich deute dieser Begriff auf den Verkauf von zum Verbrauch bestimmter Waren hin, woran es bei einem Sport- und Fahrradfachmarkt ebenfalls fehle.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei dem bestehenden Betrieb der Klägerin, dessen Erweiterung sie plane, handle es sich um einen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 in einem Industriegebiet unzulässigen Verbrauchermarkt. Der Begriff des Verbrauchermarkts in diesem Sinn entspreche im Wesentlichen dem des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinn der neueren Fassung der BauNVO ab 1977. Es handle sich schon sprachlich um eine Einkaufsgelegenheit für Endverbraucher, wo Waren in größeren Mengen - in der Regel im Selbstbedienungsprinzip - angeboten würden. Wegen der Großflächigkeit, des Selbstbedienungsprinzips sowie des breiten Sortiments erwarte der Kunde im Allgemeinen auch ein - zumindest teilweise - preisgünstiges Angebot, ohne dass dies begrifflich vorauszusetzen wäre. Diese Definition entspreche sowohl der Vorstellung des Verordnungsgebers als auch der herrschenden Rechtsprechung und Literaturmeinung. Eine besondere Zusammensetzung des Warenangebots sei demnach nicht zu fordern. Das von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Selbstbedienungsprinzip sei auch in ihrem Betrieb gewahrt. Sie trage selbst vor, dass alle Waren "zur Selbstbedienung" angeboten würden. Mehr als die Zulässigkeit von Selbstbedienung sei auch nicht vorauszusetzen. Wie weit die Kunden hiervon Gebrauch machten, könne dagegen nicht entscheidend sein. Der Begriff "Selbstbedienung" umfasse im Übrigen die Selbstbedienung ohne Beratung (reine Selbstbedienung) sowie diejenige mit Beratung sowie die Vorwahl, bei der die Kunden das Warensortiment frei besichtigen könnten, worauf - gegebenenfalls auch mit Beratung - der Verkaufsabschluss in Bedienungsform erfolge. Dass der Verbrauchermarkt der Klägerin der übergemeindlichen Versorgung diene, sei unstreitig und auch in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2002 zugelassene Berufung der Klägerin mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2001 - 12 K 2201/01 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 15. März 2001 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2. Mai 2001 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Sie macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der Ansicht, dass die Begriffe des Verbrauchermarkts "im Sinn der BauNVO 1968" und des "großflächigen Einzelhandelsbetriebs" im Sinn der späteren Fassungen der BauNVO sich deckten. Der erste Ansatz des Verordnungsgebers zur Beschränkung der heute sogenannten großflächigen Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten durch die BauNVO 1968 sei auf bestimmte Betriebsformen, nämlich das Einkaufszentrum und den Verbrauchermarkt beschränkt gewesen. Mit der BauNVO 1977 habe dieser Rechtszustand verschärft werden sollen. Dies belege, dass der Begriff "Verbrauchermarkt" enger als der des "großflächigen Einzelhandelsbetriebs" sei. Für ein solches Verständnis spreche auch, dass § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO 1977 anders als die Vorgängerregelung in der BauNVO 1968 eine Ausnahmeregelung für Handelsformen enthalte, von denen die vom Verordnungsgeber bekämpften Gefahren nicht oder in nur geringem Maße ausgingen. Gedacht worden sei damit an Einzelhandelsbetriebe mit einem schmalen fachmarkttypischen Sortiment, die somit aus dem Regime des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen könnten. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht würde daher bedeuten, dass Fachmärkte mit der BauNVO 1977 gegenüber der bisherigen Rechtslage besser gestellt worden seien, was aber sicher nicht der Absicht des Verordnungsgebers entsprochen habe. Auch in der Literatur werde bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausdrücklich zwischen Verbrauchermärkten einerseits und Fachmärkten andererseits unterschieden. Dementsprechend habe auch der Beklagte selbst ihren Einzelhandelsbetrieb 1998 zu Recht nicht als Verbrauchermarkt im Sinn der BauNVO 1968 angesehen, da nach dem beim Erlass der BauNVO vorhandenen Verständnis ein solcher nur dann vorliege, wenn der Einzelhandelsbetrieb entweder ein hauptsächlich aus Lebensmitteln oder verwandten Waren ausgerichtetes Sortiment oder insgesamt über ein warenhausähnliches Sortiment verfüge. Ein möglicherweise später eingetretener Bedeutungswandel dieses Begriffs sei unerheblich. Das Verwaltungsgericht habe auch das Abgrenzungskriterium der Selbstbedienung rechtsfehlerhaft angewendet. Weil auch in Fachgeschäften keine hundertprozentige Beratung und Bedienung der Kunden durch das Personal stattfinde, sei unter Selbstbedienung nur die "reine" Selbstbedienung ohne jede Beratung und Bedienung zu verstehen. Mischmodelle aus Selbst- und Personalbedienung ließen sich deshalb im Zweifel nicht dem Bereich der Verbrauchermärkte zuordnen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, da ihr Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans "Sirnauer Straße" der Gemeinde Deizisau vom 11.9.1973 widerspricht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des genannten - qualifizierten -Bebauungsplans, der das Grundstück als Industriegebiet ausweist. Mit dieser Ausweisung ist das auf die Erweiterung eines Verbrauchermarkts gerichtete Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar und daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig.

Da der Bebauungsplan "Sirnauer Straße" noch unter der Geltung der BauNVO 1968 zustande gekommen ist, findet auf ihn gemäß § 25 a BauNVO 1990 die BauNVO in ihrer damals geltenden Fassung Anwendung. Die in dem festgesetzten Industriegebiet zulässige Art der baulichen Nutzung richtet sich daher nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968. Danach sind in dem Gebiet Gewerbebetriebe aller Art erlaubt mit Ausnahme von "Einkaufszentren, Verbrauchermärkten im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO, Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben". Mit Verbrauchermärkten im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 sind solche gemeint, die nach Lage, Art und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen.

In dem Einzelhandelsgeschäft der Klägerin werden nach der dem Bauvorbescheidsantrag beigefügten Projektbeschreibung in erster Linie Fahrräder und Fahrradzubehör einschließlich der zugehörigen Serviceleistungen (Montage, Reparatur), daneben aber auch "Heimsport- und Fitnessartikel, Sport- und Badebekleidung und sonstige Sportartikel" angeboten. Die derzeitige Geschossfläche des sich über drei Etagen erstreckenden Geschäftsgebäudes beträgt 5.800 m2; durch den geplanten Anbau sollen weitere 3.120 m2 hinzukommen. Daran, dass ein auf einer solchen Fläche betriebenes Geschäft mit dem genannten Sortiment in einer kleinen Gemeinde mit knapp 6.400 Einwohnern überwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll, kann es keinen Zweifel geben. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Einigkeit. Nach Ansicht der Klägerin ist ihr Geschäft gleichwohl deshalb gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 in einem Industriegebiet zulässig, da es sich nicht um einen Verbrauchermarkt im Sinne dieser Vorschrift handle. Denn unter diesen Begriff fielen nur solche Einzelhandelsbetriebe, die entweder ein hauptsächlich aus Lebensmitteln oder verwandten Waren ausgerichtetes Sortiment oder insgesamt über ein warenhausähnliches Sortiment verfügten. Ihr Geschäft stelle daher keinen Verbraucher-, sondern einen Fachmarkt dar, zumal die angebotenen Artikel ganz überwiegend erst nach vorangegangener Fachberatung verkauft würden, eine Selbstbedienung also nur in Ausnahmefällen stattfinde. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt.

1. Für die Frage, was unter einem Verbrauchermarkt im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zu verstehen ist, kann die heute in der Branche übliche Unterscheidung zwischen Fach- und Verbrauchermärkten nicht maßgebend sein. Entscheidend ist vielmehr, wie der Verordnungsgeber den Begriff beim Erlass der BauNVO 1968 verstanden hat. In der Begründung der Änderungsverordnung (BR-Drs. 402/68) wird ein Verbrauchermarkt gleich gesetzt mit einer Einkaufsgelegenheit für Endverbraucher mit der Tendenz zum Verkauf in größeren Mengen bei einem preisgünstigen Angebot. Das deutet ebenso wie der Wortteil "Markt" auf eine gewisse Größe oder Großflächigkeit der Einrichtung hin. Der Entwurfsbegründung lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Begriff auf Einzelhandelsbetriebe beschränkt wissen wollte, die entweder ein hauptsächlich aus Lebensmitteln oder verwandten Waren ausgerichtetes Sortiment oder insgesamt über ein warenhausähnliches Sortiment verfügen, auch wenn dies die seinerzeit allein bekannte Erscheinungsform eines "Verbrauchermarkts" gewesen sein mag. Die zitierte Definition spricht vielmehr im Gegenteil dafür, dass es auf ein bestimmtes Warenangebot gerade nicht ankommen sollte.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten, da der Wortteil "Verbraucher" entgegen der Ansicht der Klägerin kein bestimmtes Warenangebot indiziert. Nach der Auffassung der Klägerin ist ein "Verbraucher"-Markt eine Einrichtung, in der zum Verbrauch bestimmte, schnell umgeschlagene Waren des kurzfristigen Bedarfs, die jeder Verbraucher in relativ kurzen Abständen zum baldigen Verbrauch erwerbe, angeboten würden. Solche Waren seien in erster Linie Lebensmittel, Nahrungs- und Genussmittel, aber auch andere Waren des täglichen Bedarfs wie z.B. Körperpflege- und Putzmittel. Das mag der im Bereich der Handel-und Absatzwirtschaft üblichen Definition entsprechen. Der Begriff des "Verbrauchers" wird jedoch außerhalb dieses Bereichs in einem wesentlich allgemeineren Sinn verstanden. So wird im Brockhaus (18. Aufl., 1994) als Verbraucher im weiteren Sinn eine Person definiert, die wirtschaftliche Güter erwirbt, auch soweit dies zur gewerblichen Produktion oder für den Handel geschieht, sowie als Verbraucher im eigentlichen Sinn der Käufer von Waren und Dienstleistungen zur eigenen Bedürfnisbefriedigung. Als Synonyme werden "Letztverbraucher, Endverbraucher und Konsument" genannt. Dementsprechend wird auch der Begriff des "Verbrauchs" nicht auf den Erwerb von Waren zum baldigen Verbrauch beschränkt, sondern als Verwendung von selbst erstellten oder auf Märkten gekauften Sachgütern und Dienstleistungen entweder zur Bedürfnisbefriedigung privater Haushalte (Konsum) oder zur Produktion im Unternehmen (Produktionsfaktoren) definiert. Das entspricht auch dem sonstigen Sprachgebrauch. Wenn etwa von Verbraucherschutz die Rede ist, ist klar, dass damit nicht nur der Erwerber von Nahrungs- und Genussmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs gemeint ist, sondern der Konsument schlechthin. In diesem weiteren Sinn wird der Begriff im Übrigen auch in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauNVO 1977/1990 verwendet. Der Wortlaut des §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 BauNVO 1968 spricht daher nach dem allgemeinen Sprachverständnis ebenfalls für ein weites, keine bestimmte Zusammensetzung des Warenangebots forderndes Verständnis des Begriffs und damit gegen die von der Klägerin für richtig gehaltene Einengung.

Zu einer solchen Auslegung zwingt aber insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung. Mit der ÄndVO 1968 wollte der Verordnungsgeber erreichen, dass der Standort von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht, da beide Unternehmensarten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur der Umgebung haben könnten. Insbesondere könnten sie die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Die Errichtung dieser Unternehmen könne weiterhin Auswirkungen auf die örtliche und überörtliche Verkehrsplanung haben bzw. ihr zuwider laufen, da bei solchen Vorhaben mit einem wesentlich verstärkten Kraftfahrzeugverkehr auf den umliegenden Zufahrtsstraßen zu rechnen sei (vgl. BR-Drs. 402/68, S. 5). Die genannten Gefahren, denen mit der Regelung begegnet werden sollte, treten aber nicht nur bei Einzelhandelsgeschäften auf, die über ein warenhausähnliches oder ein hauptsächlich aus Lebensmitteln oder verwandten Waren ausgerichtetes Sortiment verfügen, sondern ebenso bei nicht zu dieser Branche gehörenden Geschäften, die - wie der Betrieb der Klägerin - nur das Sortiment einer bestimmten Warengruppe auf großer Fläche anbieten. Die von der Klägerin vertretene Beschränkung des Begriffs würde daher dem Sinn und Zweck der Vorschrift unmittelbar zuwider laufen.

Die Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 durch die BauNVO 1977 zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 hat durch die genannte Änderungsverordnung eine wesentliche Umgestaltung erfahren. Gleich geblieben ist die Einführung einer Sondergebietspflicht für die von dieser Bestimmung erfassten Anlagen und Einrichtungen. Statt von "Einkaufszentren und Verbrauchermärkten" spricht die Vorschrift jedoch seither von "Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sowie sonstigen großflächigen Handelsbetrieben, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den großflächigen Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind". Die Vorschrift wurde ferner ergänzt durch eine Bestimmung darüber, was unter Auswirkungen in diesem Sinn zu verstehen ist, sowie durch eine (mit der ÄndVO 1987 leicht veränderte und ihrerseits ergänzte) Vermutungsregelung für das Vorliegen solcher Auswirkungen. In der Entwurfsbegründung (BR-Drs. 261/77, S. 35 f.) werden diese Änderungen u. a. damit begründet, dass angesichts der Entwicklung neuer Verkaufsformen mit der Nennung von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten der Kreis entsprechender Anlagen, die einer vorsorglichen städtebaulichen Planung bedürften, nicht voll erfasst werde. Die Neuregelung stelle deshalb im Vergleich zu der geltenden Fassung der BauNVO nicht mehr allein auf die Betriebsform ab. Wie der Klägerin zuzugeben ist, könnten diese Darlegungen darauf hindeuten, dass der Verordnungsgeber den Kreis der von § 11 Abs. 3 BauNVO erfassten Anlagen erweitern wollte. Die Begründung kann jedoch auch so verstanden werden, dass mit der Neuregelung lediglich eine Verdeutlichung des schon bisher geltenden Rechts bezweckt war. Tatsächlich ist die Vorschrift wohl auch überwiegend in dieser Weise verstanden worden. Demgemäß heißt es in Nr. 2b der früheren Verwaltungsvorschrift des Innen- und des Wirtschaftsministeriums zu Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben vom 15.1.1988 (GABl. S. 167), durch die Verwendung des Begriffs großflächigen Einzelhandelsbetriebe" anstelle des "Verbrauchermarkts" in der BauNVO 1968 solle klargestellt werden, dass auf die großflächige Erscheinungsform und nicht auf die Vertriebsform abzustellen sei. Ähnlich lauten die Erläuterungen von Fickert/Fieseler, Komm. zur BauNVO, 4. Aufl. (1979) § 11 Rn. 13 f., die die Neuregelung damit erklären, dass es als erforderlich angesehen worden sei, eine die vielfältigen Betriebsformen unmissverständlich erfassende Begriffsbestimmung zu finden.

Auch die Überlegung der Klägerin, dass sich ausgehend von einem weiten Verständnis des Begriffs "Verbrauchermarkt" die Rechtslage für Fachmärkte durch die BauNVO 1977 nicht verschlechtert, sondern verbessert habe, da nach der Neuregelung großflächige Einzelhandelsbetriebe in einem Industriegebiet nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig seien, wenn sie nachhaltige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn unabhängig von der Frage, was unter einem Verbrauchermarkt zu verstehen ist, kann es keinen Zweifel daran geben, dass sich für diese Märkte die Rechtslage mit der BauNVO 1977 in der von der Klägerin genannten Richtung verbessert hat und dies vom Verordnungsgeber auch gewollt war. Es kollidiert daher nicht mit den Intentionen des Verordnungsgebers, wenn diese Vergünstigung nicht nur Einzelhandelsgeschäften mit einem warenhausähnlichen oder einem hauptsächlich aus Lebensmitteln oder verwandten Waren ausgerichteten Sortiment, sondern auch anderen Geschäften zu gute kommt, in denen auf größerer Fläche Waren in größeren Mengen zu in der Regel günstigen Preisen angeboten werden.

2. Das Verwaltungsgericht ist nach alledem zu Recht davon ausgegangen, dass der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinn der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 BauNVO 1968 keine bestimmte Zusammensetzung des Warenangebots erfordert, sondern jedenfalls im Wesentlichen dem des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinn der neueren Fassungen der BauNVO ab 1977 entspricht (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschl. v. 21.7.2000 - 25 ZB 99.3662 - veröffentlicht nur in juris; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 25.7.1986 - 4 B 144.86 - NVwZ 1987, 50).

Bei dem Einzelhandelsgeschäft der Klägerin handelt es sich danach trotz des auf Sportartikel beschränkten Warenangebots um einen nach der BauNVO 1968 in einem Industriegebiet unzulässigen Verbrauchermarkt. Der Umstand, dass nach der Darstellung der Klägerin die von ihr verkauften Waren zwar im Selbstbedienungsprinzip angeboten werden, eine Selbstbedienung aber nur in Ausnahmefällen stattfinde, da nach der Art der angebotenen Waren bei jedem Kunden der Wunsch nach Beratung und Bedienung vorhanden sei, ändert daran nichts. Denn das Merkmal der Selbstbedienung zählt ebenso wenig zu den Begriffsvoraussetzungen eines Verbrauchermarkts wie zu denen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in seiner Fassung ab der BauNVO 1977. Das Merkmal der Selbstbedienung beschreibt vielmehr nur eine häufig vorkommende und deshalb typische Erscheinungsform. Gleiches gilt, soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die von ihr angebotenen Waren nur zu den handelsüblichen Preisen verkauft würden, da es sich auch bei dem Merkmal des preisgünstigen Angebots nicht um eine Begriffsvoraussetzung für das Vorliegen eines Verbrauchermarkts handelt, sondern lediglich um ein für diese Geschäftsart typisches Kennzeichen.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, wie der von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 verwendete Begriff des "Verbrauchermarkts" zu verstehen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Dem steht nicht entgegen, dass die genannte Frage eine frühere Fassung der BauNVO betrifft, da sie dessen ungeachtet für alle Bebauungspläne Bedeutung hat, die unter der Geltung dieser Fassung der BauNVO aufgestellt worden sind (vgl. die Überleitungsvorschrift in § 25 a BauNVO 1977) und die Festsetzung eines Industriegebiets enthalten. Ob es trotz dieser partiellen Fortgeltung der BauNVO 1968 gerechtfertigt ist, in Bezug auf sie von "auslaufendem Recht" zu sprechen (BayVGH, Beschl. v. 21.7.2000 - 25 ZB 99.3662 -), kann dahinstehen, da auch Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, grundsätzliche Bedeutung haben können, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Nach dem von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.5.1999 hat eine Erhebung ergeben, dass es in dem dortigen Regierungsbezirk noch 105 Bebauungspläne mit Industriegebietsfestsetzungen nach der BauNVO 1968 gibt. Die Gesamtzahl derartiger Bebauungspläne dürfte danach allein in Baden-Württemberg bei mehreren Hundert liegen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 102.000 EUR festgesetzt

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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