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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: 8 S 595/04
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, BauNVO, 16. BImSchV


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6 (a.F.)
BImSchG § 50 Satz 1
BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BauNVO § 11 Abs. 2 Satz 1
16. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1
16. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
1. Als Instrument zur Beschränkung betrieblicher Emissionen können sog. immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel auch bei der Ausweisung von Sondergebieten Anwendung finden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121).

2. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln genügt nur dann dem Bestimmtheitsgebot sowie dem aus dem Abwägungsgebot folgenden Grundsatz planerischer Konfliktbewältigung, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der vom Satzungsgeber bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird.

3. Dazu zählt etwa, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen und nach welchem Regelwerk die Ausbreitung des betrieblichen Schalls nach den realen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Genehmigung zu berechnen ist (vgl. auch BayVGH, Urteile vom 25.10.2000 - 26 N 99.490 - BRS 63 Nr. 82 und vom 21.1.1998 - 26 N 95.1632 - BayVBl. 1998, 463).

4. Eine wesentliche Änderung öffentlicher Straßen liegt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) auch dann vor, wenn eine Straße durch den Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße erstmals durchgehende Fahrstreifen erhält.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 595/04

Verkündet am 24.3.2005

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans "Obere Viehweide I"

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Stumpe, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk, Dr. Christ und Schieber sowie den Richter am Verwaltungsgericht Prof. Dr. Bergmann auf Grund der mündlichen Verhandlung am 18. März 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Obere Viehweide I" der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Obere Viehweide I" der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung "Wissenschafts- und Technologiepark" festsetzt.

Das Plangebiet ist etwa 5,5 ha groß. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch das Grundstück Waldhäuser Straße 40 - 46 (Institutsgebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere - im Folgenden: BFAV), im Osten durch das Grundstück Waldhäuser Straße 22 - 28/1 (ebenfalls Institutsgebäude der BFAV), im Süden durch die Wohngrundstücke Paul-Ehrlich-Straße 2 - 18 und durch die Grundstücke der Max-Planck-Institute (u.a. Labor, Entwicklungsbiologie, Fischzuchtstation und "biologische Kybernetik") sowie im Westen durch die Wohngrundstücke Waldhäuser Straße 65 - 77 und Horemer 4 - 10. Im Plangebiet sind als Bestand vorhanden die Sternwarte, das ehemalige astronomische Institut und an der nördlichen Plangrenze ein Teil der Gebäude der BFAV. Nördlich des Plangebiets liegt das Blockheizkraftwerk.

Die Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des Plangebiets. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des von ihnen selbst genutzten Wohngrundstücks Waldhäuser Straße xx westlich des Plangebiets. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Strassburger Äcker, Ochsenweide, Horemer, Teil I", der ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer des ebenfalls mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks Paul-Ehrlich-Straße x. Es liegt im Geltungsbereich des Ortsbauplans "Auf dem Kreuz" von 1960, der ein "Wohngebiet" im Sinne der Ortsbausatzung von 1938 festsetzt (zulässig sind die in den damals geltenden §§ 16 und 24 Reichsgewerbeordnung aufgeführten baulichen Anlagen).

Im Sondergebiet zulässig sind entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und Einrichtungen, insbesondere der Branchen Life-science, Medizintechnik und Informationstechnologie, auch als Einrichtungen des Universitätsklinikums (Ziff. I.1.(2) der textlichen Festsetzungen). Zulässig sind nach Ziff. I.1.(3) ferner unter anderem auch die Nebenanlagen zu diesen Betrieben und Einrichtungen sowie nach Ziff. I.1.(4) ausnahmsweise Dienstleistungsbetriebe, Läden, Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die der Versorgung des Wissenschafts- und Technologieparks dienen.

Der Bebauungsplan setzt in Ziff. I.1.(5) immissionwirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (im Folgenden: IFSP) fest, die gewährleisten sollen, dass der Gewerbe- und Verkehrslärm aus dem Sondergebiet bei der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung keine Immissionswerte erzeugt, welche die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten. In der Planbegründung heißt es hierzu (Bl. 179, S. 6 der Planakte):

"Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung im Süden und im Westen wurde beim amtlich zugelassenen Ing.-Büro Dr. Schäcke & Bayer GmbH eine Schallimmissionsprognose nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Auftrag gegeben. Das Ergebnis war ein immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel, der als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird:

Teilfläche 1: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 55 dB(A)/m²

nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 40 dB(A)/m²

Teilfläche 2: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 50 dB(A)/m²

nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 35 d(BA)/m²

Im Zuge des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens für die einzelnen Einrichtungen muss von der Bauherrschaft der Nachweis geführt werden, dass dieser flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel eingehalten wird..... Unter der Voraussetzung, dass der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten wird, ist der zu erwartende Gewerbelärm mit den benachbarten Wohngebieten verträglich."

Hinsichtlich der planbedingten Zunahme des Verkehrs auf der Waldhäuser Straße und der Paul-Ehrlich-Straße wird in der Satzungsbegründung ausgeführt (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte):

"Im Zuge der Verwirklichung des Technologieparks wird auch die Verkehrsmenge auf der Waldhäuser Straße und auf der Paul-Ehrlich-Straße zunehmen. Eine entsprechende Verkehrsmengenberechnung wurde vom Büro Weidle-Plan erstellt. Diese Verkehrsmengenberechnung war Grundlage für das Verkehrsgutachten des Ing.-Büros Dr. Schäcke & Bayer GmbH. Dieses Büro hat sowohl für die Waldhäuser Straße als auch für die Paul-Ehrlich-Straße die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde gelegt. Für die Paul-Ehrlich-Straße ist dies zutreffend, da diese Straße im Zuge der Erschließung des Technologieparks wesentlich geändert wird. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der Paul-Ehrlich-Straße unterschritten werden. Im Bereich der Waldhäuser Straße kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung um 2 bis 3 dB(A) überschritten werden, diese Überschreitung aber durch die Ausweisung einer Tempo-30-Zone auf 0,6 dB(A) reduziert werden kann. Dieses Ergebnis ist jedoch unschädlich, da im Bereich der Waldhäuser Straße nicht die Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen ist, sondern die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Grund hierfür ist, dass die Waldhäuser Straße nicht wesentlich umgebaut wird. Die Waldhäuser Straße wird zwar baulich gestaltet, aber nicht in der Weise, dass ein größerer Verkehrsstrom ermöglicht wird. Vielmehr ist daran gedacht, die Aufenthaltsqualität der Waldhäuser Straße durch den Rückbau von Fahrbahnen und durch den Bau von Fuß- und Radwegen sowie durch Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr zu stärken. Die deutlich unter den Grenzwerten der Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung liegenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1 werden schon heute ohne Technologiepark erheblich überschritten. Sie betragen unter Zugrundelegung reiner Wohngebiete tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Die tatsächlichen Werte liegen dagegen heute schon bei 60 bis 61 db(A) tags und 50 bis 51 dB(A) nachts. Nach Realisierung des Technologieparks sind die Werte vom Gutachter auf 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts prognostiziert. Im Gegensatz zu den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 einer Abwägung zugänglich. Das heißt, sie können durch andere gewichtigere öffentliche Belange überwunden werden.....Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 würde eine nicht unerhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge voraussetzen. Dies kann aber nur durch eine entsprechende Reduzierung der Baumassen im Technologiepark erreicht werden. Eine entsprechende Reduzierung der Baumassen würde aber die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage stellen. Die erforderliche Baumasse muss sich dabei an der Bedarfsprognose der KE/LEG orientieren. Eine Reduzierung der Baumasse hätte schließlich zur Folge, dass das Ziel, im Technologiepark ca. 3.000 hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht werden könnte. In den Abwägungsvorgang muss auch eingestellt werden, dass nach der Rechtsprechung eine konkrete Gesundheitsgefahr erst bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu erwarten ist. Nur wenn diese Pegelwerte überschritten werden, können sie im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht überwunden werden. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 auch an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet überschritten werden und die strikte Einhaltung der Orientierungswerte eine an einer städtebaulich geordneten Entwicklung orientierte Stadtplanung nicht mehr ermöglichen würde".

Dem Bebauungsplanverfahren vorausgegangen ist die Festsetzung des Gebiets als Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB; die Entwicklungssatzung ist am 24.11.2000 in Kraft getreten. Der Beschluss zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans erging am 25.9.2000. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans am 24.9.2001 gebilligt; der Entwurf lag vom 8.10.2001 bis 9.11.2001 öffentlich aus. Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen wurde der Entwurf geändert und lag in der Zeit vom 22.7. bis 30.8.2002 erneut öffentlich aus. Am 3.2.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; der Satzungsbeschluss wurde am 27.2.2003 ortsüblich bekannt gemacht.

Im Vorgriff auf den Bebauungsplan wurde gemäß § 33 BauGB das Gebäude Paul-Ehrlich-Straße 15 bis 17 am 5.6.2001 als Büro- und Laborgebäude genehmigt (sogenanntes "Gründerzentrum"); das Gebäude liegt östlich der Sternwarte. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte mit Außenbewirtschaftung genehmigt.

Am 27.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Bebauungsplan "Obere Viehweide I" der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 für unwirksam zu erklären.

Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen den in § 50 BImSchG normierten Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, hier zwischen Wohngebieten und Gewerbegebiet. Die Waldhäuser- und die Paul-Ehrlich-Straße reichten als Puffer nicht aus. Vielmehr hätte ein zusätzlicher Abstand eingeplant werden müssen. Der Trennungsgrundsatz habe hier auch nicht durch andere Mittel zur Reduzierung von Lärm wie der Festsetzung von IFSP durchbrochen werden können, weil keine Gemengelage vorliege. Ihre Grundstücke seien bislang nicht durch gewerbliche Nutzungen vorbelastet gewesen.

Die Festsetzung von IFSP sei unzulässig, weil Sondergebiete nicht nach den "besonderen Eigenschaften" von Anlagen und Betrieben gegliedert werden dürften. Der IFSP gebe zudem keine Eigenschaft von Anlagen oder Einrichtungen wieder und konkretisiere auch nicht die Art der Nutzung, sondern stelle eine rein immissionsschutzrechtliche Festsetzung dar; es werde nur das Abstandsmaß zum Immissionsort bei freier Schallausbreitung eingerechnet und der jeweilige Bauherr veranlasst, einen Beitrag zum Lärmschutz zu leisten. Schließlich dürften Sondergebiete auch nicht nach der Art der Nutzung gegliedert werden. Im Widerspruch dazu werde das Plangebiet hier jedoch horizontal in Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP unterteilt.

Die Festsetzung der IFSP sei unbestimmt, weil weder den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Begründung zu entnehmen sei, nach welchem Rechenverfahren die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der IFSP im Genehmigungsverfahren errechnet werden solle. Zwar werde in der Festsetzung selbst auf die DIN 18005 hingewiesen. Diese gebe jedoch kein Rechenverfahren an.

Im konkreten Fall seien die IFSP auch kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung, weil sie von vornherein nicht eingehalten werden könnten. Der Bebauungsplan lasse die Überbauung einer Grundfläche von insgesamt 20.300 m² mit einer drei- bis fünfgeschossigen Bebauung zu. Allein der Fahrzeugverkehr, der durch diese zulässige gewerbliche Baumasse im Baugebiet selbst entstehen werde, werde die festgesetzten IFSP ausschöpfen; auch sei zu beachten, dass ein Pkw, der eine Minute je Stunde auf einem Baugebiet von 10.000 m² fahre, bereits einen Schallleistungspegel von 40 dB(A) auslöse. Berücksichtige man ferner, dass die anzusiedelnden Technologiebetriebe auf Tag und Nacht laufende lärmträchtige Klimageräte angewiesen seien und im Baugebiet neben dem reinen Fahrverkehr auch ein gewerblicher Wirtschaftsverkehr stattfinden werde, müsse angenommen werden, dass die IFSP ohne zusätzliche Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen keinen tauglichen Schutz darstellten. Dies zeige das im Vorgriff auf den Bebauungsplan nach § 33 BauGB genehmigte Bauvorhaben Paul-Ehrlich-Straße 15, 17 ("Gründerzentrum") mit 113 notwendigen Stellplätzen. Diese Stellplätze seien entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einer Tiefgarage untergebracht. Allein der Verkehrslärm durch die Nutzung dieser Stellplatzanlage überschreite die geltenden IFSP. Zwar habe die Antragsgegnerin nunmehr die Nutzung in den Nachtstunden untersagt. Dies ändere aber nichts an der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, weil die Nutzer des "Gründerzentrums" dann nachts auf einen Parksuchverkehr ausweichen müssten. Die Stellplätze befänden sich zudem entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans in erheblichem Umfang außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen; die der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Prognosen seien jedoch auf eine Nutzung allein der Baufelder gestützt worden. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sei außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte genehmigt worden bestehend aus Gaststätte (125 Sitzplätze), Außenterrasse (70 Sitzplätze) und einem Biergarten mit 180 Sitzplätzen, insgesamt also 375 Sitzplätzen. Dieses Vorhaben liege ebenfalls außerhalb der im Plan festgesetzten Baufläche und sei dementsprechend bei keiner Lärmprognose berücksichtigt worden. Die der Gaststätte zugeordneten 25 Stellplätze in der Anlage des "Gründerzentrums" deckten den tatsächlichen Bedarf nicht. Jedenfalls seien auch insoweit die zur Lärmbegrenzung vorgesehenen Festsetzungen (Tiefgarage, Errichtung nur in der überbaubaren Grundstücksfläche) nicht eingehalten worden. In beiden Genehmigungsverfahren habe die Antragsgegnerin lediglich die von der Nutzung ausgehenden Emissionen auf die gesamten "dafür zur Verfügung stehenden" Bezugsflächen verteilt; statt dessen müssten alle bereits vorhandenen Emissionen ermittelt und addiert werden. Dann würde sich bereits jetzt zeigen, dass die IFSP sowohl tags als auch nachts nicht eingehalten seien und das Plangebiet somit keiner weiteren baulichen Nutzung mehr zugeführt werden könne.

Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er auf einer falschen Prognose der in der Waldhäuser- und der Paul-Ehrlich-Straße zu erwartenden Verkehrsmengen beruhe. Bei der vorangegangenen Prognose für den Entwicklungsbereich sei der Ermittlung des voraussichtlichen Verkehrsumfangs ausgehend von den Erfahrungen bereits existierender Technologieparks mit Schwerpunkten in der Informations- und Kommunikationstechnik (bundesweite Befragung) eine Nutzfläche von 23 m² pro Arbeitsplatz zugrunde gelegt worden. Demgegenüber sei nunmehr im Bebauungsplanverfahren aufgrund einer internen Ermittlung der Wirtschaftsförderungsanstalt Tübingen (WIT), die auf einer Befragung von lediglich vier kleineren in Tübingen ansässigen Technologiefirmen beruhe, eine Bruttonutzfläche von 31 m² pro Arbeitsplatz angenommen worden. Ein solches Vorgehen sei methodisch fehlerhaft und diene offenbar nur dazu, die Zahl der erwarteten Arbeitsplätze herunterzurechnen.

Auch sei die für die Prognose der Anzahl der Arbeitsplätze maßgebliche Nutzfläche vom Stadtplanungsamt zu niedrig angesetzt worden. Wie dem Schriftsatz des Stadtplanungsamtes vom 4.3.2005 zu entnehmen sei, hätten sich die Berechnungen zum Teil an einem konkret geplanten Vorhaben und zum Teil an der vagen Planung eines künftigen Bauherrn orientiert. Stattdessen hätte die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Geschossfläche berechnet werden müssen, die weit über den in der verkehrstechnischen Untersuchung Lude angenommenen Maßen liege. Wie das Stadtplanungsamt hinsichtlich der Baufelder 2 und 3 auf eine Geschossflächenzahl von 1,2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, sondern Höhenfestsetzungen, die bei üblicher Stockwerkshöhe eine Bebauung mit bis zu vier Vollgeschossen zulasse. Dies führe zu einer Nutzfläche und damit auch zu einer Anzahl von Arbeitsplätzen, die weit über den in Ansatz gebrachten Werten liege.

Auch sei zu beanstanden, dass der Prognose der Verkehrsmenge die Annahme zugrunde liege, dass ausschließlich entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientiertes Gewerbe angesiedelt werde. Der Bebauungsplan lasse indes auch produzierendes Gewerbe sowie Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe zu. Dieser Prognosemangel sei gravierend, wie die mittlerweile erteilte Genehmigung einer Gaststätte in der Sternwarte zeige. Allein die Nutzung der Gaststätte Sternwarte mit 125 Innensitzplätzen und einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr nachts (innen) sowie 250 Außenplätzen mit Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr werde eine Verkehrshäufigkeit nachts entwickeln, die über das prognostizierte nächtliche Gesamtaufkommen hinausreiche. Zudem seien die Annahmen des Gutachters Lude zur Verkehrsaufteilung willkürlich. Tatsächlich werde es zu erheblich höherem Verkehrsaufkommen in den unmittelbar an die Wohngebiete angrenzenden Straßen kommen. Das gelte vor allem für die Paul-Ehrlich-Straße. Durch den geplanten Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße um das Plangebiet herum werde die Möglichkeit geschaffen, das bereits überbaute östlich anschließende Gebiet über die Paul-Ehrlich-Straße zu erschließen; der Verkehr von dort könne dann nach Süden abfließen. Dieser Verkehr, der zur unmittelbaren Belastung gerade der Antragsteller zu 3 und 4 führe, sei in den Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des zu erwartenden Wirtschaftsverkehrs seien falsche Annahmen zugrunde gelegt worden. Denn entgegen den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs mit drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche werde hier von einem um ein Drittel geringeren Liefer- und Wirtschaftsverkehr ausgegangen, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Begründung gebe.

Der zu erwartende Verkehrslärm sei auch unabhängig von der falsch angesetzten Verkehrsmenge fehlerhaft eingeschätzt worden. Den Beurteilungspegeln liege eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zugrunde. Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung werde rechtlich jedoch kaum möglich sein. Bei insgesamt korrekter Ermittlung des Verkehrslärms würden die Grenzwerte der einschlägigen Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der Paul-Ehrlich-Straße überschritten.

Im Bereich der Waldhäuser Straße würden die Orientierungswerte der DIN 18005 von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts beträchtlich überschritten. Nach Realisierung des Technologieparks seien selbst nach der zu niedrigen Verkehrsprognose 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts zu erwarten. Zwar seien diese Orientierungswerte einer Abwägung zugänglich. Die Begründung des Satzungsgebers, die zur Einhaltung der Orientierungswerte erforderliche Reduzierung der Baumassen stellte die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage, sei jedoch nicht tragbar. Die für erforderlich gehaltene Baumasse lasse sich nämlich im gesamten Planbereich auch dann erreichen, wenn sie von der Wohnbebauung abgerückt werde. Dies sei von der Antragsgegnerin jedoch nie ernsthaft untersucht worden.

Letztlich werde gerügt, dass die planungsrechtlich zulässige Tierklinik mit Versuchstierhaltung und die damit verbundene Großtierhaltung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen in den angrenzenden Wohngebieten führen werde. Die textliche Festsetzung Ziff. 11.(3) - Einhaltung der Grenzwerte der einschlägigen VDI-Richtlinien - sei nicht geeignet, diesen Konflikt zu lösen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge abzuweisen.

Sie erwidert: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Der unbebaute Teil des Plangebiets sei im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Bauvorhaben könnten sich weit nachteiliger auf die benachbarten Wohngebiete auswirken, als eine plangemäße Bebauung und Nutzung. Deshalb hätten sich die Antragsteller zu 1 und 2 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gastronomiebetrieb in der Sternwarte auch gerade auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG keine zwingende Planungsschranke und auch kein Planungsleitsatz, sondern ein reiner Abwägungsbelang. Dies folge schon aus dem gegenläufigen Bodenschutzgebot nach § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB. Hier sei der Trennungsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt zurückgestellt worden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark auch in räumlicher Nähe zu den Kliniken und zur Universität liegen solle. Außerdem sei durch die Festsetzung von IFSP sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Immissionen komme. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, das Sondergebiet an ein - durch Straßen getrenntes - Wohngebiet grenzen zu lassen, zumal die Fläche schon im Flächennutzungsplan für eine Institutsnutzung vorgesehen gewesen sei und Teilflächen auch bereits entsprechend genutzt worden seien.

Die Festsetzung von IFSP sei auch in Sondergebieten zulässig. Aus den in § 1 Abs. 4 BauNVO genannten Voraussetzungen könne nicht auf deren Unzulässigkeit geschlossen werden. Denn die Gemeinde könne in einem Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO genannten Möglichkeiten hinaus konkretisieren und hierzu Merkmale bestimmen, die ihr am geeignetsten erschienen.

Die Festsetzung der IFSP sei hier auch ein taugliches Mittel zur Bewältigung der Immissionsproblematik. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IFSP nicht einzuhalten seien. Die Antragsteller verwiesen zu Unrecht auf das zulässige Nutzungsmaß. Denn im späteren Genehmigungsverfahren würden nur solche Nutzungen zugelassen, die die festgesetzten IFSP einhielten. Es sei Sache des Bauherrn, welche Maßnahmen er ergreife, um trotz der festgesetzten Schallleistungspegel die im Übrigen zulässige bauliche Nutzung realisieren zu können. Der genehmigte Neubau des "Gründerzentrums" und die Stellplatzanlage mit insgesamt 142 Stellplätzen sprächen nicht gegen die Tauglichkeit der IFSP. Insbesondere treffe nicht zu, dass bereits diese oberirdische Stellplatzanlage den festgesetzten IFSP verbrauche. Mit Bescheid vom 28.1.2005 sei "klargestellt" worden, dass die dem "Gründerzentrum" zugeordneten 113 Stellplätze nur tags zwischen 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr genutzt werden dürften; sie leisteten also nachts keinen Immissionsbeitrag. Aus der Stellungnahme des Ing.-Büros Schäcke & Bauer vom 26.1.2005 folge auch, dass der zulässige IFSP tags um 12 dB(A) unterschritten werde. Zwar hätten die Stellplätze nach dem Bebauungsplan in einer Tiefgarage errichtet werden müssen. Allein für das zunächst genehmigte "Gründerzentrum" rechne sich eine Tiefgarage jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund seien die Stellplätze durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Betreiber des Technologieparks (zugleich Bauherr des Vorhabens) und der Stadt als Zwischenlösung zugelassen worden. Da die Stadt Eigentümerin aller Flächen sei, sei sie auch in der Lage, vorübergehende Situationen wieder aufzulösen und plangemäße Zustände herbeizuführen.

Die Ermittlung der Verkehrsmenge sei nicht zu beanstanden. Der dem Entwicklungsplan zugrunde gelegte Wert von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz sei zu Recht nicht übernommen worden. Diese Zahl sei zwangsläufig ungenau gewesen, weil bei der Festsetzung eines Entwicklungsgebiets die Art der baulichen Nutzung noch nicht detailliert feststehe. Daher sei zum damaligen Zeitpunkt von "Durchschnittszahlen" verschiedener Technologieparks außerhalb von Tübingen ausgegangen worden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren konkret festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten habe dann jedoch - genauer - das tatsächliche Ansiedlungsverhalten vor Ort berücksichtigt werden können. Das zulässige "Nebengewerbe" habe dabei unberücksichtigt bleiben können, weil es nur untergeordnete Bedeutung haben werde. Als Eigentümerin der Grundstücke habe es die Stadt auch in der Hand, die Ansiedlung so zu steuern, dass die "Nebennutzungen" unbedeutend blieben. Der in den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs für den Wirtschaftsverkehr angenommene Wert von drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche sei allgemeiner Natur. Hier sei der Wert auf zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche reduziert worden, weil bei Büros oder Labors das Aufkommen an Liefer- und Wirtschaftsverkehr geringer sei als beispielsweise in Industriegebieten mit Produktion und Verkaufsstätten.

Die Antragsteller könnten die Richtigkeit einer solchen Verkehrsmengenprognose mit gemittelten Werten nicht anhand eines einzelnen Bauvorhabens - hier der Gaststätte Sternwarte - in Zweifel ziehen. Der eventuelle Mehrverkehr eines solchen Vorhabens könne dadurch ausgeglichen werden, dass ein anderes Vorhaben weniger Verkehr als gemittelt erzeuge. Unabhängig davon treffe auch nicht zu, dass die auf diese Weise errechneten Nachtfahrten bereits durch die Benutzung der 25 Stellplätze der Gaststätte Sternwarte verbraucht würden. Den Antragstellern sei allenfalls einzuräumen, dass die Zahl der Besucher (bei schönem Wetter) nicht in die Berechnung der Verkehrsprognose eingeflossen sei. Dadurch werde jedoch die Prognose nicht fehlerhaft, weil es sich um eine Konsequenz der Umsetzung des Bebauungsplans im Rahmen des Genehmigungsverfahrens handle. Dasselbe gelte für den Umstand, dass in der Baugenehmigung von der im Bebauungsplan angegebenen Nachtzeit im Wege der Befreiung abgewichen und diese für die Gaststätte auf 23.00 Uhr festgesetzt worden sei. Aus dieser Befreiung ließen sich keine Schlüsse auf die Gültigkeit des Bebauungsplans ziehen, insoweit sei vielmehr Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung selbst zu suchen. Die Verteilung der Verkehrsströme basiere auf den konkreten Ermittlungen des Gutachters; sie werde im Übrigen durch ein Verkehrslenkungssystem der Antragsgegnerin beeinflusst werden, das sich an den Angaben des Gutachters orientieren werde.

Das Abwägungsgebot sei nicht deshalb verletzt, weil die Verkehrsgeräusche die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet überschritten. Die Annahme des Satzungsgebers könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark seine Funktion nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Baumassen so reduziert werden müssten, dass die Verkehrsmenge die Orientierungswerte nicht überschreite; was danach an Bebauungsmöglichkeiten verbliebe, wäre kein Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 BauGB mehr.

Der Bebauungsplan schaffe schließlich auch keine ungelöste Konfliktlage hinsichtlich der Tierklinik. Eine ausdrückliche Festsetzung über deren Zulassung werde nicht getroffen. Sie sei daher nur zulässig, soweit sie die vom Bebauungsplan vorausgesetzten Merkmale erfülle, es sich also um eine universitäre Einrichtung oder ein forschungsorientiertes Gewerbe handele. Es entspreche dem Gebot planerischer Zurückhaltung, keine detaillierten Festsetzungen zu treffen, solange die konkrete Nutzung nicht bekannt sei. Im Einzelfall ließen sich unzumutbare Immissionen auch noch im Genehmigungsverfahren nach § 15 BauNVO verhindern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Bauakten betreffend den Neubau eines Büro- und Laborgebäudes, Paul-Ehrlich-Straße 15,17 und die Gaststätte in der Sternwarte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Anträge, den Bebauungsplan "Obere Viehweide I" der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der Paul-Ehrlich-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.

Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).

II.

Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.

1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.

a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets "zurückgerechnet". Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser "Rückrechnung" der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser "Rückrechnung" der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.

b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu "verteilen" ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.

c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.

aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu "verteilen" (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die "überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO". Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die "überbaubare Grundstücksfläche" auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Schäcke, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des "Gründerzentrums" die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm "verteilt" hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.

bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die "Art der Nutzung" im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die "besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen" im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten "Zaunwerten" vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der Paul-Ehrlich-Straße nicht gewährleistet ist:

Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des "Gründerzentrums" ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche "verteilt", ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese "verteilt" werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - "verteilt" wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der "Verteilung" der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.

Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.

d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.

Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von "immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)" die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des "Gründerzentrums" durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.

2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das "Gründerzentrum" und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.

a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das "Gründerzentrum" vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des "Gründerzentrums" überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte "Gründerzentrum" noch nicht rechne und versucht werde, "vernünftige Zwischenlösungen" zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).

b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine "Verteilung" der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.

Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Schäcke vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem "Gründerzentrum" zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer "Verteilung" dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfäche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.

Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.

3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der Paul-Ehrlich-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.

Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die Paul-Ehrlich-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters Lude wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die Waldhäuser Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Schäcke der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten Paul-Ehrlich-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten Paul-Ehrlich-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters Lude in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der Paul-Ehrlich-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.

4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:

a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe "Nutzungsart" und "Eigenschaft von Betrieben und Anlagen" vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).

b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der Waldhäuser- und der Paul-Ehrlich-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.

Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe "Bruttonutzfläche", "Hauptnutzfläche" und "Nutzfläche" klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.

Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters Lude in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.

Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter Lude in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.

Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter Lude angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.

Bei der Prognose des Verkehraufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als "Technologiepark" lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten "Nebennutzungen" überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine "der Versorgung des Technologieparks dienende" Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.

d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der Waldhäuser Straße südlich der Gösslerstraße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.

Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der Waldhäuser Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der Waldhäuser Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Schäcke im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der Waldhäuser Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der Waldhäuser Straße von derzeit bis zu 11 1/2 m auf 6 1/2 m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).

Die Situation dürfte bei der Paul-Ehrlich-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der Waldhäuser Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die Paul-Ehrlich-Straße gelten. Im Unterschied zur Waldhäuser Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der Paul-Ehrlich-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der Paul-Ehrlich-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.

e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäss § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F., 5 ZPO auf 40.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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