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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: 8 S 638/05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, LBO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
BauGB § 212 a Abs. 1
LBO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
LBO § 51 Abs. 5
1. Baurechtliche Entscheidungen über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 51 Abs. 5 LBO sind gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbar.

2. Ein Nachbar, der selbst eine satzungsrechtliche Bestimmung missachtet hat, kann vom Bauherrn nicht deren vollständige Beachtung verlangen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 638/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen bauaufsichtlicher Zulassung

hier: Antrag gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Stumpe sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Dr. Christ

am 24. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2005 - 1 K 158/05 - werden zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird dieser Beschluss geändert. Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.

Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Anträge nicht erkennen ließen, welchem behördlichen Akt die (sofortige) Vollziehbarkeit genommen werden soll, wie die Antragsgegnerin meint. Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller beantragt haben, ihren Widersprüchen gegen die den Beigeladenen "erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Cäcilie-Auer-Weg 1, Flst. Nr. 7257 in Ulm" aufschiebende Wirkung beizulegen. Ferner ist richtig, dass eine solche Baugenehmigung nicht existiert, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen auf der Grundlage des Kenntnisgabeverfahrens nach § 51 LBO verwirklicht wurde und wird. Die Fassung der Anträge ist aber nicht bindend (§ 88 VwGO), vielmehr ist anhand des gesamten Vorbringens das wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 88 RdNr. 8 m.w.N.). Danach kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass sowohl die Widerspruchseinlegung im Schriftsatz vom 4.11.2004 als auch der Aussetzungsantrag an das Verwaltungsgericht und die Beschwerden gegen dessen Beschluss sich gegen die baurechtliche Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 28.10.2004 (vgl. § 51 Abs. 5 LBO) bzw. ihre sich aus § 212 a Abs. 1 BauGB ergebende sofortige Vollziehbarkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - NVwZ-RR 1995, 489 zur BaufreistVO; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 212 a BauGB RdNr. 2 m.w.N.) richten. Denn dabei handelt es sich um die einzige behördliche Zulassungsentscheidung, die das im Widerspruchsschreiben und im Aussetzungsantrag näher bezeichnete Bauvorhaben betrifft.

Die Beschwerden der Antragsteller können aber deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Zulassungsentscheidung keine ihnen als Nachbarn zustehenden Rechte verletzt.

Sie wenden sich zum einen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch die Zulassung des Fahrradabstellraums, der die im Bebauungsplan "Safranberg Ost" festgesetzten Baugrenzen überschreitet, würden die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. Insoweit genügen die Beschwerden aber schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn danach muss sich eine Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Antragsteller machen aber ausschließlich geltend, sie rügten nach wie vor die Zulassung dieses Raumes in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, ohne sich auch nur ansatzweise mit der dazu im Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten Begründung zu beschäftigen. Diese gibt auch zu keinerlei Bedenken Anlass, denn § 23 Abs. 5 BauNVO gestattet es, da im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie solche baulichen Anlagen zuzulassen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Dass ein Fahrradabstellraum wie der vorliegend streitige nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO ohne Einhaltung von Abstandsflächen (und damit auch innerhalb der durch das Hauptgebäude einzuhaltenden Grenzabstände) zulässig ist, kann aber nicht ernstlich zweifelhaft sein. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit diesem Gebäudeteil um etwa 1,50 m überschrittene westliche Baugrenze keine nachbarschützende Wirkung zugunsten des nördlich gelegenen Wohngrundstücks der Antragsteller entfaltet und deshalb ihre Überschreitung - selbst wenn sie durch § 23 Abs. 5 BauNVO nicht gedeckt wäre - keine eigenen Rechte der Antragsteller verletzen könnte (vgl. zur nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzen den Beschluss des Senats vom 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht auch die Wandhöhe der nördlichen Abschlusswand des Wohngebäudes der Beigeladenen als Bezugsgröße für die gegenüber dem angrenzenden Grundstück der Antragsteller einzuhaltende Abstandsflächentiefe nicht zu deren Nachteil fehlerhaft berechnet.

Es hat zum einen zutreffend angenommen, dass die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante und vorgenommene Aufschüttung in Höhe von knapp 1 m seitens der Antragsteller nicht beanstandet werden kann. Zwar erscheint zweifelhaft, ob sie der Schaffung eines wohnungsbezogenen Freiraums im Sinne der Nr. 2.2.1 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Safranberg Ost" dient, weil zu ihr - soweit aus den Plänen ersichtlich - kein unmittelbarer Zugang von einer Wohnung aus vorgesehen ist. Sie befolgt aber immerhin die Forderung des Satzes 2 dieser Festsetzung, wonach an den Grundstücksgrenzen niveaugleiche Geländeübergänge herzustellen sind. Die Ursache dafür, dass es hierzu einer Aufschüttung bedarf, haben die Antragsteller selbst gesetzt, indem sie ihrerseits die südlichen Bereiche ihres Wohnanwesens deutlich aufgeschüttet und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einem fast 2 m hohen Steinwall umgeben haben, was nicht im Einklang mit der genannten örtlichen Bauvorschriften steht. Sie haben damit ihre südlichen Nachbarn veranlasst, zur Vermeidung eines in jeder Hinsicht nachteiligen Grabens den Zwischenraum zwischen ihrem Hausgrund und der nördlichen Grenze ihres Grundstücks bis zur Erdgeschossfußbodenhöhe aufzufüllen, und können nun von diesen nicht die vollständige Beachtung der von ihnen selbst missachteten satzungsrechtlichen Vorgaben verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235; Beschluss vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 - <juris>). Daraus folgt zugleich, dass die Antragsteller es hinnehmen müssen, dass die Oberkante dieser Aufschüttung als unterer Bezugspunkt der für die Berechnung der einzuhaltenden Abstandsflächentiefe maßgebenden Wandhöhe herangezogen wird. Sie können deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, für diese Veränderung der Geländeoberfläche gebe es keinen rechtfertigenden Grund (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108 und vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Wandhöhe mit 6,54 m errechnet und angenommen, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO) mit 2,62 m eingehalten sei.

Daran ändert auch der weitere Einwand der Antragsteller nichts, das Verwaltungsgericht habe die Erhöhung des Gebäudes der Beigeladenen durch die auf dem Flachdach angebrachten Solaranlagen nicht berücksichtigt. Damit verwechseln sie die für die Berechnung des nach Bauordnungsrecht einzuhaltenden Grenzabstandes maßgebliche Wandhöhe mit der durch den Bebauungsplan in bauplanungsrechtlicher Hinsicht festgesetzten Gebäudehöhe von 7,5 m (vgl. Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Denn die Höhe der ihrem Grundstück gegenüber liegenden Hauswand wird durch diese Anlagen nicht beeinflusst. Sie sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Teil dieser Wand. Ob durch sie die zulässige Firsthöhe bzw. Oberkante des Dachabschlusses im Sinne der genannten textlichen Festsetzung des Bebauungsplans überschritten wird, bedarf keiner näheren Untersuchung, weil die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung darauf nicht abgehoben haben.

Die - zulässigen - Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind dagegen begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Widersprüchen der Antragsteller auch insoweit keine aufschiebende Wirkung beimessen dürfen, als sie die in dem Bescheid der Antragsgegnerin zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe für das "Treppenhaus" (Überdachung über dem Treppenabgang zur Einliegerwohnung) betrifft. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit zu Recht geringere Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO zugelassen. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Alle diese Voraussetzungen sind gegeben, insbesondere werden die nachbarlichen Belange der Antragsteller durch die Treppenüberdachung nicht erheblich beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347, vom 10.3.1999 - 3 S 332/99 -, vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 - VBlBW 2000, 286 und vom 26.4.2002 - 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445; Urteile vom 15.9.1999 - 3 S 1437/99 - und vom 8.11.1999 - 8 S 1668/99 - BRS 62 Nr. 94; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - ZfBR 2003, 171 LS; kritisch dazu: Sauter, LBO, § 6 RdNrn. 48b f.) ist bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt werden, von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsflächen regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nur gerechtfertigt, wenn auf dem betroffenen Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Derartige Besonderheiten sind mit Blick auf das Grundstück der Antragsteller offensichtlich gegeben, ohne dass es - wie das Verwaltungsgericht meint - der Einnahme eines Augenscheins bedarf. Denn der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze angelegte Steinwall verdeckt die untere Hälfte des "Treppenhauses" vollständig. Sichtbar bleibt nur der obere Rand in einer Höhe von etwa 1 m, wie sich aus den Plänen und aus den von den Beigeladenen vorgelegten Lichtbildern ergibt. Es kommt hinzu, dass dieser Teil der Wand des "Treppenhauses" durch die dahinter aufsteigende Nordfassade des Wohnhauses der Beigeladenen optisch völlig überlagert wird. Die Aussichtsmöglichkeiten vom Grundstück der Antragsteller werden deshalb durch diese Überdachung des Treppenabgangs nicht geschmälert. In welcher sonstigen Weise die nachbarlichen Belange der Antragsteller durch dieses "Treppenhaus" beeinträchtigt werden könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei - ebenso wie das Verwaltungsgericht - an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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