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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.12.2000
Aktenzeichen: 8 S 779/00
Rechtsgebiete: VwGO, EMRK


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 5
EMRK Art. 6 Abs. 1
1. Reagiert der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens auf die ihm - gegen Empfangsbekenntnis - mitgeteilte Absicht des Normenkontrollgerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden zu wollen, nur durch die Anfrage, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, gibt er zu erkennen, dass er mit einer solchen Entscheidung einverstanden ist und macht damit den Weg für eine Entscheidung im Beschlusswege frei (Fortführung von BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - VBlBW 2000, 189 = PBauE § 47 Abs. 5 VwGO Nr. 4).

2. Der Eigentümer eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, auf dem ein Geschäftslokal betrieben wird, besitzt nicht die Antragsbefugnis, einen Vorhaben- und Erschließungsplan anzufechten, der einem benachbarten Einzelhandelsbetrieb Erweiterungen ermöglicht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 779/00

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Vorhaben- und Erschließungsplanes "Bahnhofstraße-Wengengasse", Plan-Nr. 97 vom 14.7.1999

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk, Rieger und Schieber sowie den Richter am Verwaltungsgericht Kappes

am 11. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Vorhaben- und Erschließungsplan, der einem bestehenden Kaufhaus in der Ulmer Innenstadt eine Erweiterung ermöglichen und zugleich der anschließenden Fußgängerzone einen städtebaulichen Akzent setzen soll.

Sie ist Eigentümerin des etwa 150 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 123/3 (Wengengasse 11), das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich ein Ladengeschäft. An dieses Grundstück schließt sich nach Süden der aus vier Flurstücken gebildete, bisher viergeschossige Komplex eines Modehauses an. Der ausschließlich dieses Geschäftsareal betreffende Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird im Osten von der Wengengasse und im Süden von der Bahnhofstraße begrenzt. Das Modehaus beabsichtigt, seine Verkaufsflächen zu vergrößern. Deshalb soll das Geschäftsgebäude um zwei Geschosse aufgestockt und die Fassade an der Wengengasse um etwa etwa 3 m in den Straßenraum hinein erweitert werden. An der südöstlichen Ecke, die zum als Fußgängerzone ausgebildeten Kreuzungsbereich der Bahnhofstraße mit der Wengengasse und der Glöcklerstraße weist, ist zur Akzentuierung des Eingangs eine ellipsenförmige, siebengeschossige Eckausbildung geplant.

Am 5.2.1999 beantragte das Modehaus unter Vorlage entsprechender Pläne die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans für dieses Projekt. Der Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste am 23.2.1999 einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss mit der Ausweisung des Komplexes als Kerngebiet. Ziel und Zweck der Planung wurden am 15. und 16.3.1999 öffentlich dargelegt. Von dieser Informationsmöglichkeit machten zwei Bürger Gebrauch, Anregungen brachten sie nicht vor. Am 11.5.1999 befasste sich der Fachbereichsausschuss erneut mit der Planung und beschloss, einen Entwurf mit Begründung vom 16.4.1999 öffentlich auszulegen, was zwischen dem 27.5 und 27.6.1999 geschah. Auch hier gingen keine Anregungen von privater Seite ein. Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragstellerin am 13.7.1999 den Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung und billigte einen der Vorlage zu dieser Gemeinderatssitzung im Entwurf beigefügten Durchführungsvertrag mit dem Modehaus. In der Begründung zum Bebauungsplan wird u.a. ausgeführt, der Flächennutzungsplan stelle den Geltungsbereich als gemischte Baufläche dar. Die Planung sehe neben einer Aufstockung des Gebäudes auf etwa 25 m als städtebaulich markanten Akzent im Schnittpunkt der beiden Blickachsen Hirschstraße und Glöcklerstraße eine 28 m hohe ellipsenförmige Eckausbildung vor. Durch die leichte Auskragung des Baukörpers ab dem zweiten Obergeschoss und das Zurücksetzen des obersten Geschosses, verbunden mit einem Materialwechsel, werde das Gebäude in der Höhe gegliedert. Die zur Stärkung der Innenstadt, insbesondere im Bereich der Fußgängerzone notwendige Flächenintensivierung bedinge eine Überschreitung des nach § 17 BauNVO zulässigen Maßes der Nutzung. Dies entspreche auch dem Rahmenplan des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Umwelt vom 30.6.1998 zur Höhenentwicklung in der Bahnhof- und Hirschstraße. Die hohe Grundstücksausnutzung sei notwendig, um der Innenstadt gegenüber der grünen Wiese ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten zu geben.

Mit Schreiben vom 4.8.1999 wandte sich die Antragstellerin gegen die Planung und machte geltend, durch die vorgesehene Gebäudehöhe werde den Wohn- und Geschäftsräumen in ihrem Haus Licht und Sonne von Südwesten her genommen. Die Wohnqualität werde stark gemindert. Durch das Vorrücken des Baus in den Straßenraum der Wengengasse werde ihr Geschäftslokal verdeckt und könne von der Bahnhof- und Hirschstraße nicht mehr gesehen werden. Dadurch seien wesentliche Geschäftseinbußen zu erwarten. Das Grundstück werde stark entwertet und seine Vermietungsfähigkeit beeinträchtigt.

Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9.12.1999 wurde der Beschluss des Bebauungsplans öffentlich bekannt gemacht.

Am 4.4.2000 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt, sie beantragt,

den Vorhaben- und Erschließungsplan "Bahnhofstraße - Wengengasse" der Stadt Ulm vom 14. Juli 1999 für nichtig zu erklären.

Sie macht geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die durch den Plan ermöglichte Bebauung negative Auswirkungen auf die vorhandene Bebauung und die baulichen Nutzungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück habe, weil sie zu dessen Verschattung führe und seinen direkten Kontakt zur Straße und den einkaufswilligen Fußgängern erschwere. Der Bebauungsplan lasse eine Überbauung mit einer Geschossflächenzahl von annähernd 6,0 zu, ohne dies erfordernde städtebauliche Gründe zu nennen, weshalb er auch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletze. Er schaffe dadurch und durch die zu erwartende Verschattung sowie die erdrückende Wirkung des hohen, nach Osten erweiterten Baukörpers ungesunde Wohnverhältnisse in ihrem nördlich angrenzenden Gebäude. Mit diesen Auswirkungen und den Nachteilen, die das Ladengeschäft in ihrem Gebäude hinnehmen müsse, weil es nur noch eingeschränkt wahrgenommen werde, habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. Der Plan leide deshalb an einem Begründungsmangel. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Die geplante Aufstockung und Erweiterung des Modehauses decke sich mit dem am 30.6.1998 beschlossenen Rahmenplan, der sich mit der Höhenentwicklung in der Bahnhofstraße/Hirschstraße befasse und die Aufwertung und Attraktivierung des Fußgängerbereichs in der Innenstadt bezwecke. Nach der verfolgten städtebaulichen Konzeption solle der Platzcharakter an der Kreuzung Bahnhofstraße/Wengengasse verstärkt werden, indem die Wengengasse zum Platz hin verengt und mit der markanten Ecklösung abgeschlossen werde. Ohne Überschreitung der in der BauNVO vorgegebenen Obergrenze der GFZ von 3,0 könne dieses Plankonzept nicht verwirklicht werden. Im Übrigen sei sie nicht an die Festlegungen der BauNVO gebunden gewesen. Der Einwand der Antragstellerin, der Plan entspreche nicht dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, sei nicht nachvollziehbar. Der Flächennutzungsplan stelle den fraglichen Bereich als gemischte Baufläche dar; von dieser Grundentscheidung weiche die Festsetzung eines Kerngebiets nicht ab. Die Verwirklichung des Plans führe auch nicht zu den von der Antragstellerin für das ihr gehörende Gebäude befürchteten Wirkungen. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen seien in Kerngebieten üblich. Die Antragstellerin habe im Bebauungsplanverfahren keine Bedenken erhoben, weshalb sich die von ihr nunmehr angeführten Belästigungen bei der Abwägung nicht hätten aufdrängen müssen. Das Ladengeschäft in ihrem Gebäude sei schon bisher vom Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Wengengasse aus nur eingeschränkt einsehbar und erfahre durch die Aufwertung der Fußgängerzone eher einen Kundenvorteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten und die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet nach § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO durch Beschluss, weil das Prozessvorbringen der Antragstellerin keinen Anlass für eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gibt und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Der Entscheidung durch Beschluss steht auch Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 686 mit späteren Änderungen) - EMRK - nicht entgegen, der jedem, der ein ziviles Recht oder ein Bürgerrecht verteidigt, eine öffentliche Verhandlung garantiert. Zu diesen Rechten gehört zwar auch das Eigentum, weshalb das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - VBlBW 2000, 189 = PBauE § 47 Abs. 5 VwGO Nr. 4). Die Antragstellerin hat aber kein Eigentum im Plangebiet, weshalb der genannte Grundsatz im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Darüber hinaus gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt; vielmehr können die Beteiligten - ausdrücklich oder stillschweigend - auf eine "öffentliche Anhörung" i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK verzichten (EGMR, Urteil vom 21.2.1990 - Nr. 15/1988/159/215 - EuGRZ 1992, 5/10; BVerwG, Urteil vom 16.12.1999, a.a.O.). Von einem solchen Verzicht ist vorliegend auszugehen; denn die Antragstellerin hat auf die ihr - gegen Empfangsbekenntnis - mitgeteilte Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden zu wollen, nur durch die Anfrage reagiert, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, und damit zu erkennen gegeben, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist. Die Antragsgegnerin hat der Entscheidung im Beschlussverfahren ausdrücklich zugestimmt.

Der Antrag ist unzulässig; der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. VwGO kann einen Normenkontrollantrag nur stellen, wer geltend macht, durch die angefochtene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach dieser Vorschrift sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Deshalb sind hinreichend substantiierte Darlegungen erforderlich, die eine Verletzung eigener Rechte mindestens möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 - GewArch 1999, 168; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 42 RdNr. 93 m.w.N.). Zu diesen Rechten zählt auch das Recht auf gerechte Abwägung der eigenen privaten Belange, das auch ein Normenkontrollantragsteller geltend machen kann, dem kein Grundeigentum im räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gehört (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.; Urteil vom 5.3.1999 - 4 CN 18.98 - NVwZ 1999, 987; Senatsurteil vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39). Abwägungsbeachtlich ist aber nicht jeder private Belang, der durch die Planung berührt sein kann, sondern nur solche Belange sind in die Abwägung einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Unberücksichtigt bleiben können dagegen solche Interessen, die objektiv geringwertig oder aus anderen Gründen nicht schutzwürdig sind, etwa weil ihr Träger auf deren Fortbestand vernünftigerweise nicht vertrauen kann, er vielmehr mit ihrem Untergang oder Schmälerung aufgrund einer Planung rechnen muss. Insbesondere fehlt danach dem Vertrauen auf die Aufrechterhaltung einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage die Schutzwürdigkeit. Ferner sind nur solche Betroffenheiten abwägungsbeachtlich, die für die planende Stelle erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.; Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 und 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1). Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis angeführten Belange bleiben unter der nach diesen Maßstäben zu ziehenden Schwelle der städtebaulichen Relevanz:

Sie macht zum einen geltend, durch die Aufstockung und Erweiterung des Modehauses werde ihrem Gebäude der Zutritt von Licht und Sonne aus Südwesten verwehrt. Diese Situation besteht aber bereits heute. Das Haus der Antragstellerin schließt unmittelbar nördlich an den vorhandenen, vierstöckigen Geschäftshauskomplex an und kann deshalb schon bisher kein Sonnenlicht von Süden empfangen. Die Auf- stockung ändert daran nichts, zumal durch die Höhenfestsetzung des Bebauungsplans im Nahbereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf 495 m ü. NN die Errichtung eines weiteren Geschosses nicht möglich ist und die Projektplanung des Vorhabenträgers hier nur einen Treppenhausaufsatz vorsieht. Auch durch die flächenmäßigen Ausdehnungsmöglichkeiten, die der Plan vorsieht, kann keine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse am Gebäude der Antragstellerin eintreten. Denn nach Osten, zur Wengengasse hin, ist auf dem an das Grundstück der Antragstellerin anstoßenden Flst. Nr. 123/2 eine Bestandserweiterung nicht vorgesehen. Im Übrigen knickt die festgesetzte Baugrenze etwa 7,5 m vor Erreichen der gemeinsamen Grundstücksgrenze nach Westen ab und läßt in diesem Bereich lediglich eine Erweiterung um etwa 2 m in den Straßenraum zu. Auf der Rückseite der Gebäude ändert sich ohnehin nichts, weil der Bebauungsplan hier eine abgewinkelte Baugrenze vorsieht, die in der südlichen Verlängerung der Rückfront des Hauses der Antragstellerin bis zu einer Tiefe von etwa 5,5 m - dem bisherigen Zustand ungefähr entsprechend - keine Bebauung zuläßt. Von einer mehr als geringfügigen oder gar unzumutbaren Verschattung des Anwesens der Antragstellerin durch die zugelassene Aufstockung kann danach keine Rede sein. Dasselbe gilt für den Verlust an Attraktivität, den nach ihrem Vortrag das Ladenlokal im Erdgeschoss ihres Hauses angeblich erleidet. Denn es musste sich schon bisher auf seine Lage hinter dem von der Größe her deutlich dominierenden Modehaus einstellen und war von der im südlichen Bereich der Wengengasse beginnenden und in die anschließenden Straßen (Bahnhofstraße im Westen, Glöcklerstraße im Süden und Hirschstraße im Osten) sich ausdehnden Fußgängerzone nicht oder kaum einsehbar. Es kann deshalb realistischerweise von einer Aufwertung der Geschäftsfassade auf der Westseite der Wengengasse nur profitieren, weil damit potentielle Kunden aus der Fußgängerzone dazu verlockt werden können, auch einen Blick auf die Auslagen des etwa 25 m nach Norden abgerückten Ladengeschäfts im Gebäude der Antragstellerin zu werfen. Davon abgesehen kann sie sich nach dem eingangs Ausgeführten ohnehin nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem Vertrauen auf die Aufrechterhaltung der Markt- und Verkehrslage der Geschäftsräume in ihrem Haus. Schließlich muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie während des Planaufstellungsverfahrens keine Einwendungen erhoben hat. Die Antragsgegnerin durfte deshalb davon ausgehen, dass Interessen vorhandener Geschäfte der Planung nicht entgegenstünden. Der nach Fassung des Satzungsbeschlusses und nach längst verstrichener Frist zur Erhebung von Anregungen und Bedenken eingegangene Schriftsatz der Antragstellerin vom 4.8.1999 bot schon wegen seines apodiktischen Inhalts keine Veranlassung, nachträglich noch einmal in eine Abwägung der betroffenen Belange einzutreten.

Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert wird gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf DM 30.000,-- festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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