Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.07.2004
Aktenzeichen: 8 S 902/04
Rechtsgebiete: GG, ROG, LPlG, LVwVfG


Vorschriften:

GG Art. 70 Abs. 1
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 18
ROG § 4 Abs. 1
ROG § 7 Abs. 7 Satz 2
LPlG § 3 Abs. 2 Satz 2
LPlG § 4 Abs. 1
LVwVfG § 21 Abs. 1
1. Ein Gesetz zur planerischen Zulassung von Vorhaben unterfällt nicht schon deshalb dem "Bodenrecht" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, weil das Vorhaben zwangsläufig Boden beansprucht; entscheidend ist vielmehr, ob ein wesentlicher Gesetzeszweck auch die Einordnung des Vorhabens in die Nutzungsstrukturen und die städtebauliche Entwicklung am jeweiligen Standort ist ("Bodenrecht"), oder ob das Gesetz allein die Projektverwirklichung zu bestimmten fachlichen Zwecken regelt und die Berücksichtigung bodenrechtlicher Aspekte der planerischen Abwägung im Einzelfall überlässt ("Fachplanung"; im Anschluss an BVerfGE 3, 407, 413 ff., 424; 34, 138, 144; ständige Rechtspr.).

2. Die Bindung der Planfeststellungsbehörde an raumordnerische Standortfestlegungen (§ 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 LPlG) reicht nicht weiter, als die auf der vorgelagerten Ebene gemäß dem spezifischen Abwägungsgebot nach §§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG, 3 Abs. 2 Satz 2 LPlG tatsächlich geleistete Konfliktbewältigung; entsprechend der nur "rahmensetzenden" Funktion raumordnerischer Zielaussagen trifft daher regelmäßig erst die Planfeststellungsbehörde die abschließende Entscheidung über die Zulassung des konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort nach Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und -nutzer und auf der Grundlage einer individualisierten Abwägung von deren Belangen (im Anschluss an BVerwGE 115, 17, 27 ff. und Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738, 741 zur Bindung der Baugenehmigungsbehörde an raumordnerische Standortfestlegungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB).

3. Allein der Umstand, dass der Träger der für das Planfeststellungsverfahren zuständigen Behörde Mitgesellschafter des Vorhabenträgers ist, gibt noch keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und inneren Distanz der Behördenbediensteten gegenüber jedermann zu zweifeln und deren Befangenheit anzunehmen (im Anschluss an BVerwGE 75, 214, 229 f.).

4. Die sachkundige Stellungnahme zu juristischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Realisierung eines - politisch gewollten - Vorhabens stellen, gehört zu den Dienstpflichten von Amtsträgern; aus deren Wahrnehmung kann grundsätzlich nicht auf Befangenheit dieses Amtsträgers in einem späteren behördlichen Zulassungsverfahren geschlossen werden (im Anschluss an BVerwGE 75, 214, 231).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 902/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung für den Bau der Landesmesse

hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Stumpe sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Dr. Christ am 26. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Hinsichtlich des Antragstellers Ziff. 6 wird das Verfahren nach Zurücknahme des Antrags eingestelt.

Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 bis 5, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. März 2003 - PG Messe - 4261-4- anzuordnen, werden abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 1) 15 %, der Antragsteller zu 2) 12 %, der Antragsteller zu 3) 2 %, der Antragsteller zu 4) 38 %, der Antragsteller zu 5) 9 % und der Antragsteller zu 6) 24 %.

Der Streitwert wird auf 671.645 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Nachdem der Antragsteller Ziff. 6 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hat (Schriftsatz vom 21.7.2004), ist das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 VwGO einzustellen.

2. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 bis 5 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.3.2003 zur Zulassung der Landesmesse sind zulässig; der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist im Hinblick auf das anhängige Berufungsverfahren ( - 8 S 1187/04 - ) Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO. Die Anträge sind aber nicht begründet. Der Senat räumt dem öffentlichen Interesse am Fortbestand der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (§ 3 Abs. 6 LMesseG) den Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragsteller ein, vom Sofortvollzug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Maßgeblich hierfür ist Folgendes:

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage bestätigt (Urteil vom 11.2.2004 - 1 K 1577/03 - ). Der Senat ist aufgrund eigener, nicht lediglich summarischer, sondern umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Einschluss aller verfassungsrechtlichen Fragen im vorliegenden Verfahren zu der sicheren Einschätzung gelangt, dass die Antragssteller auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg haben werden. Weiterer Aufklärungsbedarf ist nicht erkennbar, zumal die Antragsteller im Berufungsverfahren nichts anderes vortragen als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Berufungsbegründung vom 17.6.2004); umstrittene Wertungsfragen lassen sich bereits jetzt abschließend beantworten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass vollendete Tatsachen allein aufgrund der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses geschaffen werden könnten. Die Antragsteller berufen sich insoweit zu Unrecht auf die Absicht der Beigeladenen, den Mutterboden der - landwirtschaftlich genutzten - Grundstücke im gesamten Plangebiet zum Zwecke der Kampfmittelerkundung und -beseitigung abzutragen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass auf diese Weise nahezu irreversible Zustände geschaffen würden und die im Planfeststellungsverfahren festgestellte Existenzgefährdung der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller zu 1), zu 2), zu 4) und zu 6) bereits vor einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eintreten könnte, falls nicht ausreichend geeignetes Ersatzland zur Verfügung stehen sollte; dies räumt die Beigeladene im Übrigen selbst ein (vgl. Antragserwiderung vom 21.5.2004, S. 91). Die Antragsteller lassen indes außer Acht, dass der Mutterboden auf ihren Grundstücken oder Pachtflächen nur nach einer vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 8 Abs. 1 LMesseG abgetragen werden kann. Zwar ist die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 8 Abs. 1 S. 2 LMesseG). Sie ist jedoch nach § 8 Abs. 1 S. 1 LMesseG noch an weitere eigenständige Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft, wozu insbesondere zählt, dass der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten sein muss; außerdem ist die Besitzeinweisungsverfügung selbständig mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. § 8 Abs. 7 LMesseG). Es ist auch nicht erkennbar, dass bauliche Maßnahmen in Bereichen außerhalb der Grundstücke der Antragsteller anstehen, die deren Nutzung mittelbar erschweren oder unmöglich machen könnten (beispielsweise hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten). Dass nicht bereits die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses die Grundstücksnutzung wesentlich erschweren wird, folgt insbesondere auch aus dem vom Antragsgegner eingereichten Bauablaufplan der Beigeladenen, wonach zwingend zunächst der flächendeckende Abtrag des Mutterbodens erfolgen muss, bevor mit sonstigen baulichen Maßnahmen begonnen werden kann (vgl. Bl. 328 ff. der Gerichtsakte). Gerade diese vorbereitende Maßnahme setzt jedoch den Erlass vorzeitiger Besitzeinweisungen voraus.

2. Im Hinblick auf eventuelle Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Besitzeinweisungen wird vorsorglich bereits jetzt angemerkt:

Insoweit dürfte es darauf ankommen, ob die - in den Besitzeinweisungsverfügungen konkret darzulegenden - Gründe für einen sofortigen Baubeginn überhaupt (§ 8 Abs. 1 S. 1 LMesseG) und speziell in Gestalt eines flächendeckenden Abtrags des Mutterbodens das Interesse der Antragsteller überwiegen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder jedenfalls bis zum Abschluss kurzfristig noch anstehender Ernten von der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben. Hierbei wird unter anderem zu berücksichtigen sein, ob nach dem Stand des Enteignungsverfahrens ausreichend geeignetes Ersatzland vorhanden ist, um eine infolge des Mutterbodenabtrags eintretende Existenzgefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe abzuwenden. Auf der anderen Seite ist aber auch von Bedeutung, dass bereits der Gesetzgeber selbst mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 3 Abs. 6 LMesseG) seine Einschätzung einer besonderen Dringlichkeit des Neubaus der Landesmesse zu erkennen gegeben hat. Wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt, erscheint diese generelle Wertung des Gesetzgebers angesichts eines drohenden Verlustes der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der vorhandenen Messe Stuttgart durchaus plausibel. Außerdem dürfte sich das Gewicht der Rechtsschutzinteressen der Antragsteller nicht nur nach den nachteiligen Folgen bemessen, welche die angekündigten sofortigen Baumaßnahmen für sie hätten, sondern auch nach dem mittlerweile erreichten Stand des gerichtlichen Verfahrens. Wie bereits dargelegt, kann nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage in der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht Stuttgart und im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Senat sowie mangels weiteren Aufklärungsbedarfs bereits jetzt festgestellt werden, dass die Berufung der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Soweit die Antragsteller eine Klärung der Sache im Revisionsverfahren anstreben sollten, kommt hinzu, dass nach Auffassung des Senats die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Es geht um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Die Verfassungsmäßigkeit des Landesmessegesetzes kann anhand der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe bejaht werden; außerdem gibt es keinen über den vorliegenden Fall hinaus reichenden Anwendungsbereich des Landesmessegesetzes. Damit dürfte der Prüfungsrahmen im Wesentlichen gezogen sein.

II.

Das Landesmessegesetz ist verfassungsgemäß.

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass dem Land für den Erlass des Landesmessegesetzes gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen (Urteilsabdr. S. 37 bis 41). Das Vorbringen der Antragsteller gibt Anlass zu folgender Präzisierung und Ergänzung:

a) Die Antragsteller sind im Wesentlichen der Auffassung, das Landesmessegesetz unterfalle schon deshalb der Sachmaterie des "Bodenrechts" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, weil es die Zulassung eines bodenbeanspruchenden Vorhabens regle; mit den §§ 2 Abs. 5 BauGB, 11 BauNVO habe der Bund jedoch gerade den Sachbereich "Zulassung von Messe-, Ausstellungs- und Kongresseinrichtungen" bodenrechtlich abschließend geregelt, so dass das Landesmessegesetz gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes verstoße.

Dieser Auffassung kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Gesetzliche Regelungen sind nicht schon deshalb "Bodenrecht", weil sie in irgendeiner Weise die bauliche oder auch sonstige Nutzung des Bodens betreffen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr geklärt, dass der Kompetenztitel des "Bodenrechts" nicht das Baurecht als Gesamtmaterie umfasst, sondern nur solche Vorschriften, "die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden regeln" (vgl. BVerfGE 3, 407, 413 ff, 424; 34, 138, 144). Einen solchen auf die Ordnung der rechtlichen Qualität des Bodens selbst gerichteten Gesetzeszweck hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere bejaht für die gemeindliche Bauleitplanung, weil sie darauf abzielt, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BauGB), sowie für das Recht der Umlegung und der örtlichen Erschließung als Mittel, Grundstücke bebauungs- und nutzungsfähig zu machen (vgl. BVerfGE 3, 407, 423 f., 428 ff.; 77, 288, 299 f.; 34, 138, 144 ff., 152 f.; vgl. auch Kammerbeschl. v. 18.2.1999 - 1 BvR 1367/88 -, NJW 1999, 2659). Demgegenüber haben etwa Vorschriften zur baulichen Nutzung, die der Abwehr von Gefahren dienen oder ästhetische Belange verfolgen, nicht unmittelbar die rechtliche Ordnung des Bodens selbst zum Gegenstand; als "Baupolizeirecht" fällt diese Materie vielmehr gemäß Art. 70 Abs. 1 GG in die Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 3, 407, 430 ff; 40, 261, 265 ff; BVerwGE 40, 94, 96; Beschl. v. 10.7.1997 - 4 NB 15.97 -, Buchholz 406.11, Nr. 85). Bei bestimmten Sachbereichen hängt die kompetenzrechtliche Zuordnung hingegen vom jeweiligen Gesetzeszweck ab. So unterfallen etwa Regelungen zum Landschaftsschutz und zum Denkmalschutz dem "Bodenrecht", soweit die Landschaft in ihrer Funktion für den Menschen (bspw. Erholungsfunktion) oder die städtebauliche Einbindung des Denkmalschutzes - also die "rechtlichen Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden" - in Rede stehen; die rechtliche Qualität des Bodens selbst ist jedoch nicht unmittelbar Regelungsgegenstand und die Zuständigkeit der Länder gegeben, soweit die Vorschriften darauf abzielen, die Landschaft um ihrer selbst Willen losgelöst von auf den Menschen bezogenen Zwecken aus optisch-ästhetischen Gründen zu schützen oder den Dokumentationswert von Denkmälern als solchen unabhängig von seiner städtebaulichen Bedeutung zu erhalten (vgl. BVerwGE 55, 272, 275; 114, 247, 250 ff.).

Auch Vorschriften zur planerischen Zulassung von Vorhaben sind nicht ohne Rücksicht auf den jeweils verfolgten Zweck schon deshalb "Bodenrecht", weil bei der Realisierung der Vorhaben notwendig Boden beansprucht wird. Dies zeigt schon ein Blick auf den Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. So bestimmt Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ausdrücklich, dass der Bau von Landstraßen für den Fernverkehr Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist. Diese verfassungsrechtliche Bestimmung wäre überflüssig, wenn das "Bodenrecht" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG jede bodenbeanspruchende Vorhabenplanung umfasste. Den Ländern könnte dann auch nicht die ausschließliche Kompetenz für den Straßenbau im Übrigen gemäß Art. 30, 70 GG zustehen (so aber ausdrücklich BVerfGE 34, 139, 152). Entscheidend für die kompetenzrechtliche Zuordnung von Regelungen über die Zulassung bodenbeanspruchender Projekte ist vielmehr das Ziel, das mit der Planung verfolgt wird. "Bodenrecht" liegt vor, wenn die Planung neben der Zulassung des Vorhabens selbst wesentlich auch auf eine Neuordnung der rechtlichen Qualität des Bodens in der Umgebung des Vorhabens nach Maßgabe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gerichtet ist. Dementsprechend kann der Bau von - auch überörtlich bedeutsamen - Straßen bodenrechtlich durch einen hierauf beschränkten Bebauungsplan geregelt werden, wenn der Plan nicht nur die Projektverwirklichung bezweckt, sondern gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 BauGB einen durch das Vorhaben ausgelösten städtebaulichen Regelungsbedarf - etwa dessen Einordnung in bereits bebaute Bereiche - aufgreift (vgl. BVerwGE 38, 152, 155 ff.; Beschluss vom 5.6.1992 - 4 NB 21.92 - , NVwZ 1992, 1093; Zimmer, BayVBl. 1984, 327, 330 ff.; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., S. 1001 (Rn. 8.1) zu § 17 Abs. 3 FStrG). Demgegenüber geht es bei der straßenrechtlichen Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz und den Fachplanungsgesetzen der Länder allein um die Realisierung des jeweiligen Straßenbauprojekts zum Zwecke der Deckung eines Verkehrsbedarfs; die sinnvolle städtebauliche Einordnung des Projekts ist nicht Gesetzeszweck, sondern ein Belang, den die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde bei der Abwägung zu berücksichtigen hat.

Ausgehend davon unterfällt das Landesmessegesetz nicht dem "Bodenrecht". Unmittelbarer Regelungsgegenstand ist nicht die rechtliche Ordnung des Grund und Bodens am jeweiligen Standort der Einrichtung "Landesmesse" und die Einordnung dieses Projekts in dort vorhandene Nutzungsstrukturen und städtebauliche Entwicklungen. Das Gesetz ist vielmehr allein darauf gerichtet, den in § 2 Satz 1 LMesseG festgestellten Bedarf für den Neubau einer - auch international bedeutsamen und wettbewerbsfähigen - Landesmesse zu decken. Auch die in § 1 Abs. 2 LMesseG genannten Standortkriterien betreffen nicht die Einbindung des Vorhabens in das städtebauliche Gefüge und die Bodenordnung am jeweiligen Standort, sondern beschreiben fachspezifische Eigenschaften, die der Standort erfüllen muss, damit die Landesmesse die in § 1 Abs. 1 LMesseG genannten Ziele erfüllen kann. Ausschließlich fachspezifischer Natur ist auch die in § 5 LMesseG normierte Veränderungssperre. Der bodenrechtliche Aspekt des Vorhabens ist mithin nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des Landesmessegesetzes, sondern einer der von der Planfeststellungsbehörde bei der konkreten Abwägung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LMesseG zu berücksichtigenden Belange. Damit unterscheidet sich das Landesmessegesetz jedoch nicht von anderen Fachplanungsgesetzen (zum Begriff der "Fachplanung" als auf die Verwirklichung von Projekten zu bestimmten - nicht bodenrechtlichen - Zwecken gerichtete Planung vgl. BVerwG, Beschl. vom 26.6.1992 - 4 B 1 - 11.92 -, VBlBW 1992, 458, 460; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Aufl., Rn. 8).

Da das Landesmessegesetz nach alledem die Materie "Bodenrecht" nicht berührt, kann dahinstehen, ob der Bund die Zulassung derartiger Vorhaben auf bodenrechtlicher Grundlage mit Erlass des Baugesetzbuchs abschließend geregelt hat, und wie § 38 BauGB in diesem Zusammenhang auszulegen ist (vgl. BVerwGE 55, 272, 277: §§ 30 ff. BauGB sind erschöpfend; vgl. BVerfGE 77, 288, 300 f.: Abschließende bundesgesetzliche Regelung der kommunalen Trägerschaft bodenrechtlicher Planungen). Diese kompetenzrechtliche Zuordnung des Landesmessegesetzes als der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterfallendes Fachplanungsgesetz ist entgegen der Auffassung der Antragsteller durchaus vereinbar damit, dass mit den §§ 2 Abs. 5 BauGB, 11 BauNVO auch bodenrechtliche Vorschriften zur Errichtung von Messen vorliegen. Denn nach den obigen Ausführungen hätte einer Realisierung der Landesmesse auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder eventuell einer Entwicklungssatzung nach § 165 Abs. 2 Nr. 3 BauGB der Stadt Leinfelden-Echterdingen auch noch nach Erlass des Landesmessegesetzes mit dem (weiteren) Ziel der Einbettung des Projekts in das dortige städtebauliche Gefüge kompetenzrechtlich nichts entgegen gestanden (zur Gemeinbedarfsqualität von Messen vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 5 Rn. 48; Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 5 Rn. 28). Die Frage, ob das "Bodenrecht" auch eine Enteignung zugunsten der Landesmesse gedeckt hätte, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. BVerfGE 56, 249, 265 und BVerfGE 74, 264, 287 ff. sowie Kammerbeschl. vom 18.2.1999 - 1 BvR 1367/88 - , NJW 1999, 2659 f.: städtebauliche Enteignung beschränkt auf den "Kernbereich gemeindlicher Daseinsvorsorge"; kritisch dazu Papier, in : Maunz/Dürig/Herzog, Art. 14 Rn. 588 und in JZ 1987, 619, 620 f.).

b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller unterfällt das LMesseG auch nicht dem "Recht der Wirtschaft" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Hierzu zählen "alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen", insbesondere diejenigen Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen; der Bund kann nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auch Gesetze erlassen, die - etwa im Interesse der Wirtschaftsförderung - ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen (vgl. BVerfGE 28, 119, 146; 29, 402, 409; 55, 274, 308 f.; vgl. auch BVerwGE 59, 327, 332 f. zum Bereich der Wirtschaftsförderung).

Die so umschriebene Kompetenz wird durch das Landesmessegesetz nicht berührt. Es enthält keine Regelungen, die - den §§ 64 ff. GewO vergleichbar - das Messe- und Ausstellungswesen oder das Tagungswesen als Teil des Wirtschaftslebens selbst betreffen, sondern zielt allein auf die Schaffung der hierfür notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen. Das gilt auch für die Pflicht des Vorhabenträgers zum ordnungsgemäßen Betrieb der Messe und dem korrespondierenden Aufsichtsrecht des Regierungspräsidiums (§ 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LMesseG). Diese Vorschriften sollen die Zweckbindung der Infrastruktureinrichtung "Landesmesse" dauerhaft gewährleisten (vgl. Landt.-Drs. 12/3361, S. 10, 12); sie enthalten jedoch keine darüber hinausgehenden Vorgaben, wie Messen, Ausstellungen und Kongresse selbst durchzuführen sind.

Unabhängig davon hat der Bundesgesetzgeber unter dem Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft" jedenfalls keine Normen zur planungsrechtlichen Zulassung von Messeeinrichtungen geschaffen, welche die Gesetzgebungskompetenz der Länder gem. Art. 72 Abs. 1 GG sperren könnten.

2. Zu Unrecht rügen die Antragsteller, bereits das Landesmessegesetz lasse die Landesmesse am Standort "Echterdinger Ei-Ost" zu, ohne dass die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche "Legalplanung" vorlägen. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdr. S. 41 bis 43). Das Vorbringen der Antragsteller gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Eine Legalenteignung "im Gewande einer Legalplanung" liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes feststeht, welche konkreten Grundstücke in welchem Umfang für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Sie ist wegen der damit verbundenen Verkürzung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nur zulässig, wenn die Durchführung einer behördlichen Planfeststellung mit erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl verbunden wäre, weil das Vorhaben besonders dringlich ist. Im Falle einer insoweit zulässigen "Legalplanung" ist jedoch der Gesetzgeber selbst verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln und insbesondere die individuell betroffenen Grundstückseigentümer und Gemeinden anzuhören (vgl. BVerfGE 95, 1, 17 ff, 21 ff; 24, 367, 401 ff). Ausgehend hiervon ist das Landesmessegesetz nicht zu beanstanden.

a) Nach dem klaren Wortlaut der Normen des Landesmessegesetzes und dem Sinnzusammenhang, in den diese hineingestellt sind, ist dem Gesetz weder eine abschließende Entscheidung über den Standort der Landesmesse noch gar über deren Zulassung an einem bestimmten Standort zu entnehmen.

Nach § 3 LMesseG darf die Landesmesse nur auf der Grundlage einer behördlichen Planfeststellung gebaut werden. Im Planfeststellungsverfahren findet nach § 3 Abs. 8 LMesseG i.V.m. § 73 LVwVfG eine umfassende Anhörung aller betroffenen Bürger und in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden statt; Einwendungen werden in einem eigenen Termin erörtert (§ 73 Abs. 6 LVwVfG). Die Zulassungsentscheidung selbst wird gem. § 3 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 LMesseG aufgrund einer Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit getroffen. Das Landesmessegesetz unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Fachplanungsgesetzen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt sich das Landesmessegesetz auch nicht aufgrund der in § 1 Abs. 2 LMesseG genannten Anforderungen als auf den Standort "Echterdinger Ei-Ost" bezogene gesetzliche Standortplanung dar. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber hier einige Eigenschaften genannt, über die der Standort verfügen soll, um das in § 1 Abs. 1 LMesseG genannte Ziel einer Landesmesse erreichen zu können; dem liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Landesmesse nur dann international wettbewerbsfähig ist, wenn sie über ausgezeichnete Verkehrsanschlüsse verfügt (vgl. Landt.-Drs. 12/3361, S. 10). In räumlicher Hinsicht folgt zwar aus der Festlegung auf die "räumliche Nähe zum Landesflughafen Stuttgart", dass der Standort im Großraum Stuttgart liegen soll. Dieses Kriterium und erst recht die weitere Standortanforderung - leistungsfähige Anschlüsse an das Schienen- und Straßennetz - enthalten jedoch keine konkreten Vorgaben für die Auswahl des Messestandorts (vgl. Landt.-Drs. 12/3361, S. 11), sondern sind derart weit gefasst, dass sie im Großraum Stuttgart keineswegs nur vom Standort "Echterdinger Ei-Ost" erfüllt werden können. Dies zeigt im Übrigen deutlich das regionalplanerische Verfahren zur gebietsscharfen Ausweisung des Messestandorts nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 LPlG a.F., in dem - der Sache nach in Ausrichtung an den fachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 LMesseG - eine Vielzahl potentiell geeigneter Standorte untersucht worden war (vgl. Senatsurt. v. 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266, 271 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01, NVwZ 2003, 1263, 1266 f.). Auch die Antragsteller selbst gehen davon aus, dass etwa der Standort Böblingen den Anforderungen des § 1 Abs. 2 LMesseG grundsätzlich genügte. Das Landesmessegesetz überlässt somit der behördlichen Planfeststellung die Entscheidung über die Zulassung der Landesmesse an einem konkreten Standort. Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, wonach die konkrete Festlegung des Standorts und die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens der weiteren Planung vorbehalten ist (vgl. Landt.-Drs. 12/3361, S. 11).

Die Antragsteller meinen des Weiteren, die eben erörterte Gesetzesfassung habe der Gesetzgeber nur deshalb gewählt, um seine eigentliche Absicht - die Errichtung der Landesmesse am Standort "Echterdinger Ei-Ost" - zu verdecken und so die - hier nach ihrer Auffassung nicht gegebenen - verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Legalplanung zu umgehen; ein solches Vorgehen könne vor der Verfassung keinen Bestand haben. Diese Auffassung geht fehl. Die Antragsteller lassen außer Acht, dass sich der für Verwaltung und Gerichte nach Art. 20 Abs. 3 GG maßgebliche Gesetzesinhalt nicht allein nach dem subjektiven Willen des Gesetzgebers und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestimmt, sondern in erster Linie nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang, in den dessen Normen gestellt sind (vgl. BVerfGE 105, 135, 157; 47, 109, 127; st. Rspr.). Wie dargelegt, kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Landesmessegesetzes kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Planfeststellung darüber befindet, ob und an welchem Standort die Landesmesse zugelassen werden kann; auf einen eventuell abweichenden subjektiven Willen gesetzgeberischer Organe kommt es nicht an.

Davon abgesehen ist weder von den Antragstellern dargetan noch sonst erkennbar, dass die Gesetzgebungsorgane entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut angenommen hätten, das Landesmessegesetz überlasse der Planfeststellung nur noch eine auf Details der Durchführung des Vorhabens am Standort "Echterdinger Ei-Ost" bezogene Prüfung. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind sie gerade nicht von einem solchen Gesetzesinhalt ausgegangen; darin heißt es nämlich ausdrücklich, dass mit dem Erlass des Landesmessegesetzes noch keine Entscheidung über die Zulassung der Landesmesse an einem bestimmten Standort getroffen ist (vgl. Landt.-Drs. 12/3361, S. 11). Dies wird auch durch den Gang der Beratung im federführenden Wirtschaftsausschuss des Landtags bestätigt, in der im Übrigen über die Standortfrage in bezug auf den Alternativstandort Böblingen durchaus streitig debattiert wurde; während dieser Beratungen hat der Wirtschaftsminister auch deutlich gemacht, dass die politische Präferenz der Landesregierung für den Standort "Echterdinger Ei-Ost" die gründliche Untersuchung von Alternativstandorten nicht ausschließe, sondern dass diese Prüfung nach dem zu verabschiedenden Landesmessegesetz im Rahmen der Planfeststellung in jedem Fall vorgenommen werden müsse (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses vom 25.11.1998, Landt.-Drs. 12/3478, S. 2 f., 4). Das Vorbringen der Antragsteller, die Landsiedlung habe sich schon geraume Zeit vor Verabschiedung des Landesmessegesetzes im Auftrag der Landesregierung um den Aufkauf von Grundstücken im Bereich "Echterdinger Ei-Ost" bemüht, ist für die Beurteilung des gesetzgeberischen Willens für sich genommen ohnehin irrelevant. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es der Landesregierung oder dem Vorhabenträger aus Rechtsgründen verwehrt gewesen sein sollte zu versuchen, auf diese Weise die Verfügbarkeit der Flächen am Standort "Echterdinger Ei-Ost" zu verbessern. Mit einer "verdeckten" gesetzlichen Standortplanung hat dies alles nichts zu tun.

b) Die Antragsteller meinen der Sache nach des Weiteren, der Umstand, dass parallel zum Gesetzgebungsverfahren der Standort "Echterdinger Ei-Ost" im Regionalplan für die Region Stuttgart gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 LPlG a.F. als Ziel der Raumordnung gebietsscharf ausgewiesen wurde (Beschl. des Verbandes Region Stuttgart v. 22.7.1998 und Genehmigung v. 16.12.1998), sei einer - verfassungswidrigen - Legalplanung gleichzusetzen. Der Senat vermag den Antragstellern auch in diesem Punkt nicht zu folgen.

Zwar ist die Planfeststellungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LMesseG an diese regionalplanerische Standortausweisung gebunden. Eine Legalplanung im oben genannten Sinne kann darin jedoch schon deshalb nicht gesehen werden, weil die gebietsscharfe Ausweisung des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" im Regionalplan für die Region Stuttgart das Ergebnis exekutivischer Planung ist. Als solches unterliegt die Standortvorgabe der uneingeschränkten - inzidenten - gerichtlichen Kontrolle; an die rechtskräftige Bestätigung dieser Standortausweisung im Klageverfahren der Stadt Leinfelden-Echterdingen sind die Antragsteller ohnehin nicht gebunden. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung wirft die gesetzlich vorgesehene Bindung der Planfeststellung an die regionalplanerische Festlegung des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" keine Fragen auf, was keiner weiteren Erörterung bedarf. Das "Zusammenspiel" der gebietsscharfen Ausweisung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 LPlG a.F. und der Bindung der Planfeststellung an diese Vorgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LMesseG hat schließlich auch nicht zur Folge, dass die Landesmesse ohne ergebnisoffene individualisierte Abwägung mit den Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer und -nutzer und ohne deren Beteiligung am Standort "Echterdinger Ei-Ost" zuzulassen ist (vgl. BVerfGE 95, 1, 23; 74, 264, 297).

Allerdings liegt der Ausweisung dieses Standorts im Regionalplan keine auf ein konkretes Vorhaben bezogene und die individuellen Belange der betroffenen Grundstückseigentümer und Pächter berücksichtigende Abwägung zugrunde; es fehlt eine konkrete, unter Beteiligung der Betroffenen durchgeführte Ermittlung und Bewertung der Eigentums- und Nutzungsstrukturen am ausgewiesenen Standort. Vielmehr wurde die Eigentumsstruktur an den in Betracht kommenden Standorten nur im Hinblick auf den Gesichtspunkt der "Flächenverfügbarkeit" (überschlägig ermittelte Anzahl der privaten Eigentümer, mit denen verhandelt werden muss) in den Blick genommen. Was den Aspekt der Existenzbedrohung landwirtschaftlicher Betriebe angeht, wurde für alle potenziellen Standorte, an denen Landwirtschaft betrieben wird, ohne konkrete Untersuchungen wegen der eingeschränkten Möglichkeiten der Ersatzlandbeschaffung im Großraum Stuttgart pauschal unterstellt, dass jeweils einige Betriebe in ihrer Existenz bedroht sein könnten. Nach diesen Kriterien wurde der Standort "Echterdinger Ei-Ost" als "ungünstig" eingestuft; demgegenüber erhielt der Standort Böblingen insoweit die Wertung "günstig", weil der Grund und Boden dort im Eigentum des - verkaufsbereiten - Bundes stand und keine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet (vgl. die der Standortausweisung zugrunde liegende "Aktualisierung der Standortanalyse Landesmesse 1998" der "Weidleplan Consulting GmbH", S. 96 bis 99, 130; vgl. zu dieser Entscheidungsgrundlage auch Senatsurteil vom 19.12.2000, a.a.O., S. 271). Eine solche nur verallgemeinernde und typisierende Berücksichtigung der Belange der Grundstückseigentümer und -nutzer ohne deren Anhörung und ohne Bezug auf ein konkret beantragtes Vorhaben entspricht jedoch dem Wesen der Raumordnung als übergeordneter Planung, die für nachfolgende Entscheidungsebenen lediglich einen "Rahmen" vorgeben soll. Nach dieser nur "rahmensetzenden" Funktion raumordnerischer Zielaussagen ist der Umfang der Zielbindung an die regionalplanerische Festlegung von Standorten für bestimmte Vorhaben zu bestimmen; sie reicht nicht weiter als die auf der vorgelagerten Ebene gemäß dem spezifischen raumordnerischen Abwägungsgebot nach §§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG, 3 Abs. 2 Satz 2 LPlG tatsächlich geleistete Konfliktbewältigung (ebenso hinsichtlich der gebietsscharfen Ausweisung des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" in bezug auf die "ebenenspezifische" Abschichtung der kommunalen Belange: BVerwGE 118, 181, 194 f. = NVwZ 2003, 1263, 1267). Danach nehmen regionalplanerische Standortausweisungen die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens an einem bestimmten Standort regelmäßig nicht vorweg; hierüber ist vielmehr erst im Rahmen der außenverbindlichen Entscheidung über das konkret beantragte Vorhaben auf der Grundlage einer Abwägung mit den individuellen Belangen der - zu beteiligenden - Grundstückseigentümer und -nutzer sowie unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Veränderungen der Situation zu befinden (vgl. BVerwGE 115, 17, 27 ff. und Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738, 741 zur Bindung der Baugenehmigungsbehörde an regionalplanerische Vorrangstandorte nach § 35 Abs. 3 S. 2 1. Halbs. und S. 3 BauGB).

So liegt es auch hier angesichts der auf die Ebene der Regionalplanung beschränkten Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials bei der gebietsscharfen Ausweisung des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" (vgl. BVerwGE 118, 181, 194). Mit Blick auf die im regionalplanerischen Verfahren erhobene eingehende Standortanalyse ist zwar davon auszugehen, dass die Landesmesse an einem anderen als dem im Regionalplan vorgegebenen Standort nur nach entsprechender Änderung dieses Raumordnungsziels realisiert werden könnte. Unter dem Aspekt der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Belange der Grundstückseigentümer und -nutzer ist jedoch entscheidend, dass über die Frage, ob der Standort "Echterdinger Ei-Ost" im Standortvergleich vorzugswürdig ist und die konkret beantragte Landesmesse nach den aktuellen Verhältnissen dort zugelassen werden kann, abschließend erst im Planfeststellungsverfahren nach § 3 LMesseG auf der Grundlage einer individualisierten Abwägung nach umfassender Anhörung aller Betroffenen zu befinden ist.

c) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Bedarfsfestlegung nach § 2 LMesseG. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich diese gesetzliche Festlegung nach dem Vorbild entsprechender Regelungen in anderen Fachplanungsgesetzen auf den Bedarf für den Neubau einer Landesmesse als solchen bezieht (Urteilsabdr. S. 57; vgl. Landt.-Drs. 12/3361, S. 11); ausgeschlossen ist damit die Variante "Planungsverzicht". Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass die Bedarfsfestlegung für das zur Rechtmäßigkeitskontrolle des Planfeststellungsbeschlusses berufene Gericht bindend ist (Urteilsabdr. S. 57). Zwar ist in § 2 S. 2 LMesseG als Adressat der Festlegung nur die Planfeststellung genannt; der gerichtliche Prüfungsmaßstab kann jedoch nicht weiter reichen als der Abwägungsspielraum, welcher der Planfeststellungsbehörde von Gesetzes wegen eröffnet ist (vgl. zur Bindungswirkung der Bedarfsregelung gegenüber der Raumordnung Senatsurt. v. 19.12.2000, a.a.O., S. 270).

Mit diesem Inhalt bewirkt die gesetzliche Bedarfsfestlegung nach § 2 LMesseG keine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Verkürzung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Auch diese Regelung ändert nichts daran, dass die Entscheidung über die Zulassung der Landesmesse an einem bestimmten Standort der Planfeststellungsbehörde obliegt. Der Planfeststellungsbeschluss selbst unterliegt als Verwaltungsentscheidung jedoch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Auch soweit § 2 LMesseG den Bedarf für den Neubau einer Landesmesse als solchen verbindlich vorgibt, fällt die Beeinträchtigung des Rechtsschutzes im Vergleich zum Rechtsschutz ohne diese gesetzliche Vorgabe nicht ins Gewicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (Urteilsabdr. S. 42 f.). Denn auch die gesetzliche Bedarfsentscheidung ist von den Gerichten - inzident - daraufhin zu überprüfen, ob sie evident unsachlich ist. Der von der Rechtsprechung für die Kontrolle exekutivischer Bedarfsbestimmungen ("Planrechtfertigung") angewandte Maßstab des "vernünftigerweise Gebotenseins" eröffnet wegen der sachnotwendig weiten Gestaltungsfreiheit bei derartigen Entscheidungen auf vorgelagerter Ebene keine deutlich intensivere gerichtliche Prüfung (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8.6.1998 - 1 BvR 650/97 - , NVwZ 1998, 1060 f. und vom 9.2.1996 - 1 BvR 1752/95 - m.w.N.). Die Bedarfsregelung des § 2 LMesseG weist insoweit keine Besonderheiten auf.

3. Das Landesmessegesetz ist auch mit Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG vereinbar.

a) Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gibt dem Gesetzgeber auf, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben selbst zu bestimmen; er hat deshalb festzulegen, für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 74, 264, 285; 56, 249, 261; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt das Landesmessegesetz, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (Urteilsabdr. S. 44). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LMesseG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 LMesseG ist die Enteignung zulässig zur Deckung des vom Gesetzgeber selbst festgestellten Bedarfs für den Neubau einer den Anforderungen an internationale Messen und Ausstellungen genügenden "Landesmesse", die der Präsentation und der Veranstaltung von Kongressen und Tagungen dient mit dem Ziel, die wirtschaftliche Infrastruktur des Landes zu stärken; Voraussetzung ist, dass ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss nach § 3 LMesseG den Bau der Landesmesse zulässt und die Enteignung zur Ausführung des Planes notwendig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LMesseG). Damit sind Enteignungszweck und -voraussetzungen hinreichend konkret bestimmt, was im Übrigen auch die Antragsteller nicht in Zweifel ziehen.

b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse am Neubau einer international bedeutsamen Landesmesse besteht, welches den Zugriff auf das Grundeigentum und die Rechtspositionen von Pächtern grundsätzlich gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 74, 264, 289; zum eigentumsrechtlichen Schutz von Pachtverhältnissen vgl. BVerwGE 105, 178, 180 ff. m.w.N.); auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (Urteilsabdr. S. 44 bis 52). Das Vorbringen der Antragsteller vermag die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Frage zu stellen. Wenn sie im Wesentlichen meinen, bei der Landesmesse handele es sich lediglich um ein am Messemarkt tätiges wirtschaftliches Unternehmen, mit dessen Betrieb bestenfalls mittelbar gewisse positive Effekte für das Gemeinwohl verbunden seien, verkennen sie die maßgebliche Gemeinwohlkonkretisierung des Landesgesetzgebers:

Deren Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass der internationale Messeplatz Stuttgart als "Fenster" der exportorientierten baden-württembergischen Wirtschaft zu Weltmarkt und technologischem Fortschritt sowie als "Motor" des volkswirtschaftlich gebotenen Strukturwandels im Lande (Stärkung des Dienstleistungsbereichs) für die Sicherung und Förderung des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg von zentraler Bedeutung ist. Die Gesetzesbegründung umschreibt diese Bedeutung des Messeplatzes Stuttgart wie folgt (Landt.-Drs. 12/3361, S. 9; vgl. auch Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, Landt.-Drs. 12/3478, S. 4; Stellungnahmen des baden-württembergischen Industrie- und Handelskammertags vom 14.9.1998 und des Landesverbandes der Baden-Württembergischen Industrie vom 22.9.1998 zum Gesetzentwurf, Landt.-Drs. 12/3361, S. 55 f. und 58 f.):

"Seit den 80er Jahren wurden 30 neue Messethemen am Markt etabliert. So hat sich der "Messeplatz Stuttgart" zu einem Innovationszentrum für Maschinenbau und Fertigung, das allein turnusmäßig rund 620.000 Fachbesucher anspricht, einem High-Tech-Umschlagplatz für Handwerk, Mittelstand und Gastronomie, einem Forum für Bildung, Qualifizierung und Arbeit, einem Fachmesseplatz für Gesundheit und Alter und einem Impulsgeber für Themen der modernen Freizeitgesellschaft entwickelt. Damit leisten die Fachmessen am "Messeplatz Stuttgart" einen erheblichen Beitrag zur dringend notwendigen Strukturanpassung in Baden-Württemberg. Für viele Innovationsbranchen schafft der Messeplatz erst den notwendigen Marktzugang für neue Technologien und trägt damit sowohl zum Erhalt bestehender und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze als auch erheblich zum Technologietransfer von Forschung, Wissenschaft und Praxis bei."

Daneben wird auf den quantifizierbaren direkten wirtschaftlichen Nutzen der bestehenden Messe - unter anderem die Zahl der von der Messe abhängigen Arbeitsplätze - für die Region Stuttgart und das Land Baden-Württemberg hingewiesen (a.a.O.).

An die so umschriebene Bedeutung des vorhandenen internationalen Messeplatzes Stuttgart knüpft die gesetzliche Feststellung des Bedarfs für den Neubau einer Landesmesse im Großraum Stuttgart an. Ausgangspunkt ist die Prognose des Gesetzgebers, dass die derzeit vorhandene Messe auf dem Stuttgarter Killesberg die oben genannten Aufgaben einer international bedeutsamen Landesmesse nicht mehr erfüllen könne mit weitreichenden Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg, weil sie als solche aufgrund einer Reihe von Infrastrukturmängeln unter anderem der Messeeinrichtungen selbst und der unzureichenden Verkehrsanbindung nicht mehr wettbewerbsfähig sei. Diese auf einer konkreten Sachverhaltsermittlung beruhende (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts, Urteilsabdr. S. 48; vgl. dazu auch etwa Landt.-Drs. 11/6108, S. 1 f.) und eingehend begründete (vgl. Landt.-Drs. 12/3361, S. 9 f.), von den Antragstellern auch nicht angezweifelte gesetzgeberische Bedarfsprognose ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2000, a.a.O., S. 270; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts, Urteilsabdr. S. 49 m.w.N.). Sie wird im Übrigen durch die spätere Entwicklung nachdrücklich bestätigt. Nach der von der Beigeladenen eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der Roland Berger & Partner GmbH vom Oktober 2000 besteht die konkrete Gefahr, dass der Messeplatz Stuttgart langfristig lediglich noch von regionaler Bedeutung sein werde (dazu näher im Urteil des Verwaltungsgerichts, Urteilsabdr. S. 49 und Planfeststellungsbeschluss - PFB S. 65 f.; vgl. auch Schriftsatz des Antragsgegners vom 21.5.2004, S. 35 bis 38, Bl. 275 ff. der Gerichtsakte). In dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben der "Messe Stuttgart" vom 29.4.2004 an das Regierungspräsidium Stuttgart (Enteignungsbehörde) wird auf die zusätzlich verschärfte Wettbewerbssituation durch die in jüngster Zeit erfolgten oder in naher Zukunft geplanten Flächenerweiterungen der internationalen Messeplätze in Frankfurt, Nürnberg und München verwiesen. Der Messeplatz Nürnberg habe Stuttgart mittlerweile deutlich überholt; Stuttgart sei vom siebten Platz bei den deutschen Messeplätzen (vgl. Landt.-Drs. 12/3361, S. 9) auf die achte Position "abgerutscht". Ohne einen Neubau werde der Messeplatz Stuttgart wahrscheinlich auch noch durch die Messeplätze in Essen, Hamburg und Leipzig überholt werden. In dem Schriftsatz wird sodann dargelegt, bei welchen bedeutsamen Veranstaltungen die Gefahr der Abwanderung wegen der Mängel des vorhandenen Messeplatzes bestehe (vgl. dazu auch Schriftsatz des Antragsgegners vom 21.5.2004, S. 39 bis 41, Bl. 283 ff. der Gerichtsakte).

Der Gesetzgeber hat damit einen Gemeinwohlbelang konkretisiert, der grundsätzlich auch den Zugriff auf das Eigentum und die landwirtschaftliche Nutzung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen vermag. Mit dem Neubau einer - insbesondere auch durch eine hervorragende Verkehrsanbindung - international ausgerichteten und wettbewerbsfähigen Landesmesse soll der baden-württembergischen Wirtschaft weiterhin ein erfolgreiches "Fenster" zu Weltmarkt, Innovation und technologischem Fortschritt offen stehen, der gebotene Wandel der wirtschaftlichen Strukturen im Lande gefördert und so der Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg gesichert und gestärkt werden. Damit verfolgt der Gesetzgeber überindividuelle, im öffentlichen Nutzen liegende Zwecke (vgl. Landt.-Drs. 12/3361, S. 10). Angesichts der oben genannten Prognose der weiteren Entwicklung ohne einen Neubau, der herausragenden Wirtschaftskraft des Landes Baden-Württemberg und seiner besonderen Wirtschaftsstruktur (Schwerpunkte Export und Produktion) bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass der Gesetzgeber damit ein besonders schwerwiegendes und dringendes öffentliches Interesse verfolgt (vgl. BVerfGE 74, 264, 289). Der Gemeinwohlbezug wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in privater Rechtsform betriebene Landesmesse im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen wird. Die Annahme, das Landesmessegesetz fördere in erster Linie lediglich private Wirtschaftsinteressen, liegt schon im Hinblick auf den vom Gesetzgeber konkret aufgezeigten dringenden Handlungsbedarf aufgrund der Mängel des vorhandenen Messeplatzes Stuttgart fern. Das - als solches nicht bestrittene - gewichtige öffentliche Interesse am Neubau einer wettbewerbsfähigen, international ausgerichteten Landesmesse überlagert zweifellos einen etwaigen auf Gewinnerzielung gerichteten Zweck, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (Urteilsabdr. S. 52). Die Antragsteller lassen zudem außer acht, dass keine Differenz zwischen dem Interesse der beigeladenen Vorhabenträgerin am Bau und Betrieb der Landesmesse und deren Gemeinwohldienlichkeit besteht (zur Möglichkeit eines ausreichenden Gemeinwohlbezugs auch bei nur mittelbar dem Gemeinwohl dienenden privaten Betrieben vgl. BVerfGE 46, 268, 288 f.; BVerwG, Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97, NVwZ 1999, 407, 408 zu § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB; vgl. auch BVerfGE 74, 264, 296 f. - obiter dictum). Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend, ob die Landesmesse dem Bereich der Daseinsvorsorge (für die Wirtschaft) zuzuordnen ist oder eine Gemeinbedarfseinrichtung im Sinne der §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB darstellt (in diesem Sinne Brügelmann, BauGB und Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O.) oder einer öffentlichen Einrichtung nach § 10 Abs. 2 GO vergleichbar ist (vgl. Faiß u.a., Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2002, Rn. 771: "Messewesen" als öffentliche "kostenrechnende" (kommunale) Einrichtung nach Einzelplan 7 der Haushaltsgliederung). Jedenfalls folgt der Nutzen der Landesmesse für das allgemeine Wohl - Sicherung und Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg - unmittelbar gerade aus ihrer Zweckbestimmung, ein allgemein zugängliches internationales Forum für den Informations- und Kommunikationsaustausch für Aussteller, Veranstalter und Besucher zu bieten (vgl. Landt.-Drs. 12/3361, S. 10; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 10.5.2001, Slg. I - 3638 Rn. 34 <"Ente Fiera">). Sichere Indizien für die unmittelbare Gemeinwohlorientierung der Einrichtung "Landesmesse" selbst sind schließlich auch die Betriebspflicht des Vorhabenträgers und das korrespondierende staatliche Aufsichtsrecht nach § 6 LMesseG (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog, Art. 14 Rn. 582), der Umstand, dass die Gesellschafter der Vorhabenträgerin zu je 45 % das Land Baden-Württemberg und die Landeshauptstadt Stuttgart und zu 10 % der Verband Region Stuttgart sind sowie die Bereitstellung der weitaus meisten Investitionsmittel aus öffentlichen Haushalten (vgl. PFB S. 68; Schriftsatz der Beigeladenen vom 21.5.2004, S. 48 f., Bl. 447 der Gerichtsakte; vgl. auch Pressemitteilung des Staatsministeriums Nr. 43/97 vom 19.3.1997 zum Finanzkonzept für die neue Stuttgarter Messe).

Unter diesen Umständen ist auch ausreichend gewährleistet, dass das mit der Landesmesse verfolgte Gemeinwohlziel dauerhaft gesichert ist (vgl. BVerfGE 74, 264, 286). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird in vollem Umfang Bezug genommen (Urteilsabdr. S. 53 f.); dem Vorbringen der Antragsteller lassen sich insoweit keine neuen relevanten Aspekte entnehmen. Soweit sie im Zusammenhang mit der Sicherung des Gemeinwohlzwecks die "Wirtschaftlichkeit" der Landesmesse in Frage stellen - zudem unter Berufung auf Äußerungen von Repräsentanten konkurrierender Messestandorte - verkennen sie, dass das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlziel zum einen nicht gleichgerichtet ist mit dem Interesse an der "Wirtschaftlichkeit" der Landesmesse und dieses zum anderen deutlich überlagert. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Nach alledem ist das Landesmessegesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

III.

Der auf der Grundlage des Landesmessegesetzes erlassene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.3.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

1. Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Innenministerium Baden-Württemberg die Befangenheitsanträge gegen den Regierungspräsidenten Dr. Andriof als Leiter der für das Planfeststellungsverfahren zuständigen Behörde zu Recht abgelehnt hat (Schreiben des Innenministeriums vom 25.6.2002 und vom 7.2.2003 (jeweils Az.: 1-0310/131) an das Regierungspräsidium, RPS-Box 1979 und 2161). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass allein der Umstand, dass die Landesregierung die Errichtung der Landesmesse auf den Fildern favorisiert habe und das Land Mitgesellschafter der Vorhabenträgerin sei, keine Befangenheit des Regierungspräsidenten als Leiter einer Landesbehörde begründe (Urteilsabdr., S. 55). Wenn die Bediensteten des Regierungspräsidiums schon aus diesem Grunde befangen wären, wäre die Verwaltung gerade in politisch wichtigen Zulassungsverfahren handlungsunfähig (vgl. Schreiben des Innenministeriums vom 7.2.2003, S. 9). Etwaigen sachfremden politischen Einflussnahmen müssen sich die Amtsträger der für das Planfeststellungsverfahren zuständigen Behörde aufgrund ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und innerer Distanz gegenüber jedermann gegebenenfalls erwehren (vgl. BVerwGE 75, 214, 229 f.). Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde durch irgendwelche sachwidrigen politischen Einflussnahmen eingeengt worden wäre (vgl. BVerwGE 75, 214, 230 f.).

Es sind auch keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die Anlass zu der Befürchtung hätten geben können, der Regierungspräsident persönlich habe nicht mit der gebotenen Distanz, Unparteilichkeit und Objektivität am Planfeststellungsverfahren mitgewirkt. Dessen Äußerungen in den "Stuttgarter Nachrichten" vom 12.11.1997 geben nichts dafür her, dass er schon vor Beginn des Planfeststellungsverfahrens auf den Standort "Echterdinger Ei-Ost" festgelegt gewesen wäre und die im Planfeststellungsverfahren vorzunehmende Klärung des Sachverhalts unter Abwägung aller Belange nur noch als "Alibiveranstaltung" angesehen hätte. Wenn er ausweislich des Presseberichts auf die Empfehlung des damaligen Oberbürgermeisters von Leinfelden-Echterdingen, die Landesmesse am Standort Böblingen zu bauen, erwiderte, dass Böblingen "nur ein guter Standort" sei, ist dies offensichtlich kein Beleg für eine Festlegung auf den Standort "Echterdinger Ei-Ost". Die anschließende, wohl auf den Filderstandort bezogene Bemerkung, es handle sich um das "bundesweit beste Messegelände", ist rein fachbezogen und besagt nichts über die Zulässigkeit des Vorhabens an diesem Standort. Die weitere Anmerkung des Regierungspräsidenten, er sei in Sorge, dass dieses Gelände statt dessen "unter seinem landesplanerischen Wert" bebaut werden könnte, zeigt im Gegenteil, dass er die Standortfrage für noch nicht geklärt hielt. Im Übrigen fehlt jeder Bezug zum Planfeststellungsverfahren. Denn ausweislich des Presseberichts fielen die Äußerungen des Regierungspräsidenten im Zusammenhang mit dem - legitimen - Versuch, das Einvernehmen der Stadt Leinfelden-Echterdingen für einen Bau der Landesmesse auf den Fildern zu erlangen. Für eine Voreingenommenheit des Regierungspräsidenten im Jahre später stattfindenden Planfeststellungsverfahren lässt sich daraus nichts herleiten.

Im Zusammenhang mit dem damaligen Versuch, das Einvernehmen der Stadt Leinfelden-Echterdingen zu erlangen, steht auch die von den Antragstellern beanstandete Äußerung des Regierungspräsidenten bei der Verabschiedung des Oberbürgermeisters der Stadt Leinfelden-Echterdingen am 4.12.2001, also während des bereits laufenden Planfeststellungsverfahrens. Ausweislich des von den Antragstellern vorgelegten Abdrucks der Rede merkte der Regierungspräsident an, er habe sich schon damals, "als die Planungen für die Messe noch in den Kinderschuhen steckten, gewünscht, dass die betroffenen Gemeinden die Vorteile eines Messestandorts auf den Fildern stärker gewichten". Aus diesem Bedauern darüber, dass eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden konnte, kann offensichtlich nicht die Befürchtung hergeleitet werden, der Regierungspräsident habe sich ohne Rücksicht auf die Erkenntnisse im Planfeststellungsverfahren bereits endgültig auf den Standort "Echterdinger Ei-Ost" festgelegt.

Soweit die Antragsteller auf eine Äußerung des Regierungspräsidenten verweisen, der Bau der neuen Messe auf den Fildern sei "am schnellsten" über ein Maßnahmegesetz durchzusetzen, falls die Stadt Leinfelden-Echterdingen kein Baurecht schaffen wolle, und sei außerdem als Enteignungsgrundlage notwendig (vgl. "Stuttgarter Nachrichten" vom 12.11.1997), vermag dies ebenfalls keinen Befangenheitsvorwurf zu rechtfertigen. Die Antragsteller übersehen, dass die sachkundige juristische Beratung der "politischen Ebene" zur Pflicht von Amtsträgern gehört. Dieser Pflicht ist der Regierungspräsident nachgekommen, wenn er zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat, ob und gegebenenfalls wie die - politisch gewollte - Messeplanung gegen den Willen der Stadt Leinfelden-Echterdingen und der betroffenen Grundstückseigentümer überhaupt realisiert werden kann. Auf eine Befangenheit in dem Jahre später stattfindenden Planfeststellungsverfahren kann aus dieser Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten nicht geschlossen werden (vgl. BVerwGE 75, 214, 231).

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Regierungspräsident gar nicht unmittelbar mit dem Planfeststellungsverfahren befasst war. Gegenteiliges folgt nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, der Regierungspräsident habe den Erörterungstermin am 15.7.2002 selbst eröffnet und zunächst auch geleitet. Ausweislich des Stenografischen Protokolls zum ersten Verhandlungstag beschränkte sich die Leitungstätigkeit auf die Abgabe der Eingangsstatements der Beteiligten. Die anschließende Erörterung zur Sache hat der Regierungspräsident hingegen weder am ersten Verhandlungstag noch an den folgenden fünf Verhandlungstagen geleitet oder sonst wie beeinflusst. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungspräsident die Tätigkeit der unmittelbar mit der Planfeststellung befassten Amtsträger in irgendeiner Weise sachwidrig beeinflusst hätte.

2. Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf einer planerischen Abwägung, die dem Abwägungsgebot des § 3 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 LMesseG und dem Gemeinwohlerfordernis nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG genügt.

Wie dargelegt, rechtfertigt der vom Landesgesetzgeber festgestellte Bedarf für den Neubau einer Landesmesse als solcher den Zugriff auf das Grundeigentum und die landwirtschaftlich genutzten Pachtflächen. Ob das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG auch den Zugriff gerade auf das Eigentum oder die Pachtflächen der Antragsteller rechtfertigt, ergibt sich abschließend erst aufgrund der nach § 3 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 LMesseG durchzuführenden Abwägung aller von der konkreten Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einschließlich der Prüfung der Umweltverträglichkeit. Die Antragsteller haben insoweit Anspruch auf gerichtliche Prüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht; innerhalb dieses Rahmens wird das rechtsstaatliche Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn die Behörde bei der Kollision zwischen unterschiedlichen Belangen dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 48, 56, 63 ff.; 71, 166, 170; 72, 15, 24 f.; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, NVwZ 1987, 967 f.). Diese gerichtliche Prüfung erstreckt sich auch auf die regionalplanerische Ausweisung des Standorts "Echterdinger Ei-Ost", wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (Urteilsabdr. S. 60). Adressat der - nach den obigen Ausführungen auf die "ebenenspezifisch" tatsächlich vorgenommene Abwägung beschränkten - Zielbindung nach § 3 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 LMesseG ist die Planfeststellungsbehörde, aber nicht die Antragsteller oder die Gerichte. Die Antragsteller sind auch nicht an die rechtskräftige Abweisung der Klage der Stadt Leinfelden-Echterdingen gegen dieses Ziel der Raumordnung gebunden. Gemessen hieran verletzt der Planfeststellungsbeschluss das Abwägungsgebot entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht; auch der konkrete Zugriff auf das Eigentum und die Pachtverhältnisse ist daher - wie die Bedarfsfeststellung des Gesetzgebers selbst - vom Gemeinwohl nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG getragen. Auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts wird in vollem Umfang Bezug genommen (Urteilsabdr. S. 59 - 85). Der Senat nimmt das Vorbringen der Antragsteller zum Anlass für folgende Verdeutlichungen und Ergänzungen:

a) Die Antragsteller meinen zunächst, der Planfeststellungsbehörde habe es von vornherein an der Bereitschaft für eine ergebnisoffene Abwägung aller Belange gefehlt. Dafür gibt es indes keine Anhaltspunkte.

Weshalb sich aus der von den Antragstellern angenommenen "gesetzlichen Festlegung" auf den Standort "Echterdinger Ei-Ost" eine mangelnde Abwägungsbereitschaft der Planfeststellungsbehörde ergeben sollte, ist schon nicht nachvollziehbar. Denn die Möglichkeit der Planfeststellung zur gestalterischen Abwägung kann nur so weit reichen, als es die gesetzlichen Vorgaben zulassen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat (Urteilsabdr. S. 60). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Zulässigkeit der Landesmesse am Standort auf den Fildern bereits aufgrund des Landesmessegesetzes selbst oder der gebietsscharfen regionalplanerischen Standortausweisung in Verbindung mit der Zielbindung nach § 3 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 LMesseG fest gestanden hätte. Auf die obigen Ausführungen hierzu wird verwiesen. Weder der Planfeststellungsbeschluss noch das - umfangreiche - Anhörungsverfahren geben irgendwelche Anhaltspunkte dafür her, dass das Regierungspräsidium entgegen diesem eindeutigen Gesetzesinhalt von einer weitergehenden Bindung ausgegangen wäre; solche Anhaltspunkte werden von den Antragstellern auch nicht aufgezeigt. Der Planfeststellungsbeschluss lässt vielmehr eine umfassende Abwägungsbereitschaft erkennen. Beleg hierfür ist beispielsweise die ungeachtet der gesetzlichen Bedarfsentscheidung vorgenommene eingehende Prüfung der aktuellen Bedarfssituation im Planfeststellungsbeschluss (S. 65 - 68). Die Planfeststellungsbehörde hat auch nicht etwa lediglich ungeprüft die regionalplanerische Standortabwägung übernommen, wie die Antragsteller meinen, sondern die Standortfrage eingehend und eigenständig in Bezug auf das konkret beantragte Vorhaben nach den aktuellen Verhältnissen und den konkret betroffenen individuellen Belangen gewürdigt. Insbesondere war der Planfeststellungsbehörde aufgrund gutachterlicher Stellungnahmen und der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen die Schwere des Eingriffs in das Eigentum und die landwirtschaftlichen Nutzflächen am Standort "Echterdinger Ei-Ost" bewusst. Unter anderem wurden hierzu Gutachten zur Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe eingeholt und die Bodengüte bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 79, 159 - 163, 168 - 171). Im Hinblick auf diese konkret festgestellte Beeinträchtigung individueller Belange hat die Planfeststellungsbehörde auch erstmals die Variante "Ausbau des Standorts Killesberg" eingehend geprüft (PFB S. 71 - 79). Hinsichtlich der Variante Böblingen wurde die bei der regionalplanerischen Zielfestlegung hervorgehobene besondere Verkehrsgunst des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" nochmals eingehend bewertet und gewichtet (PFB S. 79 - 82); diese Wertung floss dann in eine Gesamtwürdigung aller für den Standortvergleich abwägungsrelevanten Belange ein (PFB S. 82). Wegen der festgestellten schwerwiegenden Eingriffe in das Grundeigentum und landwirtschaftliche Betriebe wurde außerdem bei der Wahl des naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzepts besonderer Wert auf eine Minimierung der Flächeninanspruchnahme gelegt (u.a. Konzept der sog. "Trittsteine", vgl. PFB S. 161 und 169).

Soweit die Antragsteller schließlich auf eine Voreingenommenheit des Regierungspräsidenten hinsichtlich der Standortfrage abstellen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Davon abgesehen, dass die Antragsteller nicht ausreichend unterscheiden zwischen Planfeststellungsbehörde und deren Leiter sowie den zur Mitwirkung am konkreten Planfeststellungsverfahren berufenen Amtsträgern, deutet auch nach dem Gang des Planfeststellungsverfahrens und dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses nichts darauf hin, dass der Regierungspräsident zu einer objektiven, unvoreingenommenen Bewertung der Standortfrage nicht mehr in der Lage gewesen wäre und in dieser Weise auch Einfluss auf das Planfeststellungsverfahren genommen hätte.

b) Die der Zulassung der Landesmesse am Standort "Echterdinger Ei-Ost" zugrundeliegende Alternativenabwägung ist nicht zu beanstanden.

aa) Das gilt einmal für den Ausschluss der Variante "Ausbau Killesberg". Der Einwand der Antragsteller, die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hätten verkannt, dass bei einem Ausbau des vorhandenen Messeplatzes am Killesberg kein privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden müsste und es nicht zur Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und zu Eingriffen in Natur und Landschaft käme, trifft nicht zu. Im Planfeststellungsbeschluss wird vielmehr ausdrücklich erwähnt, dass es sich hierbei um gewichtige abwägungsrelevante Belange handele (PFB S. 73). Die Antragsteller lassen bei ihrer Rüge außer Acht, dass die Planfeststellungsbehörde die Variante "Ausbau Killesberg" verworfen hat, weil nicht nur die derzeitige Messeeinrichtung den Anforderungen an eine internationale Messe nicht mehr genüge, sondern der Standort Killesberg als solcher nicht behebbare Defizite aufweise, die es von vornherein ausschlössen, dass an diesem Standort die Ziele einer Landesmesse nach § 1 Abs. 1 LMesseG erreicht werden könnten. Die Untauglichkeit des Standorts als solchem wird im Planfeststellungsbeschluss eingehend begründet (S. 71 - 79). Die Antragsteller gehen auf diese Gründe auch nicht ansatzweise ein. Im Übrigen hält der Senat die Wertung der Planfeststellungsbehörde aus den bereits vom Verwaltungsgericht genannten Gründen (vgl. Urteilsabdr. S. 64 f.) für zutreffend. Im Planfeststellungsbeschluss wird überzeugend dargelegt, dass auch eine neue Messe am Standort Killesberg wegen der beengten, nicht erweiterungsfähigen innerstädtischen Lage mit unmittelbar angrenzender Wohnbebauung und damit verbundener unzureichender Verkehrserschließung sowie einer ungünstigen Topographie auf Dauer international nicht wettbewerbsfähig wäre. Der aufgrund der beengten Verhältnisse vorgeschlagene Bau mehrgeschossiger Hallen führte zu gravierenden logistischen Problemen und erheblich eingeschränkter Vermarktungsmöglichkeit; dementsprechend würden neue Messehallen inzwischen an fast allen Messeplätzen in eingeschossiger Bauweise errichtet. Nicht zuletzt könnte während der langen Ausbauzeit keine größere Messe mehr durchgeführt werden mit der Folge, dass der Messeplatz Stuttgart in noch größerem Umfang Marktanteile an die Konkurrenz verlieren könnte. Danach hält der Senat die Wertung der Planfeststellungsbehörde, dass ein Ausbau des Standorts Killesberg die vom Gesetzgeber mit dem Neubau einer Landesmesse verfolgten Ziele von vornherein verfehlte, für gut fundiert. Mit Blick auf die offenkundige Untauglichkeit des Standorts "Killesberg" kann auch keine Rede davon sein, dass der Ausschluss dieser Variante einhergehe mit einer Fehlgewichtung der - konkret ermittelten - Belange der am Standort "Echterdinger Ei-Ost" betroffenen Grundstückseigentümer und -nutzer oder der dort konkret betroffenen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes (vgl. PFB S. 124 - 132).

bb) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde dem Standort "Echterdinger Ei-Ost" gegenüber dem Standort "Böblingen" den Vorzug gegeben hat. Der Senat macht sich auch insoweit die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen und verweist auf diese (Urteilsabdr. S. 65 - 79). Die Alternativenabwägung ist auch mit Blick auf das erneute Vorbringen der Antragsteller nicht zu beanstanden.

(1) Die Antragsteller machen vorab geltend, die Planfeststellungsbehörde habe das für den Vergleich der Standorte "Böblingen" und "Echterdinger Ei-Ost" maßgebliche Abwägungsmaterial fehlerhaft zusammengestellt. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. (1.1) Fehl geht insoweit zunächst die Rüge, in den Standortvergleich sei nicht eingeflossen, dass die Errichtung der Landesmesse am Standort "Böblingen" auf dem ehemaligen Flughafengelände mit den konkreten städtebaulichen Absichten der Städte Böblingen und Sindelfingen übereingestimmt hätte, während sie den auf den Standort "Echterdinger Ei-Ost" bezogenen Planungsabsichten der Stadt Leinfelden-Echterdingen klar widerspreche.

Die Antragsteller übersehen insoweit bereits, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 12.3.2003 derartige kommunale Planungsabsichten aus Rechtsgründen unbeachtlich gewesen wären. Denn die städtebauliche Planung der genannten Städte war bereits gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die gebietsscharfe Ausweisung des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" im Regionalplan der Region Stuttgart gebunden, deren Rechtmäßigkeit gegenüber der Stadt Leinfelden-Echterdingen mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.5.2003 festgestellt wurde (vgl. NVwZ 2003, S. 1267: Der Einwand übereinstimmender städtebaulicher Planungsabsichten am Standort "Böblingen" wurde bereits im Klageverfahren der Stadt Leinfelden-Echterdingen gegen die regionalplanerische Standortausweisung erhoben). Entsprechend dieser Zielbindung ist im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu erkennen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses konkrete, auf eine Ansiedlung der Landesmesse auf dem ehemaligen Flughafengelände bezogene Planungen der Städte Böblingen und Sindelfingen bestanden hätten. Im Gegenteil hatten diese Städte das Gelände bereits am 28.11.2002 vom Bund gekauft, um dort anderweitige Planungen zu realisieren (Ansiedlung von Gewerbe und Wohnungen), wie sich dem von den Antragstellern selbst vorgelegten Pressebericht in der "Stuttgarter Zeitung" vom 21.2.2003 entnehmen lässt; diese anderweitigen Planungsabsichten waren mit der Gründung eines Zweckverbandes "Ehemaliges Flughafengelände" zum Teil auch bereits ins Werk gesetzt worden (vgl. "Böblinger Zeitung", "Stuttgarter Nachrichten" und "Stuttgarter Zeitung" , jeweils vom 28.11.2002). Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem früheren Zeitpunkt konkrete Planungsabsichten der Städte Böblingen und Sindelfingen gegeben hätte, die auf eine Errichtung der Landesmesse auf dem ehemaligen Flughafengelände abzielten. Dies belegt auch der von den Antragstellern vorgelegte Presseartikel im "Böblinger Boten" vom 14.11.1997 nicht. Danach erklärte der Oberbürgermeister von Böblingen auf die Frage, ob sich die Städte Böblingen und Sindelfingen als Alternativstandort "ins Gespräch bringen" wollten, lediglich deren Gesprächsbereitschaft für den Fall, dass die Messe am - technisch gesehen besten - Standort in Leinfelden-Echterdingen aus irgendwelchen Gründen nicht gebaut werden sollte; es werde dann aber kein "roter Teppich ausgerollt". Von einer konkreten, auf die Ansiedlung der Landesmesse am Standort Böblingen gerichteten Planungsabsicht kann danach keine Rede sein.

(1.2) Die Zusammenstellung des für den Standortvergleich maßgeblichen Abwägungsmaterials kann auch nicht im Hinblick auf die Auswahl der Standortkriterien beanstandet werden.

Insoweit vertreten die Antragsteller die Auffassung, bei der regionalplanerischen Standortabwägung seien bestimmte Beurteilungskriterien nur deshalb herangezogen worden, um den Standort "Böblingen" in "schlechtem Licht" erscheinen zu lassen; auch der Planfeststellungsbeschluss sei auf diese sachwidrige Kriterienauswahl gestützt. Zu diesen "ergebnisorientierten Marginalkriterien" gehörten die Aspekte "Freizeit/Sonstige Dienstleistungen", in Anbetracht der an beiden Standorten vorhandenen Großbebauung auch der Gesichtspunkt des "Baugrunds" sowie die Umweltaspekte "Klimatische Bedingungen" und "Sonstige schützenswerte Bereiche"; außerdem sei das einheitliche Kriterium "Auswirkungen auf die Nutzungen in der Umgebung" auf zwei Kriterien, nämlich "Wechselwirkungen" und "Nutzungskonflikte" künstlich "auseinander gezogen" worden, um ein zusätzliches Gegengewicht gegen die wirklich gravierenden Eingriffe am Standort "Echterdinger Ei-Ost" - insbesondere den dort notwendigen Entzug des Grundeigentums und die Einschränkung der kommunalen Planungshoheit - zu schaffen. Während diese belanglosen Kriterien zu Lasten des Standorts "Böblingen" herangezogen worden seien, sei der gegen den Standort "Echterdinger Ei-Ost" sprechende Gesichtspunkt der dort bereits vorhandenen gesundheitsgefährdenden Lärmvorbelastung gezielt ausgeklammert worden. Der Senat vermag jedoch ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht eine sachwidrige, auf ein bestimmtes Abwägungsergebnis zielende Auswahl des Abwägungsmaterials zu erkennen.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist Teil der planerischen Abwägung und daher Sache der Planfeststellungsbehörde; das Abwägungsmaterial muss so konkret ermittelt werden, dass eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1988 - 4 C 32.86 -, DVBl. 1988, 844, 845; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.6.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann eine besonders sorgfältige und umfassende Ermittlung und Feststellung der abwägungserheblichen Belange für sich genommen nicht fehlerhaft sein, solange die Belange jeweils zutreffend bewertet und entsprechend ihrem objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Die Kriterienauswahl kann folglich grundsätzlich nicht losgelöst von ihrer tatsächlichen Gewichtung im weiteren Abwägungsprozess allein wegen ihres Umfangs beanstandet werden. Anhaltspunkte dafür, dass bereits das Abwägungsmaterial "ergebnisorientiert gründlich" zusammengestellt wurde, könnten allenfalls dann vorliegen, wenn Kriterien herangezogen wurden, bei denen nach der konkreten Sachlage von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie in irgendeiner Weise von Belang sein könnten. Davon kann hier indes keine Rede sein.

Die Rechtfertigung der Kriterien "Baugrund" und "Wechselwirkungen/Nutzungskonflikte" hat das Verwaltungsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung bejaht (vgl. Urteilsabdr. S. 71 und 75 f.); hierauf nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug, zumal sich die Antragsteller nicht mit den Gründen des Urteils auseinandersetzen. Was das Kriterium "Freizeit Infrastruktur/Sonstige Dienstleistungen" anbelangt, wird zu dessen Abwägungserheblichkeit in der der regionalplanerischen Standortentscheidung zugrundeliegenden "Standortanalyse 1998" ausgeführt (S. 108):

"Insbesondere bei internationalen Fachmessen und Messen, deren Bedeutung über die Region hinausgeht, beschränkt sich der Aufenthalt des Messegastes nicht nur auf den Besuch der Messe. Der abendliche Zeitbereich nach der Veranstaltung nimmt einen wichtigen Stellenwert für das Wohlbefinden des Gastes ein. Dies bedeutet, dass neben der Qualität des eigentlichen Messestandortes auch das Beherbergungs- und Restaurantangebot und das abendliche Unterhaltungsangebot wie Theater, Oper, Musical-Theater sowie Kinos und Einrichtungen, in denen Konzerte und sonstige Musikveranstaltungen durchgeführt werden, die Attraktivität einer Messe für Besucher, Aussteller und Veranstalter bestimmen."

Diese Überlegungen sind nach Auffassung des Senats ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Abwägungserheblichkeit des Kriteriums "Klimatische Bedingungen" liegt im Hinblick auf den Einfluss einer großflächigen Versiegelung sowie großer Bauwerke auf das Klima ohne Weiteres auf der Hand (vgl. "Standortanalyse 1998", S. 117). Der Heranziehung des Aspekts "Sonstige schützenswerte Bereiche" liegt die - unstreitige - Feststellung zugrunde, dass der Bau der neuen Messe an den jeweiligen Standortbereichen direkten Einfluss auf den Bestand an Biotopen und anderen wichtigen Elementen der Kulturlandschaft haben werde ("Standortanalyse 1998", S. 121); auch insoweit kann also von einer "gezielten Manipulation" des Abwägungsmaterials keine Rede sein. Es trifft schließlich nicht zu, dass der Aspekt der "Lärmvorbelastung" am Standort "Echterdinger Ei-Ost" gezielt ausgeblendet worden wäre. Vielmehr ist dieser Belang durchaus beim Kriterium "Nutzungskonflikte" in die regionalplanerische Abwägung eingeflossen, allerdings mit dem Ergebnis, dass sich die Lärmsituation für die Bewohner am Standort "Echterdinger Ei-Ost" nicht verschlechtern werde ("Standortanalyse 1998", S. 107). Zu demselben Ergebnis gelangen auch die Lärmuntersuchungen im Rahmen der Planfeststellung anhand des konkret beantragten Vorhabens; diese beschränkten sich folglich ebenfalls nicht auf eine Beurteilung nur des vorhabenbedingten Lärms, sondern nahmen auch die Lärmvorbelastung am Standort "Echterdinger Ei-Ost" in den Blick (vgl. PFB S. 132 - 143; VG, Urteilsabdr. S. 74; zur Bewertung der Lärmsituation s. unten).

(2) Die Antragsteller meinen des Weiteren, die der regionalplanerischen Zielsetzung zugrunde liegende "Standortanalyse 1998" und ihr folgend auch die Planfeststellungsbehörde seien hinsichtlich der Standortkriterien "Verkehrsgunst", "Wechselwirkungen", "Nutzungskonflikte", "Altlasten", und "Klimatische Bedingungen" zu Lasten des Standorts "Böblingen" von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen; die Entscheidung zugunsten des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" beruhe daher auf einer fehlerhaften Bewertung des dem Standortvergleich zugrunde gelegten Abwägungsmaterials. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu wird verwiesen (Urteilsabdr. S. 66 - 78). Das Vorbringen der Antragsteller gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung:

(2.1) Die Antragsteller rügen insoweit zum einen, der Planfeststellungsbeschluss habe die Verkehrsgunst des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" hinsichtlich des Schienenanschlusses überbewertet. Es werde unterstellt, dass die Landesmesse am Standort "Echterdinger Ei-Ost" über einen Fernbahnanschluss verfügen werde. Diese Annahme sei jedoch fehlerhaft. Denn bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 12.3.2003 sei erkennbar gewesen, dass das Projekt Stuttgart 21 (S 21) - und damit der Fernbahnanschluss - nur mit erheblicher Verzögerung realisiert werde; außerdem stehe der Anschluss des Flughafens an die Fernbahn unter Finanzierungsvorbehalt der Deutschen Bahn, die darüber frühestens im Jahr 2005 entscheiden werde.

Diese Rüge verfehlt die im Planfeststellungsbeschluss tatsächlich vorgenommene Bewertung des Schienenanschlusses am Standort "Echterdinger Ei-Ost". Dort wird - zutreffend - festgehalten, dass dieser Standort über die Haltestelle "Flughafen" an die S-Bahnlinien S 2 und S 3 angebunden sei. Über die Planungen zum Bau eines Filderbahnhofs mit Fernbahnanschlüssen im Zuge des Projekts S 21 wird lediglich berichtet, ohne dass eine Aussage über die Projektdauer getroffen würde (PFB S. 79 f.). Der Planfeststellungsbeschluss stimmt insoweit auch überein mit den - ausdrücklich in Bezug genommenen (PFB S. 69, 79) - Aussagen im Rahmen der regionalplanerischen Abwägung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (Urteilsabdr. S. 66). Bereits bei der regionalplanerischen Standortausweisung wurde keineswegs davon ausgegangen, dass schon bei Eröffnung einer Landesmesse am Standort "Echterdinger Ei-Ost" ein Fernbahnanschluss vorhanden sein werde. Im Gegenteil wurde auch eine langfristige Verzögerung des Projekts S 21 für möglich gehalten ("Standortanalyse 1998", S. 86, 94 f.; vgl. zu diesem Aspekt auch Senatsurt. v. 19.12.2000, a.a.O., S. 273 f.). Das Kriterium des "Schienenanschlusses" ist erkennbar auch mit dieser Wertung - offener Zeitpunkt der Realisierung des Fernbahnanschlusses am Standort "Echterdinger Ei-Ost" - in die Abwägung eingeflossen. Demgegenüber geht der Planfeststellungsbeschluss für den Standort Böblingen - zutreffend - davon aus, dass dieser in der Nähe eines Bahnhofs mit Fernbahnanschlüssen - allerdings mit reduziertem Takt - läge (PFB S. 80). Bewertungsmängel sind somit nicht erkennbar (zur Gewichtung s. unten).

Hinsichtlich der Straßenanbindung rügen die Antragsteller zum einen, die Planfeststellungsbehörde habe nicht berücksichtigt, dass der Ausbau der A 81 im Abschnitt Böblingen-Hulb bis Sindelfingen-Ost von vier auf sechs Spuren durch Aufnahme in den vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeausbauplans rechtlich verbindlich gesichert sei. Der Senat vermag jedoch auch insoweit keinen Bewertungsfehler zu erkennen. Im Planfeststellungsbeschluss wird die Aufnahme des Ausbaus der A 81 in diesem Abschnitt in den vordringlichen Bedarf nicht in Abrede gestellt. Es wird nur festgestellt, dass gegenwärtig - also zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 12.3.2003 - noch unklar sei, wann die Maßnahme in Angriff genommen werde (PFB S. 81). Dem widerspricht die Annahme der Antragsteller nicht, dass "aus heutiger Sicht bei optimalem Verlauf ein Ausbau bis zum Jahr 2009 möglich" wäre. Darin liegt ebenfalls keine auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Prognose, sondern allenfalls eine vage Vermutung. In der "Standortanalyse 1998" wird zudem hierzu angemerkt, dass der Ausbau der A 81 zwar im vordringlichen Bedarf (als neues Vorhaben) des Bundesverkehrswegeplans, nicht jedoch im Ausbauprogramm enthalten sei, das die Finanzierung regle; unter realistischen Bedingungen könne der sechsstreifige Ausbau der A 81 - auch aufgrund der schwierigen örtlichen Verhältnisse im Bereich Goldberg - sicherlich erst deutlich nach dem Jahr 2006 fertiggestellt werden (S. 90). Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass sich die Sachlage insoweit bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder auch danach wesentlich geändert hätte. Das ist im Übrigen mit Blick auf die anstehende Fortschreibung der Verkehrswegeplanung auch nicht ersichtlich. Denn weder hat das Land Baden-Württemberg dieses Straßenbauvorhaben als nunmehr "indisponible Maßnahme" (bereits planfestgestellt, im Bau oder anderweitig verbindlich zugesagt) vorgeschlagen noch ist sie im bisherigen Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2003 als solche aufgeführt (vgl. Schreiben des Umwelt- und Verkehrsministeriums Baden-Württemberg v. 13.2.2003: Vorschlag des Landes für die Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans im vordringlichen Bedarf für Bundesfernstraßen; Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2003 für einen Realisierungszeitraum bis 2015 unter <www.uvm.baden-wuerttemberg.de>, Stichwort: "Bundesverkehrs-wegeplan"; vgl. dazu auch Landt.-Drs. 13/1681, S. 3). Es ist danach auch nicht erkennbar, dass der Ausbau der A 81 im Bereich des Standorts "Böblingen" bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits "rechtlich verbindlich gesichert" war, wie die Antragsteller meinen.

Die weitere Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Realisierung einer eigenen BAB-Anschlussstelle nicht nur beim Standort Böblingen (zwischen den Anschlussstellen "Böblingen-Sindelfingen" und "Böblingen-Hulb") problematisch wäre (dazu - zutreffend - VG, Urteilsabdr. S. 67 f.), sondern dass die Landesmesse auch am Standort "Echterdinger Ei-Ost" nicht über eigene Anschlussstellen verfüge, ist nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller bestreiten nicht, dass der neue BAB-Anschluss "Flughafen-Messe" planfestgestellt ist (vgl. PFB S. 52 f). Wenn sie meinen, dass dieser Anschluss vor allem den Flughafen erschließe, lassen sie außer Acht, dass er aus Anlass des Baus der Landesmesse hergestellt wird. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb es hierauf ankommen sollte, wenn dieser Anschluss jedenfalls auch der Landesmesse dient.

Schließlich kann auch die günstige Einschätzung der Planfeststellungsbehörde zur künftigen Verkehrssituation auf der B 27 am Standort "Echterdinger Ei-Ost" (PFB S. 80, 104; vgl. auch "Standortanalyse 1998", S. 87) nicht beanstandet werden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urteilsabdr. S. 67 f.):

"Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die B 27 im Bereich der geplanten Abfahrt zur Messe täglich angestaut sei, geht dies fehl. Insbesondere trifft nicht zu, dass sich "die Experten während der Erörterungsverhandlung darin einig gewesen wären, dass sich an den Staus der B 27 bis zu deren sechsstreifigem Ausbau nichts ändere". Zwar hielten die Vertreter von Regio Consult bzw. Modus Consult es für notwendig, "auf der B 27 mehr zu tun, als den heutigen Zustand zu belassen" (Stenografisches Protokoll Bd. 2, S. 151) bzw. diese zur Aufnahme weiteren Verkehrs entsprechend auszubauen (a.a.O., S. 109). Doch ging das Büro Bender + Stahl für den Planungsfall - die bereits geplanten Straßenbaumaßnahmen (Umbau des "Echterdinger Eis", gemeinsamer BAB-Anschluss "Messe-Flughafen", Weiterführung der L 1192) vorausgesetzt - von Verkehrsverlagerungen zugunsten der B 27 aus, welche auch ohne S 21 durch entsprechende, von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellte Leistungsfähigkeitsuntersuchungen belegt sind. Da der die B 27 nutzende Messeverkehr zudem gegenläufig zum Berufsverkehr ist und bereits früh auf das Messegelände abgeleitet bzw. ihr von diesem erst spät wieder zugeführt wird, erscheint danach ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Messeverkehrsaufkommen auch im Bereich der B 27 ohne (größere) Probleme abgewickelt werden kann, zumal den Leistungsfähigkeitsberechnungen keineswegs durchschnittliche Belastungswerte zugrunde liegen, sondern die Anteile der 30. höchst belasteten (Werktags-)stunde am DTVw (vgl. Bender + Stahl, Stellungnahme v. 19.8.2002, S. 25, RPS-Box Anlagen zu Ordner 25, 2040). Soweit die Kläger darauf verweisen, dass auch bei der Beurteilung des Alternativstandorts Plattenhardt von "messebedingten Behinderungen am Echterdinger-Ei" auch nach dessen Ausbau" die Rede gewesen sei, verkennen sie, dass bei diesem Standort die prognostizierten Verkehrsverlagerungen zugunsten der B 27 gerade nicht zum Tragen kämen. Die im Zuge der Verkehrsuntersuchung durchgeführten Leistungsfähigkeitsberechnungen vermögen die Kläger auch nicht mit ihren Hinweisen in Frage zu stellen, dass die derzeit noch bis auf Weiteres bestehende ÖPV-Anbindung zu deutlich mehr Verkehr führe und "Kenner der Verkehrssituation am Flughafen" sich heute schon sicher seien, dass beim Zusammentreffen publikumsintensiver Messen mit normalem Flughafenbetrieb "Staus auf den An- und Abfahrtsstraßen vorprogrammiert" seien."

Das Vorbringen der Antragsteller gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Fehl geht zunächst ihr Einwand, der Planfeststellungsbeschluss sei hinsichtlich der Verkehrssituation auf der B 27 fehlerhaft von einer Gegenläufigkeit von Berufs- und Messeverkehr ausgegangen, statt dessen deckten sich die Spitzen beider Verkehre. Denn die Feststellung der "Gegenläufigkeit" bezieht sich offensichtlich auf die jeweilige Hauptverkehrsrichtung im Bereich des verkehrsbelasteten "Echterdinger Eis" und nicht auf die jeweiligen Spitzenzeiten beider Verkehre; die Einschätzung eines insoweit "gegenläufigen" Verkehrs ist indes nachvollziehbar. Den Antragstellern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, die Aufnahme des Messeverkehrs von Westen (auf der A 8) durch die neue Anschlussstelle "Flughafen-Messe" sei ohne Bedeutung für die kritischen Berufsverkehrszeiten auf der B 27, weil die B 27 den zur Berufsverkehrszeit kritischen Verkehrsstrom von Süden nach wie vor in vollem Umfang aufnehmen müsse zu einer Zeit, in der auch der Messeverkehr Spitzenwerte erreiche. Im Planfeststellungsbeschluss werden die mit der Realisierung der Landesmesse zu erwartenden Verkehrsentlastungen auf der B 27 - und damit deren Leistungsfähigkeit - wie folgt begründet (S. 104):

" Der Rückgang zwischen den Anschlussstellen Leinfelden-Echterdingen Nord und Leinfelden-Echterdingen Mitte lässt sich auf rund 12 % beziffern. Dieser Effekt ist in erster Linie dem Bau der Anschlussstelle Messe an der A 8 zu verdanken, die neben dem zusätzlichen Verkehr der Messe in Richtung Westen auch den vom Flughafen abfahrenden Verkehr und den Verkehr aus Richtung Plieningen in Richtung Westen aufnimmt, der ansonsten über die B 27 verlaufen würde. Die vorgenannte Entlastungswirkung tritt an allen Tagen des Jahres ein, also auch an den Tagen, an denen keine Messeveranstaltungen stattfinden."

Diese Wertung ist nach den vorliegenden Planunterlagen ohne Weiteres plausibel. Soweit die Antragsteller schließlich darauf verweisen, dass der "kritische Verkehrsstrom" von Süden durch den Messeverkehr noch zusätzlich belastet werde, lassen sie die diesbezügliche Einschätzung im Verfahren der regionalplanerischen Standortausweisung und der Planfeststellung außer Acht. Danach ist der messebedingte Verkehrsstrom auf der B 27 aus Richtung Süden unproblematisch, weil er zum einen gering ist und zum anderen aufgrund der vorhandenen B 27-Anschlussstelle Flughafen bereits vor dem hochbelasteten Bereich der B 27 im Bereich "Echterdinger Ei" auf das Messegelände abgeleitet wird (vgl. "Standortanalyse 1998", S. 87; Verwaltungsgericht, Urteilsabdr. S. 67 f.).

Nach allem kann nicht festgestellt werden, dass der Planung eine fehlerhafte Einschätzung der Leistungsfähigkeit der B 27 zugrunde liegt.

(2.2) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde die mit der unmittelbaren Nähe der Landesmesse zum Flughafen verbundenen Synergieeffekte über- und dort entstehende negative Wechselwirkungen unterbewertet hätte.

Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass die Parkeinrichtungen von Landesmesse und Flughafen gemeinsam genutzt werden können und sich daraus für die - voneinander abweichenden - Spitzenbelastungen beider Einrichtungen ein Synergieeffekt von jeweils etwa 2000 Stellplätzen ergebe (vgl. im Einzelnen PFB S. 80 und 113 f.; VG, Urteilsabdr. S. 72; "Standortanalyse 1998", S. 104). Dass ein solcher Effekt entsteht, wird von den Antragstellern nicht bezweifelt. Sie meinen jedoch, bei der Alternativenabwägung dürfe nur der Vorteil für die Landesmesse selbst von etwa 2000 Stellplätzen, aber nicht der gesamte Synergieeffekt von 4000 Stellplätzen in Anschlag gebracht werden. Dieser Einwand geht fehl. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vorteil hinsichtlich der Parksituation des Flughafens von ungefähr 2000 Stellplätzen im Falle einer Realisierung der Landesmesse am Standort "Echterdinger Ei-Ost" unbeachtlich sein sollte. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt angesichts der mit einer großflächigen Bodenversiegelung verbundenen Nachteile etwa für die Landwirtschaft und das Klima durchaus abwägungserheblich. Im Übrigen haben die Antragsteller selbst im Zusammenhang mit der Frage einer angemessenen Dimensionierung der Landesmesse die Bedeutung eines schonenden Verbrauchs von Boden betont. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch durchaus naheliegend, dass infolge der - unstreitig - unterschiedlichen Auslastungszeiten von Messe einerseits und Flughafen andererseits als weiterer Synergieeffekt ein gemeinsames Hotel- und Kongressangebot beider Einrichtungen geschaffen werden kann (vgl. PFB S. 80; VG, Urteilsabdr. S. 72; bereits "Standortanalysen 1998", S. 104).

Als nicht ausreichend berücksichtigte negative Wechselwirkung eines Baus der Landesmesse am Standort "Echterdinger Ei-Ost" machen die Antragsteller geltend, das künftige Erschließungssystem, das zusätzlich den Messeverkehr bewältigen müsse, beeinträchtige "allein schon durch seine Komplexität die bestehende straßenmäßige Erschließung des Flughafens". Dieser Einwand entbehrt der Substanz. Von einer Verschlechterung der Straßenanbindung des Flughafens kann im Übrigen schon wegen der Einrichtung des neuen BAB-Anschlusses "Flughafen-Messe", der daraus folgenden Entlastung der B 27 und der - unstreitig vorhandenen - Leistungsfähigkeit der sechsstreifig ausgebauten A 8 im relevanten Bereich (vgl. "Standortanalyse 1998", S. 86 f.) keine Rede sein.

Die Antragsteller rügen schließlich, sowohl die Planfeststellungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht hätten mit Blick auf negative Wechselwirkungen "verkannt", dass es nicht nur am Standort Böblingen zu einer ungünstigen Überlagerung der Spitzen des Messe- und des Berufsverkehrs komme (vgl. dazu PFB S. 81; VG, Urteilsabdr. S. 72 f; bereits "Standortanalyse 1998", S. 105), sondern auch am Standort "Echterdinger Ei-Ost"; denn während die hinsichtlich der Überlagerung der Verkehrsspitzen kritische Normalschicht bei "Daimler-Chrysler" in Sindelfingen lt. Planfeststellungsbeschluss etwa 7000 Beschäftigte betreffe, gebe es am Flughafen sogar 8000 Beschäftigte. Dass die Planfeststellungsbehörde insoweit nicht auch für den Standort "Echterdinger Ei-Ost" ausdrücklich eine negative Wechselwirkung festgestellt und bewertet hat, ist indes nicht zu beanstanden. Denn es fehlt offensichtlich an der Vergleichbarkeit mit den entsprechenden Nachteilen am Standort "Böblingen". Insoweit übergehen die Antragsteller zum einen, dass "Daimler-Chrysler" insgesamt (einschließlich des Schichtbetriebs) rund 35.000 Arbeitnehmer beschäftigt, also mehr als vier Mal soviel wie der Flughafen (PFB S. 81). Der Planfeststellungsbeschluss stellt zum anderen nicht nur auf den Berufsverkehr, sondern wesentlich auf eine Verschärfung bereits bestehender Engpässe beim täglichen termingebundenen Zulieferverkehr für "Daimler-Chrysler" und die anderen dort ansässigen Großunternehmen durch zusätzlichen Messeverkehr ab (PFB S. 81, 94; vgl. auch VG, Urteilsabdr. S. 72). Einen vergleichbaren Zulieferverkehr gibt es am Flughafen nicht. Insbesondere darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesonderte Feststellung einer messebedingten Verschärfung der Verkehrssituation am Standort "Böblingen" vor dem Hintergrund steht, dass die A 81 im standortnahen Bereich schon ohne zusätzlichen Messeverkehr sehr stauanfällig, häufig überlastet und in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (PFB S. 80 f.; bereits "Standortanalyse 1998", S. 89, 94 f.), was die Antragsteller auch nicht bestreiten. Demgegenüber ist die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" - fehlerfrei - davon ausgegangen, dass der zusätzliche Messeverkehr dort auch unter Einschluss des gesamten flughafenbedingten Verkehrs ohne Weiteres bewältigt werden könne und die B 27 sogar entlastet werde. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Mithin bestand kein Anlass, auch für den Standort "Echterdinger Ei-Ost" eine ungünstige Überlagerung des Messe- , Berufs- und flughafenbedingten Verkehrs festzustellen.

(2.3) Die Antragsteller wenden zu Unrecht ein, die messebedingte Verschärfung der Lärmsituation sei für den Standort "Echterdinger Ei-Ost" zu positiv eingeschätzt worden.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu Folgendes ausgeführt (Urteilsabdr. S. 73 f.):

Soweit die Kläger die Einstufung des planfestgestellten Standorts im Hinblick auf das Kriterium "Nutzungskonflikte" als "günstig" mit dem Einwand in Frage zu stellen suchen, dass die dortige Situation schon derzeit durch eine "Lärmlandschaft" geprägt sei, in der in weiten Bereichen bereits die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschritten sei, führt auch dies auf keinen Abwägungsfehler. Die Kläger zeigen schon nicht auf, inwiefern sich die von ihnen beklagte Situation infolge des Planvorhabens verschlechterte. Dies lässt sich auch der vom Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 132 ff.) herangezogenen Schalltechnischen Untersuchung nicht entnehmen. Vielmehr hat sich aufgrund der durchgeführten Untersuchungen gerade gezeigt, dass die Realisierung der Landesmesse in den bebauten Ortslagen zu keiner Erhöhung, sondern - infolge der geplanten äußeren Verkehrserschließung, die die Verkehrsanbindung in Teilbereichen erheblich verbessert und damit zu Gebietsentlastungen führt - eher zu einer Verringerung der Immissionsbelastung um Werte von rund 1 bis 2 dB(A) führen wird (vgl. Ordner 14-1, Teil VI. O.I. Schalltechnische Untersuchung, Müller-BBM v. 30.9.2002, S. 135, Tabelle 70). Auch tritt infolge der Inbetriebnahme der Landesmesse an keinem der maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchVO) eine wesentliche Änderung der durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Schallimmissionen ein. Bei einer - grundsätzlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996, BVerwGE 101, 1) - isolierten Betrachtung der neu zu bauenden bzw. erheblich baulich zu ändernden Straßen (vgl. die Schalltechnische Untersuchung, a.a.O., S. 50 Tabelle V) werden schließlich die einschlägigen Immissionsgrenzwerte an allen Immissionsorten eingehalten (vgl. a.a.O., S. 118, Tabelle 71). Dies gilt auch in bezug auf den von den Klägern angeführten Immissionsort IO7. Dass jene schließlich im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege an einem der Immissionsorte (etwa dem Flughafenhotel) insgesamt zu einer Lärmbelastung führten, die mit Gesundheitsgefahren oder mit einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden wären, ist ebenso wenig ersichtlich. Darauf, ob gleichwohl - gegebenenfalls anderweitig geltend zu machende - Ansprüche auf Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der bestehenden Vorbelastung bestehen, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, da insofern kein die Eignung des Standorts in Frage stellender "Nutzungskonflikt" in Rede stünde".

Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Das Vorbringen der Antragsteller vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Es trifft nicht zu, dass die Planfeststellungsbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht angenommen hätten, für die Beurteilung der Lärmsituation am Standort "Echterdinger Ei-Ost" sei unbeachtlich, ob dort bereits gesundheitsgefährdende Lärmvorbelastungen bestünden, maßgeblich sei allein, dass der durch die Messe selbst ausgelöste Verkehr für sich genommen die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchVO) einhalte. Zwar wurde die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchVO in der Tat isoliert anhand des zu erwartenden messebedingten Verkehrslärms ohne Rücksicht auf die Geräuschvorbelastungen überprüft. Diese Vorgehensweise entspricht jedoch dem Zweck der Verordnung, Lärmschutz auf hohem Niveau unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung insoweit zu gewähren, als durch den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen eine neue Eingriffslage geschaffen wird, aber nicht anlässlich von Straßenbaumaßnahmen eine unabhängig davon bestehende Lärmsituation auf derselben Schutzebene zu sanieren. Auf der anderen Seite darf der vorhabenbedingte Verkehrslärm, der für sich genommen die Grenzwerte der 16. BImSchVO einhält, nicht zusammen mit bestehenden Lärmvorbelastungen zu Gesundheitsgefahren führen oder vorhandene gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen weiter steigern; insoweit ist also in einem zweiten Schritt die gesamte Lärmsituation des Vorhabenbereichs in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwGE 101, 1, 8 ff.). Dieser Rechtslage wird der Planfeststellungsbeschluss auch gerecht. Er trifft nicht nur die Feststellung, dass der messebedingte Lärm für sich genommen die Grenzwerte der 16. BImSchVO einhält (zur diesbzgl. Schutzvorkehrung für den Immissionsort IO5 vgl. PFB S. 138 f.), sondern hebt daneben ausdrücklich hervor, die Schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass die Realisierung der Landesmesse in den bebauten Ortslagen wegen der mit einer verbesserten Verkehrsanbindung verbundenen Entlastungen nicht zu einer Steigerung, sondern eher zu einer Verringerung der gesamten Immissionsbelastung um Werte von rund 1 bis 2 dB(A) führen werde (PFB, S. 133, 142; ebenso VG, Urteilsabdr. S. 74; vgl. bereits "Standortanalyse 1998", S. 107). Diese Vorgehensweise ist nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung stellen die Antragsteller im Übrigen als solche nicht in Frage; es liegen auch keine Umstände vor, die hieran zweifeln lassen könnten. Hiervon abgesehen ist auch weder dargelegt noch in Ansehung der Lage des Standorts "Böblingen" in der Mitte der beiden Städte Böblingen und Sindelfingen und im bebauten Gebiet (vgl. "Standortanalyse 1998" S. 108) erkennbar, dass sich die Landesmesse auf die dortige Lärmsituation weniger nachteilig auswirken könnte als am Standort "Echterdinger Ei-Ost".

Die Antragsteller meinen weiter, die Lärmsituation am Standort "Echterdinger Ei-Ost" sei auch deshalb zu positiv beurteilt worden, weil die Planfeststellungsbehörde hier - anders als hinsichtlich des Standortes "Böblingen" - den störenden messebedingten Parksuchverkehr in Wohngebieten ignoriert habe. Der Senat vermag auch insoweit keinen Abwägungsfehler zu erkennen. Auf die nachfolgenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (Urteilsabdr. S. 74 f.):

"Soweit die Kläger insofern einen beim geplanten Standort unberücksichtigt gebliebenen "Nutzungskonflikt" zu erkennen glauben, als aufgrund der geringen Entfernung zum Ortsrand von Echterdingen auch dort - in der Plieninger- und Esslinger Straße - ebenso wie am Alternativstandort Böblingen mit Parksuchverkehr zu rechnen sei, geht auch dieser gegen die unterschiedliche Bewertung beider Standorte erhobene Einwand fehl. Es erscheint gänzlich fernliegend, dass der messebezogene Verkehr, obwohl er - ohne bebaute Gebiete zu tangieren - ohne Weiteres auf das Messegelände zufahren kann, ungeachtet des - nicht zuletzt aufgrund der hinsichtlich der Stellplatznachfrage bestehenden Synergieeffekte - überzeugenden Parkierungskonzepts - sich jenseits der vierstreifigen B 27 (!) in der ca. 400 m entfernten Ortslage auf Parksuche begeben sollte (vgl. auch Bender + Stahl, Stellungnahme v. 19.8.2002, S. 22, RPS-Box, Anlagen zu Ordner 25. /2040)."

Die Antragsteller verweisen demgegenüber lediglich auf abweichende Erfahrungen der Stadt Leinfelden-Echterdingen hinsichtlich eines durch den Flughafen ausgelösten Parksuchverkehrs. Abgesehen davon, dass die Antragsteller diesen Einwand nicht näher konkretisiert haben, erscheint er schon deshalb nicht schlüssig, weil nach den - insoweit unstreitigen - Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses sowohl die Landesmesse als auch der Flughafen über ein ausreichendes gemeinsames Parkplatzangebot verfügen werden (vgl. Parkierungskonzept, S. 113 f.; vgl. auch bereits "Standortanalyse 1998", S. 107).

Schließlich rügen die Antragsteller, der Planfeststellungsbeschluss habe zu Lasten des Standorts Böblingen "die Belastung der Wohnblocks in der Ensinger Straße durch den vom Messegelände ausgehenden Lärm" berücksichtigt, obwohl dieser Lärm nach einer für den Standort "Echterdinger Ei-Ost" angestellten schalltechnischen Untersuchung als reiner Tagwert im Rausch der Umgebung untergehen dürfte. Dieser Einwand geht fehl. Denn die Annahme der Planfeststellungsbehörde bezieht sich erkennbar nicht auf die vom Messegelände selbst herrührenden Geräusche, sondern auf die Belastungen des der Landesmesse zuzurechnenden messebedingten Parksuchverkehrs (vgl. Verwaltungsgericht, Urteilsabdr. S. 75; vgl. auch "Standortanalyse 1998", S. 105 und 108).

(2.4) Hinsichtlich des Kriteriums "Altlasten" machen die Antragsteller zum einen geltend, der Planfeststellungsbeschluss gehe abwägungsfehlerhaft davon aus, dass der Standort "Echterdinger Ei-Ost" altlastenfrei und unter diesem Aspekt daher als "günstig" einzustufen sei. Dem Planfeststellungsbeschluss lässt sich eine solche Wertung indes nicht entnehmen. Wie die Antragsteller selbst bemerken, wurde in den Planfeststellungsbeschluss die Auflage aufgenommen, eine flächendeckende Kampfmittelerkundung vorzunehmen (Ziff. A III 10.1, S. 41). Dem Planfeststellungsbeschluss lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde im Widerspruch zu der dieser Auflage zugrundeliegenden Erkenntnis bei der Standortabwägung von einer völligen "Altlastenfreiheit" des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" ausgegangen wäre (vgl. PFB, S. 79 bis 82). Dass möglicherweise zum Zeitpunkt der regionalplanerischen Standortentscheidung noch keine Erkenntnisse über Altlasten am Standort "Echterdinger Ei-Ost" vorlagen (vgl. "Standortanalyse 1998", S. 116), ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die neuen Erkenntnisse bei der Standortabwägung im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt wurden; davon ist - wie dargelegt - schon angesichts der genannten Auflage auszugehen. Die Antragsteller tragen auch nicht vor, dass am Standort "Echterdinger Ei-Ost" weitergehende Altlasten zu befürchten seien; dafür liegen dem Senat auch keine Anhaltspunkte vor.

Die Antragsteller rügen weiter, hinsichtlich des Standorts "Böblingen" sei die Altlastensituation zu negativ gewertet worden. Der Aufwand für die Sanierung des ehemaligen Flughafengeländes werde finanziell und zeitlich wesentlich geringer ausfallen, als dies die "Standortanalyse 1998" (S. 116 f.) noch angenommen habe; es sei deshalb abwägungsfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde die Altlastensituation am Standort "Echterdinger Ei-Ost" erheblich günstiger eingeschätzt habe, als am Standort "Böblingen".

Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Alternativenabwägung von einer derartigen Fehleinschätzung der Altlastensituation an den beiden Standorten ausgegangen ist. Zunächst nimmt der Planfeststellungsbeschluss nicht Bezug auf die noch sehr konkreten Prognosen des Räumungs- und Sanierungskonzepts für den Standort "Böblingen" von Tritschler + Partner GmbH vom Februar 1997 (Sanierungsdauer mindestens drei Jahre und Sanierungskosten insgesamt 143 Mio DM), die der regionalplanerischen Standortausweisung zugrunde gelegt wurden. Eine solche Bezugnahme im Planfeststellungsbeschluss hätte indessen nahe gelegen, wenn auch die Planfeststellungsbehörde noch von deren Richtigkeit überzeugt gewesen wäre. Gleichwohl ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden, dass auch die Planfeststellungsbehörde eine günstigere Altlastensituation am Standort "Echterdinger Ei-Ost" angenommen hat. Dies folgt schon allein daraus, dass am Standort "Böblingen" im Unterschied zum Standort "Echterdinger Ei-Ost" nicht nur Kampfmittel zu beseitigen sind, sondern in erheblichem Umfang auch verseuchtes Erdreich. Auch der von den Antragstellern vorgelegte Presseartikel in der "Stuttgarter Zeitung" vom 2.12.2003 belegt keineswegs, dass beide Standorte zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gleich zu bewerten gewesen wären. Selbst wenn die Schlussfolgerungen, welche die Antragsteller hieraus ziehen, zuträfen, läge eine Sanierungsdauer von einem Jahr noch immer deutlich über den für die Kampfmittelbeseitigung am Standort "Echterdinger Ei-Ost" prognostizierten zwei Monaten (vgl. den Bauablaufplan der Beigeladenen, vorgelegt mit Antragserwiderung vom 21.5.2004). Im Übrigen wird in dem vorgelegten Presseartikel lediglich berichtet, dass in den nächsten zwölf Monaten 800.000 cbm Erde ausgehoben werden sollen und dabei voraussichtlich Kosten von einer Mio EUR pro Monat entstehen werden; über den weiteren Fortgang der Sanierungsarbeiten und daraus eventuell entstehende Kosten findet sich jedoch nichts. Die Annahme der Antragsteller, die Sanierung des ehemaligen Flughafengeländes am Standort "Böblingen" nehme ein Jahr in Anspruch und werde nicht mehr als zwölf Mio EUR kosten, ist mithin nicht belegt. Sie wird im Übrigen durch andere Pressemitteilungen widerlegt. Danach war die Situation zum Zeitpunkt des Verkaufs des im Eigentum des Bundes stehenden ehemaligen Flughafengeländes an die Städte Böblingen und Sindelfingen am 28.11.2002 - also unmittelbar vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - , so eingeschätzt worden, dass noch keine Klarheit über den Umfang der dort vorhandenen Altlasten besteht und mit einem Abschluss der Sanierungsarbeiten nicht vor Mitte 2005 gerechnet werden kann ("Böblinger Zeitung", "Stuttgarter Nachrichten" und "Stuttgarter Zeitung" jeweils vom 28.11.2002). Nach alledem ist die Planfeststellungsbehörde zu Recht von einer günstigeren Altlastensituation am Standort "Echterdinger Ei-Ost" ausgegangen.

(2.5) Die Antragsteller tragen schließlich vor, bei der "Standortanalyse 1998", der die Planfeststellungsbehörde insoweit uneingeschränkt gefolgt sei, sei hinsichtlich des Standorts "Böblingen" fehlerhaft eine Beeinträchtigung der Frischluftzufuhr der angrenzenden Stadtbereiche angenommen und der Standort dementsprechend zu Unrecht hinsichtlich dieses Aspekts als "ungünstig" eingestuft worden. Denn im Hinblick auf den großräumigen Luftaustausch seien nur Gebäudehöhen von mehr als 40 m von Belang, worauf sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vergeblich hingewiesen hätten. Auch mit dieser gegen die Bewertung des für den Standortvergleich maßgeblichen Kriteriums der "Klimatischen Bedingungen" gerichteten Rüge dringen die Antragsteller nicht durch.

Davon abgesehen, dass sie ihre Annahmen nicht belegen, gehen ihre Schlussfolgerungen an den maßgeblichen Feststellungen vorbei, die der regionalplanerischen Einschätzung des Standorts Böblingen in Bezug hierauf zugrunde liegen. Danach ist entscheidend, dass die Flächen des als Standort einer Landesmesse in Betracht kommenden ehemaligen Flughafengeländes als Kaltluftsammelgebiet einen direkten Bezug zum angrenzenden Siedlungsraum haben und aus diesem Grund als Freiflächen mit bedeutender Klimaaktivität einzustufen seien; in ihrer Funktion als Kaltluftsammelgebiet seien Flächen gegenüber baulichen und zur Versiegelung beitragenden Nutzungen aber besonders empfindlich ("Standortanalyse 1998", S. 119). Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass das Vorhaben "Landesmesse" die Funktion des Standorts als Kaltluftsammelgebiet beeinträchtigt (vgl. hierzu im Einzelnen PFB S. 148 zum Standort "Echterdinger Ei-Ost"). Mithin würde durch den Bau der Landesmesse die Entstehung und damit auch der Abfluss von Kaltluft in Richtung Wohngebiete auch dann vermindert oder unterbunden, wenn der großräumige Luftaustausch selbst nicht tangiert würde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Planfeststellungsbehörde die im Verfahren anhand des konkret beantragten Vorhabens gewonnenen Erkenntnisse zu dessen Auswirkungen auf den Luftaustausch am Standort "Echterdinger Ei-Ost" (beispielsweise keine Veränderung des Windfeldes nach maximal 100 m im jeweiligen Lee des geplanten Messegeländes, PFB S. 149) auch der Beurteilung der diesbezüglichen Auswirkungen des Vorhabens am Standort Böblingen zugrunde gelegt hat.

Zu Unrecht versuchen die Antragsteller, die klimatische Bedeutung des potenziellen Standorts "Böblingen" als Kaltluftsammelgebiet unter Hinweis darauf zu relativieren, dass nach den städtebaulichen Vorstellungen der Städte Böblingen und Sindelfingen gerade die Fläche des von ihnen gekauften ehemaligen Flughafengeländes bebaut werden soll. Denn die "Standortanalyse 1998" und mit ihr die Planfeststellungsbehörde sind nicht zum Ergebnis gelangt, die klimatischen Bedingungen stünden einer Verwirklichung der Landesmesse am Standort Böblingen von vornherein entgegen. Vielmehr geht es um eine vergleichende Bewertung der diesbezüglichen Beeinträchtigungen bei Realisierung des Vorhabens am jeweiligen Standort. Schließlich kann nicht beanstandet werden, dass auch die Planfeststellungsbehörde den Standort "Echterdinger Ei-Ost" in klimatischer Hinsicht als "günstiger" eingeschätzt hat (PFB S. 82). Denn die konkreten Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren haben ergeben, dass die Bedeutung des Messegeländes am Standort "Echterdinger Ei-Ost" für die Frischluftversorgung von Plieningen schon heute beschränkt sei dadurch, dass die Landesmesse letztlich nur eine Baulücke zwischen Flughafen und A 8 schließe und die - auch nachts - stark befahrene A 8 ohnehin eine Barrierewirkung für den Kaltluftabfluss in Richtung Nordosten aufweise, hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen (Urteilsabdr. S. 77).

Nach allem wurde das für den Standortvergleich maßgebliche Abwägungsmaterial fehlerfrei ermittelt und bewertet.

(3) Die Antragsteller machen außerdem geltend, die Entscheidung zugunsten des Standorts "Stuttgarter Ei-Ost" beruhe auf einer fehlerhaften Gewichtung und einem fehlerhaften Ausgleich der verschiedenen Standortkriterien untereinander und im Ganzen. Sie meinen, die Planfeststellungsbehörde hätte den Antrag der Beigeladenen ablehnen müssen, weil mit dem Standort "Böblingen" ein im Eigentum der öffentlichen Hand - der Bundesrepublik Deutschland - stehendes geeignetes Gelände zur Verfügung gestanden habe und damit die Enteignung von bis zu 150 Privateigentümern sowie die Existenzgefährdung von fünf Landwirten (darunter vier Antragsteller) hätte vermieden werden können. Der Standort "Echterdinger Ei-Ost" verfüge gegenüber dem Standort "Böblingen" nicht über Vorteile von solcher Art und solchem Gewicht, um diesen schwerwiegenden Eingriff in das Privateigentum und die landwirtschaftlichen Betriebe rechtfertigen zu können. Die im Planfeststellungsbeschluss als überragend beschriebene Verkehrsgunst des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" sei beim Schienenanschluss nicht vorhanden und bestehe gegenüber dem Standort Böblingen hinsichtlich des Anschlusses an die Autobahn nur in geringem Umfang, solange der bereits rechtsverbindlich festgelegte Ausbau der A 81 im Bereich des Standorts Böblingen noch nicht erfolgt sei. Es bleibe daher nur die unmittelbare Nähe des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" zum Flughafen. Dieser Vorteil gegenüber dem Standort Böblingen sei jedoch nicht von erheblichem Gewicht. Es gehe nämlich nur darum, dass etwa ein bis zwei Prozent der Messebesucher, die erfahrungsgemäß mit dem Flugzeug anreisten, nicht unmittelbar auf das Messegelände gelangen könnten, sondern eine Wegstrecke von etwa 15 Autominuten bis zum Standort Böblingen auf sich nehmen müssten. Die umfangreichen Enteignungen und die Existenzgefährdungen am Standort "Echterdinger Ei-Ost" könnten durch diesen Standortvorteil auch dann nicht aufgewogen werden, wenn es sich bei den mit dem Flugzeug anreisenden Messebesuchern tatsächlich um "besonders wichtige" Besucher handeln sollte. Von nachrangigem Gewicht seien erst recht die Standortvorteile hinsichtlich des Stellplatzangebots (Synergieeffekte), der "Amüsiermöglichkeiten" für Aussteller und Besucher, der Nutzungskonflikte (Zuparken angrenzender Wohn- und Gewerbegebiete), des Baugrunds und des Klimaschutzes; diese allenfalls marginalen Vorteile des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" gegenüber dem Standort Böblingen seien sowohl im Rahmen der regionalplanerischen Standortausweisung als auch im Planfeststellungsverfahren auf eine Stufe mit dem Standortnachteil des schwerwiegenden Eingriffs in das Grundeigentum und die Existenzgrundlage landwirtschaftlicher Betriebe gestellt und daher fehlerhaft übergewichtet worden. Die Entscheidung zugunsten des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" beruhe schließlich auch deshalb auf einer Fehlgewichtung der betroffenen Belange, weil die Planfeststellungsbehörde ausgeblendet habe, dass eine Verwirklichung der Landesmesse am Standort Böblingen auf dem ehemaligen Flughafengelände den konkreten Planungsabsichten der Städte Böblingen und Sindelfingen für dieses Gelände entspreche, während die Stadt Leinfelden-Echterdingen für den Bereich "Echterdinger Ei-Ost" abweichende städtebauliche Vorstellungen habe. Dieser Wertung der Antragsteller vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss auf einer fehlerhaften Gewichtung oder einem unangemessenen, nicht mehr vertretbaren Ausgleich der verschiedenen Standortkriterien beruht.

Zunächst trifft es nicht zu, dass die Planfeststellungsbehörde verschiedene, von den Antragstellern als marginal bezeichnete Vorteile des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" mit gleichem Gewicht in die Abwägung eingestellt hat wie die Belange der dort betroffenen Grundstückseigentümer und -nutzer. Wenn die Antragsteller insoweit auf die "Standortanalyse 1998" verweisen, verkennen sie, dass die - ergebnisoffene - individualisierte Abwägung mit den konkret betroffenen Interessen der Eigentümer und Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke nicht Sache der Regionalplanung als übergeordneter Rahmenplanung ist, sondern im Planfeststellungsverfahren anhand des konkret beantragten Vorhabens zu erfolgen hat; auf die obigen Ausführungen hierzu wird verwiesen. Wie dargelegt, war sich die Planfeststellungsbehörde dieser Aufgabe auch bewusst. Sie hat keineswegs nur die verallgemeinernde und typisierende Berücksichtigung der Belange der Grundstückseigentümer und -nutzer im Verfahren der Regionalplanung unter dem Aspekt der "Flächenverfügbarkeit" übernommen, sondern die konkret betroffenen individuellen Belange ermittelt und auch unter Zuhilfenahme von Gutachten eingehend bewertet. Der Planfeststellungsbehörde war auch bewusst, dass es sich insoweit um schwerwiegende Belange handelt, die um so mehr gegen den Standort "Echterdinger Ei-Ost" sprechen, als am Standort Böblingen weder privates Eigentum in Anspruch genommen werden müsste noch die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe bedroht wäre (vgl. PFB S. 79, 159 - 163, 168 - 171). Es kann danach auch keine Rede davon sein, dass die Planfeststellungsbehörde etwa den Gesichtspunkten der Freizeitmöglichkeiten, der klimatischen Bedingungen oder der möglichen Synergieeffekte an den jeweiligen Standorten dasselbe Gewicht beigelegt hätte, wie der Notwendigkeit umfangreicher Enteignungen und der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe. Vielmehr wurden diese - wie dargelegt fehlerfrei bewerteten - Standortkriterien zu Recht in eine "gesamtsaldierende Betrachtung" aller von dem Vorhaben berührten Belange einbezogen (vgl. PFB S. 82).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde den Vorteilen des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" gegenüber dem Standort Böblingen letztlich den Vorrang gegenüber den dort konkret betroffenen Belangen der Grundstückseigentümer und -nutzer eingeräumt hat. Diese planerische Entscheidung ist vertretbar; sie steht in einem angemessenen Verhältnis zum objektiven Gewicht der kollidierenden Belange:

Die Planfeststellungsbehörde hat bei der alternativen Abwägung dem Aspekt der Leistungsfähigkeit der Verkehrsanschlüsse besonderes Gewicht beigemessen (vgl. PFB S. 79 - 82). Dieser Ansatz deckt sich mit der Einschätzung des Gesetzgebers, wonach gute Anschlüsse an das Schienen- und Straßennetz und zum Landesflughafen Stuttgart eine wichtige Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit eines internationalen Messeplatzes und damit für die Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 LMesseG genannten Ziele ist (vgl. Landtagsdrucks. 12/3361, S. 10 f.). Die gesetzgeberische Einschätzung ist mit Blick darauf ohne weiteres plausibel, dass die bestehende Messe auf dem Killesberg ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit gerade auch wegen unzureichender Verkehrsanbindungen zu verlieren droht; auf die obigen Ausführungen hierzu wird verwiesen. Ausgehend davon hat die Planfeststellungsbehörde der Möglichkeit einer "bundesweit wohl einzigartigen Bündelung des messebedingten Straßen-, Bahn- und Flugverkehrs" am Standort "Echterdinger Ei-Ost" zu Recht überragendes Gewicht beigemessen. Der Standort liegt direkt an der sechsstreifig ausgebauten A 8 und der vierstreifig ausgebauten B 27, an deren Leistungsfähigkeit auch hinsichtlich des zusätzlichen Messeverkehrs keine Zweifel bestehen. Was den messebedingten Schienenverkehr anbelangt, ist der Standort "Echterdinger Ei-Ost" bereits derzeit über die Haltestelle "Flughafen" an die S-Bahn-Linien S 2 und S 3 angeschlossen; damit ist eine gute Anbindung an den Schienenverkehr auch dann gewährleistet, falls sich die Realisierung des Projekts Stuttgart 21 noch deutlich verzögern sollte (vgl. PFB S. 79; "Standortanalyse 1998", S. 94). Zu Unrecht stellen die Antragsteller in Abrede, dass auch die unmittelbare Nähe des Landesflughafens (fußläufige Erreichbarkeit) ein ganz wesentlicher Vorteil des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" ist. Diese Wertung ist vielmehr naheliegend mit Blick auf die vom Gesetzgeber gemäß § 1 Abs. 1 LMesseG gewollte überregionale und internationale Ausrichtung der Landesmesse (vgl. PFB S. 80; Landtagsdrucks. 12/3361, S. 11) sowie die Bedeutung, welche die gute Anbindung einer Messe an einen Flughafen gerade für die wichtigen Besucher internationaler Messen (Entscheidungsträger) besitzt (vgl. dazu Klageerwiderung der Beigeladenen v. 29.8.2003, S. 71). Es geht insoweit auch nicht nur um eine Zeitersparnis von zweimal 15 Autominuten gegenüber dem Standort Böblingen, wie die Antragsteller meinen. Davon abgesehen, dass die fußläufige Erreichbarkeit der Landesmesse vom Flughafen für die mit dem Flugzeug anreisenden Messebesucher nicht nur mit Zeitersparnis, sondern auch mit erheblichen logistischen Erleichterungen verbunden ist, lassen die Antragsteller den wesentlichen Gesichtspunkt der besonderen Stauanfälligkeit der A 81 im Bereich des Standorts Böblingen außer Acht (vgl. Planfeststellungsbeschl. S. 80 f.); es liegt nicht fern, anzunehmen, dass eine solche Stauanfälligkeit geeignet ist, gerade die mit dem Flugzeug anreisenden Messebesucher abzuschrecken.

Dieser überragenden Verkehrsgunst des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" gegenüber steht - neben der fehlenden unmittelbaren Nähe zum Landesflughafen - insbesondere der Nachteil eines unzureichenden Straßenanschlusses am Standort "Böblingen". Sowohl die "Standortanalyse 1998" als auch der Planfeststellungsbeschluss sehen in den zu erwartenden starken Behinderungen des Messeverkehrs auf der sehr stauanfälligen A 81 insbesondere zu Spitzenverkehrszeiten eine wesentliche Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit der Landesmesse und damit auch der Erreichbarkeit der in § 1 Abs. 1 LMesseG genannten Ziele (vgl. im Einzelnen PFB S. 80 f.; "Standortanalyse 1998", S. 94; zur Fehlerfreiheit der entsprechenden Bewertung s. oben). Dieser Nachteil wird - plausibel - als so gewichtig eingestuft, dass der Standort Böblingen überhaupt nur wegen bestehender Planungen zum Ausbau der A 81 im Standortbereich in die engere regionalplanerische Standortauswahl ("Suchschleife D") gelangt ist (vgl. "Standortanalyse 1998" S. 95, 132). Den Antragstellern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie versuchen, diesen gravierenden Nachteil unter Hinweis auf einen "rechtsverbindlich" festgelegten sechsstreifigen Ausbau der A 81 abzuschwächen. Wie dargelegt, ist eine konkrete und verbindliche Ausbauplanung nicht erkennbar, schon gar nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Landesmesse. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde dem Umstand, dass der direkt am potenziellen Messestandort gelegene Bahnhof Böblingen von Fern- und Nahverkehrszügen angefahren wird, demgegenüber keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, zumal nur sehr reduzierte Taktverbindungen bestehen (vgl. dazu PFB S. 80; "Standortanalyse 1998", S. 89).

Neben dem zentralen Aspekt der Verkehrsgunst wurde die Entscheidung zugunsten des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" außerdem auf folgende Vorteile desselben gegenüber dem Standort "Böblingen" gestützt: Zahlreiche Synergieeffekte aus der unmittelbaren Nähe zum Flughafen, geringerer Eingriff in Natur und Landschaft, keine Nutzungskonflikte mit bebauten Gebieten, bessere Freizeitmöglichkeiten und besseres Dienstleistungsangebot, günstigere Baugrundverhältnisse und Erweiterungsmöglichkeiten, erheblich verminderte Altlastenproblematik insbesondere hinsichtlich der Sanierungsdauer sowie geringere Behinderung des Kaltluftaustauschs (vgl. PFB S. 82; im Einzelnen "Standortanalyse 1998", S. 103 f., 123 f., 107 f., 110 f., 114, 89 und 91, 116 f. sowie 119). Die Feststellung und Bewertung dieser Belange ist - wie dargelegt - nicht zu beanstanden; sie wurden auch mit dem daraus objektiv abzuleitenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Dass die Planfeststellungsbehörde bei gesamtsaldierender Betrachtung aller dieser Vorteile des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" und dessen für die Realisierung der Ziele einer Landesmesse bedeutsamer besonderer Verkehrsgunst den Vorrang gegenüber dem - unzureichend an das Straßennetz angebundenen - Standort Böblingen trotz der damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in das Grundeigentum und die Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe sowie den umfangreichen Verlust äußerst hochwertiger landwirtschaftlicher Böden (vgl. PFB S. 159 - 161) den Vorzug gegeben hat, ist nach allem vertretbar und kann daher gerichtlich nicht beanstandet werden. Schließlich ist der Hinweis der Antragsteller auf eine Vereinbarkeit der Landesmesse mit den konkreten städtebaulichen Planungen am Standort Böblingen aus dem bereits genannten Grund der Bindung der Bauleitplanung an die regionalplanerische Ausweisung des Standorts "Echterdinger Ei-Ost" nach § 1 Abs. 4 BauGB unbeachtlich und vermag eine Fehlgewichtung daher von vornherein nicht zu begründen. Im Gegenteil ist insoweit von Belang, dass sich die städtebauliche Situation zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 12.3.2003 bereits deutlich zum Nachteil des Standorts "Böblingen" verschoben hatte. Denn die Städte Böblingen und Sindelfingen hatten das ehemalige Flughafengelände zuvor - am 28.11.2002 - vom Bund in der konkreten Absicht für 35,3 Mio EUR gekauft, dort vor allem Gewerbe, aber auch Wohnungen anzusiedeln; diese Planung war, wie bereits erwähnt, mit der Gründung eines Zweckverbandes "Ehemaliges Flughafengelände" zum Teil auch bereits "ins Werk gesetzt" worden (vgl. "Böblinger Zeitung", "Stuttgarter Nachrichten" und "Stuttgarter Zeitung" jeweils vom 28.11.2002; vgl. auch die von den Antragstellern selbst vorgelegten Pressemitteilungen in der "Stuttgarter Zeitung" vom 21.2.2003 und vom 26.1.2002).

Nach allem ist die Alternativenabwägung nicht zu beanstanden.

c) Schließlich rügen die Antragsteller, die Planfeststellungsbehörde habe es versäumt zu prüfen, ob angesichts der Belange der betroffenen Grundstückseigentümer Möglichkeiten zu flächensparender Planung bestünden, nämlich hinsichtlich des Baus mehrgeschossiger Hallen, der Einrichtung kleinerer Freiflächen und des Wegfalls der geplanten Caravan-Stellplätze; sie habe stattdessen insoweit allein ein "fachliches Optimum" angestrebt. Dieser entscheidungserhebliche Abwägungsausfall sei zu beanstanden. Diese Rüge greift nicht durch. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen (Urteilsabdr. S. 82 - 85). Ergänzend und zur Klarstellung ist auf das Vorbringen der Antragsteller anzumerken:

Im Planfeststellungsbeschluss ist näher dargelegt, aus welchen Gründen eingeschossige Hallen und Freiflächen (einschließlich des sogenannten "Messeparks") in der geplanten Größe erforderlich sind (PFB S. 76 - 78, 99 f.). Die Planfeststellungsbehörde hat damit offenkundig diesen Gründen den Vorrang gegenüber dem Interesse der betroffenen Eigentümer und Pächter an einer geringeren Flächeninanspruchnahme gegeben. Dies bedurfte auch keiner ausdrücklichen Erwähnung im Planfeststellungsbeschluss, weil sich der Zusammenhang zwischen der Dimensionierung des Vorhabens und dem Umfang des Zugriffs auf das Eigentum von selbst versteht. Ein Abwägungsausfall kann auch nicht hinsichtlich der geplanten Caravan-Stellplätze festgestellt werden. Zwar werden diese Stellplätze im Planfeststellungsbeschluss nicht eigens abgehandelt. Dies war indes auch nicht erforderlich. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, muss in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht gleichsam für jeden Quadratmeter planfestgestellter Fläche Rechenschaft abgelegt werden (Urteilsabdr. S. 82 f.). Dies gilt erst recht, wenn es wie hier lediglich darum geht, Caravan-Stellplätze für die Messeaussteller selbst zu schaffen, um diesen in unmittelbarer Nähe des Messegeländes Übernachtungsmöglichkeiten zu bieten.

Davon abgesehen, dass keine Anhaltspunkte für den gerügten Abwägungsausfall bestehen, ist die planfestgestellte Dimensionierung der Landesmesse auch in der Sache in Ansehung der Belange der Grundstückseigentümer und -nutzer nicht zu beanstanden. Auch die Dimensionierung des Vorhabens ist vor dem Hintergrund der festgestellten Mängel am bestehenden Messeplatz Stuttgart zu sehen und dient dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel, eine auf lange Sicht wettbewerbsfähige Landesmesse mit internationaler Ausrichtung zu schaffen. Daran anknüpfend wird im Planfeststellungsbeschluss eingehend aufgezeigt, weshalb der Bau eingeschossiger Messehallen mittlerweile zum internationalen Standard gehört und dementsprechend an fast allen Messeplätzen die neuen Messehallen in eingeschossiger Bauweise errichtet werden (PFB S. 76 - 78). Diese auf eine langfristige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der neu zu errichteten Landesmesse bezogene Einschätzung wird durch den Hinweis der Antragsteller, sowohl in Deutschland wie auch international würden noch immer bedeutende Messen in mehrgeschossigen Hallen ausgeführt, in keiner Weise entkräftet. Angesichts des Gewichts und der Dringlichkeit des vom Landesgesetzgeber festgestellten Bedarfs für den Neubau einer Landesmesse, die - im Unterschied zum bestehenden Messeplatz Stuttgart - auf lange Sicht international wettbewerbsfähig sein soll, kann eine diesem Ziel dienende Dimensionierung nicht allein wegen einer damit verbundenen höheren Inanspruchnahme von Grundeigentum beanstandet werden. Dasselbe gilt in Bezug auf die planfestgestellte Freifläche von etwa vier Hektar. Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu u.a. Folgendes dargelegt (S. 96):

"Die beabsichtigte Ausweitung des Messeprogramms zielt insbesondere auf drei wichtige Themenfelder, die allesamt über entsprechend große Potenziale verfügen und gerade auch für Baden-Württemberg von hoher Bedeutung sind. Hierbei handelt es sich zum einen um den Bereich "Verkehr und Logistik", welcher sich auf das Thema Mobilität und damit auf eine expandierende Zukunftsbranche bezieht. Des Weiteren richtet sich der Focus auf das Kompetenz-Zentrum "Landwirtschaft, Agrar und Umwelt", welches auf den Primärsektor ausgerichtet ist und damit auf die Bedürfnisse des Flächenstaates zielt. Dieses Zentrum soll ein breites Spektrum von der Leistungsschau für Landwirte bis hin zu Spezialthemen der Futtermittelindustrie und der Herstellung von Maschinen und Anlagen für den primären Sektor umfassen. Ein besonderer Schwerpunkt soll hierbei auf der Umwelttechnologie liegen, die als Querschnittsthema auch die Messefelder "Verkehr und Logistik", "Technologie und Produktion" sowie "Medizin und Gesundheit" tangiert. Schließlich soll auch noch der Themenbereich "Bau" zusätzliche Wachstumspotenziale für die neue Landesmesse erschließen, in dem das in Baden-Württemberg noch offene Marktsegment überregionaler Baumessen noch stärker besetzt wird."

Zum daraus entstehenden Freiflächenbedarf wird im Planfeststellungsbeschluss weiter ausgeführt (S. 99):

"Neben den Hallen mit ihrer Bruttoausstellungsfläche von 100.000 qm ist auch eine Freifläche in einer Größenordnung von 40.000 qm geplant. Die Planfeststellungsbehörde hält auch diese Fläche für sachlich angemessen. Das Flächenausmaß rechtfertigt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für die Veranstaltungen der Bereiche "Verkehr und Logistik", "Landwirtschaft, Agrar und Umwelt" sowie "Bau" in erheblichem Umfang (Sonderschau-)Flächen benötigt werden, auf denen Pkw und Lkw fahren bzw. Kräne, Silos oder Baumaschinen aufgebaut werden können .... Ein weiterer Vorteil des geplanten Freigeländes ist, dass dieses Gelände die Option bietet, bei bestimmten flächenverzehrenden Veranstaltungen das Gelände flexibel nutzen zu können, beispielsweise durch mobile Leichtbauhallen, um so einem vorhandenen Ergänzungsbedarf begegnen zu können".

Soweit die Antragsteller demgegenüber auf geringere Freiflächenanteile bei der bisherigen Messe Stuttgart oder auch der Messe Frankfurt, auf den Anteil der Freifläche an der Hallenfläche im Durchschnitt aller Ausstellungen oder darauf verweisen, dass mit einer Bruttofreifläche von zwei Hektar deutschlandweit mehr als 90 % aller internationalen und überregionalen Messen und Ausstellungen abgedeckt werden könnten, verkennen sie, dass nach der oben genannten Einschätzung der Planfeststellungsbehörde gerade bestimmten (neuen) Ausstellungen mit überdurchschnittlich hohem Bedarf an Freiflächen besondere Bedeutung für die Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg durch eine internationale Landesmesse zukommt. Diese Einschätzung wird von den Antragstellern nicht substantiiert angegriffen und ist im Übrigen auch plausibel. Das hiermit verfolgte Ziel entspricht der gesetzlichen Bedarfsfestlegung und rechtfertigt die damit verbundene höhere Inanspruchnahme von Flächen, zumal so auch flexibel auf einen Ergänzungsbedarf reagiert werden kann.

Zu Unrecht meinen die Antragsteller, auch der etwa 1,5 ha große sogenannte Messepark im Bereich zwischen nördlicher und südlicher Hallenreihe sei überdimensioniert. Ihr Einwand, es sei gerade hier "ohne jegliche funktionale Einbuße möglich, die einander gegenüberliegenden Hallen näher zusammenzurücken und damit erhebliche Flächen einzusparen", trifft nicht zu. Die Antragsteller übersehen bereits, dass es sich insoweit im Wesentlichen nicht um einen "autonomen Landschaftspark" handelt, der mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme verbunden ist; vielmehr sind 80 % dieses Parks ohnehin unterbaut, werden also mit dem Messepark lediglich übergrünt (Stenografisches Protokoll des Erörterungstermins, dritter Verhandlungstag, S. 23 - Angabe des Architekten Bierich; vgl. auch Antragserwiderung der Beigeladenen v. 21.5.2004, S. 85). Davon abgesehen hängt die Dimensionierung des Messeparks auch mit dessen wichtigen Erschließungsfunktionen im zentralen Messebereich zusammen; er "verklammert" sämtliche Gebäudeteile und soll sowohl eine optimale Besucherführung als auch eine gute Erreichbarkeit der Hallen mit Lastkraftwagen ermöglichen (vgl. PFB S. 99; Stenografisches Protokoll, a.a.O., S. 7 und 23). Schließlich soll der Messepark negative Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Klima minimieren, was ebenfalls eine gewisse Flächengröße voraussetzt (vgl. VG, Urteilsabdr. S. 82 unter Bezugnahme auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung; PFB S. 151). Eine unangemessene Zurücksetzung der Belange der Eigentümer und Landwirte lässt sich folglich auch hinsichtlich der Dimensionierung des Messeparks nicht feststellen. Was schließlich die Caravan-Stellplätze für die Aussteller anbelangt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, allein aus dem Umstand, dass andere Messen nicht über solche Stellplätze verfügten, könne nicht auf einen fehlenden Bedarf geschlossen werden (Urteilsabdr.S. 82 f.). Die Antragsteller haben auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Anhaltspunkte für einen insoweit fehlenden Bedarf aufgezeigt. Im Übrigen ist die Einschätzung, dass verschiedene Aussteller an einer solchen Übernachtungsmöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Messegelände interessiert sind, ohne Weiteres nachvollziehbar.

Das Verwaltungsgericht hat nach allem auch zu Recht angenommen, die Antragsteller hätten bei ihren Einwänden gegen die Dimensionierung insgesamt außer Acht gelassen, dass mit der Errichtung der Landesmesse eben nicht "nur der status quo am bisherigen Messestandort bewahrt, sondern ein Messeplatz geschaffen werden soll, der den Bedürfnissen überregionaler und internationaler Messen und Ausstellungen entspricht" (Urteilsabdr. S. 85). Wie bereits dargelegt, verfolgt der Landesgesetzgeber damit ein besonders schwerwiegendes und dringendes öffentliches Interesse, das grundsätzlich auch den Zugriff auf das Eigentum und landwirtschaftliche Nutzflächen zu rechtfertigen vermag.

d) Der Planfeststellungsbeschuss lässt ausdrücklich offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang betroffene Landwirte in Land oder in Geld entschädigt werden (vgl. PFB S. 163). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Entscheidung hierüber dem Enteignungsverfahren überlassen bleibt (vgl. §§ 13, 14 LEntG), weil die Planfeststellungsbehörde bereits mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abschließend entschieden hat, dass eine bei der Realisierung der Landesmesse gegebenenfalls eintretende Bedrohung der Existenz landwirtschaftlicher Betriebe unvermeidlich und wegen des vorrangigen Gemeinwohlinteresses an der Verwirklichung dieses Vorhabens hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1997 - 11 A 54.96 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG, Nr. 34, S. 182 ff.). Wie bereits ausgeführt, begegnet dieses Abwägungsergebnis keinen Bedenken.

3. Dass der konkrete Zugriff auf das Grundeigentum und die landwirtschaftliche Nutzung aus sonstigen Gründen auf einem Gesetzesverstoß beruhen könnte (vgl. BVerwGE 67, 74, 76 ff.; ständige Rechtspr.), ist nicht erkennbar.

Nach alledem sind die Anträge abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO entsprechend (zur Kostenverteilung vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts, Urteilsabdr. S. 85). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. in Verbindung mit § 71 Abs. 1 S. 1 GKG n.F.; der Streitwert für das vorliegende Verfahren entspricht der Hälfte des vom Verwaltungsgericht für das Hauptsacheverfahren zutreffend festgesetzten Streitwerts.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück