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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 8 S 969/03
Rechtsgebiete: BauGB, LBO


Vorschriften:

BauGB § 31 Abs. 2
LBO § 6 Abs. 1
Daraus, dass eine in einem Abstand von 0,5 m zu der Grundstücksgrenze geplante Garage die in § 6 Abs. 1 LBO genannten Maße hält, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihre Errichtung nachbarliche Belange noch nicht einmal berühre. Eine so begründete Befreiung von der in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze ist daher ermessensfehlerhaft.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 969/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Zulassungsentscheidung im baurechtlichen Kenntnisgabeverfahren (§ 51 V LBO)

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 28. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2003 - 1 K 489/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladenen haften für die von ihnen zu tragenden Kosten als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerden sind unbegründet. Auch nach Ansicht des Senats bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der von der Antragsgegnerin für das Vorhaben der Beigeladenen erteilten Befreiung mit den Rechten der Antragsteller. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht die aufschiebende Wirkung der gegen diese Entscheidung gerichteten Widersprüche der Antragsteller angeordnet.

Nach Ziff. 1.3.2 der textlichen Festsetzungen des für das Grundstück der Beigeladenen geltenden Bebauungsplans "Riedlen III" sind Garagen nur auf den dafür im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen bzw. - soweit eine solche Ausweisung fehlt - nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die - unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Regelung im Bebauungsplan stehende - Anwendung des § 23 Abs. 5 BauNVO, wonach bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, ist damit ausgeschlossen. Da die von den Beigeladenen geplante Garage die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze zum Grundstück der Antragsteller bzw. dem zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragsteller verlaufenden schmalen Fußweg um 2 m überschreitet, kommt somit eine Zulassung nur im Wege der Befreiung von der Baugrenze in Betracht. Zu der Frage, ob die dafür gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, hat das Verwaltungsgericht keine Stellung genommen. Nach seiner Ansicht ist die Befreiung unabhängig davon rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Denn die Antragsgegnerin habe ihre Entscheidung damit begründet, dass die Befreiung keine nachbarlichen Interessen berühre, weil die geplante Garage die Maße einer in der Abstandsfläche zulässigen Garage einhalte. Tatsächlich sei es jedoch höchstens in Ausnahmefällen denkbar, dass die Überschreitung der Baugrenze zum Grundstück des Nachbarn dessen Interessen nicht einmal berühre. Davon abgesehen könne auch nicht festgestellt werden, dass die geplante Garage die in § 6 Abs. 1 S. 2 LBO genannten Maße einhalte, da die von den bei eingereichten Pläne, die Grundlage der Entscheidung der Antragsgegnerin gewesen seien, keine Maßangaben für die - dem Grundstück der Antragsteller zugewandte - nordöstliche Außenwand der Garage enthielten.

Die Beigeladenen wenden dagegen ein, dass sich aus keinem der eingereichten Pläne die vom Verwaltungsgericht genannte maximale Wandhöhe von 3,1 m ergebe. Das trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht bemängelt, dass in den von den Beigeladenen eingereichten Bauplänen Maßangaben in Bezug auf die nordöstliche Außenwand der geplanten Garage fehlen. Es hat deshalb die im Baugesuch befindliche Schnittzeichnung herangezogen und aus dieser "durch Herausmessen" eine Wandhöhe von 3,1 m ermittelt. Gegen dieses Vorgehen bestehen keine Bedenken, wobei allerdings anzumerken ist, dass sich aus der betreffenden Zeichnung, deren Maßstab mit 1:100 angeben wird, sogar eine Wandhöhe von mehr als 3,1 m, nämlich von ungefähr 3,3 m ergibt.

Auch die von der Antragsgegnerin indirekt geübte Kritik an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht berechtigt. Die Antragsgegnerin hält das ursprüngliche Fehlen von exakten Maßangaben zu Unrecht deshalb für unschädlich, weil in der Begründung der Entscheidung deren "Regelungsbereich in exakten Maßen verbal umrissen" worden sei. In der Begründung der angefochtenen Befreiung heißt es allerdings, dass die Befreiung keine nachbarlichen Belange berühre, da die geplante Garage die Maße für Grenzgaragen nach § 6 Abs. 1 LBO (Wandhöhe nicht mehr als 3 m, Wandfläche nicht mehr als 25 m2, Wandlänge nicht mehr als 9 m) nicht überschreite. Daraus ergibt sich zwar, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die geplante Garage die in § 6 Abs. 1 LBO genannten Maße einhält, obwohl dies, wie ausgeführt hat, nach den von den Beigeladenen eingereichten Plänen nicht der Fall ist. Der zitierte Satz lässt jedoch nicht den einschränkenden Schluss zu, dass die erteilte Befreiung nur mit der Maßgabe gelten soll, dass die geplante Garage die betreffenden Abmessungen einhält.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen machen dagegen zu Recht geltend, dass die Planunterlagen inzwischen durch eine Detailzeichnung sowie durch entsprechende Deckblätter "präzisiert" worden seien, in der die exakten Maße der Garage angegeben seien. Damit ist jedoch nur einer der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Mängel behoben, denn nach wie vor leidet die angefochtene Entscheidung daran, dass die Antragsgegnerin die nachbarlichen Interessen der Antragsteller nicht hinreichend gewürdigt hat. Wie bereits angesprochen, hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung damit begründet, dass die von den Beigeladenen begehrte Befreiung keine nachbarlichen Belange berühre, da die geplante Garage die Maße für Grenzgaragen nach § 6 Abs. 1 LBO nicht überschreite. Der etwas später folgende Satz in der Begründung, in dem es heißt, die Schwelle, bei der es sich bereits um eine Beeinträchtigung nachbarlichen Interessen handeln würde, sei noch nicht überschritten, wiederholt im Grunde nur das Gleiche mit anderen Worten, schwächt aber entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die zuvor getroffene Feststellung in keiner Weise ab. Die Begründung ist in dieser Form nicht haltbar. Der Gesetzgeber lässt es in § 6 Abs. 1 S. 2 LBO zu, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, ohne Abstandsflächen errichtet werden, sofern die in der Vorschrift genannten Maße nicht überschritten werden. Die Regelung enthält anders als § 6 Abs. 1 S. 1 LBO keine Bagatellgrenze, sondern beruht auf einer Wertung des Gesetzgebers, mit der es dem Nachbarn im Interesse einer besseren Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke zugemutet wird, ein solches Gebäude und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks hinzunehmen. Diese Auswirkungen werden dadurch aber nicht als unerheblich qualifiziert. Daraus, dass die von den Beigeladenen geplante Garage sich in dem in § 6 Abs. 1 LBO genannten Rahmen hält, kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass ihre Errichtung die nachbarliche Belange der Antragsteller noch nicht einmal berühre. Für die Antragsteller macht es vielmehr durchaus einen erheblichen Unterschied, ob der geplante Garagenanbau, dessen ihrem Grundstück gegenüber liegende Außenwand eine Fläche von knapp unter 25 m2 hat, den im Bebauungsplan vorgeschriebenen Abstand von 2,5 m von der Grundstücksgrenze einhält oder mit einem Abstand von nur 0,5 m zu der Grenze errichtet wird. Die Antragsgegnerin hat somit das ihr im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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