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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.05.2004
Aktenzeichen: 8 S 995/03
Rechtsgebiete: WG, AO


Vorschriften:

WG § 17 c Abs. 5
WG § 17 d Abs. 1
WG § 117 a
AO § 130 Abs. 2
1. Eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG kann nach der umfassenden Verweisung der §§ 17 c Abs. 5, 117 a WG auf die Vorschriften der Abgabenordnung nicht nach § 48 LVwVfG, sondern nur unter den - engeren - Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden.

2. Die pauschale Gewährung einer hälftigen Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG ohne Einzelfallprüfung an die im Katalog der Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt vom 17.12.1987 (GABl. S. 1069) genannten Betriebe ist nicht zu beanstanden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ermäßigung keine konkreten Anhaltspunkte für eine - von der Prognose des Vorschriftengebers abweichende - deutliche und dauerhafte Verbesserung der Wettbewerbssituation der jeweiligen Branche im Lande insgesamt oder gerade des einzelnen entgeltpflichtigen Betriebes vorlagen (im Anschluss an Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - , VBlBW 2000, 84).

3. Vor Rücknahme einer solchen nach der Katalogregelung der VwV-WEntgelt landeseinheitlich gewährten pauschalen Ermäßigung ist zur Vermeidung gleichheitswidriger Wettbewerbsverzerrungen stets zu prüfen, ob sich auch die konkurrierenden Betriebe derselben Branche im Lande in einer vergleichbar günstigen Wettbewerbssituation befinden; eine allein auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Betriebes gestützte "isolierte" Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 995/03

Verkündet am 14.5.2004

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Wasserentnahmeentgelt

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Stumpe und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Dr. Christ aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2003 - 11 K 1314/01 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin produziert Zellstoff, Papier und Watte. Zu Kühl- und Fabrikationszwecken entnimmt sie Oberflächenwasser aus dem Rhein und Grundwasser auf ihrem Werksgelände. Am 30.1.1995 beantragte sie für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 die Ermäßigung des für die Wasserentnahme zu entrichtenden Entgelts um 90 %. Mit Grundbescheiden des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 11.5.1995 für das Oberflächenwasser und der Beklagten vom 15.2.1996 für das Grundwasser wurde das Wasserentnahmeentgelt für die Jahre 1994 bis 1996 gemäß § 17 f WG a.F. (nunmehr § 17 d WG) i.V.m. der "Katalogregelung" der Nrn. 6.5.2, 6.5.3.4, 6.8.3 und 6.9.1 der Verwaltungsvorschrift-Wasserentnahmeentgelt vom 17.12.1987 (GABl. S. 1069, im folgenden VwV-WEntgelt) um jeweils 50 % ermäßigt; die Entscheidung über die beantragte weitergehende Ermäßigung wurde zurückgestellt. Mit Bescheiden der Beklagten vom 18.3.1996 und vom 23.4.1997 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.4.1996 und vom 15.5.1997 wurde das Wasserentnahmeentgelt entsprechend den Grundbescheiden für die Jahre 1995 und 1996 mit 50 %iger Ermäßigung festgesetzt. Für das Jahr 1997, für das ein Grundbescheid nicht erging, erfolgte durch Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 2.7.1998 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.4.1998 eine Ermäßigung auf 50 %. Die Festsetzungen erfolgten jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Schreiben vom 5.10.1998 nahm die Klägerin die Widersprüche zurück, die sie gegen die Grundbescheide und Festsetzungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1996 wegen der darin enthaltenen Versagung einer 90 %igen Ermäßigung erhoben hatte.

Mit Bescheid vom 1.8.2000 nahm die (nunmehr allein zuständige) Beklagte die oben genannten Grundbescheide über die Ermäßigung des Entnahmeentgelts in den Jahren 1994 bis 1996 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die anlässlich des weitergehenden Antrags auf Ermäßigung um 90 % erfolgte Bilanzanalyse haben ergeben, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin in diesem Zeitraum tatsächlich nicht beeinträchtigt gewesen sei, weil das volle Entnahmeentgelt den Gewinn vor Steuern jeweils um weniger als 5 % gemindert habe. Mit Änderungs- und Festsetzungsbescheiden der Beklagten vom 2.8.2000 wurden ihre ursprünglichen Festsetzungsbescheide sowie die des Regierungspräsidiums Karlsruhe für das Veranlagungsjahr 1995 dahingehend abgeändert, dass das Wasserentnahmeentgelt in voller Höhe zu zahlen sei (Nachforderung: 372.591,85 DM); dasselbe erfolgte mit Änderungs- und Festsetzungsbescheiden der Beklagten vom 9.8.2000 hinsichtlich der ursprünglichen Festsetzungsbescheide für das Veranlagungsjahr 1996 (Nachforderung: 356.976,50 DM) und mit Änderungs- und Festsetzungsbescheiden der Beklagten vom 2.8.2000 hinsichtlich der ursprünglichen Festsetzungsbescheide für das Veranlagungsjahr 1997 (Nachforderung: 379.849,20 DM).

Die gegen den Bescheid vom 1.8.2000 zur Rücknahme der Grundbescheide und gegen die Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom 2.8.2000 und vom 9.8.2000 erhobenen Widersprüche der Klägerin vom 28.8.2000 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 24.4.2001 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Rücknahme der Grundbescheide beruhe auf § 48 LVwVfG und nicht auf § 130 AO. Dies folge aus der Gesetzessystematik. Die Verweisung auf die Regelung der AO sei in § 17 c Abs. 5 WG geregelt. Die Ermäßigungsregelung des § 17 d WG sei dieser Verweisungsnorm nachgestellt. Daraus folge, dass die Regelungen der AO lediglich für das Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren gälten, nicht jedoch für das selbständige Ermäßigungsverfahren. Dieser Systematik folge auch die VwV-WEntgelt, die unter Nr. 5 die Anwendung von Vorschriften der AO über die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung behandele, während die Ermäßigung in Nr. 6 abgehandelt werde. Schließlich gebe es keine Begründung dafür, dass der Grundbescheid nach Nr. 6.9.1 der VwV-WEntgelt, der in einem Zeitpunkt erlassen werde, in dem die wirtschaftliche und tatsächliche Entwicklung des Entgeltpflichtigen schwer abschätzbar sei, nur unter den engen Voraussetzungen des § 130 AO rücknehmbar sein sollte, während der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Festsetzungsbescheid selbst gemäß § 164 AO jederzeit abänderbar sei. Diese Folge könne das Ministerium bei Erlass der Verwaltungsvorschrift nicht bezweckt haben. Die Voraussetzungen des mithin einschlägigen § 48 LVwVfG für die Rücknahme der Grundbescheide lägen vor. Die Grundbescheide seien rechtswidrig. Der damalige Sachbearbeiter sei irrtümlich davon ausgegangen, dass der Klägerin mit der Einstufung ihres Produktionsverfahrens als Katalogfall zwingend eine Ermäßigung von 50 % zustehe. Er habe verkannt, dass die Ermäßigung nur "im Regelfall" zu gewähren sei, dass sie also auch verneint werden könne, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit vorliege. Dies sei hier in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1995 bis 1997 auch der Fall gewesen. § 48 Abs. 2 LVwVfG sei auf den Grundbescheid nicht anwendbar, weil er nicht zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Ermäßigung sei. Die Ermäßigung habe ermessensfehlerfrei zurückgenommen werden können. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie Vermögensdispositionen getroffen habe, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen seien. Eventuelle Zusagen aus dem politischen Raum hätten lediglich deklaratorische Bedeutung, seien für die zuständigen Behörden also nicht bindend. Zudem habe die Ermessenspraxis jederzeit in Richtung einer detaillierten Überprüfung geändert werden können, zumal auch bei den Katalogfällen eine Pauschalierung nur im Regelfalle vorgesehen sei. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG für eine Rücknahme sei noch nicht abgelaufen. Sie beginne erst zu laufen, wenn alle für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Fakten - ggfls. unter Mitwirkung des Betroffenen und nach seiner Anhörung - ermittelt seien. Die Klägerin habe sich auf das Anhörungsschreiben vom 22.11.1999 am 3.12.1999 geäußert. Damit seien die Grundbescheide am 1.8.2000 noch rechtzeitig zurückgenommen worden. Die auf der Basis der Grundbescheide erlassenen ursprünglichen Festsetzungsbescheide hätten aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung mit dem Ziel einer vollen Veranlagung der Klägerin geändert werden können. Die in § 17 c Abs. 2 WG genannte Frist von zwei Jahren für die Festsetzung gelte insoweit nicht, weil § 117 a Abs. 1 Nr. 4 b WG gerade den § 164 Abs. 4 AO (Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung nach Ablauf der Festsetzungsfrist) ausdrücklich von der entsprechenden Anwendung ausnehme; somit sei eine Neufestsetzung auch noch nach Ablauf der jeweiligen Festsetzungsfristen möglich. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27.4.2001 zugestellt.

Am 28.5.2001 (einem Montag) hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 1.8.2000 und vom 2. und 9.8.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.4.2001 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Einschlägige Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Ermäßigungen sei § 130 Abs. 2 AO. Diese Maßnahme sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Ermäßigungen rechtmäßig gewährt worden seien; die ihr gewährte Ermäßigung von 50 % habe nämlich der ständigen Verwaltungspraxis in "Katalogfällen" entsprochen. Ein Widerruf gemäß § 131 Abs. 2 AO komme nicht in Betracht, weil er nur für die Zukunft möglich sei; auch lägen die weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AO nicht vor. Im Übrigen sei auch die Jahresfrist für eine Rücknahme oder einen Widerruf abgelaufen. Demnach stehe die Bestandskraft der nicht wirksam aufgehobenen Grundlagenbescheide den auf die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 bezogenen Änderungs- und Festsetzungsbescheiden vom 2.8.2000 und vom 9.8.2000 entgegen. Aus den oben genannten Gründen seien auch die auf den Veranlagungszeitraum 1997 bezogenen Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom 2.8.2000 rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.3.2003 - 11 K 1314/01 - der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den die Jahre 1995 und 1996 betreffenden Rücknahmebescheid vom 1.8.2000 sowie die die Jahre 1995 bis 1997 betreffenden Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom 2.8.2000 und vom 9.8.2000 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Frage der Anwendbarkeit der Rücknahmevorschrift des § 130 Abs. 2 AO könne dahinstehen, weil die begünstigenden Grundbescheide jedenfalls rechtmäßig seien. Aus der VwV-WEntgelt und dem konkretisierenden Erlass des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.7.1988 folge, dass die 50 %ige Ermäßigung in den Katalogfällen ohne Nachprüfung von Betriebsbilanzen habe gewährt werden müssen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundbescheide habe es auch keine abweichende Verwaltungspraxis gegeben, so dass die Klägerin Anspruch auf die 50 %ige Ermäßigung ohne Einzelfallprüfung gehabt habe. Die Behörden hätten diese Verwaltungsübung allenfalls für die Zukunft ändern und auch in den Katalogfällen Einzelfallprüfungen vornehmen können, nicht jedoch rückwirkend für den hier maßgeblichen Zeitraum 1995 und 1996. Die Differenzierung zwischen Katalogfällen und Fällen mit Einzelfallprüfung habe als solche auch nicht gegen Art. 3 GG verstoßen, wie sich der Rechtsprechung des Senats entnehmen lasse. Ein Widerruf sei nur für die Zukunft möglich; die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 lägen jedoch in der Vergangenheit. Infolge der Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 1.8.2000 lebten die Grundbescheide wieder auf mit der Folge, dass die 50 %ige Ermäßigung für die Jahre 1995 und 1996 nicht durch Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom 2.8.2000 und vom 9.8.2000 habe rückgängig gemacht werden können; diese Bescheide seien somit ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. Auch für das Veranlagungsjahr 1997 komme eine Aufhebung der durch Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 2.7.1998 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.4.1998 ausgesprochenen Ermäßigung um 50 % nicht in Betracht. Die diesbezüglichen Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom 2.8.2000 beruhten auf §§ 17 c Abs. 5, 117 a Abs. 1 Nr. 4 b WG i.V.m. § 164 Abs. 2 Satz 1 AO, weil die ursprünglichen Festsetzungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätten. Der Vorbehalt bedeute zwar, dass der Steuerfall nach allen Seiten hin offen bleibe. Allerdings dürfe die Behörde den Vorbehalt nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihre geänderte Rechtsansicht schon der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehaltsbescheides entsprochen habe. Daraus folge, dass es auf die Erlasslage und Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorbehaltsbescheide im April und Juli 1998 ankomme. Es seien indes keine Anhaltspunkte für eine landesweite Änderung der Verwaltungspraxis zu einem davor liegenden Zeitpunkt ersichtlich.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen, am 28.4.2003 eingelegten Berufung beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2003 - 11 K 1314/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor: Die Ermäßigung um 50 % sei rechtswidrig gewesen, weil keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit im Sinne des § 17 d WG vorgelegen habe. Insoweit sei die Versagung der Ermäßigung auch nicht in das Ermessen der Behörde gestellt, sondern zwingend. Nach den Feststellungen anhand der vorgelegten Jahresabschlüsse habe die entgeltbedingte Gewinnminderung in den Veranlagungsjahren 1995 bis 1997 deutlich unter 5 % gelegen (1,5 %, 1,01 % und 3,16 %). Die Behörden hätten unabhängig vom Urteil des Senats vom 30.3.1998 nach der Erlasslage auch schon vor September 1998 die Möglichkeit zur einzelfallbezogenen Überprüfung in den Katalogfällen gehabt, wie sich schon aus dem Wortlaut der VwV-WEntgelt ("im Regelfall") ergebe. Aus dem Erlass des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.7.1988 folge nichts anderes; denn über die Ermäßigung sei danach nur dann sofort zu entscheiden, wenn keine Gründe für eine Einzelfallprüfung des Katalogfalles vorlägen. Leider seien Einzelfallprüfungen üblicherweise unterblieben.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend: Die Behörden hätten unter Inanspruchnahme des nach der Senatsrechtsprechung bestehenden Entscheidungsspielraums bei der Konkretisierung des § 17 d WG in den Katalogfällen in ständiger Verwaltungspraxis keine einzelfallbezogene Überprüfung vorgenommen, wie die Beklagte selbst eingeräumt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Rücknahme der der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1997 gewährten hälftigen Ermäßigungen des Wasserentnahmeentgelts und die entsprechende Änderung der Festsetzung im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Rücknahme ist unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Ermäßigungen rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des insoweit einschlägigen § 130 Abs. 2 AO nicht gegeben sind.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Vorschrift - und nicht die weiter gefasste Regelung des § 48 LVwVfG - anwendbar.

Gemäß §§ 17 c Abs. 5, 117 a WG sind die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) für das Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren auch bei der Veranlagung des Wasserentnahmeentgelts anzuwenden; hinsichtlich der "Regelungen über die Verwaltungsakte" gilt nach §§ 17 c Abs. 5, 117 a Abs. 1 Nr. 3 b WG unter anderem die Regelung des § 130 AO. Die Beklagte vertritt zwar die Auffassung, die Verweisung auf die AO gelte nicht für die Ermäßigungsvorschrift des § 17 d WG (entspricht § 17 f WG a.F.), so dass insoweit § 48 LVwVfG einschlägig sei. Dieser Auslegung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.

Nach § 17 d Abs. 1 Satz 1 WG kann das Wasserentnahmeentgelt "unbeschadet des § 117 a i.V.m. den §§ 163 und 227 AO" ermäßigt werden. Das Gesetz stellt damit klar, dass § 17 d WG keine abschließende Härtefallregelung darstellt, sondern das Wasserentnahmeentgelt daneben auch nach § 163 AO im Festsetzungsverfahren ermäßigt oder nach § 227 AO im Erhebungsverfahren ganz oder teilweise erlassen werden kann (zum Verhältnis der spezifischen Härtefallregelung des § 17 d zu den §§ 163, 227 AO vgl. Senatsurteil vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 -, VBlBW 2000, 84). Soweit es um die Frage der Herabsetzung des Entgelts aus Billigkeitsgründen geht, soll folglich gerade nicht das Landesverwaltungsverfahrensgesetz gelten, das keine vergleichbaren Billigkeitstatbestände kennt, sondern - ergänzend zu § 17 d WG - die allgemeinen Härtefallregelungen der AO, die ihrerseits gemäß § 17 c Abs. 5 WG nach den Verfahrensbestimmungen der AO zu handhaben sind. Es wäre system- und sachwidrig, wenn innerhalb ein und desselben Regelungsbereichs - Herabsetzung des Wasserentnahmeentgelts aus Gründen der Billigkeit - zwei verschiedene Verfahrensordnungen und dementsprechend zwei unterschiedliche Rücknahmevorschriften gelten würden, je nachdem, ob eine Ermäßigung nach § 17 d WG oder eine solche nach den §§ 163, 227 AO gewährt wurde. Die Sachwidrigkeit der von der Beklagten vertretenen Auslegung zeigt sich unter anderem auch daran, dass dann für die ursprünglichen Festsetzungsbescheide für das Jahr 1997, die zugleich die hälftige Ermäßigung nach § 17 d WG regelten, nebeneinander die AO und das LVwVfG einschlägig wären. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt die einheitliche Anwendbarkeit der AO; in der Gesetzesbegründung heißt es nämlich, die umfassende Verweisung auf die AO nach §§ 17 c Abs. 5, 117 a WG habe zur Folge, dass das LVwVfG gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung finde (vgl. LT-Drs. 9/4237, S. 17).

Die von der Beklagten angeführten Gründe stellen diese Auslegung nicht in Frage. Es trifft nicht zu, dass sie ebenfalls zu system- oder sachwidrigen Ergebnissen führt. Die Beklagte verweist auf die nach Nr. 6.9.1 VwV-WEntgelt bestehende Praxis, Grundbescheide zur Ermäßigung trotz ungesicherter Erkenntnisse über die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Entgeltpflichtigen zu erlassen. Sie meint, derartige Grundbescheide müssten nach der weitergehenden Regelung des § 48 LVwVfG rücknehmbar sein, zumal Festsetzungsbescheide wegen des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO jederzeit geändert werden könnten, obwohl sie - anders als Grundbescheide - auf Tatsachen gestützt seien. Dieses Argument geht schon deshalb fehl, weil die Gesetzesauslegung nicht durch eine bestehende Verwaltungsübung festgelegt wird, sondern umgekehrt die Verwaltungspraxis sich am maßgeblichen Gesetzesinhalt auszurichten hat. Im Übrigen trägt der Verweis auf die Möglichkeit des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO bei der Entgeltfestsetzung ohnehin nicht, weil diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nur für die eigentliche Steuerfestsetzung gilt, sich aber generell nicht auf Billigkeitsmaßnahmen erstreckt (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 164 RdNr. 8; Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 164 RdNr. 4). Zudem eröffneten auch die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 LVwVfG keinen dem Vorbehalt der Nachprüfung - Steuerfall bleibt nach allen Seiten offen (vgl. Klein, AO, 8. Aufl., § 164 RdNr. 21) - vergleichbaren Änderungsspielraum. Auch der Umstand, dass die wettbewerbsbezogene Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts abschließend in einer eigenen Vorschrift geregelt wurde, vermag für sich genommen nicht die Unanwendbarkeit der vorangestellten Verweisungsnorm des § 17 c Abs. 5 WG zu belegen. Angesichts der oben dargelegten System- und Sachwidrigkeit einer solchen Auslegung kann daraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber mit der eigenständigen Regelung des § 17 d WG die Spezialität dieser auf die Besonderheiten des Wasserentnahmeentgelts zugeschnittenen Ermäßigungsvorschrift gegenüber den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO hervorheben wollte (vgl. Senatsurteil vom 11.6.1999, a.a.O.).

Nach alledem ist § 130 Abs. 2 AO auch im Falle der Rücknahme einer Ermäßigung nach § 17 d WG einschlägig.

b) Die hälftigen Ermäßigungen des Wasserentnahmeentgelts für die Jahre 1995 bis 1997 stellen auch begünstigende Verwaltungsakte im Sinne dieser Vorschrift dar. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl die Grundbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 als auch die ursprünglichen Festsetzungsbescheide für 1997 belastende Elemente enthielten (Ablehnung einer weitergehenden Ermäßigung um 90 % und Festsetzung des zu zahlenden Entgelts). Zweck der Regelung des § 130 Abs. 2 AO ist der Schutz des Vertrauens in eine gewährte Begünstigung. Demnach ist § 130 Abs. 2 AO insoweit anwendbar, als der Rücknahmebescheid belastend wirkt (Tipke/Kruse, a.a.O., § 130 RdNr. 11; Koch/Scholtz, a.a.O., § 130 RdNr. 17); das gilt jedenfalls dann, wenn die wegfallenden Begünstigungen ausdrücklich gewährt worden waren (vgl. Klein, a.a.O., § 130 RdNr. 40). Vorliegend hat die Aufhebung der durch Grundbescheide und im Rahmen von Festsetzungsbescheiden ausdrücklich gewährten Ermäßigungen für die Jahre 1995 bis 1997 Nachforderungen in Höhe von über einer halben Million Euro ausgelöst, so dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass begünstigende Verwaltungsakte im Sinne des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen wurden. Auch der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO in den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden für 1997 steht der Anwendung des § 130 Abs. 2 AO nicht entgegen. Die Änderung der Festsetzung im Sinne einer vollen Entgelterhebung konnte nicht auf diesen Vorbehalt gestützt werden, weil er - wie dargelegt - nur für die eigentliche Steuerfestsetzung gilt, nicht aber, soweit aus Billigkeitsgründen von der Festsetzung abgesehen wurde.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO für eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte liegen indes nicht vor. Insbesondere können die Ermäßigungen schon deshalb nicht durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO erwirkt worden sein, weil sie ohne Sachverhaltsprüfung ausgesprochen wurden. Für eine arglistige Täuschung seitens der Klägerin oder deren Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Ermäßigungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

c) Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 1.8.2000 über die Rücknahme der Grundbescheide rechtswidrig und aufzuheben. Folglich ist aufgrund der "wiederaufgelebten" Grundbescheide für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 eine Ermäßigung um 50 % zugrunde zu legen. Damit sind auch die die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 betreffenden Änderungs- und Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 2.8.2000 und vom 9.8.2000, welche das Wasserentnahmeentgelt in voller Höhe festgesetzt haben, rechtswidrig und aufzuheben mit der Folge, dass die ursprünglichen Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 18.3.1996 und vom 23.4.1997 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.4.1996 und vom 15.5.1997 "wieder aufleben". Dasselbe gilt hinsichtlich des auf das Jahr 1997 bezogenen Festsetzungs- und Änderungsbescheids vom 2.8.2000, mit dem die in den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden der Beklagten vom 2.7.1998 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.4.1998 enthaltene Ermäßigung um 50 % zurückgenommen wurde; die zuletzt genannten Bescheide leben damit ebenfalls wieder auf.

2. Unabhängig von den vorangegangenen Erwägungen liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Ermäßigungen auch deshalb nicht vor, weil sie rechtmäßig gewährt wurden, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat.

Nach Auffassung der Beklagten waren die Ermäßigungen rechtswidrig, weil die in anderem Zusammenhang vorgelegten Bilanzen nachträglich ergeben hätten, dass die Erhebung des vollen Wasserentnahmeentgelts die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin in den maßgeblichen Veranlagungsjahren nicht im Sinne des § 17 d WG beeinträchtigt habe. Diese Auffassung lässt außer Acht, dass der Verwaltung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Interesse einer landesweit einheitlichen Anwendung des § 17 d WG ein Spielraum zur Typisierung, Pauschalierung und Prognosebildung zukommt, den sie durch die Katalogregelung der VwV-WEntgelt in zulässiger - insbesondere den Gleichheitssatz wahrender - Weise in Anspruch genommen hat (vgl. die Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999, a.a.O.). Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der auf einer umfangreichen branchenbezogenen Auswertung von Bilanzen und der jeweiligen Marktverhältnisse beruhenden Prognose des Vorschriftengebers, dass bei den in Nr. 6.5.2 genannten wasserintensiven Produktionsverfahren infolge der fehlenden Möglichkeit zur Weitergabe des (vollen) Entgelts im Preis die Wettbewerbsfähigkeit im Regelfalle beeinträchtigt sei, und dass dem regelmäßig mit einer Ermäßigung in der Größenordnung von 50 % begegnet werden könne (vgl. Senatsurteile, a.a.O.; zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit vgl. auch Bulling/Finkenbeiner u.a., WG Bad.-Württ., 3. Aufl., § 17 d RdNr. 24 ff.).

Auf diese fundierte Prognose des Vorschriftengebers kann die Gewährung pauschaler Ermäßigungen nach der Katalogregelung der VwV-WEntgelt gestützt werden, solange nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die beantragte Ermäßigung konkrete Anhaltspunkte - etwa Zeitungsberichte, Pressemitteilungen, Bilanzen - für eine deutliche und dauerhafte Verbesserung der Wettbewerbssituation der jeweiligen Branche im Lande insgesamt oder - branchenuntypisch - gerade des einzelnen Entgeltpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungszeitraum vorliegen. In diesen Fällen ist der Einschätzung des Vorschriftengebers die Grundlage entzogen und zur Wahrung der Gleichbehandlung der nicht im Katalog der Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt aufgeführten entgeltpflichtigen Betriebe die Prüfung der Ermäßigungsvoraussetzungen im Einzelfall geboten. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse über eine abweichende Entwicklung der Wettbewerbssituation lassen jedoch für sich genommen die der Entscheidung über die Ermäßigung zugrunde liegende prognostische Einschätzung noch nicht als fehlerhaft erscheinen. Derartige Erkenntnisse können nur Anlass zur Einzelfallprüfung vor erneuter Gewährung von Ermäßigungen geben.

Ausgehend hiervon waren die Ermäßigungen nicht zu beanstanden. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ermäßigungsanträge der Klägerin Anhaltspunkte über eine Änderung der Wettbewerbssituation der Zellstoffindustrie im Lande oder eine besonders günstige wirtschaftliche Lage gerade der Klägerin vorgelegen hätten. Die Beklagte leitet die Rechtswidrigkeit der pauschal gewährten Ermäßigungen vielmehr allein aus der nachträglichen Bilanzanalyse anlässlich der Prüfung des weitergehenden Antrags auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts um 90 % her. Diese nachträglich in anderem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse können nach den obigen Darlegungen indes nur Anlass sein, künftige Ermäßigungen von einer Einzelfallprüfung abhängig zu machen, stellen aber nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Ermäßigungen in Frage.

3. Im Übrigen muss die Berufung der Beklagten auch deshalb ohne Erfolg bleiben, weil das Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt wurde.

Die Katalogregelung der VwV-WEntgelt beruht unter anderem auf der Erwägung, dass die Wettbewerbssituation der miteinander konkurrierenden Betriebe der in Nr. 6.5.2 genannten Branchen nach einer landesweit einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Ermäßigungen verlangt, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (Senatsurteil vom 30.3.1998, a.a.O.). Diese landesweit einheitliche Praxis bei der pauschalen Gewährung hälftiger Ermäßigungen an miteinander konkurrierende Betriebe derselben Branche bedingt jedoch auch eine einheitliche Rücknahmepraxis. Denn eine Rücknahme dieser Ermäßigungen, die sich nur nach der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Betriebs richtet und nicht die Wettbewerbssituation der gesamten Branche im Lande in den Blick nähme, könnte ihrerseits gleichheitswidrige Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben. Vor Rücknahme einer nach der Katalogregelung der VwV-WEntgelt gewährten pauschalen Ermäßigung ist daher stets zu prüfen, ob sich auch die konkurrierenden Betriebe im Lande in einer vergleichbar günstigen wirtschaftlichen Situation befinden, welche es als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt, ihnen die hälftige Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts zu belassen. Im Falle einer branchenweiten Verbesserung der Wettbewerbssituation ist eine landeseinheitliche Rücknahme der Ermäßigungen geboten.

Wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, ist die hier in Rede stehende Rücknahme der Ermäßigungen allein auf die Auswertung der Bilanzen der Klägerin anlässlich deren weitergehenden Ermäßigungsantrags gestützt; es fand keine auf die maßgeblichen Veranlagungsjahre bezogene Untersuchung der Wettbewerbssituation der Zellstoffindustrie im Lande statt, die entweder zu Rücknahmen auch bei konkurrierenden Betrieben führte oder aber eine atypisch günstige wirtschaftliche Situation gerade der Klägerin ergeben hätte. Eine solche allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs bezogene Rücknahme pauschal gewährter Ermäßigungen nimmt Wettbewerbsverzerrungen in Kauf und ist daher ermessensfehlerhaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 567.236,16 EUR (entspricht 1.109.417,50 DM) festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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