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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 9 S 1008/08
Rechtsgebiete: ArchG, InsO, ZPO


Vorschriften:

ArchG § 1 Abs. 1
ArchG § 1 Abs. 5
ArchG § 1 Abs. 6
ArchG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ArchG § 6 Abs. 2 Nr. 1
ArchG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
ArchG § 7 Abs. 2
InsO § 26 Abs. 2
ZPO § 915
1. Ein Architekt, der wegen Betrugs und Untreue strafrechtlich verurteilt wurde, weil er fingierte Rechnungen erstellt und Gelder zweckentfremdet für andere Bauvorhaben verwandt hat, ist zwingend aus der Architektenliste zu löschen.

2. Die Eintragung eines Architekten in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) lässt den Vermögensverfall vermuten und ermächtigt die Architektenkammer, nach Ermessen über die Löschung aus der Architektenliste zu entscheiden, wenn zwischen dem Eintritt des Vermögensverfalls und der Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Fünfjahresfrist wird durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen innerhalb dieses Zeitraums ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht neu in Lauf gesetzt; insoweit kommt ihr die Wirkung einer Ausschlussfrist zu.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

9 S 1008/08

Verkündet am 30.07.2009

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Löschung aus der Architektenliste

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2008 - 2 K 57/07 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtstreit betrifft die Frage, unter welchen Umständen die Eintragung als Architekt in die Architektenliste Baden-Württembergs gelöscht werden kann bzw. gelöscht werden muss und welche Bedeutung insoweit der entsprechenden Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Architektengesetzes vom 01.08.1990 (GBl. S. 269, neu bekanntgemacht in der ab 01.07.1999 geltenden Fassung am 05.10.1999, GBl. S. 411, zuletzt geändert durch Art. 9 Siebte AnpassungsVO vom 25.04.2007, GBl. S. 252 - ArchG -) zukommt.

Der Kläger war seit 1988 als baugewerblich tätiger Architekt in die Architektenliste Baden-Württemberg eingetragen. Als Geschäftsführer einer von ihm gegründeten Bauträger-Gesellschaft musste er im Oktober 2000 Konkurs anmelden. Die Konkurseröffnung erfolgte mit Beschluss vom 21.02.2001.

Der Kläger ist vorbestraft.

Mit Strafbefehl vom 10.04.2003, rechtskräftig seit 27.06.2003 (64 Cs 204 Js 57284/02 WES), verurteilte ihn das AG xxxxxxx zunächst zu einer Gesamt-Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,-- EUR wegen acht Vergehen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§§ 266a Abs. 1, 53 StGB), eines Vergehens der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht (§§ 283b Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB) und eines Vergehens des vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, Abs. 6 StGB), die jeweils tatmehrheitlich begangen wurden. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (Bauträgergesellschaft) in den Monaten Juli und August des Jahres 2000 für drei bei der Gesellschaft beschäftigte Personen - für die dritte Person auch in den Monaten Mai und Juni des Jahres 2000 - die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht an die zuständige Einzugsstelle abführte, bis zum 30.06.1999 nicht die gebotene abschließende und verbindliche Vermögensübersicht für das Geschäftsjahr 1998 zum 31.12.1998 erstellte und auch für das Kalenderjahr 1999 eine solche Übersicht nicht bis zum 30.06.2000 erstellte, obgleich er wusste, dass sich die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten befand.

Mit sofort rechtskräftig gewordenem Urteil vom 03.09.2003 (7 Ls 22 Js 22057/00) verurteilte das AG xxxxxxxxxx den Kläger wegen Untreue in sieben Fällen und Betruges in neun Fällen nach Auflösung der Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem genannten Strafbefehl des AG xxxxxxx zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Gründen des Urteils verschlechterten sich die finanziellen Verhältnisse der vom Kläger gegründeten und als Geschäftsführer geleiteten Bauträgergesellschaft spätestens seit dem Jahresende 1997. Um laufende Rechnungen bezahlen zu können, setzte er insgesamt 373.050,-- DM aus einem am 07.11.1997 eingeräumten Bankkredit mit einem Volumen von 850.000,-- DM ein, der allein zur Finanzierung eines bestimmten Bauvorhabens nach Baufortschritt diente und für die Tilgung anderweitiger Schulden nicht zur Verfügung stand, indem er Bauleistungen für dieses Bauvorhaben in sechs Rechnungen, datiert zwischen dem 12.12.1997 und dem 30.03.1998, fingierte. Nach seinen Angaben wurden letztlich auch alle mit dem genannten Bauvorhaben zusammenhängende Forderungen gleichwohl getilgt. Am 19.05.1998 fingierte der Kläger eine weitere Rechnung in Höhe von knapp 25.000,-- DM zugunsten eines Kontos seiner Ehefrau. Insgesamt veruntreute der Kläger so einen der Bauträgergesellschaft zustehenden Betrag in Höhe von knapp 400.000,-- DM. Weiter stellt das Urteil des AG xxxxxxxxxx dar, dass seit Mitte 1998 beim Kläger eingehende Zahlungen von Bauherren nicht für deren Bauvorhaben sondern angesichts der prekären finanziellen Lage der Gesellschaft zur Tilgung anderweitiger Schulden oder auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt wurden. Das führte dazu, dass letztlich zwischen dem 18.12.1998 und dem 17.04.2000 vereinbarte Handwerkerleistungen (das Urteil listet acht Fälle auf) nur teilweise oder gar nicht beglichen werden konnten, was zu einem Gesamtschaden in Höhe von gut 121.000,-- DM führte.

Erstmals am 11.10.2001 gegenüber dem AG xxxxxxxxxx und erneut am 17.11.2004, 24.08.2005 und 20.03.2006 gegenüber dem AG xxxxxxxx gab der Kläger eidesstattliche Versicherungen ab.

Eine erste Entscheidung der Beklagten vom 07.06.2002 / 14.08.2002, die Eintragung des Klägers in der Architektenliste zu löschen, wurde im März 2003 wegen formaler Fehler von der Beklagten aufgehoben. Zugleich wurde beschlossen, den Kläger vom baugewerblich tätigen zum angestellten Architekten umzutragen. Auch wurde weiterhin ein Löschungsverfahren betrieben.

Vom 1. März 2003 bis Ende März 2005 bestand ein Arbeitsverhältnis des Klägers als Projektleiter bei einer Immobilien-GmbH. Im Oktober 2005 strebte der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Architekt ab dem 01.11.2005 an. Unter dem 05.10.2005 gab er gegenüber der Beklagten seinen Schuldenstand mit "ca. 330.000,-- EUR" an. Sein Anteil am familiären Wohn- und Geschäftshaus sei versteigert worden. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wolle er nicht durchführen, sondern sich mit seinen Gläubigern einigen.

Im März 2006 bestanden die Einkünfte des Klägers aus von der Agentur für Arbeit xxxxxxxx geleistetem Überbrückungsgeld. Der Versuch der zwangsweisen Vollstreckung einer Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von ca. 240,-- EUR scheiterte.

Einer Einladung zur Anhörung im Rahmen des Löschungsverfahrens vom 19.05.2006 auf den 13.10.2006 folgte der Kläger nicht. Mit Beschluss vom 13.10.2006 löschte der Eintragungsausschuss der Beklagten den Kläger unter Berufung auf § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 ArchG aus der Architektenliste Baden-Württembergs. Infolge der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis werde der Vermögensverfall des Klägers vermutet. Zerrüttete Vermögensverhältnisse ließen unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen. Dem Betroffenen fehle die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit. Auch wenn im Rahmen einer Abwägungsentscheidung die aktuell schwierige Lage der Bauwirtschaft wie auch der Umstand, dass die Beibehaltung der Eintragung das berufliche Fortkommen des Klägers "sichern bzw. fördern" würde, zu berücksichtigen sei, so müsse zugleich festgestellt werden, dass der Vermögensverfall des Klägers mittlerweile "seit mehr als fünf Jahren" ohne klare Perspektive andauere. Gleichfalls negativ wurde gewertet, dass der Kläger kein Insolvenzverfahren betreibe und zweimal Einladungen des Eintragungsausschusses nicht gefolgt sei.

Nach Zustellung des die Entscheidung vom 13.10.2006 umsetzenden Bescheids vom 13.12.2006 am 16.12.2006 erhob der Kläger am 10.01.2007 Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheidung vom 13.10.2006. Die Ursache seines Vermögensverfalls wie insbesondere auch sein Umgang damit gegenüber potentiellen Auftraggebern und sein im Einzelnen dargestelltes Verhalten seit 2002 belegten nachdrücklich, dass von ihm keine Gefahr für mögliche Auftraggeber ausgehe und ihm die zur Ausübung des Architektenberufs erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nicht fehle. Das gelte insbesondere deshalb, weil er angestellt und weisungsabhängig tätig sei. Die mit der Eintragung in die Architektenliste verbundene Vorlageberechtigung stelle die Grundlage für sein weiteres berufliches Fortkommen dar. Das Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen habe er deshalb nicht beantragt, weil er weiterhin zu seinen Verpflichtungen stehe und Aussicht bestehe, den entstandenen Schaden zu begleichen. In den mittlerweile sechs Jahren, in denen der Vermögensverfall bestehe, habe er seine Stellung als Architekt in keiner Weise missbraucht und Dritten keinerlei Schäden zugefügt. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Zudem sei der Klage - einem Hinweis des Gerichts auf die gesetzliche Regelung folgend - schon deshalb stattzugeben, weil die Löschung mehr als fünf Jahre nach dem Vermögensverfall erfolgt sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trug sie vor, bei der Beklagten stünden zudem noch Kammerbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 438,-- EUR aus. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bestehe bezogen auf den Zeitpunkt der streitgegenständlichen Löschungsentscheidung und sei zu beachten. Es sei dem Kläger nicht gelungen, die durch den Vermögensverfall indizierte Ungeeignetheit für die Eintragung als Architekt in die Architektenliste zu entkräften. Dabei sei unerheblich, ob der Kläger angestellt, gewerblich oder frei tätig sei, zumal ein Wechsel der Erwerbssituation jederzeit möglich sei. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Auch die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG, auf die das Gericht hingewiesen habe, sei eingehalten. Der Kläger habe zumindest bis 2006 mehrfach erneut eidesstattliche Versicherungen abgegeben und damit jeweils neue Tatbestände gesetzt, die eine Löschung rechtfertigten. In Fällen wie dem vorliegenden stelle der Vermögensverfall einen fortwährenden Zustand dar, der immer wieder erneut eintrete und den Lauf der Frist auslöse, solange der Vermögensverfalls andauere. Das ergebe sich auch aus einem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 -. Zudem führten die wiederholten eidesstattlichen Versicherungen zu einer Ermessensreduzierung auf Null.

Durch Urteil vom 06.03.2008 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 auf. Die Klage sei zulässig und begründet. Die Löschung sei rechtswidrig, da die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG nicht eingehalten worden sei. Der Vermögensverfall des Klägers sei spätestens 2001 eingetreten, durch die erste eidesstattliche Versicherung vom 11.10.2001 dokumentiert und dauere seither ununterbrochen an. Ab dem genannten Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung seien mehr als fünf Jahre vergangen. Die Frist sei auch nicht mit Abgabe der weiteren eidesstattlichen Versicherungen in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils neu in Gang gesetzt worden. Abzustellen sei auf das Eintreten des Versagungsgrundes und damit des Vermögensverfalls, nicht auf die diesen lediglich indizierende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Aus mehreren Indizien könne nicht auf mehrere Versagungsgründe geschlossen werden. Die Frist werde auch nicht ständig neu ausgelöst, solange der Vermögensverfall andauere. Das Eintreten des Vermögensverfalls sei mit dessen Beginn gleichzusetzen. Ein erneutes Eintreten komme nur dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich wesentliche Änderungen ergeben hätten. Aus dem von der Beklagten genannten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2003 folge nichts Gegenteiliges, vielmehr habe der VGH darin die hier zu entscheidende Frage offen gelassen. Andere Löschungsgründe seien nicht ersichtlich. Die ausstehenden Kammerbeiträge seien allenfalls ein weiteres Indiz für den - weiterhin bestehenden - Vermögensverfall.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.03.2008 zugestellte Urteil am 08.04.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die vom Gesetz geforderte Eignung für den Architektenberuf, die beim Vermögensverfall typischerweise nicht mehr gegeben sei, könne nicht nach dem Ablauf von fünf Jahren - gleichsam automatisch - wieder unterstellt werden, wenn in diesen fünf Jahren weitere eidesstattliche Versicherungen abgegeben worden seien. Diese Frist könne nur so ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber nach fünf Jahren von einer Neuordnung der Vermögensverhältnisse ausgehe und die Vermutung der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die durch eine eidesstattliche Versicherung begründet worden sei, nicht weiter aufrecht erhalten werden könne. Dies gelte dann nicht, wenn durch neue eidesstattliche Versicherungen belegt sei, dass der betroffene Architekt weiterhin wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei und somit weiterhin Grund für ein Einschreiten bestehe. Im vorliegenden Fall werde noch durch die letzte eidesstattliche Versicherung vom 20.03.2006 belegt, dass die Eignungskriterien für die Ausübung des Architektenberufs nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht habe Sinn und Zweck der Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG verkannt. Sie stelle keine "Entscheidungsfrist" der Architektenkammer dar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06.03.2008 - 2 K 57/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Architektengesetz gehe davon aus, dass die Kammer innerhalb der - nicht zu knapp bemessenen - Frist von fünf Jahren einen Architekten, der sich als ungeeignet erwiesen habe, ausschließen könne. Diese Frist habe die Beklagte versäumt. Daran ändere auch die mehrfache Abgabe eidesstattlicher Versicherungen nichts. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - diese mehrfachen Erklärungen ihren gemeinsamen Grund in einem einzigen Vorgang hätten. Es handele sich um die üblichen Folgeanträge, die einerseits innerhalb bestimmter Fristen, andererseits bei Wohnsitzwechsel möglich seien. In der Sache habe der Kläger eine einzige eidesstattliche Versicherung abgegeben und diese später in der Form von Folgeversicherungen bestätigt. Zugleich sei es innerhalb von fünf Jahren, in denen der Kläger weiterhin als Architekt tätig gewesen sei, zu keiner Vermögensgefährdung oder einem Vermögensschaden auf Seiten von Bauherren gekommen, so dass die Vermutung endgültig entkräftet sei. Sollte die von der Beklagten vertretene Meinung zutreffen, so sei zu fragen, aus welchem Grund § 7 Abs. 2 ArchG überhaupt eine Frist enthalte.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Zwar ergibt sich dieses Ergebnis nicht aus den in der Berufung dargelegten Gründen (I), jedoch ist der Kläger davon unabhängig aus der Architektenliste zu streichen, weil sich seine mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben aus den Straftaten ergibt, deretwegen er rechtskräftig verurteilt worden ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG (II). Daher ist der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 im Ergebnis rechtmäßig, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Formelle Fehler des Verfahrens oder der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 13.12.2006 sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

I. Die von Seiten der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheids wie der vorliegenden Berufung vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Löschung des Klägers aus der Architektenliste zu tragen, denn die in § 7 Abs. 2 ArchG genannte Frist von fünf Jahren war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten am 13.10.2006 bereits verstrichen. Die Einhaltung dieser Frist ist für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung zur Löschung aus der Architektenliste nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG entscheidend. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

Nach § 7 Abs. 2 ArchG kann die Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden und seit dem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Einer der Versagungsgründe des § 6 Abs. 2 ArchG - und der hier allein infrage kommende - ist der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG genannte Vermögensverfall. Entscheidend ist, ob sich der Betroffene "im Vermögensverfall befindet". Hierfür spricht eine gesetzliche Vermutung, wenn der Betroffene "in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist".

Es ist unstreitig, dass der Kläger am 11.10.2001 eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit abgegeben hat. Daraus folgt, dass er zu einem nicht näher zu bestimmenden vorangegangenen Zeitpunkt in Vermögensverfall geraten ist. Es steht weiter fest, dass dieser Zustand seither andauert. Er ist dokumentiert durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen am 17.11.2003, 24.08.2005 und zuletzt am 20.03.2006.

Maßgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der genannten Fünf-Jahres-Frist ist das Datum der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten (Beschlüsse des Senats vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, NVwZ-RR 1993, 183). Auf den Zeitpunkt, zu dem ein auf dieser Entscheidung beruhender Bescheid ergangen oder dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, kommt es dagegen nicht an.

Somit steht fest, dass der Kläger mehr als fünf Jahre vor dem Beschluss des Eintragungsausschusses der Beklagten am 13.10.2006 in Vermögensverfall geraten ist. Dies geht klar aus der eidesstattlichen Versicherung vom 11.10.2001 hervor, die selbst - knapp - über fünf Jahre vor dem maßgeblichen Beschluss der Beklagten liegt. Der frühere, aus formalen Gründen rechtswidrige und daher am 14.03.2003 aufgehobene Beschluss der Beklagten aus dem Jahr 2002 (Beschluss des Eintragungsausschusses vom 07.06.2002, Bescheid vom 14.08.2002) ist demgegenüber ohne Bedeutung.

Die Auslegung des § 7 Abs. 2 ArchG ergibt, dass nicht nur nach Wortlaut, sondern auch nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm diese Frist die Wirkung einer Ausschlussfrist hat und jedenfalls dann nicht durch jede erneute Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung neu zu laufen beginnt, wenn den jüngeren Versicherungen keine erhebliche Änderung der Vermögensverhältnisse, etwa in Form einer weiteren Zunahme der Überschuldung, zugrunde liegt.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass entscheidendes Kriterium des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG der Vermögensverfall ist. Das dort weiter genannte Merkmal der Eintragung im Schuldnerverzeichnis stellt ein bloßes Indiz dar, aus dem sich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung "Vermögensverfall" ergibt. Nicht für dieses Indiz, sondern für das Kriterium der Nr. 1 - Vermögensverfall - gilt die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG. Sie stimmt mit der Frist zur Löschung aus dem Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO überein, während die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis des § 915 ZPO bereits nach spätestens drei Jahren erfolgt (§ 915a Abs. 1 ZPO). Auch ohne Änderung der Vermögensverhältnisse ist die wiederholte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung möglich, etwa bei Wechsel des Arbeitgebers oder - auch ohne diese Voraussetzung - nach Ablauf von drei Jahren nach Abgabe der früheren eidesstattlichen Versicherung (§ 903 Satz 1 ZPO und dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 67. Aufl. 2009, § 903 Rdnrn 13 und 18).

Ein Vergleich der beiden Indizien innerhalb des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG wie auch der drei in den Nummern eins bis drei dieses Absatzes genannten Eintragungshindernisse ergibt, dass es sich bei der in § 7 Abs. 2 genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt: Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO) zeigt den Vermögensverfall nicht weniger deutlich als die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Eintragung in das Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO erfolgt jedoch einmalig und wird nach fünf Jahren gelöscht, ohne dass damit eine Aussage über die aktuellen Vermögensverhältnisse verbunden wäre. Dagegen könnte eine Eintragung wegen wiederholter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erheblich länger bestehen bleiben, obgleich sie ohne erneuten Antrag eines Gläubigers bereits nach drei Jahren gelöscht wird. Diese unterschiedliche Konsequenz eines - unterstellt einmaligen und anhaltenden - Vermögensverfalls würde einen im Gesetz nicht angelegten und auch nicht erklärlichen Wertungswiderspruch darstellen. Dieser bestünde auch im Vergleich zu den Versagungsgründen in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ArchG. Die darin genannte gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über eigenes Vermögen (Nr. 2) dürfte regelmäßig, das schwerwiegende berufswidrige Verhalten (Nr. 3) ist stets ein einmaliger und dauerhaft in die Zukunft wirkender Umstand. Gleichwohl greift auch in diesen Fällen die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 2 ArchG.

Dieser Vergleich zeigt, dass auch die von der Beklagten vorgetragene "gesetzliche Vermutung", dass der Vermögensverfall nur fünf Jahre anhält, nicht angenommen werden kann. Erstens könnte eine entsprechende Vermutungswirkung allenfalls aus der Dreijahresfrist des § 915 ZPO abgeleitet werden, nicht aber aus einem Zeitraum von fünf Jahren, zweitens wäre sie auf die weiteren in § 6 Abs. 2 ArchG genannten Fälle nicht übertragbar, und drittens würde die tatsächliche Beendigung des Vermögensverfalls die Berechtigung zur Löschung aus der Architektenliste mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzung ex nunc entfallen lassen, so dass es einer entsprechenden Vermutungswirkung nicht bedarf.

Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, dass die frühere Fassung der entsprechenden Norm auch eine andere Auslegung erlaubt hätte. Nach der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 08.04.1975 (GBl. S. 241) konnte nach dessen § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Eintragung dann gelöscht werden, wenn "eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben ... oder das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist" und seit Eintreten dieses Versagungsgrundes nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Hier ist nicht von einer erstmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Rede, so dass auch deren spätere Wiederholung vom - damaligen - Gesetzeswortlaut umfasst gewesen wäre. Dies hätte jedoch auch schon damals zu einem Wertungswiderspruch gegenüber den anderen möglichen Versagungs- bzw. Löschungsfällen geführt.

Die Änderung des Gesetzeswortlautes wie der Sinn und Zweck der Gesamtregelung, die dem Schutz der potentiellen Kunden vor nicht hinreichend vertrauenswürdigen Architekten dient, sprechen gleichwohl dafür, dass der Gesetzgeber keinen Anlass mehr dazu gesehen hat, ein entsprechendes Vertrauensdefizit und die damit einhergehende Schutzbedürftigkeit der Vertragspartner eines betroffenen Architekten dann noch anzunehmen, wenn innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt eines der in § 6 Abs. 2 ArchG genannten Umstände ein Beschluss über die Löschung aus der Architektenliste noch nicht erfolgt ist. Der aktuelle Wortlaut beruht auf dem Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes vom 14.05.1990 (GBl. S. 153). Die in dessen § 6 Abs. 2 Nr. 1 erfolgte Zusammenfassung der bisher gesondert genannten Merkmale Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Konkurseröffnung oder dessen Ablehnung mangels Masse in dem Begriff Vermögensverfall zeigt, dass der Gesetzgeber die genannten Formen des Vermögensverfalls im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift, "Vertragspartner des Architekten vor Gefahren zu schützen, die sich aus dessen wirtschaftlicher Lage ergeben können" (so die Begründung zu § 6 des Gesetzentwurfs, LTDrucks. 10/2340 vom 16.10.1989, S. 24) gleichbehandelt wissen wollte. Diese Gleichbehandlung tritt aber nur dann ein, wenn eine Löschung aus der Architektenliste innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Vermögensverfalls, bestätigt durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, unabhängig davon erfolgt, ob der Betroffene innerhalb dieser Frist oder auch noch danach eine oder mehrere weitere eidesstattliche Versicherungen abgegeben hat.

Daher hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht die Begründung des Beschlusses der Beklagten vom 16.12.2006 für die Entscheidung nicht tragend gehalten.

II. Gleichwohl ist abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Berufung stattzugeben, das Urteil vom 06.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen. Denn es liegt der zwingende Löschungsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG vor (1.), der vom Senat auch noch in der Berufungsinstanz von Amts wegen beachtet werden muss (2.).

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ArchG ist die Eintragung in der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind. Eine zeitliche Einschränkung dieser Verpflichtung enthält die Norm nicht. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArchG nennt als Grund für die Versagung einer Eintragung - bzw. über § 7 Abs. 1 ArchG deren Löschung - den Fall, dass sich aus einer (oder mehreren) Straftaten, deretwegen der Betroffene rechtskräftig verurteilt worden ist, seine mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Architekten ergibt. Insbesondere die Verurteilung des Klägers durch das AG Reutlingen vom 03.09.2003 führt zwingend zu einer entsprechenden Feststellung.

Zu den in § 1 Abs. 1, 5 und 6 ArchG ausdrücklich genannten Berufsaufgaben eines Architekten gehören die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken (Abs. 1), die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten (Abs. 5); hinzukommen können die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen (Abs. 6).

Zwar ist eine Pflicht zum verantwortungsvollen Umgang mit Finanzmitteln, die einem Architekten im Zusammenhang mit Bauvorhaben anvertraut werden, in § 1 ArchG nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl gehört auch die Finanzierung eines Bauvorhabens zu den in § 1 Abs. 5 ArchG genannten, "mit der Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden" Fragen, bei denen ein Architekt seinen Auftraggeber häufig vertritt. Jedenfalls dann, wenn sich, wie im Falle des Klägers, aus den im Strafurteil ausgeführten Gründen mit aller Deutlichkeit ergibt, dass sich ein betrügerisches bzw. veruntreuendes Verhalten gerade und unmittelbar auf Gelder bezieht, die von Bauherren stammen und auf die der Kläger deswegen Zugriff hatte, weil er von diesen Bauherren nicht nur mit der Erstellung eines Bauvorhabens sondern auch mit dessen finanzieller Abwicklung betraut war, ergibt sich aus dem dargestellten Verhalten des Klägers in den Jahren 1998 bis 2000 eindeutig und zwingend eine mangelnde Eignung zur Erfüllung seiner Berufsaufgaben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.2002 - 21 A 373/02 -, GewArch 2002, 323 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger im konkreten Fall nur als Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft oder auch als Architekt tätig geworden ist. Zu seinen Berufsaufgaben gehört in jedem Fall auch die Seriosität und Vertrauenswürdigkeit im Umgang mit Fremdgeldern, die der Realisierung bestimmter Bauvorhaben dienen. Auch insoweit muss sich ein Bauherr darauf verlassen können, dass ein eingetragener und als solcher zur Führung der Bezeichnung "Architekt" Berechtigter das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigt. Dies ist bezogen auf die Person des Klägers angesichts der von ihm verübten konkreten Straftaten nicht mehr der Fall.

2. Die Löschung des Klägers aus der Architektenliste ist vom Gesetzgeber als zwingende Folge des ausgeführten strafbaren berufsbezogenen Fehlverhaltens ausgestaltet. Da ein Ermessen insoweit nicht eröffnet ist, muss diese Pflicht unabhängig davon beachtet werden, auf welche Gründe die Beklagte bisher ihre Entscheidung zur Löschung des Klägers aus der Architektenliste gestützt hat. Auch eine zeitliche Schranke für die gebotene Löschung ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Daher sind die genannten strafgerichtlichen Entscheidungen so lange beachtlich und eine Berufung auf sie gegenüber dem Kläger geboten, als sie nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen sind. Erst zu diesem Zeitpunkt greift das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG. Im vorliegenden Fall beträgt die Tilgungsfrist angesichts der erheblichen Strafe 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Sie hat erst mit Ergehen des letzten Urteils am 03.09.2003 zu laufen begonnen (§§ 47 Abs. 1 und Abs. 3 mit 36 Abs. 1 BZRG).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Beschluss

vom 30. Juli 2009

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwendung der Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

Ende der Entscheidung

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