Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: 9 S 1077/09
Rechtsgebiete: SchG


Vorschriften:

SchG § 90 Abs. 1
SchG § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. G
SchG § 90 Abs. 4
SchG § 90 Abs. 6 Satz 2
SchG § 90 Abs. 7
1. Ein besonders schweres Fehlverhalten, das auch einen unmittelbaren Ausschluss aus der Schule ohne vorhergehende mildere Ordnungsmaßnahme rechtfertigt, kann darin liegen, dass sich ein Schüler zusammen mit anderen nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers in der Schule beschränkt, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und bedrohlicher Form "bis vor die Tür" des Betroffenen trägt und dort kundtut, soweit der einzelne Angehörige dieser Gruppe hierzu einen eigenen nicht unwesentlichen Beitrag leistet.

2. Für die Beachtung des auch im Falle des Ausschluss aus der Schule bedeutsamen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Möglichkeit der Fortsetzung des Schulbesuchs an einer anderen geeigneten Schule und deren konkrete Form von erheblichem Gewicht. In der Verwaltungsrechtssache


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1077/09

wegen Schulausschlusses

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 28. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. April 2009 - 2 K 686/09 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entscheidung des XXXXXX-Gymnasiums XXXXXXXX vom 16.03.2009 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwerts des Ausgangsverfahrens in beiden Rechtszügen auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.12.2002 [GBl. S. 476] - SchG -) angeordnet wurde, ist unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO erhoben und somit zulässig. Sie ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner dargelegten Gründe und der vorgelegten Akten bestehen aus Sicht des Senats keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der vom Antragsgegner und Beschwerdeführer getroffenen Maßnahme des Schulausschlusses. Die gebotene eigene Interessenabwägung des Gerichts (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 [286] für den schulischen Bereich) führt vielmehr dazu, dass im vorliegenden Fall das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

Fehler im äußeren Ablauf des Verfahrens, das zum Schulausschluss des 1991 geborenen Antragstellers durch Bescheid vom 16.03.2009 geführt hat, sind vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Ob die Anhörung der Mutter des Antragstellers den gesetzlichen Anforderungen des § 90 Abs. 7 Satz 2 SchG in jeder Hinsicht entsprochen hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, denn das Verfahren bot jedenfalls im weiteren Verlauf hinreichend Gelegenheit, die Sicht des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreterin zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen "sachgemäß und erschöpfend" (vgl. zu diesem Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - VI C 7.73 -, BVerwGE 44, 307 [309 f.]) darzustellen. Jedenfalls damit ist den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 28 Rdnr. 3a m. w. Nachw.) an eine ordnungsgemäße Anhörung, zu der wie in jedem Verwaltungsverfahren mit ordnungsrechtlichem Charakter so auch im Schulrecht die Mitteilung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. den Wortlaut des § 28 Abs. 1 LVwVfG und grundsätzlich schon BVerwG, Beschluss vom 09.12.1969 - I WB 101.69 -, BVerwGE 43, 38 [40]), sowie die Möglichkeit der Akteneinsicht und einer angemessenen Vorbereitung gehören (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 13 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.06.1971 - II OVG B 32-, DVBl. 1973, 505 [506]), genügt. Die Heilbarkeit eines möglichen Anhörungsfehlers (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG) folgt daraus, dass seit der Änderung des § 90 SchG mit Wirkung vom 28.12.2002 durch Gesetz vom 11.12.2002 (GBl. S. 476) über den Schulausschluss nicht mehr von der Klassenkonferenz, sondern nur noch durch den Schulleiter entschieden wird und somit ein Verstoß gegen das Gebot der Anhörung nicht dazu führen kann, dass die im Widerspruchsverfahren in dieser Form nicht mehr nachholbare Entscheidung eines zuständigen Gremiums auf einer unzureichenden Grundlage getroffen worden wäre.

Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule (§ 90 Abs. 1 SchG). Ein Ausschluss von der Schule ist nur zulässig, wenn ein Schüler zum einen durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchG) und zum anderen darüber hinaus sein Verbleiben in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt (§ 90 Abs. 6 Satz 2 SchG).

Mit dem Verwaltungsgericht teilt der Senat die Ansicht, dass in der angefochtenen Entscheidung vom 16.03.2009 dem Antragsteller Vorfälle und Verhaltensweisen zugerechnet wurden, die von ihm bestritten und durch Dritte nicht belegt sind und daher einer rechtlichen Überprüfung so nicht standhalten dürften. Dies gilt nicht nur für die behauptete Anstiftung von Schülern der Unterstufe, den Betroffenen "Türkenjude" zu nennen, sondern allgemein für die antijüdischen Konnotationen der Vorkommnisse in der Schule (Werfen mit Kreide mit Rufen "auf den Juden", entsprechende Kommentare in den Hofpausen, Nähe zu beleidigenden Aktivitäten im Internet). Da der angefochtene Bescheid ausdrücklich und tragend auf "Ereignisse und Vorkommnisse über einen längeren Zeitraum" gestützt wird, die "den Schulfrieden in hohem Maße erschüttert" hätten, bestehen nicht geringe Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids.

Diesen Zweifeln stehen jedoch bereits nach Aktenlage mögliche und vom Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift aufgegriffene Feststellungen gegenüber, die dazu führen, dass der Senat im Rahmen seiner eigenen rechtlich gebotenen Ermessensentscheidung ungeachtet der im Eilverfahren eingeschränkten Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung und dessen rechtlicher Prüfung gleichwohl ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Schule gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bejaht.

Aus der Summe der vorliegenden schulischen wie polizeilichen Akten geht der Senat davon aus, dass es sich beim Geschehen am 26./27.12.2008 vor dem Haus des Betroffenen nicht um eine singuläre Aktion gehandelt hat, sondern dass diesem Geschehen eine monatelange Phase innerschulischer Aktivitäten gegen den Betroffenen voranging, von denen der Antragsteller wusste und an denen er auch beteiligt war. Es ist unbestritten, dass der Antragsteller - wie auch andere - den betroffenen Mitschüler nicht mochte und ihn wiederholt durch Kreidewerfen, Anrempeln u.a. belästigte. Dabei war ihm bewusst, dass der Betroffene jüdischen Glaubens war, dass er auch mit Hinweis hierauf - möglicherweise nicht vom Antragsteller selbst - in der Schule attackiert wurde und dies nach dem Vorstellungsbild der Handelnden sein "schwacher Punkt" war, an dem man ihn treffen konnte. Das Geschehen vom 26.12.2008 stellt sich somit nicht als ein isolierter Vorgang sondern als Höhepunkt einer über einen längeren Zeitraum andauernden - wenngleich bis dahin qualitativ nicht derart gravierenden - Abfolge von Belästigungen dar.

Ebenfalls ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlungen wie den glaubhaften Feststellungen des Schulleiters, dass der Betroffene am Abend des 26.12.2008 "so richtig erschreckt" werden sollte, der Antragsteller zu diesem Zweck zusammen mit anderen vor sein Haus zog, auf dem Weg dorthin rechtsradikale Handlungen ("Hitlergruß") erfolgten und am Haus selbst in der Gruppe eine aufgeladene Stimmung bestand. Der Antragsteller gehörte zu denen aus der Gruppe, die unmittelbar ans Haus traten. Er urinierte gegen die Hauswand oder den Eingang und spuckte in den Briefkasten. Lärm (Schlagen gegen den Rolladen, Abbrennen von Feuerwerkskörpern) und Geschrei und die dadurch ausgelöste Bedrohung waren so groß, dass sich der Betroffene - der eine genaue Vorstellung davon hatte, wer ihn mitten in der Nacht "besuchen" kam - und seine Eltern nicht aus dem Haus trauten, sondern die Polizei riefen. Diese massive Grenzüberschreitung war maßgeblich auch vom Antragsteller getragen.

Über die konkrete und auch bereits vom Verwaltungsgericht festgestellte Mitwirkung des Antragstellers beim Geschehen am 26.12.2008 hinaus steht für den Senat fest, dass der Antragsteller die antijüdische Tendenz des Auftritts der Gruppe an diesem Abend - unabhängig von seinem eigenen Beitrag - erkannte, ihm diese Tendenz bereits auf dem Weg zum Haus des Betroffenen bewusst geworden ist und er dieses Auftreten zugleich auch als Fortsetzung der in der Schule erfolgten Attacken auf diesen Mitschüler begriff.

Damit dürfte in der Gesamtschau der Ereignisse ein individuelles schweres Fehlverhalten des Antragstellers im Sinne des § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG vorliegen, das auch einen Schulausschluss bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt, da sich in diesem Fehlverhalten auch eine Gefahr im Sinne des § 90 Abs. 6 Satz 2 SchG manifestiert hat. Für den Betroffenen und seine Eltern war eine Situation entstanden, die für den Fall des Schulbesuchs am Ende der Ferien eine auch körperliche Gefährdung befürchten ließ. Nach den Feststellungen des Schulleiters gab ein Klassenkamerad des Antragstellers am 18.02.2009 an, dass der Betroffene, wäre er in jener Nacht herausgekommen, "heute bestimmt nicht mehr in der Schule" wäre.

Die besondere Schwere des Fehlverhaltens, die auch die unmittelbare Konsequenz eines Schulausschlusses ohne vorhergehende mildere Ordnungsmaßnahmen zu rechtfertigen geeignet ist, liegt im vorliegenden Fall darin, dass sich eine Gruppe von Mitschülern und unter ihnen auch mit eigenem Beitrag der Antragsteller nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers in der Schule beschränkt, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und bedrohlicher Form zumal mitten in der Nacht buchstäblich "bis vor die Tür" des Betroffenen trägt und dort kundtut.

Eine Gefahr für Erziehung und Unterrichtung sowie die sittliche Entwicklung von Mitschülern im Sinne des § 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG dürfte in dem Umstand zu sehen sein, dass dieser Eskalation lang anhaltende Aversionen gegenüber dem Betroffenen und damit verbundene Hänseleien und gemeine Frotzeleien vorausgingen, die Schulleitung wie Lehrerkollegium unbekannt geblieben sind, zugleich aber eine Stimmung erzeugten (der angefochtene Bescheid stellt ein "Klima der Einschüchterung und Bedrohung" fest), die es dem Betroffenen augenscheinlich unmöglich machten, sich nachhaltig zu wehren oder sich Lehrern bzw. Schulleitung anzuvertrauen. Diese hinterhältigen Methoden, einen Mitschüler an seiner "schwachen Stelle" zu treffen und damit fertigzumachen, waren dem Antragsteller bewusst und er hat sie sich jedenfalls am 26.12.2008 zunutze gemacht.

Die dadurch auch vom Antragsteller erzeugte tiefgreifende Gefährdung des Schulfriedens dürfte es auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigen, hierauf mit dem Mittel des Schulausschlusses zu reagieren. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren versichert hat, der Antragsteller werde in einer anderen geeigneten Schule am Ort Aufnahme finden. Dazu gehören dann auch entsprechende Vorkehrungen, dass diese Aufnahme dem Antragsteller einen diskriminierungsfreien Neuanfang erlaubt. Dies gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der vor Beginn der Klasse 12 anstehenden Fächerwahl. Zu berücksichtigen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch, dass es dem Antragsteller im Verlauf dieses Verfahrens möglich war, das laufende Schuljahr regulär zu beenden.

Da somit auf der Grundlage des nach Aktenlage feststellbaren Sachverhalts auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Schulausschluss des Antragstellers als ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen werden kann und im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens eine solche Entscheidung zu erwarten ist, bewertet der Senat das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und Beschwerdeführers höher als das Suspensivinteresse des Antragstellers. Daher ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.04.2009 zu ändern und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16.03.2009 abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die vorliegende Entscheidung in Anbetracht der Klassenstufe des Antragstellers und seines anstehenden Übertritts in die Klasse 12 eine Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorwegnimmt, ist auch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Auffangwert in voller Höhe festzusetzen. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens wird entsprechend von Amts wegen geändert (§§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück