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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.07.2004
Aktenzeichen: 9 S 1115/04
Rechtsgebiete: TierSG, VerfVerbG, Verordnung (EG), AGTierSG


Vorschriften:

TierSG § 18
TierSG § 19
TierSG § 23
TierSG § 79 Abs. 4
TierSG § 79a Abs. 2
VerfVerbG § 1
Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Verordnung (EG) Nr. 1234/2003
AGTierSG § 1 Abs. 2
AGTierSG § 1 Abs. 3
Ein Anlass zu tierseuchenrechtlichem Einschreiten besteht, wenn tierisches Protein in welcher Form auch immer an Wiederkäuer verfüttert worden ist.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1115/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen tierseuchenrechtlicher Maßnahmen

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Wiegand und Gaber

am 05. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2004 - 4 K 903/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe: Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der vom Amtstierarzt mündlich angeordneten und vom Landratsamt am 16.06.2003 schriftlich verfügten Beobachtung der im einzelnen bezeichneten 20 Kälber und der Anordnung einer Untersuchung von im Alter zwischen 18 und 24 Monaten verendender Tiere dieses Bestandes im Wege eines BSE-Schnelltestes besteht. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

1. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage dürfte sich die angegriffene Verfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen.

1.1 Als Rechtsgrundlage für die Beobachtungs- und Untersuchungsanordnungen (Nr. 1 und 2 der Verfügung vom 16.06.2003) - eine Versagung der vom Antragsteller ohnehin nicht beantragten Schlachterlaubnis nach § 9 des Fleischhygienegesetzes i.d.F.d.B. vom 30.06.2003 (BGBl. I S. 1242), § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit Anlage I Kapitel I Nr. 5.7 der Fleischhygieneverordnung i.d.F.d.B. vom 29.06.2001 (BGBl. S. 1366) steht nicht in Streit - kommt § 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.04.2001 (BGBl. I S. 506; mit spätere Änderungen) - jedenfalls in nach § 79a Abs. 2 2. Hs. TierSG entsprechender Anwendung - in Betracht. Hiernach kann die zuständige Landesbehörde zur Bekämpfung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 TierSG oder unter den Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 TierSG, also schon soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, Verfügungen in entsprechender Anwendung der §§ 16 bis 17a, der §§17b und 17h, des § 17f, der §§ 18 bis 30, des § 73a oder des § 78 TierSG treffen, wenn - wie im hier maßgebenden Zusammenhang - durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 79 Abs. 1 TierSG oder § 79a Abs. 2 1. Hs. TierSG oder der Landesregierungen nach § 79 Abs. 2 und 3 TierSG eine Regelung nicht getroffen worden ist. Mit der Einfügung des § 79a Abs. 2 TierSG im Jahr 2001 durch das Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher, tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der BSE-Bekämpfung - BSE-Maßnahmegesetz - vom 19.02.2001 (BGBl. I S. 226) hat der Gesetzgeber aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes (§ 1 Abs. 1 TierSG) neben der Bekämpfung von Tierseuchen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für solche Maßnahmen geschaffen, die bereits dem Entstehen der BSE als Tierkrankheit entgegenwirken können und so der Vorsorge für die menschliche Gesundheit dienen (vgl. BT-Drucksache 14/5219 S. 9, 13). Hiervon ausgehend dürften die angegriffenen, auf §§ 19 und 23 TierSG gestützten Anordnungen als Maßnahmen zur Vorsorge und zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht zu beanstanden seien. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass an die in der Verfügung vom 16.06.2003 benannten Kälber Futtermittel verfüttert wurde, das BSE-verseuchte Proteine enthielt.

1.2 Nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel (Verfütterungsverbotsgesetz - VerfVerbG) i.d.F.d.B. vom 29.03.2001 (BGBl. I S. 464) ist - zur Vorbeugung gegen Risiken für die menschliche Gesundheit beim Verzehr von Fleisch an der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) erkrankter Rinder - das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, verboten. Nach Art. 7 Abs. 1 der unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat geltenden Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 S. 1) ist ferner die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer verboten. Nach Anhang IV Nr. 1b dieser Verordnung in der Fassung des Anhangs Nr. 2 der am 01.09.2003, also noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens, in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10.07.2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (ABl. L 173 S. 6) wird dieses Verbot nunmehr ausgeweitet auf die Verfütterung von tierischen Proteinen und Futtermitten, die solche Proteine enthalten, an Wiederkäuer. Jedenfalls seit dem 01.09.2003 ist danach im Gemeinschaftsgebiet die Verfütterung jeglichen tierischen Proteins in welchem Zustand auch immer an Wiederkäuer verboten, ohne dass es auf die Auslegung von § 1 VerfVerbG in diesem Zusammenhang noch ankäme (vgl. zur Auslegung und Reichweite von §§ 1 und 2 VerfVerbG mit Blick auf sekundäres Gemeinschaftsrecht auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01 -).

1.3 Hintergrund all dieser nationalen und europarechtlichen Regelungen ist, dass das Verfüttern der betroffenen Proteine, proteinhaltigen Erzeugnisse und Fette - gerade auch an Jungtiere - nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen als ursächlich für das Entstehen der BSE anzusehen ist. Diese Krankheit kann nach diesen Erkenntnissen in der Form der - nicht heilbaren - neuen Variante der Creutzfeldt-Jacob-Krankheit durch den Verzehr belasteten Fleisches auf den Menschen überspringen. Die so begründete Besorgnis eines erheblichen Schadenseintrittes erfordert zur Vorsorge für die menschliche Gesundheit solche Maßnahmen, die bereits dem Entstehen der Tierkrankheit entgegen wirken können. Da es sich gezeigt hatte, dass das seit 1994 geltende Verbot des Verfütterns von Tiermehl an Wiederkäuer (Rinder, Schafe, Ziegen) nicht verhindert hat, dass Rinder an BSE erkrankten, wurde es für erforderlich gehalten, die als Ursache der Krankheit erkannten Proteine und Erzeugnisse aus der Nahrungskette der landwirtschaftlichen Nutztiere vollständig herauszunehmen und letztlich insbesondere das Verfütterungsverbot auf die Verfütterung jeglichen tierischen Proteins an Wiederkäuer auszudehnen sowie gleichzeitig die zuständigen Behörden zu Vorsorgemaßnahmen zu ermächtigen, die durch die Besorgnis einer Gefahr, ohne dass schon mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens gerechnet werden kann, gekennzeichnet sind (vgl. dazu vgl. BT-Drucksache 14/5219 S. 9, 13 und die Entscheidung 2002/248/EG der Kommission vom 27.03.2002 zur Änderung der - inzwischen aufgehobenen - Entscheidung 2000/766/ EG des Rates und der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission über transmissible spongiforme Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein, ABl. L 084 S. 71; vgl. nunmehr auch Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003).

Ausgehend hiervon besteht ein begründeter Anlass zum seuchenrechtlichen Einschreiten nach § 79a Abs. 2 2. Hs. TierSG im Hinblick auf die betroffenen Tiere bereits dann, wenn tierisches Protein in welcher Form auch immer an Wiederkäuer verfüttert ist, um im Verbund mit futtermittelrechtlichen und fleischhygienerechtlichen Maßnahmen, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht freilich einen anderen Ansatzpunkt haben, die größtmögliche Vorsorge und den größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit durch vorbeugende seuchenrechtliche Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Betrachtungsweise dürfte aber nicht erst seit dem 01.09.2003 angezeigt sein. Ansatzpunkt für vorbeugende seuchenrechtliche Maßnahmen nach § 79a Abs. 2 TierSG, jedenfalls im hier vorliegenden Zusammenhang, ist nicht allein die Rechtslage nach den einschlägigen futtermittelrechtlichen Vorschriften, sondern können auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse über risikobehaftete Stoffe sein, die gesetzestechnisch insoweit noch nicht vollständig umgesetzt sind (vgl. aber auch § 3 des Futtermittelgesetzes i.d.F.v. 25.08.2000, BGBl. S 1358, - FuttMG -). Die Ausdehnung des Verfütterungsverbots auf die Verfütterung jeglichen tierischen Proteins an Wiederkäuer aus Gründen der Kohärenz und zur Vermeidung der Gefahr einer BSE-Übertragung war aber aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse bereits im 3. Erwägungssatz der Entscheidung 2002/248/EG der Kommission vom 27.03.2002 angelegt. Etwaigen unbilligen Vermögensnachteilen der Tierbesitzer, die zur Bekämpfung einer Seuche bereits im Ansatz durch solche vorbeugenden seuchenrechtlichen Maßnahmen entstehen, kann gegebenenfalls durch einen finanziellen Ausgleich begegnet werden (vgl. etwa § 9 Satz 2 AGTierSG).

1.4 Entgegen der Ansicht des Antragsstellers ging das Verwaltungsgericht auch mit Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall wegen der Verfütterung des tierische Bestandteile enthaltenden Futtermittels ein begründeter Anlass zum sofortigen seuchenrechtlichen Tätigwerden bestand.

Unstreitig wurden anlässlich einer vom Regierungspräsidium Stuttgart im Rahmen der amtlichen Futtermittelüberwachung veranlassten Untersuchung nach dem Untersuchungsbefund der Universität Hohenheim - Landesanstalt für landwirtschaftliche Chemie - vom 28.04.2003 im Anreicherungssediment einer 10 g Probe des vom Antragsteller an die Kälber verfütterten Ergänzungsfutters für Aufzuchtkälber "Kälberaufzuchtfutter xxxxxxxxxxxxx" der Firma xxx xxx xxxxxxxx, Partie Nr. 42/332849, MHD 28.07.2003, tierische Bestandteile (Knochenfragmente von Säugetieren oder Vögeln) in äußerst geringen Spuren gefunden. Bezogen auf die Gesamtprobe wurde eine Größenordnung von deutlich unter 0,5 % tierische Bestandteile geschätzt (Unterster Bereich der Erfassbarkeit: Jeweils zwischen 1 und 3 Knochenfragmenten in vier von acht Präparaten aus zwei unabhängigen Aufarbeitungen). Ausweislich der vorliegenden Akten teilte das Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum dem Regierungspräsidium Stuttgart offenbar im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens mit, dass das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Außenstelle München - mit Befund Nr. 1663/03 vom 16.06.2003 berichtet habe, dass in der Probe (Rückstellprobe des RP Stuttgart) tierische Bestandteile (Knochenfragmente von warmblütigen Landtieren) in Spuren (viel kleiner als 0,5 %) festgestellt worden seien. Ferner habe dieses Landesamt - Dienststelle Oberschleißheim - mit Befund Nr. 1663/03-MB 13 vom 18.06.2003 mitgeteilt, dass mittels PCR-Untersuchung in der Probe "Ergänzungsfutter für Aufzuchtkälber" des RP Stuttgart tierische Bestandteile (DNA) nachgewiesen worden seien. Tierische Bestandteile (DNA) von Säugetieren oder Geflügel seien nicht nachgewiesen worden, eine Tierart habe nicht nachgewiesen werden können. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist danach davon auszugehen, dass jedenfalls die vom Regierungspräsidium Stuttgart veranlassten Proben der fraglichen Futtermittelpartie nach sämtlichen Untersuchungen tierische Bestandteile enthalten, auch wenn das Ergebnis der PCR-Untersuchung nicht eindeutig dargestellt ist und mit den Ergebnissen der mikroskopischen Untersuchungen nicht völlig übereinstimmt. Unerheblich ist bei dieser Sachlage, dass bei der Untersuchung einer weiteren Probe aus wohl derselben Futtermittelpartie durch die Landwirtschaftskammer Rheinland - Untersuchungszentrum Bonn-Roleber - ausweislich des Prüfberichts vom 13.05.2003 soweit mikroskopisch erfassbar keine tierischen Bestandteile festgestellt wurden. Angesichts der in den anderen Proben festgestellten äußert geringen Mengen, die sich ebenfalls an der Grenze zur Erfassbarkeit bewegten, lässt dies im Übrigen keine gegenteiligen Rückschlüsse zu.

Ein Anlass zum seuchenrechtlichen Tätigwerden lag nach Vorstehendem danach vor. Im Übrigen kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Verfütterung des tierische Bestandteile enthaltenden Futtermittels jedenfalls objektiv auch gegen § 1 VerfVerbG verstoßen wurde. Da Herkunft und Art der tierischen Bestandteile bisher nicht ermittelt werden konnten, ist es möglich, dass es sich hierbei um ein proteinhaltiges Erzeugnis aus Gewebe warmblütiger Landtiere handelte, das als Einzelfuttermittel auf welche Weise auch immer in das Kälberaufzuchtmittel gelangt ist.

Unerheblich ist ferner, auf welche Weise die tierischen Bestandteile in das Futtermittel gelangt sind und dass ihr Anteil im Futtermittel nur sehr gering ist. Eine nur zufällige Verunreinigung des Futtermittels während der Herstellung, der Lagerung oder des Transports ist angesichts der nur sehr geringen Mengenanteile der tierischen Bestandteile zwar durchaus möglich. Eine dahingehende Einschränkung enthält das Verfütterungsverbot nach Vorstehendem jedoch nicht. Vielmehr sind die Bestimmungen gerade auch im Hinblick auf eine spätere Stellungnahme des vom Antragsteller unter Berufung auf eine Stellungnahme vom 24./25.09.1998 selbst ins Feld geführten Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 27./28.11.2000, in der er auf die Gefahr einer Kreuzkontamination zwischen Futtermitteln für Rinder und möglicherweise BSE-verseuchte Proteine enthaltenden Futtermitteln für andere Tiere hingewiesen und ein vorübergehendes Verbot der Verwendung tierischen Proteins in Futtermittel empfohlen hatte, verschärft worden. Den Erörterungen vor diesem Ausschuss ist aber zu entnehmen, dass der Ausschuss die Kreuzkontamination als zufällige Verunreinigung definiert, die bei der Herstellung der Grundstoffe, bei der Beförderung, der Lagerung, der Herstellung von Futtermitteln oder ihrer Behandlung in Betrieben mit gemischten Viehbeständen, also mit Wiederkäuern und anderen Tieren, entstehen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2004 - C-286/04 -; vgl. auch 6. und 13. Erwägungssatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003). Der Ausschuss hat ferner auf die Frage, in welcher Dosis verseuchtes Material die Krankheit auslösen könne, nach Anhörung von Wissenschaftlern in seiner bei seiner Sitzung vom 13./14.04.2000 erarbeiteten Stellungnahme eingeräumt, dass er nicht genau bestimmen könne, welche Mindestdosis verseuchten Materials erforderlich sei, um die Krankheit beim Menschen auszulösen. Im Übrigen lässt sich mit den hier entsprechend der Richtlinie 98/88/EG der Kommission vom 13.11.1998 mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 318 S. 45) angewandten mikroskopischen Untersuchungen zwar das Vorhandensein von Tieren stammender Bestandteile, insbesondere Knochen, feststellen, nicht aber, in welcher Menge gegebenenfalls weiches Gewebe in dem Erzeugnis vorhanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2004 - C-286/04 -).

1.5 Ist danach davon auszugehen, dass an die benannten Kälber als zwar nicht an der Seuche (vgl. zur Behandlung der BSE als Tierseuche: Urteil des beschließenden Gerichtshofes vom 07.12.1999 - 10 S 2690/98 -, ESVGH 50, 135) erkrankten oder verdächtigen (vgl. zu diesen Begriffen: BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 - 3 C 9/00 -, NJW 2001, 1592 = Buchholz 418.6 TierSG Nr. 17), aber als für die Seuche empfänglichen Tiere im Sinne der §§ 19 und 23 TierSG tierisches Protein verfüttert wurde und - auch noch nach derzeitiger - Erkenntnislage nicht völlig sicher ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um BSE-verseuchtes Protein gehandelt hat, konnte die Behörde aus Vorsorge und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in nach § 79a Abs. 2 2. Hs. TierSG entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 4 TierSG seuchenrechtliche Maßnahmen nach §§ 18 und 23 TierSG im Hinblick auf die betroffenen Tiere treffen, was sowohl eine behördliche Beobachtung der Kälber, bis eine Ansteckung gegebenenfalls im Rahmen einer fleischhygienerechtlichen Schlachttieruntersuchung sicher ausgeschlossen werden kann, als auch die Anordnung eines BSE-Schnelltestes unter bestimmten Voraussetzungen als diagnostische Maßnahme umfasst. Diese Maßnahmen entsprechen den unter Berücksichtigung neuen Wissens und gesammelter Erfahrungen getroffenen Empfehlungen in Teil IX Nr. 2.2.2 des Katalogs für bundeseinheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen vom April 1995 mit letzter Ergänzung im Dezember 2002 (abgedruckt in Geissler/Rojahn/Stein, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, B-2.0) und dürften auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden sein. Gegen die sich aus einer behördlichen Beobachtung ergebenden Beschränkungen nach § 19 Abs. 3 TierSG, die durch organisatorische Vorkehrungen aber ohne unzumutbaren Aufwand zu bewältigen sind, wendet sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen letztlich auch nicht. Dass die benannten Kälber während der Dauer der Beobachtung der von Juli bis September 2004 beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung durch Verkauf an einen Schlachtbetrieb wohl nicht zuführt werden können, liegt in erster Linie nicht an den hier streitigen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, sondern vielmehr daran, dass ein Schlachtbetrieb wegen der bis Juni 2003 erfolgten Verfütterung tierischer Proteine an die im Januar 2003 geborenen Kälber, eine Schlachterlaubnis nach den bereits genannten fleischhygienerechtlichen Vorschriften vor Mai 2005 möglicherweise nicht erhalten wird, unabhängig davon, ob daneben auch seuchenrechtliche Maßnahmen getroffen sind. Ein kaufbereiter Schlachtbetrieb wird sich danach vom Antragsteller schwerlich finden lassen. Etwaige fleischhygienerechtliche Folgen des nunmehr geltenden umfassenden Verfütterungsverbots für frühere Verfütterungen sind aber ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wie die straf- oder bußgeldrechtliche Bewertung des Verhaltens des Antragstellers oder die futtermittelrechtliche Behandlung des Futtermittels nach § 19a FuttMG.

Zuständig für das Treffen einer solchen Maßnahme dürfte entgegen der Annahme in der angefochtenen Verfügung freilich nicht das Landratsamt - Veterinäramt - als untere Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes i.d.F.v. vom 19.11.1987 <GBl. S. 525, m.sp.Änd.>, - AGTierSG -) sein, zuständige Landesbehörde im Sinne von § 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes sind nach der Spezialvorschrift des § 1 Abs. 2 AGTierSG vielmehr die Regierungspräsidien. Eine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde dürfte mangels abweichender Regelung auch nicht nach § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten für die Bekämpfung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE-Zuständigkeitsverordnung) vom 03.04.2003 (GBl. S. 248) gegeben sein (§ 2 Abs. 1 AGTierSG). Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte aber mit Schreiben vom 04.06.2003 die betroffenen Veterinärämter der Landratsämter Hohenlohekreis und Main-Tauber-Kreis unter ausdrücklichem Hinweis auf Teil IX BSE Nr. 2.2.2 des Bundesmaßnahmekatalogs um die Ergreifung entsprechender Maßnahmen gebeten und insofern die getroffenen Maßnahmen veranlasst. Diese Vorgehensweise wurde vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Beschwerde verhält sich hierzu nicht.

2. Dürfte danach - vorbehaltlich neuer tatsächlicher Erkenntnisse - die Verfügung vom 16.06.2003 aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen im Widerspruchsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden sein, ist nach der gebotenen Interessenabwägung ihre sofortige Vollziehung, soweit diese noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, derzeit nicht zu beanstanden. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf den angegriffenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch die Beschwerde stellt dies nicht in Abrede.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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