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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.07.2003
Aktenzeichen: 9 S 1138/03
Rechtsgebiete: GG, BÄO


Vorschriften:

GG Art. 12
BÄO § 3 Abs. 1 Nr. 2
BÄO § 5 Abs. 2
1. Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit erfordert ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt. Dies kann im Einzelfall auch bei gewerbsmäßig begangenen Vermögens- und Urkundsdelikten im berufsbezogenen Bereich vorliegen. Eine Straftat im unmittelbaren Arzt-Patienten-Verhältnis ist hierfür nicht erforderlich (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 29.09.1981 - IX2309/79 -, MedR 1983, 36 und vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, 804).

2. Die Berufsbezogenheit der Straftat kann auch durch einen Vertrauensbruch gegenüber ärztlichen Kollegen und die damit verbundene Verletzung der berufsrechtlichen Kollegialität (vgl. § 29 der Berufsordnung der Landesärztekammer B.W.) begründet werden.

3. Erweist sich ein Arzt als unwürdig zur weiteren Berufsausübung, muss ihm Approbation entzogen werden, es bedarf - anders als bei der Unzuverlässigkeit - keiner weiteren Prognoseentscheidung mehr in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1138/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Widerruf der Approbation

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Gaber und Noé

am 28. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2003 - 4 K 5535/02 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 20.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 21.11.2002 die privaten Interessen des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt, da die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Der vom Antragsgegner verfügte Widerruf der Approbation als Arzt wurde zutreffend auf § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 - BGBl. I S. 1218 -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.04.2002 - BGBl. I S. 1487 -, im Folgenden: BÄO) gestützt. Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn der Arzt sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Eine Unwürdigkeit des Arztes liegt vor, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (std. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 09.01.1991 - 3 B 75/90 -, NJW 1991, 1557 und Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, NJW 1999, 3425 ff.). Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt (BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998, a.a.O.).

Ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Zwar weist der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 29.09.1981 (- IX 2309/79 -, DÖV 1982, 557 ff. = MedR 1983, 36 ff.) zu Recht darauf hin, dass den Vertretern der Heilberufe heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integere Lebensführung als Berufspflicht auferlegt wird mit der Folge, dass ein Arzt, der sich eines Vermögensdelikts schuldig gemacht hat, das Ansehen seines Berufstandes grundsätzlich nicht so schwer schädigt, dass er als unwürdig angesehen werden müsste. Unwürdigkeit ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt (vgl. Senat, Urteil vom 29.09.1981 a.a.O.). Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus auch alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (Senat, Beschluss vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, 804 = BWVPr 1995, 41; OVG Münster, Urteil vom 12.11.2002 - 13 A 683/00 -, NVBl 2003, 233 und Urteil vom 15.01.2003 - 13 A 2774/01 -).

Unter Zugrundelegung der Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Würzburg vom 07.05.2002 - 1 KLs 224 Js 11787/01 -, die der Senat zur Grundlage seiner Entscheidung machen konnte, nachdem gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vom Antragsteller nicht behauptet wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/93 -), hat er in der Zeit vom 02.10.2000 bis 29.07.2001 insgesamt 13 Straftaten begangen. Er wurde vom Landgericht wegen Betrugs und Urkundenfälschung in drei Fällen, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung in zwei Fällen, Urkundenfälschung und Missbrauchs von Ausweispapieren in vier Fällen, Computerbetrugs, versuchten Computerbetrugs, sowie der Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen und der Urkundenfälschung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil, nahm der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Arzt bzw. als freier Mitarbeiter, bei verschiedenen Berufskollegen unberechtigt Überweisungen von deren Konten auf eigene Konten vor, indem er die Unterschrift auf den entsprechenden Überweisungsträgern fälschte oder PIN- und TAN-Nummern seiner Arbeitgeber im Rahmen des Online-Bankings verwendete. Hierdurch entstand bei seinen Arbeitgebern ein Schaden in Höhe von 204.428,72 DM (49.327,74 + 39.980,84 + 39.470,14 + 75.650,00 DM). Der Versuch, weitere Überweisungen im Gesamtbetrag von 127.660,15 DM vorzunehmen, scheiterte an der fehlenden Kontodeckung bzw. am Misstrauen der Mitarbeiter der angewiesenen Banken. Nachdem der Antragsteller die Überweisungen zunächst auf ein unter seinem Namen geführtes Konto vorgenommen hatte, ging er später dazu über, Konten unter Vorlage von fremden oder gefälschten Pässen zu eröffnen, die er sich in Jakarta besorgt hatte. Schließlich legte er bei einer Bewerbung Kopien der Bescheinigung seiner ärztlichen Prüfung, seiner Einbürgerungsurkunde und des Bescheides über seine Eintragung im Ärzteregister vor, die er auf den Namen "xxxxxxxxxxxx" abgeändert und auf deren Rückseite er einen Beglaubigungsvermerk und die Phantasieunterschrift eines Notars nebst Stempel angebracht hatte.

Diese Straftaten betrafen zwar nicht das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis. Sie standen jedoch gleichwohl in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers. Dieser hatte die Tätigkeit nach den Feststellungen das Landgerichts bei seinen Kollegen gezielt aufgenommen, um diese zu schädigen. Auch hatte er seine schädigenden Handlungen geplant vorbereitet und mit hoher krimineller Energie ausgeführt (vgl. Urteil des Landgerichts Würzburg vom 07.05.2002, S. 15). Durch die Straftaten entstand ein hoher Schaden, wobei erschwerend hinzukommt, dass der Antragsteller bei der Tatbegehung das Vertrauen seiner Kollegen ausnutzte, das diese in seine Integrität gesetzt hatten. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass er für die Straftaten Zeiten der Abwesenheit seiner damaligen Arbeitgeber nutzte, deren Unterschrift auf Überweisungsträgern fälschte, bzw. versteckte PIN- und TAN-Nummern suchte und verwendete.

Ein solcher schwerwiegender Vertrauensbruch gegenüber ärztlichen Kollegen verletzt zum einen die berufsrechtlich geschuldete Kollegialität (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 14.01.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.03.2001 [ÄBW S. 133]) und führt zum anderen nicht nur zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust innerhalb der Ärzteschaft, sondern hat auch Außenwirkung gegenüber der weiteren Öffentlichkeit, die den Antragsteller für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt. Denn die Öffentlichkeit verlangt von einem Arzt neben der fachlich beanstandungsfreien Behandlung seiner Patienten grundsätzlich auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.01.2003 - 13 A 2774/03 -). Dieser Erwartung und das darin zum Ausdruck kommende Vertauen in die Seriosität der Ärzteschaft wäre in hohem Maß beeinträchtigt, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe trotz der angeführten schwerwiegenden berufsbezogenen Verfehlungen und einer Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe weiter als Arzt tätig sein könnte. Die Bevölkerung erwartet von einem Arzt, dass er einer anderen Person, insbesondere einem anderen Kollegen, nicht willentlich erheblichen Schaden zufügt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.11.2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl 2003, 233 ff.). Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn - wie im Falle des Antragstellers - Straftaten gewerbsmäßig begangen wurden. Die Öffentlichkeit betrachtet die Berufsausübung eines Arztes, die nur dessen individuellem Gewinnstreben dient, bereits für sich genommen kritisch. Sichert sich aber ein Arzt - wie der Antragsteller - durch die Begehung krimineller Taten im Rahmen seiner Berufsausübung eine Erwerbsquelle von gewisser Dauer und Umfang, ist das Ansehen der Ärzteschaft im Ganzen erheblich beschädigt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch Urkundenfälschungen begangen hat, unter fremden Namen aufgetreten ist und ärztliche Dokumente verändert hat. Der damit verbundene Ansehens- und Vertrauensverlust ist vor allem deshalb erheblich, weil dem Arzt aufgrund seines Berufs eine Vielzahl von Tätigkeiten überantwortet ist, bei denen er Urkunden, Gesundheitszeugnisse und sonstige Bescheinigungen ausstellen muss und darf. Dass ihm hierbei eine besondere Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente auferlegt ist, zeigen die entsprechenden berufs- und strafrechtlichen Vorgaben (vgl. § 25 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg und § 278 StGB). Gerade weil die ärztliche Tätigkeit weitgehend keiner Kontrolle unterliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.), wird durch die Begehung von Urkundsdelikten das Ansehen des Antragstellers und seiner Kollegen selbst dann untergraben, wenn es sich nicht um Urkundsdelikte aus dem ärztlichen Bereich handelt. Dies gilt erst recht, wenn - wie im Falle des Antragstellers - auch ärztliche Zulassungsdokumente verfälscht wurden.

Dass die Taten uneigennützig, d.h. insbesondere zu Gunsten der Tochter begangen wurden, um dieser ein teures Auslandsstudium zu ermöglichen, steht der Annahme der Unwürdigkeit des Antragstellers nicht entgegen. Dieser Gesichtspunkt wurde zwar vom Landgericht strafmildernd berücksichtigt, er vermag jedoch die in den Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie des Antragstellers, den von ihm verursachten hohen Schaden und den erheblichen Vertrauensbruch zu Lasten seiner ärztlichen Kollegen nicht zu entkräften. Entgegen der Ansicht des Antragstellers, bedarf es für die Annahme der Unwürdigkeit, anders als bei der Frage der Unzuverlässigkeit, keiner Prognoseentscheidung für die Zukunft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1992 - 3 B 87/92 -, NJW 1993, 806, m.w.N. und OVG Bremen, Urteil vom 18.06.2002 - 1 A 216/01 -, NJW 2003, 1887). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Senats vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.).

Soweit der Antragsteller behauptet, ihm werde von den geschädigten Kollegen fachliche Kompetenz und ein gutes Arzt-Patienten-Verhältnis attestiert, kann dies seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entkräften. Denn Schutzgut der Regelungen über den Entzug der Approbation wegen Unwürdigkeit ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Ärzteschaft als Berufsstand, nicht jedoch die einzelne Arzt-Patienten-Beziehung (OVG Münster, Urteil vom 12.11.2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl 2003, 233 ff.). Die Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und nicht nach der subjektiven Einschätzung oder sonstigen zufälligen Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf das frühere beanstandungsfreie Verhalten des Antragstellers als Kassenarzt, seine respektable Vita und seine Weiterbildungsbereitschaft in höherem Alter. Diese Gesichtspunkte mögen zwar die jetzige Entziehung der Approbation aus seiner Sicht hart erscheinen lassen, sie können jedoch die erheblichen berufsbezogenen Verfehlungen aus jüngster Zeit nicht kompensieren.

Die Entscheidung des Antragsgegners ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Entziehung der Approbation im Hinblick auf das Alter des Antragstellers möglicherweise einem endgültigen Berufsverbot gleichkommt. Für die Berücksichtigung dieses individuellen Gesichtspunkts ist dann kein Raum, wenn die Berufsunwürdigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung vorlag, d.h. wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besaß, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig war (BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, NJW 1999, 3425 ff.). Das ist vorliegend der Fall. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird vom Gesetzgeber zudem auch dadurch Rechnung getragen, dass nach Abschluss des Widerrufsverfahrens ein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation und gegebenenfalls die Erteilung einer vorläufigen bzw. eingeschränkten Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO möglich ist. Dass dies für den Antragsteller aufgrund seines Alters nur eingeschränkt in Betracht kommt, ist für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung nicht erheblich. Denn bei der Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes für die weitere Berufsausübung kann bei älteren Ärzten kein anderer Maßstab angelegt werden, als bei jüngeren Kollegen.

Der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers ist durch die überragende Bedeutung des Schutzes des Ansehens der Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-Verhältnisses gerechtfertigt. Weniger einschneidende Maßnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Approbation als solche nicht teil- bzw. einschränkbar ist.

2. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend dargelegt, dass die vom Antragsgegner verfügte Anordnung, die Approbationsurkunde in Verwahrung zu geben ebenfalls rechtmäßig ist und auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an, auf die er zur weiteren Begründung seiner Entscheidung verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insoweit wurden die Ausführungen vom Antragsteller substantiiert auch nicht angegriffen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. mit § 5 ZPO analog.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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