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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.08.2002
Aktenzeichen: 9 S 1197/02
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ARBGG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
BRAGO § 8 Abs. 1 | |
BRAGO § 10 Abs. 1 | |
ARBGG § 17 Abs. 7 |
9 S 1197/02
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung
hier: Streitwert
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert
am 02. August 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. April 2002 - 8 K 1486/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der er die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 4.000,-- EUR festgesetzten Gegenstandwert auf 5.112,-- EUR begehrt, ist zulässig (§ 10 Abs. 3 BRAGO), aber unbegründet.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,-- EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Letzteres ist hier entgegen der Ansicht des Kläger-Vertreters der Fall.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die Klage des schwerbehinderten Klägers gegen die Zustimmung des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des beklagten Landeswohlfahrtsverbands zu seiner außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Kläger-Vertreter hält die Zustimmung zur beabsichtigen Kündigung für "eine eminent vermögensrechtliche Frage". Sie sei die Vorstufe dazu, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden dürfte. Dies ist richtig. Ebenso ist zutreffend, dass die Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Klage in wirtschaftlicher Hinsicht durch das Arbeitsentgelt des betroffenen Schwerbehinderten mitbestimmt sein kann. Vorgaben, in welchem Umfange der Arbeitslohn bei der Gegenstandswertberechnung in Ansatz zu bringen sein könnte, enthält das Gerichtskostengesetz nicht. Diese Lücke lässt sich auch nicht durch einen Rückgriff auf § 12 Abs. 7 ArbGG schließen.
Bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts für die Wertberechnung maßgebend (§ 12 Abs. 7 ArbGG). Diese Vorschrift dient dem Schutz des Arbeitnehmers; sie setzt eine verbindliche Obergrenze für die Streitwertbemessung. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann sie allenfalls insoweit Bedeutung gewinnen, wie sie auch hier eine Obergrenze für die Streitwertfestsetzung bilden könnte (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 - 5 C 39.89 -, MDR 1993, 584). Eine darüber hinausgehende Streitwertorientierung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren an § 12 Abs. 7 ArbGG verbietet sich gerade auch unter dem vom Kläger-Vertreter hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass das verwaltungsgerichtliche Sonderkündigungsschutzverfahren in zahlreichen Fällen eine "Vorstufe" zum arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess ist. Denn der von der Hauptfürsorgestelle zu gewährende Sonderkündigungsschutz bringt bereits im Vorfeld der Kündigung die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung; es ist dagegen nicht seine Aufgabe, den von den Arbeitsgerichten nach erfolgter Kündigung zu gewährenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu ersetzen oder gar überflüssig zu machen. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dem nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt worden ist, muss deshalb häufig zwei Prozesse in unterschiedlichen Rechtswegen führen, um seinen Arbeitsplatz zu verteidigen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 a.a.O.). Es wäre deshalb unangemessen, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den gleichen Gegenstandswert beizumessen, wie dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren. Denn das wirtschaftliche Ziel des Klägers ist ein einheitliches und darauf gerichtet, seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Dass hierfür die Rechtsordnung zwei Verfahren in zwei Rechtswegen vorsieht, kann nicht zu einer Verdoppelung der Gegenstandwerte führen. Zwar will der Kläger-Vertreter diesem Gesichtspunkt dadurch Rechnung tragen, dass er seiner begehrten Gegenstandswertfestsetzung nicht drei, sondern lediglich zwei Bruttomonatsverdienste zugrunde legt. Für diese Abstufung fehlt es an greifbaren Kriterien.
Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass in Sonderkündigungsschutzstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (jetzt Sozialgesetzbuch - 9. Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) auf den Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) von 4.000,-- EUR zurückgegriffen werden muss. Dies entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.12.1992 a.a.O.) und der Streitwertfestsetzungspraxis aller bisher mit diesem Rechtsgebiet befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs, sondern auch dem Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996 (Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Anhang 1 II Nr. 38.1), der in Abkehr vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1991 (DVBl. 1991, 1239 <1243>) nunmehr anstatt des dreifachen Bruttomonatsentgelts den Auffangwert für angemessen erachtet (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Anh I B § 13 GKG RdNr. 35).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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